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Urteil

7 K 1335/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0306.7K1335.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine Bullenmastzucht. 3 Am 23. Mai 2017 beantragte er die Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2018 nach der Richtlinie zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh, Runderlass des Landes Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen II A 4-62.71.10 in der Fassung vom 27. März 2016. Gemäß Ziffer 5.1.4 der Richtlinien verpflichtete sich der Kläger dazu, Milch- und Mutterkühen, Mast- und Aufzuchtrindern je Tier einen Grundfutterplatz bereitzustellen oder im Falle der Vorratsfütterung für ein Tier-Fressplatzverhältnis von 1,2 : 1 zu sorgen. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 14. Dezember 2017 gewährte der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter für den Verpflichtungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2019 eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 134.400 Euro bewilligt. 5 Am 30. Januar 2018 wurde im Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Tier-Fressplatzverhältnis durchweg nicht eingehalten war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle verwiesen (Bl. 87 ff. Beiakte I). 6 Mit Auszahlungsbescheid vom 27. März 2019 wurde die Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2018 auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Kürzung war wegen des nicht eingehaltenen Tier-Fressplatzverhältnisses erfolgt. 7 Der Kläger hat am 29. April 2019 Klage erhoben. Er macht geltend: 8 9 In seinem Betrieb seien ausreichende und entsprechend den Anforderungen nach Ziffer 5.1.4 der Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh erforderliche Fressplätze vorhanden. 10 Er verfüge über zwei sog. neue Strohställe, die eigentlich einen Stall als Gebäude darstellen. In dem einen Stallbereich befänden sich acht gleichartige Boxen, in dem anderen Stallbereich eine etwas kleinere Box. Desweiteren würden in dem sog. alten Strohstall und in der sog. Strohhalle Rinder gehalten. Zusätzlich bestehe vor Ort noch ein weiterer Stall. Dieser sei zur Zeit der Kontrolle nicht mit einem Tier belegt gewesen sei. Er sei fehlerhaft bei der Berechnung der Fressplätze nicht einbezogen worden. Dort befänden sich insbesondere weitere Stellplätze und Fressplätze. 11 Die einzelnen Stallungen verfügten zum einen über sog. Futtertröge als Fressplätze. Zusätzlich befänden gegenüber und seitlich zu den Trögen sog. Futterraufen. Ferner stehe die gesamte Stallfläche den Tieren als sog. Grundfutterplatz zur Verfügung. 12 Es werde jeweils morgens und abends der Grundfutterplatz, nämlich die gesamte Stallfläche, zweimal mit frischem Stroh eingestreut, das die Tiere entsprechend ihrem natürlichen Bewegungsablauf vom Boden fräßen. Zusätzlich erhielten die Tiere zweimal täglich Futter in den Futterraufen als grobstrukturiertes Futter in Form von Stroh in sämtlichen Stallungen. Zudem erhielten die Tiere eine weitere Fütterung durch den sog. Futtermischautomaten. Hierüber werde den Tieren 24 Stunden Futter über die vorderen Futtertröge vorgelegt. Die Futtersituation habe der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Rahmen seiner Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere seien nur die Troglängen gemessen worden, ohne die weiteren in jedem Stall bestehenden Futterplätze einzubeziehen. Wären sämtliche Futterplätze berücksichtigt worden, hätte sich ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1 : 1 ergeben. 