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Beschluss

4 L 1285/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:1204.4L1285.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X. aus F. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 3203/19.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 1. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 2. Der zulässige Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 3203/19.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien anzuordnen, 5 ist begründet. 6 Erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - wie im vorliegenden Fall - eine Abschiebungsandrohung unter Gewährung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -), darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 7 Dies ist hier der Fall. Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 8 Aus §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 und 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass dem Antragsteller die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist und in Bezug auf diesen Staat die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 9 Es bedarf weiterer Aufklärung, ob im konkreten Fall der Antragsteller die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind. 10 Dahinstehen kann insoweit, ob auch die Ablehnung des Asylantrags aus den nachfolgend noch darzustellenden Gründen rechtswidrig wäre, vgl. zur Problematik: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - juris, Rn. 3 ff. 11 Betrachten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, da ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt hat, haben sie Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu beachten, der Art. 3 EMRK entspricht. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Auch wenn dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Asylsystem in der Praxis in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die systemisch oder allgemein sein oder bestimmte Personengruppen betreffen können. Diese Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlichen Mitteln abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, 12 vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 84, 86 ff. 13 Ein Gericht, dass mit einem Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung befasst ist, und dem gegenüber Angaben gemacht werden, um das Vorliegen eines solchen Risikos nachzuweisen, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandart der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen, 14 vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 88. 15 Vor diesem Hintergrund kann es auch verfassungsrechtlich geboten sein, den maßgeblichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-) Verfahren haben dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss - jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris, Rn. 15. 17 An einer solchen Tatsachengrundlage fehlt es hier, da ernsthaft zweifelhaft ist, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Spanien eine Unterkunft finden werden, die insbesondere den Bedürfnissen des besonders schutzbedürftigen erst 9 Jahre alten Antragstellers zu 5. entspricht. 18 Dabei steht für das Gericht die besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. und insbesondere des erst 9-jährigen Antragstellers zu 5. im Vordergrund. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in Spanien eine 18-monatige Integrationsphase durchlaufen haben, während der sie finanziell unterstützt wurden. So ist den beim Verwaltungsvorgang befindlichen Eurodac-Ergebnissen zu entnehmen, dass den Antragstellern zu 1. und 2. am 4. Oktober 2017 in Spanien internationaler Schutz zuerkannt wurde. Im Rahmen der Anhörungen am 9. Oktober 2019 gaben sie an, in Vigo gelebt, dort jedoch keine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Zwar hätten sie zunächst staatliche Leistungen in Höhe von ungefähr 620 € monatlich erhalten. Auch eine Wohnung sei ihnen gezahlt worden. Geld für die Wohnung hätten sie jedoch nur für 18 Monate erhalten. Spanien hätten sie unter anderem wegen befürchteter Obdachlosigkeit verlassen. 19 Es ist unklar, ob die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ein Obdach erhalten werden, das den besonderen Bedürfnissen eines Kindes Rechnung trägt, nachdem die 18-monatige Integrationsphase in Spanien beendet ist. 20 Zwar können Begünstigte nach Abschluss des 18-monatigen Integrationsprozesses Arbeitsintegration- und Orientierungsdienste von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden und die auch personalisierte Programme, Beschäftigungsorientierung, Schulungen usw. umfassen. Zudem haben Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Sie haben wie spanische Bürger ein Recht auf Bildung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Sozialleistungen usw., 21 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 6. Juli 2018, S. 14; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 1. 22 In einigen autonomen Gemeinschaften ist die Beantragung eines Zuschusses zu den Wohnkosten möglich, 23 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 3. 24 Auch eine Arbeitslosenversicherung ist vorhanden. 25 Die dem Gericht vorliegenden Informationen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Spanien leistungsberechtigt wären. Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält nur, wer - neben weiteren Voraussetzungen - wenigstens 3 Monate Beiträge gezahlt hat, 26 vgl. USA Social Security Administration, Social Security Program Throughout the world: Europe, 2018 (Stand: September 2018), Spanien (abrufbar unter: https://www.ssa.gov/policy/docs/ progdesc/ssptw/2018-2019/europe/index.html). 27 Sozialleistungen werden nur befristet gewährt und sind - je nach der autonomen Gemeinschaft, in der sich der Betreffende aufhält - von unterschiedlichen Voraufenthaltszeiten abhängig. Die Antragsteller haben nach ihren Angaben in Vigo, in Galizien gelebt. Dort werden Sozialleistungen für 12 Monate gezahlt. Da sich die Antragsteller dort bereits längere Zeit aufgehalten haben, erscheint es wahrscheinlich, dass sie keine Leistungen mehr erhalten werden, 28 vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 1 f., 9. 29 Dem steht nicht entgegen, dass anerkannte Asylbewerber im Spanischen Hoheitsgebiet Freizügigkeit genießen, 30 vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 6. Juli 2018, S. 13. 31 Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gewährt keine autonome Gemeinschaft Spaniens Sozialleistungen, ohne dass der Betreffende eine gewisse (mehrmonatige) Zeit des tatsächlichen Aufenthalts nachweisen kann, 32 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 26. September 2018, S. 13 ff. 33 Es erscheint zudem zweifelhaft, dass die Antragsteller ohne gezielte finanzielle oder sachliche Hilfe in der Lage wären, auf Grundlage eigenen Einkommens eigenständig eine Wohnung zu finden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse besagen vielmehr, dass der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, zu niedrige Mietzinsbeihilfen, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung nicht nur zu wirtschaftlichen Problemen und Armut, 34 vgl. insoweit: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien vom 6. Juli 2018, S. 14, 35 sondern auch zu Obdachlosigkeit führen können, 36 vgl. aida, Country Report: Spain, Update 2018, S. 87, 37 Vor diesem Hintergrund obliegt es der Antragsgegnerin aufzuklären, ob aus anderen Mitgliedstaaten rückkehrende Familien mit mehreren Kinder, die die 18-monatige Integrationsphase durchlaufen haben, daran anknüpfend Sozialleistungen oder jedenfalls anderweitige Unterstützung erhalten werden, auf deren Grundlage sie wenigstens zeitnah eine den Bedürfnissen von Minderjährigen angemessene Unterkunft beziehen können. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 39 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.