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Urteil

9 K 3086/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0306.9K3086.18A.00
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Leitsätze

1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird.

2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen.

3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der unionsrechtlich gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.

4. Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums, dass aufgrund des Ausbruches des Coronavirus zurzeit keine Dublin-Überstellungen von und nach Italien mehr durchgeführt werden, führt dazu, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) festgestellt werden kann, dass eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden kann.

Tenor

Die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Konzept gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht, erstreckt sich auch darauf, dass in einem EU-Mitgliedstaat effektiver Rechtsschutz gewährleistet wird. 2. Solange dieses Vertrauen nicht erschüttert ist, stehen etwaige systemische Mängel, die durch das Handeln oder Unterlassen italienischer Behörden bei der Unterbringung und / oder Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter verursacht sein könnten, einer Überstellung von Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten nach Italien nicht entgegen. 3. Weder die Auskunftslage noch veröffentlichte Rechtsprechung begründen ernsthafte Zweifel an der unionsrechtlich gebotenen Vermutung, dass in Italien hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. 4. Die Mitteilung des italienischen Innenministeriums, dass aufgrund des Ausbruches des Coronavirus zurzeit keine Dublin-Überstellungen von und nach Italien mehr durchgeführt werden, führt dazu, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) festgestellt werden kann, dass eine Überstellung nach Italien durchgeführt werden kann. Die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige und am geboren. Ausweislich einer Eurodac-Auskuft vom 23. Juli 2018 stellte sie am 15. Februar 2018 in Italien und am 3. Mai 2018 in Frankreich Asylanträge. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. und 2. August 2018 gab die Klägerin an, ihr Heimatland am 14. November 2015 verlassen zu haben und über den Sudan, Libyen, Italien und Frankreich am 23. Juli 2018 nach Deutschland eingereist zu sein. In Italien habe sie sich sechs Wochen und in Frankreich zwei Wochen aufgehalten. Sie habe dort aber keine Asylanträge gestellt. Sofern sie etwas unterschrieben habe, habe sie nicht gewusst, was dies sei. Zu einem Anhörungstermin sei sie nicht erschienen. Eine Entscheidung habe sie nicht erhalten. In Frankreich sei sie in einem Lager vergewaltigt worden, weswegen es sein könne, dass sie schwanger sei. Aus Eritrea sei sie geflohen, da man dort nicht Frieden leben könne. Man habe versucht, sie zum Militärdienst zu verpflichten. Es seien mehrmals Soldaten bei ihr zu Hause gewesen und hätten nach ihr gesucht. Sie habe die Schule nicht zu Ende machen können und es hätte keine Möglichkeit gegeben, Geld zu verdienen. Der Grund, warum sie Eritrea verlassen habe, sei, dass sie ihre Familie finanziell unterstützen wolle. Vor einer Rückkehr nach Eritrea habe sie keine Angst. Am 3. August 2018 stellte die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Hierauf antwortete Italien nicht. Mit Bescheid vom 21. August 2018, zugestellt am 28. August 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen hat die Klägerin am 30. August 2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufgrund systemischer Mängel im italienischen Aufnahmesystem rechtswidrig sei. Im Falle einer Überstellung drohe ihr in Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GrCh). In der Folge seien auch die übrigen Ziffern des Bescheids aufzuheben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet (9 L 1310/18.A). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 hat die Beklagte Italien darüber informiert, dass eine Überstellung derzeit aufgrund eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich sei. Mit Rundschreiben an die Dublin-Abteilungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Februar 2020 hat das italienische Innenministerium mitgeteilt, dass aufgrund der Gesundheitssituation in Italien ab dem 25. Februar 2020 keine Dublin-Überstellungen mehr durchgeführt würden. Mit Rundschreiben vom 25. Februar 2020 hat das italienische Innenministerium klargestellt, dass dies alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle Zielflughäfen in Italien betreffe. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 und die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist des § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) gewahrt. Sie ist im für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nur teilweise begründet. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Italien nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 steht fest, dass die Klägerin am 15. Februar 2018 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO)). Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt bzw. einen solchen Antrag nicht stellen wollen, ist nicht geeignet, hieran Zweifel aufzuzeigen. Mangels anderer Anhaltspunkte und ausweislich der Schilderung der Klägerin, nicht zu Anhörungen erschienen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass ihr auf diesen Antrag hin in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist. In diesen Fällen liegt bei einem positiven Eurodac-Treffer der Kategorie 1 stets ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) oder Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vor, d.h. der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde entweder vor (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO) oder nach (Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO) Abschluss der Zuständigkeitsprüfung zurückgezogen, befindet sich noch in der Phase der Zuständigkeitsprüfung (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO), vgl. zu dieser erweiternden Auslegung des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 49, oder in der Phase der materiellen Antragsprüfung (Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO) oder wurde bereits abgelehnt (Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO). Da in all diesen Fällen ein Wiederaufnahmeverfahren nach den Art. 23 ff. Dublin-III-VO durchzuführen ist, findet eine (erneute) Prüfung der Zuständigkeit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich nicht statt. Denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin-III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 54 ff. Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 77. Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 81 ff. Vorliegend hat die Klägerin allerdings keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO offensichtlich begründen würden, so dass Italien nach den vorgenannten Maßstäben als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen ist. Ein Zuständigkeitswechsel auf die Beklagte ist auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO eingetreten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob in Italien behördlicherseits systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung international Schutzberechtigter oder Schutzsuchender bestehen. Vgl. systemische Mängel zuletzt verneinend: Verwaltungsgerichtsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -; Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2019 - 5 K 811/14.A -; VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 - 3 A 745/17 - alle juris. Denn das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 –, Rn. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 80 ff., beide http://curia.europa.eu. Diesem Konzept kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine grundlegende Bedeutung zu. Auf dem Spiel stehen insofern nicht nur das Funktionieren eines Zuständigkeitssystems, sondern vielmehr der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 − C-411/10, C-493/10 -, http://curia.europa.eu, Rn. 83, Der Gerichtshof erstreckt dieses Vertrauen ausdrücklich auch darauf, dass in dem ersuchten Mitgliedstaat nach Maßgabe des in Art. 47 GrCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren ein gleichwertiger und wirksamer Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte gewährleistet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 80 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/88 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 36 ff. Hiervon ausgehend kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner (erneuten) Asylantragstellung auf die systemische Verletzung der im europäischen Recht verankerten Menschenrechte nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, eine aufgrund etwaiger systemischer Mängel in den Aufnahmebedingungen oder dem Asylverfahren in Italien drohende Verletzung der Rechte aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzuwenden, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz nicht willens oder nicht in der Lage wäre, bei einer etwaigen Unterschreitung unions- bzw. konventionsrechtlicher Mindeststandards effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Vgl. hierzu bereits VG Aachen, Urteil vom 27. Mai 2019 - 9 K 1780/18.A -, juris, Rn. 17 ff.; in diese Richtung auch VG Würzburg, Beschluss vom 31. Januar 2020 - W 8 E 20.235 -, juris, Rn. 19; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 14 L 207/20.A, Rn. 15 f.; Erwähnung finden Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Kontext auch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 f. Die erkennende Kammer hat vielmehr weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren rund 500 anhängigen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. In keinem einzigen Klageverfahren der Kammer, in dem nach der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren der Kläger nach Italien überstellt worden ist, ist beispielsweise vorgetragen worden, dieser sei trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. der Ergreifung gerichtlichen Rechtsschutzes in Italien obdachlos, sonst in rechtswidriger Weise unzureichend versorgt und von Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten geblieben. Den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu ebenfalls keine konkreten Darlegungen entnehmen. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2018. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vermag das in der Folge unionsrechtlich weiterhin gebotene Vertrauen in die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch italienische Gerichte nicht zu erschüttern. Anders als beispielsweise im Falle Griechenlands, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, https://hudoc.echr.coe.int, hat der EGMR bezüglich Italiens soweit ersichtlich weder aktuell noch für einen zurückliegenden Zeitpunkt festgestellt, dass die dortigen asylrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den aus Art. 13 EMRK folgenden Anforderungen flächendeckend nicht mehr genügen würden. Vielmehr hat er in seiner Tarakhel-Entscheidung für den damaligen Zeitpunkt ausdrücklich festgestellt, dass die Situation in Italien in keiner Weise mit der im vorgenannten Urteil vorgefundenen Situation in Griechenland verglichen werden könne, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, https://hudoc.echr.coe.int. Soweit jüngere Verurteilungen Italiens wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK im asylrechtlichen Kontext dem Gericht bekannt sind, betreffen diese Sonderkonstellationen und keine Dublin-Rückkehrer, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 16643/09 -, Sharifi u.a./Italien und Griechenland; Urteil vom 15. Dezember 2016 - 16483/12 -, Khlaifia u.a./Italien, beide https://hudoc.echr.coe.int. Auch bei der Europäischen Kommission sind aktuell keine Untersuchungsverfahren bezüglich etwaiger Unionsrechtsverstöße Italiens im asylrechtlichen Bereich anhängig. Vgl. https://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring_en Der Verweis auf bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten in Italien steht auch nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Fragen systemischer Mängel. Bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2011, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und 493/10 -, http://curia.europa.eu, hat er insofern nicht allein auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen abgestellt. Vielmehr führt er aus: „Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“ Sofern derartige systemische Mängel in Italien gegeben sein sollten, stehen sie hiernach erst dann einer Überstellung entgegen, wenn sie durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür darstellen, dass der Schutzsuchende tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Durch Tatsachen bestätigte Gründe können solche behördlich veranlassten oder zu verantwortende Bedingungen aber nicht darstellen, wenn der betroffene Schutzsuchende die ihm drohende Gefahr durch eigenes Handeln, insbesondere das Ergreifen zur Verfügung stehender Rechtsschutzmöglichkeiten selbst abwenden kann, da es dann an der Kausalität der systemischen Mängel für eine etwaige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fehlt. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin im Falle einer Überstellung individuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Der Gerichtshof hat insofern klargestellt, dass das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Ermessen Teil des in der Dublin-III-VO vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist und damit einer unionsrechtlichen Auslegung und Anwendung bedarf. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 53; zur Vorgängervorschrift bereits Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, http://curia.europa.eu, Rn. 24 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-493/10 -, http://curia.europa.eu, Rn. 64 ff. Weiterhin hat er klargestellt, dass die Dublin-III-VO (unions-)grundrechtskonform zwar so auszulegen ist, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin‑III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es auch im Einzelfall ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK zu erleiden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 65 ff. In diesem Falle ist der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet, die Durchführung der Überstellung solange auszusetzen, bis diese Gefahr ausgeräumt ist. Gegebenenfalls kann er auch beschließen, den Antrag des Asylbewerbers in Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin‑III-VO vorgesehenen Ermessensklausel selbst zu prüfen. Diese Bestimmung kann aber auch im Licht von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den ersuchenden Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel verpflichtet und einen entsprechenden Anspruch des Asylbewerbers begründet. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 88; offen gelassen durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, juris, Rn. 38. Unterhalb der Schwelle systemischer Mängel (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) ist die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im ersuchten Mitgliedstaat - vorbehaltlich eines freiwilligen Selbsteintritts des ersuchenden Mitgliedstaats - mithin nicht geeignet, unmittelbar eine Verschiebung der Zuständigkeiten nach Maßgabe der Dublin-III-VO herbeizuführen. Umgekehrt führt ein aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK herrührendes Überstellungshindernis jedoch auch nicht dazu, dass der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gehemmt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 89. Gelingt es dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht, ein solches Überstellungshindernis binnen sechs bzw. maximal achtzehn Monaten auszuräumen, geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO daher auf ihn über. Die Gefahr eines "refugee in orbit" besteht in der Folge nicht. Dahinstehen kann insofern, ob nach Maßgabe des Beschleunigungsgrundsatzes der Dublin-III-VO ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht, wenn zum Entscheidungszeitpunkt bereits hinreichend sicher feststeht, dass Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK einer Überstellung zumindest für einen über die vorgenannte Überstellungsfrist hinausreichenden Zeitraum entgegenstehen wird oder eine Überstellung aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N; VGH BW, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 44 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, http://curia.europa.eu, Rn. 33 ff.; vgl. in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, juris, Rn. 38. Denn eine solche Feststellung lässt sich für die fünfundzwanzigjährige, gesunde und kinderlose Klägerin nicht treffen (vgl. dazu unten). Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist weiterhin nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Denn diese hat am 3. August 2018 und damit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Hierauf hat Italien nicht innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO geantwortet, was nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist darüber hinaus nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Der Ablauf der Überstellungsfrist war gemäß Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO gehemmt, da die vorliegende Klage aufgrund der mit Beschluss vom 20. September 2018 (9 L 1310/18.A) getroffenen Anordnung entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet. Zuletzt liegt auch kein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-DurchführungsVO) vor. Denn die Beklagte hat Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 darüber informiert, dass eine Überstellung der Klägerin derzeit aufgrund eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich sei. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht mit Blick auf Italien nicht. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Für das hier allein in Betracht kommenden Kriterium einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der "Folter" und der "unmenschlichen Behandlung" ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der "erniedrigenden Behandlung". Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können daher grundsätzlich ein Abschiebungsverbot in diesem Sinne begründen. In der Rechtsprechung des EGMR ist jedoch weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hiernach letztlich nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung im Einzelfall zwingend sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18, juris, Rn. 11; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO tritt insofern hinzu, dass auch diesbezüglich grundsätzlich auf die Anerkennung der gemeinsamen Werte und die Beachtung des Unionsrechts seitens der anderen Mitgliedstaaten zu vertrauen ist und auch kein höheres Schutzniveau verlangt werden kann. Denn einem maßgeblich auf der Prämisse des gegenseitigen Vertrauens fußenden unionsrechtlichen Zuständigkeitssystem darf durch die Anwendung ggf. abweichender nationaler Standards nicht seine effektive Wirksamkeit genommen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/88 PPU -, http://curia.europa.eu, Rn. 37. Mit Blick auf Überstellungen im Dublin-System können Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH nach der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, https://hudoc.echr.coe.int. sowie des Bundesverfassungsgerichts, Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -; Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, alle juris, zwar dennoch eine über das Schreiben der italienischen Regierung vom 8. Januar 2019 hinausgehende individuelle Zusicherung erforderlich machen, sofern die zu überstellenden Personen einer besonders vulnerablen Personengruppe angehören, bei welcher im Einzelfall auch unterhalb der Schwelle systemischer Mängel aufgrund der Aufnahmebedingungen in Italien die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im obigen Sinne besteht. Jedenfalls die gesunde, fünfundzwanzigjährige Klägerin ist jedoch keiner dieser besonders vulnerablen Personengruppen zuzuordnen. Bezüglich der im Rahmen der Anhörung gemachten Angabe, eventuell schwanger zu sein, erfolgte kein weiterer Vortrag der auch insofern darlegungspflichtigen Klägerin (vgl. § 25 Abs. 2 AsylG), so dass davon auszugehen ist, dass diese weiterhin kinderlos ist. Auch anderweitige individuelle Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, die Klägerin wäre als besonders vulnerable Person in Italien der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Krankheiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden seitens der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich demgegenüber als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin-III-VO zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Überstellung muss daher nicht nur rechtlich zulässig - vgl. § 60a AufenthG - sondern zeitnah auch tatsächlich möglich sein. Vgl. nur Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 24. Auflage Stand 1. Mai 2019, § 34a AsylG, Rn. 9; Müller, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34a AsylG, Rn. 11. Vorliegend kann im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) jedoch nicht die Feststellung getroffen werden, dass eine Überstellung der Klägerin nach Italien zeitnah tatsächlich möglich ist. Denn aufgrund der Gesundheitssituation in Italien hat das italienische Innenministerium mit Rundschreiben an die Dublin-Abteilungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Februar 2020 und 25. Februar 2020 mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Dublin-Überstellungen mehr durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob ein solches einseitiges Aussetzen der Dublin-III-VO nach unionsrechtlichen Maßstäben als rechtmäßig einzustufen ist, macht die hiernach tatsächlich fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens eine Überstellung nach Italien derzeit unmöglich. In der Folge fehlt auch Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids die rechtliche Grundlage. Denn diese Entscheidung kann das Bundesamt erst treffen, wenn eine Abschiebungsandrohung bzw. Anordnung erlassen werden kann, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung und der Feststellung nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG höher einzustufen ist als dasjenige an der Aufhebung der Abschiebungsanordnung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.