13 Die Stallungen seien nach den neuesten Vorgaben errichtet worden. Es hätten bereits mehrere Kontrollen im Betrieb des Klägers stattgefunden. Im Rahmen dieser Kontrollen seien die Fressplätze richtig und nach den tatsächlichen Gegebenheiten berechnet worden. Bei der hier durchgeführten Kontrolle hätten die Prüfer angemerkt, dass die Stallungen vorbildlich seien und das Tierwohl mehr als gewährleistet sei. Im Prüfprotokoll sei vermerkt worden, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen sonstige Prämienvoraussetzungen gebe. 14 Bei der Berechnung der Fressplätze wähle der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter offenbar unterschiedliche Parameter. So spreche er von „Fressplatz breiten “ (Bl. 5) und von „Trog längen “ (Erwiderung 23.07.2019, Seite 2) bzw. von einer „Trog länge “. Die Berechnung erfolge so, dass eine Einzelermittlung der Fressplätze pro Bucht erfolge und er gerade diese Berechnung nicht als Gesamtberechnung bezogen auf die gesamte Stallanlage ausführe. Dies habe rechnerisch zur Folge, dass zwar als Hauptparameter das gesamte Stallgebäude der Berechnung zugrunde gelegt werde, aber die Nichteinhaltung entsprechender Prämienvorgaben für den gesamten Betrieb von der Berechnung einer einzelnen Box abhängig sei. Gleichzeitig werde hierdurch dann auch eine vollständige oder teilweise Prämienkürzung für sämtliche andere Buchten eines Stallgebäudes fällig, in denen die Prämienvoraussetzungen eingehalten worden seien. Dies könne dazu führen, dass der jeweilige Antragsteller für seinen Gesamtbestand keine Prämie erhalte, obwohl nur einzelne Boxen im Stallgebäude die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllen würden. Dem Runderlass sei nicht zu entnehmen, ob als Grundlage der Berechnung das gesamte Stallgebäude oder die einzelnen Boxen gewählt werden müssten oder eine Mischberechnung zugrundezulegen sei. Wenn aber die Berechnung der Prämienvoraussetzungen nach den einzelnen Boxen in der Gesamtstallanlage vorgenommen und nicht die Gesamtstallanlage als Berechnungsgrundlage gewählt werde, müsse auch eine Aufteilung von Prämien nach den jeweiligen einzelnen Boxen und somit entsprechend den gewählten Prüfungsparametern gewählt werden. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter nehme zwar eine Berechnung auf der Grundlage der einzelnen Boxen vor, richte jedoch die Prämienbewilligung nach den gesamten Stallungen aus. Eine solche Umrechnung widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck der Prämienbewilligung dergestalt, dass die Förderung der optimalen Stallhaltung bezuschusst werden solle. Gleichzeitig sei auch zu bedenken, dass die Tiere in den Buchten auch wechseln und die Prüfer nur eine Momentaufnahme überprüfen könnten, die nicht an sämtlichen Tagen des Jahres gleich sei. Eine derartige Berechnung werde nicht mehr dem Inhalt des Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 gerecht. Danach habe der Mitgliedstaat Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Außerdem wäre der behauptete Verstoß nur ein Verstoß gegen eine von insgesamt zwölf Vorgaben. 15 Der Kläger beantragt, 16 das beklagte Land unter Aufhebung des Auszahlungsbescheides vom 27. März 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2018 in Höhe von 83.048 Euro zu gewähren. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es führt aus: 20 21 Rechtsgrundlage der Kürzung sei Ziffer 8.4.3.5 der Richtlinie i.V.m. Art. 35 VO (EU) Nr, 640/2014. Nach Ziffer 5.1.4 der Richtlinie sowie Ziffern 17 und 18 der Richtlinien-Auslegung (Stand: 13. Dezember 2017) sei eine Fressplatzbreite je Bulle von mindestens 75 cm festgelegt. Ausweislich des Prüfberichts sei für 157 der vorgefundenen Tiere kein ausreichender Vorratsfutterplatz ermittelt worden; es sei eine Troglänge pro Tier von nur 39 cm festgestellt worden. Die Anzahl der Tiere und die Trogbreiten pro Tier seien korrekt unter Ziffer 5.4.9 des Prüfberichts erfasst worden. Allein in dem pdf-Prüfbericht sei der Verstoß fälschlicherweise mit „nein“ bewertet worden. In der Prüfberichterstattung in InVeKoS sei die Eingabe des Verstoßes korrekt erfolgt. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Bullenmast jedem Tier einen Trog von mindestens 75 cm Breite bereitzustellen, wobei das Tier-Fressplatz-Verhältnis aufgrund der Vorratsfütterung bei 1,2 : 1 erfüllt sein müsse. Im Ergebnis ergebe sich eine Abweichung von 34,62%. 22 Die Futterraufen seien bei der Berechnung der Troglänge berücksichtigt worden. Nicht relevant seien daher Futtermischwagen und die sonstige Stallfläche. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie komme es ausschließlich auf Futterplätze an, also fest installierte Plätze. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Der Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 27. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung der beantragten Zuwendung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 27 I. 28 Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung der Viehhaltung auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2018 besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich vielmehr um freiwillige Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie werden gewährt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (§§ 23, 44 LHO NRW). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungs-vorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Daraus folgt: Das Gericht ist grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvor-schrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in wel-chem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist 29 Vgl. BayVGH, Urteil vom 28.10.1999 – 19 B 96.3964 –, juris Rn. 59; VG Würzburg, Urteil vom 13.01.2020 – W 8 K 19.364 –, juris Rn. 26. 30 Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv beschieden werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1/17 -, juris, Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26. Hess.VGH, Urteil vom 20.06.2018 - 9 A 429/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 - 15 A 2777/00 -, juris Rn. 29 f. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 13.12.2019 – 7 K 375/18 –, juris Rn. 52 f. 32 Einschlägig sind vorliegend die Richtlinien zur Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh, Runderlass des Landes Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen II A 4-62.71.10 in der Fassung vom 27. März 2015. 33 Da diese keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. 34 Vgl. zur richterlichen Überprüfung von Richtlinien, die die Verteilung von Fördermitteln regeln: BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris Rn. 24 f.; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 17.01.2017 – 7 A 10057/16 –, juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 11 A 2800/09.Z -, juris Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 13.01.2020 – W 8 K 19.364 –, juris Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 – 6 K 7.19 –, juris Rn. 26. 35 Die Regelung der Voraussetzungen für die Zuwendung in den Förderrichtlinien begegnet mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes keinen rechtlichen Bedenken. Die Gewährung von Subventionen, durch die - wie hier - nicht gleichzeitig in Rechtspositionen eingegriffen wird, ist ausschließlich Teil leistender Verwaltung. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 21/90 -, juris Rn. 40 m.w.N. 37 Demzufolge reicht es aus, dass Regelungen über den Zuwendungszweck, den Zuwendungsempfänger, den Zuwendungsumfang und die Voraussetzungen der Zuwendung in Richtlinien getroffen werden. Dabei handelt es sich um verwaltungsinterne Vorschriften, die aber in Form der Selbstbindung der Verwaltung über den Gleichheitssatz in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfalten. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, juris Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 17.10.2017 – 9 S 2244/15 –, juris Rn. 127; BayVGH, Urteil vom 05.05.2011 - 19 BV 09.2184 -, juris Rn. 31; HessVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 11 A 2800/09.Z -, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 18.10.2011 - Au 3 K 11.1264 -, juris Rn. 26. 39 Der Zuwendungsbewerber hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, juris Rn. 20; VG Meiningen, Urteil vom 01.12.2016 – 2 K 401/15 Me –, juris Rn. 36. 41 II. 42 Gemessen daran kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Voraussetzungen gemäß den Förderrichtlinien für die Gewährung einer Zuwendung sind nicht erfüllt. 