Urteil
4 K 597/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:1001.4K597.19A.00
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Leitsätze
kein Familienasyl für Eltern eines nur familienasylberechtigten Kindes, keine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Autonomen Repuplik Kurdistan/Irak
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Familienasyl für Eltern eines nur familienasylberechtigten Kindes, keine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Autonomen Repuplik Kurdistan/Irak Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am TT.MM.JJJJ geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie verließ den Irak am 4. November 2018, reiste am gleichen Tag mittels eines vom Generalkonsulat Erbil ausgestellten Visums per Flugzeug in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Ihr Sohn O. B. T. (Az. BAMF: 000-000), geboren am TT.MM.JJJJ, reiste bereits Anfang des Jahres 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 4.), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5.). Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hob das Bundesamt Ziffer 1. dieses Bescheides mit neuem Bescheid vom 19. Januar 2018 auf und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Er sei der Bruder von Q. (geboren am TT.MM.JJJJ) und N. B. T. (geboren am TT.MM.JJJJ), denen mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2017 (Az. BAMF 000-000) und 28. September 2017 (Az. BAMF 000-00) unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei daher festzustellen, dass Familienflüchtlingsschutz bestehe. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 2018 trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe zuletzt im Dorf Rekawa bei Sharia im Kreis Dohuk in der Provinz Kurdistan-Irak gewohnt. Sie sei nicht zur Schule gegangen; sie sei Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen. Ihr Vater, ihr Ehemann, zwei Töchter, ein Sohn und zwei Schwestern lebten noch im Irak. Es sei unerträglich im Irak gewesen. Ohne Unterstützung ihrer in Deutschland befindlichen Kinder hätten sie nicht mehr leben können. Im Jahr 2014 sei das Geschäft ihres Ehemannes in der Nähe von Tel Kef zerstört worden, weil er dort Alkohol verkauft habe. Ihr oder ihren Familienmitgliedern sei persönlich nichts passiert. Sie selbst habe Nierenprobleme. Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 5.), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Klägerin habe keine Handlungen vorgetragen, die aufgrund ihrer Art, Wiederholung oder in Kumulation so gravierend seien, dass die eine schwerwiegende Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte darstellten. Ihr drohe als Jesidin auch keine Gruppenverfolgung. Die erforderliche Verfolgungsdichte sei nicht gegeben. Sie habe angegeben, dass in ihrer Heimat hauptsächlich Jesiden gelebt hätten und sie persönlich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar sei ihr minderjähriger Sohn O. B. T. unanfechtbar als Flüchtling anerkannt worden. Der Flüchtlingsschutz leite sich aber wiederum von seinen bereits bei ihrer Antragstellung volljährigen Geschwistern ab, weshalb sich die Klägerin nicht auf die Flüchtlingseigenschaft ihres minderjährigen Sohnes berufen könne. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Befristung des Einreise und Aufenthaltsverbots auf 15 Monate sei angemessen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sie für ihren noch minderjährigen Sohn O. B. T. das Sorgerecht ausübe. Ihre übrigen in Deutschland lebenden Familienangehörigen bedürften ihrer, der Klägerin, Anwesenheit nicht. Die Klägerin hat am 20. Februar 2019 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Ihr Sohn O. B. T. sei anerkannter Flüchtling. Sie habe auch unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Einzelrichterin kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat im für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Sie kann auch nicht die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG beanspruchen (III.). Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig (V.). I. 1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG abgeleitet von ihrem Sohn O1. B. T. . Zwar spricht Einiges dafür, dass sie die in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG aufgeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienasyls erfüllt. Nach Auffassung der Kammer scheitert die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz hier in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG jedenfalls daran, dass der allein in Frage kommende Stammberechtigte, O. B. T. , seinerseits nur aufgrund von § 26 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nach gilt der Ausschlussgrund zwar nur für die Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 (ggf. i.V.m. Abs. 5) AsylG als Flüchtling/Asylberechtigter/international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Kind eines Stammberechtigten, der selbst nicht aufgrund einer überprüften eigenen Verfolgung, sondern nur aufgrund der Zuerkennung eines wiederum abgeleiteten Anspruchs auf Familienasyl/ Familienflüchtlingsschutz die eigene Berechtigung zuerkannt bekommen hat, soll seinerseits nicht abgeleitet von der schon abgeleiteten Zuerkennung des Asylstatus ein eigener Asylstatus zuerkannt werden können (sog. Ableitungskette). Der Wortlaut dieses Ausschlussgrundes erfasst zwar nicht die Rechtsposition der Klägerin, die einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nicht als Kind, sondern als Elternteil eines stammberechtigten Kindes auf § 26 Abs. 3 AsylG stützen möchte. Die Kammer wendet den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG jedoch über den Wortlaut hinaus entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, der Vermeidung von "Ableitungsketten", vgl. BT Drucks. 17/13063 S. 21. auch auf die Ableitung von Familienflüchtlingsschutz für Eltern von stammberechtigten Kindern im Sinne des § 26 Abs. 3 AsylG an, vgl. so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, juris, Rdnr. 27 ff; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - S. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 – 17 K 7515/18.A –, juris Rdnr. 128 ff; Hailbronner in Kommentar zum Ausländerrecht, Stand. Januar 2019 § 26 AsylG Rdnr. 38ff; a.A. VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2019 - 11 K 3416/17.A -, juris, Rdnr. 29ff unter Hinweis auf den Wortlaut. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG soll dieser Ableitungsketten ausschließen. Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für die Gewährung des hier in Rede stehenden Familienflüchtlingsschutzes bzw. -asyls an Eltern minderjähriger stammberechtigter Kinder. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU erstmals in § 26 Abs. 3 AsylG die Möglichkeit eröffnet hat, auch den Eltern oder minderjährigen ledigen Geschwistern eines anerkannten Asylberechtigten einen abgeleiteten Schutzstatus zu gewähren, die Anpassung des unverändert übernommenen Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG an diese Erweiterung übersehen hat. Dafür spricht auch der weitere Wortlaut der Vorschrift, die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG jeweils an den Staat anknüpft, in dem der Flüchtling oder Asylberechtigte bzw. i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Politisch verfolgt ist aber nur der Stammberechtigte, nicht (immer auch) der seinerseits nur nach § 26 AsylG Berechtigte. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen. 2. Die Klägerin hat auch keinen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Einzelrichterin nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rdnr. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rdnr. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist, vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rdnr. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rdnr. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rdnr. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rdnr. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rdnr. 2 f.. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin ist ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihr in ihrer Herkunftsregion – Sharya bei Dohuk in der Region Kurdistan-Irak – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Die Kammer stellt aus zwei Gründen auf die Herkunftsregion der Klägerin ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zufolge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Die Klägerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in ihrer Herkunftsregion nicht substantiiert dargelegt. Eine individuelle Verfolgung macht die Klägerin nicht geltend. Eine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Religions- und Volksgemeinschaft der Jesiden durch den IS droht der Klägerin nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung in ihrer Herkunftsregion nicht (mehr). Unabhängig davon, ob die im Herbst 2018 aus dem Irak ausgereiste Klägerin noch als vorverfolgt ausgereist anzusehen ist, liegen jedenfalls jetzt stichhaltige Gründe vor, die gegen eine Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS sprechen, vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 07. Januar 2019 – 9 A 4825/18.A –, juris Rdnr. 8ff; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 