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Beschluss

7 L 235/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Infektionsschutzverfügungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren dahin zu prüfen, ob die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist oder ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. • Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung kann im vorläufigen Rechtsschutz gegenüber rein wirtschaftlichen Interessen überwiegen, insbesondere bei Maßnahmen nach §§ 28, 16 IfSG. • Bei Allgemeinverfügungen zur Pandemiebekämpfung sind Ausnahmeregelungen eng auszulegen; Verkaufsstellen, die nicht der Nah- oder Grundversorgung dienen, fallen regelmäßig nicht unter die Ausnahmeregelung.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung von Schließungsverfügung bei Nicht-Lebensmittel-Einzelhandel (IfSG) • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Infektionsschutzverfügungen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren dahin zu prüfen, ob die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist oder ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. • Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung kann im vorläufigen Rechtsschutz gegenüber rein wirtschaftlichen Interessen überwiegen, insbesondere bei Maßnahmen nach §§ 28, 16 IfSG. • Bei Allgemeinverfügungen zur Pandemiebekämpfung sind Ausnahmeregelungen eng auszulegen; Verkaufsstellen, die nicht der Nah- oder Grundversorgung dienen, fallen regelmäßig nicht unter die Ausnahmeregelung. Die Antragstellerin betreibt ein Pralinenfachgeschäft, dessen Umsatz nach eigenen Angaben zu 95 % aus dem Verkauf von Pralinen stammt. Die Antragsgegnerin erließ am 18. März 2020 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie und ordnete darin die Schließung zahlreicher Geschäfte an, mit engen Ausnahmen für die Nah- und Grundversorgung nach Ziffer II.3. Die Antragstellerin sieht sich von der Schließungsanordnung erfasst und begehrt die Aussetzung der Vollziehung der mündlichen Ordnungsverfügung vom 20. März 2020 sowie der Allgemeinverfügung. Sie macht wirtschaftliche Nachteile geltend und rügt die Auslegung der Ausnahmevorschrift. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren die Vereinbarkeit der Verfügungen mit dem IfSG und die Interessenabwägung zwischen öffentlichen Gesundheitsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. • Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 S.1, 16 Abs. 1 S.1 IfSG; vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Prüfung des Antrags: Im summarischen Verfahren ist zu gewichten, ob die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist; ist sie offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Interesse an der Vollziehung; bei offener Rechtslage ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Auslegung der Allgemeinverfügung: Die Ausnahme für "Einzelhandel für Lebensmittel" ist im Kontext der Verfügung und ihrer Begründung eng auszulegen und beschränkt auf Betriebe, die der Sicherstellung des täglichen Bedarfs und der Nah- und Grundversorgung dienen. • Anwendung auf den Fall: Der Verkauf von Pralinen fällt nicht unter die Daseinsvorsorge oder Nahversorgung; die Antragstellerin hat keine besonderen öffentlichen Interessen dargelegt, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. • Interessenabwägung: Selbst bei offener Ausgangslage überwiegt aufgrund der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie der Vermeidung irreversibler Gesundheitsschäden das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin; zugesagte staatliche Finanzhilfen und Regressmöglichkeiten mindern das Gewicht der wirtschaftlichen Interessen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die angegriffenen Verfügungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig und daher nicht auszusetzen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Antragsstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Schließungsanordnung aus der Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 und die mündliche Ordnungsverfügung vom 20. März 2020 sind nach summarischer Prüfung offenbar rechtmäßig, weil die Ausnahme für Lebensmittel-Einzelhandel eng auszulegen ist und der Verkauf von Pralinen nicht der Nah- oder Grundversorgung dient. Eine Aussetzung der Vollziehung würde bei erfolgreicher Verteidigung der Maßnahmen in der Hauptsache erhebliche gesundheitliche Risiken für die Allgemeinheit begründen; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.