43 Nach Ziffer 5.1.4 der Richtlinien ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Milch- und Mutterkühen, Mast- und Aufzuchtrindern je Tier einen Grundfutterplatz bereitzustellen oder – wie hier – im Falle der Vorratsfütterung für ein Tier-Fressplatzverhältnis von 1,2 : 1 zu sorgen. In seinem Antrag vom 18. Mai 2017, eingegangen beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten am 23. Mai 2017, hat der Kläger unter Ziffer 7 erklärt, dass ihm die Richtlinien bekannt seien. 44 Die darauf basierende Verpflichtung hat er nicht eingehalten. Zutreffend ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter von einer Unterschreitung des erforderlichen Tier-Fressplatz-Verhältnisses von über 20% - konkret: 34,62% - ausgegangen, wobei auch der Kläger Einwände gegen die Berechnung nicht erhoben hat: 45 Die Auslegungen und ergänzenden Verfahrensregelungen zur Umsetzung der Richtlinien vom 27. März 2015 im Verpflichtungsjahr 2018 (Stand: 13. Dezember 2017) sehen in Ziffer 18 eine Fressplatzbreite bei Mastbullen von mindestens 75 cm vor. Diese Vorgabe ist nicht durchweg erfüllt, wie die folgende Übersicht belegt: 46 Gebäude Anzahl der Tiere Vorhandene Trog-längen in cm Tatsächliche Fressplatzbreite pro Tier in cm Neuer Strohstall (Bucht 1) 14 700 50 (700 : 14) Neuer Strohstall (Buchten 2 – 8) 112 8.600 76,78 (8.600 : 112) Alter Strohstall 165 6.400 38,79 (6.400 : 165) Strohhalle 163 5.000 30,67 (5.000 : 163) 47 Zweifel an dem Ansatz der richtigen Troglängen hat die Kammer nicht. Soweit der Kläger geltend macht, eine zusätzliche Stallung sei unberücksichtigt geblieben, vermag er damit nicht durchzudringen. Er hat selbst darauf hingewiesen, dass diese Stallung seinen Tieren zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht zur Verfügung gestanden hat, dort mithin keine Tiere untergebracht waren. Das aber bedeutet, dass sämtliche Tiere des Klägers auf die Futterplätze in den übrigen, bei der Vor-Ort-Kontrolle auch berücksichtigten Stallungen angewiesen waren. 48 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die gegenüber und seitlich zu den Futtertrögen angebrachten Futterraufen nicht einberechnet worden seien. In seinem Schriftsatz vom 03. März 2020 hat der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter ausgeführt, dass dies sehr wohl geschehen ist. Er hat nachvollziehbar dargetan, dass in der Tabelle auf Blatt 88 des Verwaltungsvorgangs nicht nur entsprechend den Breiten der Buchten die Futtertröge, sondern auch die Futterraufen erfasst sind. Im Einzelnen: 49 Gebäude Buchtenbreite (= Trogbreite) in m Troglängen (Tröge und Futterraufen) in m Neuer Strohstall (Bucht 1) 5 7 Neuer Strohstall (Buchten 2 – 8) 5 x 8 Buchten = 40 66 Alter Strohstall 4,9 x 10 Buchten = 49 64 Strohhalle 5 x 10 Buchten = 50 50 50 Auch die Stallfläche als Grundfutterplatz sowie der Futtermischwagen können nicht berücksichtigt werden. Es bedarf nach den Ausführungen unter Ziffer 1 keiner Klärung, ob die Richtlinien i.V.m. Ziffer 18 der Auslegungshilfen so ausgelegt werden könnten, dass die gesamte Stallfläche und auch mobile Fütterungseinrichtungen wie ein Futtermischwagen als Fressplatz eingestuft werden könnten. Denn darauf kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, wie das Land Nordrhein-Westfalen die Richtlinie auslegt und welche Verwaltungspraxis es auf dieser Grundlage herausgebildet hat. Verwaltungspraktisch werden, wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nur fest eingerichtete Plätze berücksichtigt. Hierfür spricht das auch in Ziffer 18 der Auslegungshilfen angeführte Kriterium der nachvollziehbaren und leicht überprüfbaren Festlegung. 51 Zwar hat der Kläger in Abrede gestellt, dass sich die Verwaltungspraxis auf die Berücksichtigung fest eingerichteter Plätze beschränkt. Dem hierauf gerichteten, hilfsweise gestellten Beweisantrag war indes nicht nachzugehen. Das Gericht macht von seinem Ermessen Gebrauch und weist diesen Hilfs-Beweisantrag gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückweist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs. 