9 A 2789/17.A –, Rdnr. 20, juris; VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 ‑ 8 A 4134/17 -, juris, Rdnr. 35 f.; im Ergebnis ebenfalls eine aktuelle Gruppenverfolgung von Jesiden u. a. in der Provinz Dohuk verneinend: BayVGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 5 ZB 17.31653 -, juris, Rdnr. 11 ff. In den vom IS befreiten Gebieten in der südlich von Dohuk gelegenen Provinz Niniveh hat eine signifikante Änderung der Sachlage stattgefunden, aus der sich ausreichende stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass den Jesiden in diesen Gebieten keine Gruppenverfolgung mehr droht. Schon 2016 wurden weite Teile der Region Sindschar in Niniveh von dem IS befreit, und mittlerweile ist die vollständige Region nicht mehr unter der Herrschaft des IS. Seit dem 9. Juli 2017 gelten zudem Mosul/Niniveh und die umliegenden Ortschaften, d. h. die Region, die unmittelbar an die südliche Grenze der Provinz Dohuk heranreicht, als von dem IS befreit. Im Dezember 2017 erklärte schließlich der irakische Staat den IS als besiegt. vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 10, 27, 50 (m. w. N.), 57; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Sachlage zu sehen, die in der Gesamtschau gegen die Annahme spricht, dass die Jesiden in der Region erneut von der Verfolgung bedroht werden, die ihnen in der Vergangenheit im Grenzgebiet der Provinzen Dohuk und Niniveh unmittelbar drohte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass auch nach der Befreiung der ehemals IS-besetzten Gebiete dort nicht alle IS-Kämpfer verschwunden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der IS dort - wie im Rest des Irak - auch derzeit noch Anschläge durchführt. Bei diesen Anschlägen handelt es sich nach der Auskunftslage jedoch um Terroranschläge durch Selbstmordattentäter oder Bombenlegungen und damit nicht um zielgerichtete Angriffe gegen Personen aufgrund eines der Anknüpfungsmerkmale des § 3b AsylG, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 2018, aktualisiert am 25. Juli 2019, S. 37f, 45, 84; sowie vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 58 ff.; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (im Folgenden: Lagebericht) vom 12. Januar 2019, S. 4 u. 15ff, 19, und Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2017. Die dargelegte Sicherheitslage für Jesiden stellt sich aus Sicht der Kammer zudem als hinreichend gefestigt dar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS derzeit eine Zurückeroberung der von ihm ehemals besetzten Gebiete in Niniveh durchführt. Noch unwahrscheinlicher stellt es sich vor diesem Hintergrund dar, dass er - erstmals - in die Provinz Dohuk vorstoßen und wesentliche Teile dieser Region unter seine Kontrolle bringen könnte. Der Klägerin droht in ihrer Heimatregion auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch andere Akteure. Es ist nach der Auskunftslage nicht erkennbar, dass von anderen Akteuren Verfolgungshandlungen ausgehen, die im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden jesidischen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Jesiden nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Eine aktuelle Gruppenverfolgung der Jesiden durch staatliche Behörden der Region Kurdistan-Irak oder andere dort lebende Dritte ist nicht konkret erkennbar. Vielmehr sind in der hier in Rede stehenden Region Kurdistan-Irak Minderheiten wie die Jesiden weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier leben traditionell viele Jesiden und es haben darüber hinaus viele Angehörige von Minderheiten dort Zuflucht gefunden. Soweit vereinzelt über eine faktische Diskriminierung religiöser Minderheiten sowie von Übergriffen und Entführungen im gesamten irakischen Staat, also auch in der Region Kurdistan-Irak, berichtet wird, vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 19; AA, Auskunft an Bundesamt vom 21. Juli 2017; AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017, sind diese Erkenntnisse zu unspezifisch, um sie einem bestimmten Akteur in einem bestimmten Gebiet zuzuordnen. Ihnen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass für jeden Jesiden in der Region Kurdistan-Irak die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Dass die Jesiden schon im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus der Region Kurdistan-Irak 2015 dort von anderen Akteuren als dem IS gruppenverfolgt waren und sie also insoweit vorverfolgt ausgereist ist, sodass zu ihren Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU eingreifen könnte, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Hierfür gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte, da die dargestellte aktuelle Lage, nach der Jesiden und andere Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt in der Region Kurdistan-Irak leben können, seit vielen Jahren besteht, also auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestand. