Beschluss
3 L 366/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:1209.3L366.19.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Bauordnungsverfügung, mit der die Teilräumung eines Wohnwagencamps verlangt wird.
2. Ein Abstellplatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Fläche, auf der ständig oder längerfristig eine jederzeit ortsveränderliche Anlage (z. B. ein Fahrzeug) auf- bzw. abgestellt wird.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Bauordnungsverfügung, mit der die Teilräumung eines Wohnwagencamps verlangt wird. 2. Ein Abstellplatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Fläche, auf der ständig oder längerfristig eine jederzeit ortsveränderliche Anlage (z. B. ein Fahrzeug) auf- bzw. abgestellt wird. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Bauordnungsverfügung. Anfang 2019 stellte das Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin fest, dass Mitglieder des Zirkus „N…………..“, unter ihnen die Antragstellerin und ihr Ehemann, ein Wohnwagencamp mit zirkustypischen Fahrzeugen und Anhängern errichtet hatten. Das Camp befindet sich auf einer Freifläche am südlichen Ortseingang des I. Stadtteils C………... Das Standortgrundstück besitzt eine Ausdehnung von rund 18.300 m² (= 1,83 ha) und verjüngt sich nach Norden. Westlich wird es von der S.----------straße und östlich vom U……bach begrenzt. Es trägt die Flurstücksbezeichnung Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 262. Eigentümerin dieses Grundstücks ist ausweislich eines bei den Akten befindlichen Grundbuchauszugs Frau K. N. . Die Flurstücksbezeichnung „282“ besteht weder für das Standortgrundstück noch für die ihm angrenzenden Grundstücke. Im nördlichen Bereich des Grundstücks befinden sich brachgefallene Fabrikgebäude und eine ehemalige Kalk- und Ölmühle. Im südwestlichen Grundstücksbereich steht in Straßennähe ein Wohngebäude mit der postalischen Anschrift S.----------straße 2, I. . Die Antragstellerin und ihre Familie (Familie L. ) sowie die Zirkusfamilien C1. /N1. , C2. , K1. , L1. und X. meldeten sich am 1. Februar 2019 unter der genannten Hausanschrift beim Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin an. Mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 8. März 2019 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Folgendes auf: „1. Die auf dem Grundstück ‚Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 262 / S.----------straße 2 in I. ‘ in Ihrem Eigentum bzw. Besitz bzw. Einflussbereich befindlichen Campingwagen, Lastkraftwagen, PKW- und LKW-Anhänger sowie Kleintransporter sind bis zum 05.04.2019 vollständig von dem Grundstück zu entfernen. 2. Die weitere Nutzung des Grundstücks ‚Gemarkung C. , Flur 7, Flurstück 282 / S.----------straße 2 in I. ‘ zur Einrichtung eines Wohnwagencamps und als Abstellplatz wird hiermit ab dem 05.04.2019 vollständig untersagt. 3. Die sofortige Vollziehung zu Ziffern 1.) und 2.) dieser Ordnungsverfügung wird hiermit angeordnet. 4. Für den Fall, dass Sie meinen Aufforderungen zu Ziffer 1.) und 2.) nicht bis zum 05.04.2019 in vollem Umfang nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit gemäß den §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- € an.“ In der Begründung der Ordnungsverfügung legte die Antragsgegnerin u.a. dar, dass sie wegen des Wohnwagencamps gegen die Eigentümerin und die Zirkusfamilien bauordnungsrechtlich einschreite. Das Camp im Außenbereich (Landschaftsschutzgebiet) sei unter Verstoß gegen formelles und materielles Baurecht errichtet worden. Die Antragstellerin hat am 1. April 2019 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben und im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß, 1. ihr Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 1030/19 ‑ gegen die Bauordnungsverfügung vom 8. März 2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 hat sie die Begründung der in Ziffer 3 ihrer Ordnungsverfügung erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Ohne ein sofortiges Einschreiten bestehe die Gefahr, dass sich Wohnwagencamp und Abstellplatz weiter verfestigten. Die in Anspruch genommene Grundfläche liege im Landschaftsschutzgebiet. Es sei mangels einer geordneten Entwässerung und Abfallentsorgung mit Umweltverunreinigungen zu rechnen. Der frühere Berichterstatter hat am 10. September 2019 mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und denjenigen der Parallelverfahren (3 L 368/19, 3 L 370/19, 3 L 372/19, 3 L 374/19, 3 L 376/19, 3 L 378/19, 3 L 380/19, 3 L 382/19, 3 L 388/19, 3 L 390/19 und 3 L 392/19) einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift vom 10. September 2019 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der frühere Berichterstatter den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs bis 15. Januar 2020 unterbreitet, den die Antragstellerin nicht angenommen hat. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Eilverfahren und im zugehörigen Klageverfahren - 3 K 1030/19 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Rechtsverfolgung fehlt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Das ergibt sich aus den nachfolgenden Beschlussgründen. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Allerdings ist der Antrag nicht schon unzulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage beantragt werden, wenn diese keine aufschiebende Wirkung besitzt. Die gegen die Ordnungsverfügung vom 8. März 2019 erhobene Klage besitzt keine aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 ihrer Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW. Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken. Insbesondere erfüllt ihre Begründung jedenfalls in der Fassung, die sie durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2019 erhalten hat, die Anforderungen an das lediglich formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. So hat die Antragsgegnerin die besondere Dringlichkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens einzelfallbezogen dargelegt und darauf abgestellt, dass bei einem einstweiligen Fortbestand des im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wohnwagencamps für die Dauer des Verwaltungsgerichtsverfahrens mangels geordneter Entwässerung und Abfallentsorgung mit gravierenden Umweltverunreinigungen zu rechnen sei. Die in materieller Hinsicht gebotene gerichtliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die beantragte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist maßgeblich, welche Erfolgsaussicht diesem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Klage bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Letzteres ist hier der Fall. Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, „Campingwagen, Lastkraftwagen, PKW- und Lkw-Anhänger sowie Kleintransporter“ vom Grundstück zu entfernen, ist als rechtmäßig anzusehen. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW 2018. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen. Diese Befugnisnorm ist anwendbar. Insbesondere liegt eine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes vor. In § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 hat der Gesetzgeber angeordnet, dass zu den baulichen Anlagen auch „Abstellplätze“ zu zählen sind. Bei der Anwendung und Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften soll ein Platz, auf dem etwas dauerhaft verbleibt, wie ein „bebautes Grundstück“ behandelt werden. Dementsprechend ist unter einem Abstellplatz u.a. eine Fläche zu verstehen, auf der ständig oder längerfristig eine jederzeit ortsveränderliche Anlage (z. B. ein Fahrzeug) auf- bzw. abgestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggfls. in welchem Umfang diese Fläche befestigt worden ist. Vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW 2018, 13. Aufl., § 2 Rn. 74 sowie zur Vergleichbarkeit von Abstell- und Lagerplätzen: Schulte/Radeisen u.a., BauO NRW 2018, 4. Aufl, § 2 Rn. 11 f.; BeckOK BauordnungsR NRW/Spannowsky, Stand: 2. Ed. 1. August 2019, BauO NRW 2018 § 2 Rn. 9 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW 2018, Stand: 53. Update Juni 2019, § 2, 3. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Rn. 24. Ein Abstellplatz in diesem Sinne ist hier gegeben. Seit Anfang des Jahres 2019 besteht auf der streitbefangenen Freifläche ein Wohnwagencamp. Die beanstandeten Fahrzeuge der Antragstellerin sind Bestandteile dieses Camps. Die erforderliche Verfestigung der Situation ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin den gewählten Standort als dauerhafte Bleibe versteht. Das wird durch die melderechtliche Anmeldung ihrer Familienmitglieder hinreichend dokumentiert. Unabhängig von der Einordnung des Camps als Abstellplatz ist die Anwendbarkeit des § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 auch deshalb gegeben, weil zumindest die von der Antragstellerin aufgestellten Campingwagen und die sonstigen als Wohnersatz dienenden Fahrzeuge schon für sich genommen als bauliche Anlagen einzustufen sind, da sie auf dem Grundstück „überwiegend ortsfest“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018) genutzt werden. Die in Ziffer 1 des Bescheidtenors gewählte Formulierung, die Antragstellerin habe solche Fahrzeuge zu entfernen, die in ihrem „Eigentum bzw. Besitz bzw. Einflussbereich“ stehen, führt nicht zur Unbestimmheit der angegriffenen Ordnungsverfügung, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW. Die Antragstellerin ist als Adressatin des Verwaltungsaktes in der Lage zu erkennen, was von ihr verlangt wird. Die auferlegte Pflicht betrifft nur solche Fahrzeuge, über die sie rechtlich als Eigentümerin verfügen kann bzw. sie die tatsächliche Sachherrschaft hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm in § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 liegen vor. Das aufgegriffene Wohnwagencamp ist formell und materiell illegal, weil es genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedarf u.a. die Errichtung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung. Eine Ausnahme nach §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 greift nicht ein. Die Errichtung des Wohnwagencamps ist insbesondere nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. b) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei. Diese Ausnahmevorschrift gilt nicht für Abstellplätze im Außenbereich. Der beanstandete Abstellplatz liegt aber - wie im Weiteren darzulegen ist - im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Abstellplatz ist nicht genehmigungsfähig, weil er gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB über Vorhaben im Außenbereich. Der Vorhabenstandort befindet sich nämlich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB). In westlicher Richtung ist das Campgrundstück durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende S.----------straße erkennbar von der Ortslage C. getrennt. Das auf dem Grundstück vorhandene Wohngebäude (S.----------straße 2) sowie das brachgefallene Fabrikgelände mit ehemaliger Kalk- und Ölmühle sind Bebauungssplitter, welche am Außenbereichscharakter des ca. 1,8 ha großen Grundstücks nichts ändern. Im Außenbereich ist das Wohnwagencamp unzulässig. Ein solches Camp stellt kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben dar, und zwar insbesondere nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Hiernach ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umwelt oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Diese Besonderheiten weist das Abstellen von Fahrzeugen nicht auf. Das Wohnwagencamp ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt. Letzteres ist nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Nr. 1) oder eines Landschaftsplans (Nr. 2) widerspricht. Beides ist hier der Fall. Zunächst widerspricht das Camp der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im einschlägigen Flächennutzungsplan. Des Weiteren liegt es im Geltungsbereich des Landschaftsplans III/8 „Baaler Riedeland und obere Rurniederung“ des Kreises Heinsberg vom Dezember 2015, der für den hier maßgeblichen Bereich das Landschaftsschutzgebiet „U…………“ festsetzt. Das Camp verstößt gegen das im Landschaftsplan nach Ziffer 2.2. lit. a geregelte Verbot, bauliche Anlagen zu errichten; Ausnahmen greifen ersichtlich nicht ein. Das ihr beim bauaufsichtlichen Einschreiten zustehende Ermessen („kann“) hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 40 VwVfG NRW und § 114 VwGO. Insbesondere hat sie die Störerauswahl ermessensfehlerfrei unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgenommen. Die Antragsgegnerin ermittelte zunächst die Grundstückseigentümerin und die im Wohnwagencamp lebenden Mitglieder der Zirkusfamilien. Nach Anhörung der Betroffenen hat sie neben der Grundstückseigentümerin auch die ihr bekannten Mitglieder der dort wohnhaften Zirkusfamilien auf Räumung in Anspruch genommen. Letzeres ist mit zwölf Ordnungsverfügungen vom 8. März 2019, darunter auch der hier streitbefangenen Ordnungsverfügung, geschehen. Mit ihrem Konzept, gegen Eigentümer und alle Nutzer einzuschreiten, trägt sie dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung. Im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass auch die Antragstellerin ordnungspflichtig ist. Soweit es um ihre Fahrzeuge geht, ist sie sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörerin gemäß § 58 Abs. 1 BauO NRW 2018 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW i.V.m. §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 OBG NRW. Ferner bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken gegen die Wahl des Ordnungsmittels. Die Anordnung einer Teilräumung des Abstell- bzw. Lagerplatzes ist nicht zu beanstanden. So stellt die Befugnisnorm in § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 mit dem Wort „teilweise“ ausdrücklich klar, dass die Bauaufsichtsbehörde diesen Weg für ihr Einschreiten wählen kann. Der in der Regel mit der Anordnung einer Teilentfernung verbundene Einwand, dass damit der Zweck der Ermächtigungsnorm, nämlich die vollständige Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands nicht erreicht werden kann, greift hier nicht. Das folgt aus dem vorbeschriebenen Konzept des Einschreitens, bei dessen Umsetzung die vollständige Räumung des illegalen Abstellplatzes erreicht wird. Die Teilräumung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie dient dem Zweck einer effektiven Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts und ist dazu ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel. Die