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gemessen daran lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor: Dem Kläger war mit Verfügung des Gerichts vom 17. Februar 2020 aufgegeben worden, bis zum 28. Februar 2020 die Klage im Einzelnen zu begründen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel (insbesondere Zeugen und Sachverständige mit ladungsfähiger Anschrift) anzugeben. Dabei war auf § 87b Abs. 3 VwGO und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden. Ungeachtet dessen ist der Beweisantrag nicht vor Ablauf der gesetzten Frist, sondern erst in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die beantragte Vernehmung von vier Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat den Kläger auch über die Folgen einer Versäumung der Frist belehrt. Unter diesen Umständen obliegt es dem tatrichterlichen Ermessen, ob von der Präklusionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Die Kammer übt dieses Ermessen dahingehend aus, dass sie das vom Kläger verspätet angebotene Beweismittel zurückweist. Dabei lässt sie sich nicht nur von dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO leiten, sondern berücksichtigt auch, dass der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, zeitlich früher vorzutragen. 52 Der Beweisantrag wäre aber auch ansonsten nicht zu entsprechen: Maßgeblich ist allein die Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen im Verpflichtungsjahr 2018. 53 Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Änderung von Richtlinien BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 –, juris Rn. 21 m.w.N. 54 Daraus folgt, dass die Verwaltungspraxis des Folgejahres 2019 ohne Belang ist, so dass es einer Vernehmung der an der das Verpflichtungsjahr 2019 betreffende Vor-Ort-Kontrolle nicht bedarf; die Beweisaufnahme wäre insoweit schlichtweg unergiebig. Entsprechend wäre auch ein Sachverständigengutachten über die Verwaltungspraxis im Verpflichtungsjahr 2019 abzulehnen. 55 Soweit die Einvernahme der an der Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf das Verpflichtungsjahr 2018 beteiligten Prüfer beantragt worden ist, ist der Beweisantrag als Ausforschungsbeweis einzustufen. Eine uneinheitliche Verwaltungspraxis stellt mit anderen Worten eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis im Verpflichtungsjahr 2018 nicht einheitlich in dem vom beklagten Land dargestellten Sinne gehandhabt worden ist, sind weder vom Kläger dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Nichts anderes gilt demgemäß für den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. 56 Im Übrigen steht die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Sie ist zwingend bei fehlender eigener Sachkunde. 57 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 98 Rn. 14 m.w.N. 58 Dass es zur Feststellung der Verwaltungspraxis besonderer Sachkunde bedarf, über die das Gericht nicht verfügt, ist freilich auch klägerseits nicht behauptet worden. 59 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in den vergangenen Jahren hätten die Vor-Ort-Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, besagt das nichts für das Verpflichtungsjahr 2018. Eine differenzierte Beurteilung mag gerechtfertigt sein, weil die maßgeblichen Parameter – Anzahl der Mastbullen, zur Verfügung stehender Platz – unterschiedlich sein könnten. Aber selbst wenn auf identischer Grundlage in den Vorjahren ein anderes Ergebnis erzielt worden sein sollte, so könnte daraus kein Anspruch des Klägers abgeleitet werden, weil nach dem hier erarbeiteten rechtlichen Befund eine Unterschreitung des maßgeblichen Tier-Fressplatz-Verhältnisses gegeben ist und demgemäß auch in den Vorjahren hätte beanstandet werden müssen. 60 Nach alledem erweist sich die Ablehnung des Antrags als richtlinienkonform. Als Rechtsfolge ergibt sich gemäß Ziffer 8.4.3.5 der Richtlinien i.V.m Art. 35 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, dass keine Zuwendung gewährt wird, da die Unterschreitung mehr als 20% beträgt. 61 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.