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 9 A 2789/17.A –, Rdnr. 25ff, juris, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rdnr. 50ff, juris; AA, Lagebericht vom 23. Dezember 2014 (Stand Oktober 2014), S. 9, 13; AA, Lagebericht vom 18. Februar 2016 (Stand Dezember 2015), S. 9, 14.; AA, Lagebericht vom 7.Februar 2017 (Stand Dezember 2016) S. 18, AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018 (Stand Dezember 2017) S. 15, 17f. II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat (1.) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). Die Kammer stellt auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG auf die Herkunftsregion der Klägerin und somit auf die Provinz Dohuk ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Leitsatz zu 2. und Rdnr. 26, zwar bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG 2008 grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abgestellt und zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Ungeachtet aller mit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Fallkonstellation verbundenen Zweifelsfragen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rdnr. 34, ist von diesem Grundsatz vorliegend jedoch abzuweichen. Denn ein Ort, an dem die Abschiebung der Klägerin enden könnte und auf den nach diesen Maßstäben abzustellen wäre, ist derzeit nicht konkret in Sicht. So können nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen nur - aus den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyah in der Region Kurdistan-Irak stammende - Straftäter und Gefährder der inneren Sicherheit abgeschoben werden, vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlasse vom 14. Februar 2007 - 15-39.03.02-3-Irak - und vom 13. Juli 2007 - 15-39.03.02-5-Irak -. zu denen die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht gehört. Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr bei ihrer Rückkehr in die Provinz Dohuk die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich einer etwaigen Befürchtung, sie könnte vom IS getötet oder von der kurdischen Regierung oder der muslimischen Mehrheitsbevölkerung unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG entsprechend. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG liegen auch in Ansehung der Lebensbedingungen in der Provinz Dohuk nicht vor, vgl. zu den diesbezüglichen Prüfungsgrundsätzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rdnr. 43 ff. u. 114 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris, Rdnr. 49 ff., VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 K 3637/17.A -, juris, Rdnr. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rdnr. 34; Kammerurteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A ‑, S. 15 ff. des Abdrucks. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen - im Folgenden unter III.1. näher erörterten - humanitären Bedingungen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte - zielgerichtete - Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 3c AsylG), weil diese Region im Gegensatz zu den ehemals vom IS besetzten Gebieten in Niniveh, wie bereits ausgeführt, nicht umkämpft war und nicht unter der Kontrolle des IS gestanden hat. Schließlich liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vor. Ein inner- oder zwischenstaatlicher Konflikt in diesem Sinne findet in der Region Kurdistan-Irak und somit in der Herkunftsregion der Klägerin in der Provinz Dohuk gegenwärtig nicht statt, vgl. zu den von der Kammer zugrunde gelegten Prüfungsgrundsätzen: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 4134/17 -, juris, Rdnr. 62, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Die Provinz Dohuk war von kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem IS nicht direkt betroffen. Soweit der IS im Zuge seines Vormarschs in den Jahren 2014 und 2015 Teile der Provinz Erbil in der Region Kurdistan-Irak besetzte, kann aus diesen weit in der Vergangenheit liegenden kämpferischen Auseinandersetzungen ein gegenwärtiger bewaffneter Konflikt in der Region Kurdistan-Irak – auch mit Blick auf die oben dargestellte landesweite Zurückdrängung des IS – nicht mehr hergeleitet werden. Die kurdischen Peschmerga-Streitkräfte waren zudem überwiegend außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Kampfhandlungen mit dem IS