Antragstellerin wird angesichts der durch den illegalen Abstellplatz im Landschaftsschutzgebiet zu besorgenden Umweltverunreinigungen, dem die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin zu Recht ein besonderes Gewicht zugemessen hat, nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann ihre Fahrzeuge wegfahren, ohne dass an diesen ein Schaden entstünde. Zudem hat die Antragsgegnerin im Ortstermin mit dem vormaligen Berichterstatter der Kammer ihre Bereitschaft signalisiert - auch kurzfristig und unbürokratisch - bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Die von der Antragsgegnerin bestimmte Frist von knapp einem Monat für die Entfernung der Fahrzeuge ist als angemessen anzusehen. Das in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 8. März 2019 ausgesprochene Nutzungsverbot ist ebenfalls rechtmäßig. Darin wird der Antragstellerin untersagt, die Nutzung als Wohnwagencamp fortzusetzen. Das Verbot findet seine Rechtsgrundlage in § 82 Satz 2 BauO NRW 2018, wonach eine Nutzung untersagt werden kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. In formeller Hinsicht leidet Ziffer 2 der Ordnungsverfügung nicht an einer rechtlich relevanten Unbestimmtheit, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das gilt auch angesichts der Flurstücksbezeichnung des Grundstücks, für das ein Nutzungsverbot gelten soll. Die unrichtige Flurstücksbezeichnung „282“ (richtig: 262) ist unschädlich, weil sie beim Adressaten keine Unklarheit hervorrufen kann. Nach dem Empfängerhorizont ist diese Falschbezeichnung ohne Weiteres zu erkennen und damit unschädlich („falsa demonstratio non nocet“). Sie ist einem offensichtlichen und damit korrigierbaren Schreibfehler (§ 42 VwVfG NRW) bei Bescheidabfassung zuzuordnen, zumal ein Flurstück mit der Nummer „282“ in der Nachbarschaft nicht existiert. Nach dem Sinnzusammenhang, in welchem die Anordnungen von Ziffer 1 und 2 stehen, und unter Heranziehung der Betreffzeile sowie der Bescheidgründe kann kein Zweifel daran bestehen, dass Entfernungsgebot und Nutzungsverbot eine Einheit bilden sollen und sich daher auf ein und dasselbe Grundstück beziehen. Das wird im Übrigen auch dadurch deutlich, dass die Grundstücksbezeichnung in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung einheitlich „S.----------straße 2“ lautet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 sind gegeben, weil das Wohnwagencamp, wie oben ausgeführt, genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig ist. Zwar geht die Antragsgegnerin mit Ziffer 2 ihrer Ordnungsverfügung gegen eine Nutzung vor, deren Eintritt sie für die Zeit nach der Räumung des Platzes befürchtet. Dagegen bestehen aber keine Bedenken. In ihrer Funktion als (Sonder-) Ordnungsbehörde ist es auch Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden zukünftige Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften abzuwehren, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 i.V.m. § 12 Abs. 1 OBG. So liegt der Fall hier. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin den Versuch unternehmen wird, auf das streitbefangene Grundstück zurückzukehren, wenn sie keine anderweitige Bleibe findet. Das Ermessen („kann“) zum Erlass des Nutzungsverbots hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 40 VwVfG NRW und § 114 VwGO. Insbesondere hat sie ihr Entschließungsermessen beim Erlass des Nutzungsverbots nicht fehlerhaft ausgeübt. Entsprechend dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der Befugnis in § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 war sie nach Auffassung der Kammer nicht daran gehindert, sich neben der getroffenen Räumungsanordnung zusätzlich noch für ein Einschreiten im Wege des Nutzungsverbots zu entscheiden. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Räumungsanordnung und des Nutzungsverbots (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) zu bejahen. Das Gericht folgt der ausführlichen Begründung der Antragsgegnerin. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich die Gefahr eines Eintritts von Umweltverunreinigungen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die auf die Durchsetzung der Räumungsanordnung und der Nutzungsuntersagung gerichteten Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) NRW. Sie sind wegen der (pflichtenscharfen) Bezugnahme auf die jeweilige Anordnung hinreichend bestimmt. Die Höhe des Zwangsgeldes von jeweils 2.000 Euro steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Antragstellerin zur Befolgung der betreffenden Anordnung zu bewegen (§ 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Verfahrens. Dieses Interesse bewertet die Kammer mit 1000 Euro für das Hauptsacheverfahren. Angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist hiervon die Hälfte (500 Euro) in Ansatz zu bringen.