verwickelt. Ein bewaffneter Konflikt im Sinne der Vorschrift besteht in der Region Kurdistan-Irak auch nicht zwischen den kurdischen Streitkräften und anderen Gruppierungen oder Armeen. Letzte Zusammenstöße mit der irakischen Armee fanden im Herbst 2017 rund um Kirkuk (Provinz At-Ta'Mim) und damit außerhalb der Region Kurdistan-Irak statt. Zwar führte darüber hinaus die Türkei Luftanschläge durch und nahm dabei auch Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK in der Region Kurdistan-Irak ins Visier. Auch kam es zu Zusammenstößen insbesondere zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern, die auch Todesopfer zur Folge hatten. Diese Angriffe blieben aber hinter dem Ausmaß eines bürgerkriegsähnlichen Konflikts zurück. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird, vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019 S. 4, vom 12. Februar 2018, S. 4, vom 18. Februar 2016, S. 12, und vom 23. Dezember 2014, S. 12; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 2018 bzw. 25. Juli 2019 und vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 19 ff.; zu den vorerwähnten Luftanschlägen: AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 15; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen; im Ergebnis ebenso: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 4134/17 -, juris, Rdnr. 61 ff. (insb. 63) mit Verweis u. a. auf: VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rdnr. 31; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - 25 K 234/17.A-, juris Rdnr. 33ff. III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in "einer besonders gravierenden Lage" befinden, so BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rdnr. 8 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR. Dabei verletzen die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und zwar nur ausnahmsweise dann, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Diese hohen Anforderungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde zu legen. Demgegenüber ist hier kein abgesenkter Prüfungsmaßstab anzuwenden, wonach (lediglich) zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene in seinem Heimatort seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann. Denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Herkunftsregion der Klägerin (Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) gehen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte – zielgerichtete – Aktionen von Konfliktparteien zurück (s.o.), vgl. zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 23 ff., m.w.N. Das somit erforderliche sehr hohe Schädigungsniveau rechtfertigt nur dann die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK zwingend sind, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rdnr. 113 ff. (insb. 122 u. 140), m.w.N. Die Kammer stellt auch für die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK auf die Herkunftsregion der Asylkläger ab, weil sie nach dorthin typischerweise zurückkehren werden. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse ihrer Herkunftsregion im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von ihrer Abschiebung in ihre Heimatregion im Irak zwingend abgesehen werden müsste. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen besteht im gesamten Irak und insbesondere in der hier maßgeblichen Region Kurdistan-Irak eine angespannte humanitäre Situation. Neben einer dort schon länger herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 1,8 Mio. Binnenflüchtlinge (IDPs) zuzüglich der dort aufhältigen etwa 240.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, sondern der lokalen Bevölkerung geführt, vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 24; UK Home Office, Country Policy Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20, Ziff. 6.3.1; Danish Immigration Service, Country Report, Country of Origin Information (DIS COI), Northern Iraq – Security situation and die situation for the internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 79, Ziff. 260. Die Region Kurdistan-Irak hat mitgeteilt, dass sie Unterkunft und Hilfsleistungen für die (Binnen-)Flüchtlinge nicht länger sicherstellen kann. Aus diesem Grund werden die Binnenflüchtlinge angehalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren. Dem kommen diese – aus unterschiedlichen Gründen – bislang aber nicht in ausreichendem Maße nach. Viele von ihnen, die versucht haben, in ihre Heimatregionen im Irak zurückzukehren, sind gescheitert und kommen ein zweites Mal als Binnenflüchtlinge in die Region Kurdistan-Irak zurück (sog. "secondary displacement"). So sind seit Januar 2018 etwa 10.000 ursprünglich aus Mossul stammende Menschen, die versucht haben, nach dort zurückzukehren, wieder zurück in die Region Kurdistan-Irak gekommen. Bei ihrem Versuch, erneut Aufnahme in den Flüchtlingscamps zu finden, sind sie zum Teil gescheitert, weil diese überfüllt und die Wartelisten lang sind, vgl. DIS COI, a.a.O., S. 73, Ziff. 220, S. 76, Ziff. 244 und S. 80 f., Ziff. 268 f., 273; European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report, Iraq – Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 23. Durch die Bevölkerungszunahme wird auch die lokale Bevölkerung – und damit auch die Rückkehrer – u. a. durch begrenzte Wasser- und Stromressourcen und eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt seit längerem erheblich belastet, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20. November 2018 bzw. 25. Juli 2019 S. 120. Im Februar 2018 waren fast 1,9 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen; zudem sind weitere 2,4 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht. 22,9 % der Kinder sind unterernährt. 25 % der Kinder im Irak lebt in Armut. Resultierend aus den kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre ist die landwirtschaftliche Produktion um 40 % im Vergleich zu der Zeit vor 2014 zurückgegangen. Rückkehrer berichteten (Veröffentlichung der Studie im Januar 2019), dass Nahrungsmittel unzureichend verfügbar und häufig nur zu nicht erschwinglichen Preisen erhältlich seien, vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 29, Ziff. 6.13.1; AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25; EASO, a.a.O., S. 48 und 55 f. Zwar gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Lebensmittelrationen hat. Das World Food Programm unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan-Irak seit 1996. In der Provinz Dohuk gibt es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Hilfsorganisationen arbeiten daran, Versorgungslücken zu schließen, um die Bevölkerung zu versorgen. Funktionierte das System trotz Verzögerungen einiger Lebensmittellieferungen bis etwa Anfang 2018 in der Provinz Dohuk noch relativ gut, wird inzwischen von signifikanten Leistungsschwächen des Systems insbesondere für Rückkehrer berichtet. Berichten zufolge ist ihnen der Zugang zum Lebensmittelverteilungssystem erheblich erschwert. Nicht einmal 12 % der Rückkehrer erreichen die Lebensmittelgutscheine, und wenn, dann erhalten sie größtenteils nur die halbe Ration, vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, a.a.O., S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer. Aufgrund lang anhaltender Dürrejahre ist auch die Versorgung mit Frischwasser nicht überall gewährleistet. Ländliche Gegenden haben die größten Probleme, Frischwasserversorgung und Kanalisation sicherzustellen. Zum Teil variiert sie je nach Region hinsichtlich der wöchentlich verfügbaren Tage (zwischen drei Tage pro Woche bis sechs Tage pro Woche). Es wird von Wasserknappheit berichtet, vgl. EASO, a.a.O., S. 55 f. Zwar sind alle Iraker – und damit auch Rückkehrer – automatisch im Sozialsystem registriert und haben grundsätzlich Zugang zu allen Sozialleistungen. Allerdings haben nur körperlich Eingeschränkte, Familien von MärtyerInnen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen. Um einer dieser Personengruppen zugeordnet zu werden, müssen wiederum bestimmte Kriterien erfüllt werden. So muss etwa der Grad der Behinderung bis zu 70 % betragen, um sich für die Sozialleistungen zu qualifizieren. Dieser Prozentsatz variiert wiederum je nach Art der Behinderung. Binnenflüchtlinge mit Behinderungen in der Region Kurdistan-Irak verfallen – wenn sie nicht von Familie, Freunden, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstigen Wohltätigkeitsorganisationen aufgefangen werden – in Armut, da sie vom unterfinanzierten Sozialsystem nicht erfasst werden, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa [a-10882-3 (10884)], S. 9; EASO, a.a.O., S. 97 f. Auch die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Der Zugang der Bevölkerung zur medizinischen Grundversorgung hat sich zunehmend verschlechtert. Viele Ärzte arbeiten inzwischen in Privatkliniken, sodass insbesondere für Menschen aus ärmeren Verhältnissen der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert ist. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher Mängel, personeller Engpässe oder Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung – insbesondere größerer Mengen an Patienten zeitgleich – sicherzustellen. Zudem sind Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren weitgehend in städtischen Gegenden, vornehmlich in Bagdad konzentriert. Infolgedessen ist eine medizinische Grundversorgung in ärmeren ländlichen Regionen nicht oder nur sehr unzulänglich erhältlich. Es existiert kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Medizinische Versorgung muss daher selbst "aus der eigenen Tasche" bezahlt werden, was sich viele Iraker nicht leisten können. Obgleich die durch die irakische Regierung neu eingeführten Tarife für öffentliche medizinische Versorgung verhältnismäßig moderat sind [IQD 2.000.- (= 1,48 Euro) für eine ärztliche Konsultation und IQD 1.000.- (= 0,74 Euro) für die Ausstellung eines Rezepts], können sich ärmere Bevölkerungskreise diese nicht leisten. Korruption ist weit verbreitet. Die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenflüchtlinge belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen, vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25; EASO, a.a.O., S. 75 ff. Die Krankenhäuser in der Region Kurdistan-Irak können die medizinische Versorgung weder der lokalen Bevölkerung noch der Binnenflüchtlinge sicherstellen, vgl. DIS COI, a.a.O., S. 81, Ziff. 268. Zwar hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Unterstützungsgelder von Spendern erhalten, um die medizinische Versorgung der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb der Flüchtlingscamps sicherzustellen, nicht aber für die lokale Bevölkerung und mithin nicht für Rückkehrer, vgl. DIS COI, a.a.O., S. 53 Ziff. 96. Menschen mit Behinderungen haben im Irak nur begrenzten bis keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und Rehabilitationsmaßnahmen oder Versorgung mit Prothesen etc. Dies ist auf einen Mangel an Medikamenten und spezialisierter Ausstattung zurückzuführen, vgl. EASO, a.a.O., S. 78. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Region Kurdistan-Irak ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen prekär. Diese Region befindet sich in einer schweren Wirtschaftskrise, aufgrund derer es nur wenige Arbeitsplätze gibt bei gleichzeitigem Anstieg der Waren- und Mietpreise. Zugleich existieren zu wenig staatliche und internationale humanitäre Hilfeleistungen, vgl. ACCORD, a.a.O., S. 2 f.; DIS COI, a.a.O., S. 26, Ziff. 2.1. Arbeitslosigkeit ist in der gesamten Region Kurdistan-Irak weit verbreitet und der Kampf um Arbeitsplätze nimmt zu. Die Arbeitslosenquote beträgt 14 %; Jugendarbeitslosigkeit übersteigt geschätzt 40 %. Insbesondere junge Menschen haben große Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Knapp über 40 % der Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren ist im öffentlichen Sektor angestellt. In 2017 waren 56 % der Frauen im Alter von 15 bis 24 Jahren arbeitslos. Die Arbeitslosenrate unter jungen Menschen ist höher bei Personen mit einer höheren Ausbildung. Dies ist u.a. auf die sog. "Wasta"-Kultur zurückzuführen, d.h. die Zuhilfenahme familiärer Beziehungen, um an einen Job zu gelangen. Aufgrund von "Wasta" kommen teilweise besser ausgebildete junge Menschen nicht in Arbeit. Viele Menschen, die im Jahr 2014 ihren universitären Abschluss gemacht haben, sind nach wie vor nicht in Arbeit. Diejenigen, die Jobs erhalten haben, sind von Politikern und Regierungsmitgliedern unterstützt worden. Oft kann eine höhere Position nicht erlangt werden, wenn man nicht die regierende Kurdische Demokratische Partei (KDP) unterstützt. Verbindungen in politische Kreise ist ein Schlüsselkriterium, um in Arbeit zu kommen ("Vetternwirtschaft"). Die Zahlung von Bestechungsgeldern sind an der Tagesordnung, was es ärmeren Menschen, die sich eine solche Zahlung nicht leisten können, schwieriger macht, einen Job zu finden. Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor haben alles in allem abgenommen; viele Stellen im öffentlichen Sektor wurden gestrichen. Im privaten Sektor sind durchaus Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Allerdings sind diese, insbesondere im Vergleich zum Zeitraum vor der IS-Krise, immer noch rar. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde das staatliche Programm zur Arbeitslosenunterstützung eingestellt, d.h. es wird aktuell keine Arbeitslosenhilfe gezahlt, vgl. zu allem Vorstehenden: ACCORD, a.a.O., S. 5 f., 7 und 8; EASO, a.a.O., S. 33, 36, 37; UK Home Office, a.a.O., S. 13, Ziff. 2.4.4.; DIS COI, a.a.O., S. 43, Ziff. 29, und S. 50, Ziff. 75. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt zwischen US$ 200.- und 500.-. 87 % der Haushalte in der Region Kurdistan-Irak haben weniger als US$ 850.- Einkommen monatlich zur Verfügung, vgl. ACCORD, a.a.O., S. 5, 7 und 8. Losgelöst von statistischen Erhebungen sind irakische Familien im realen Leben in der Regel auf mehr als ein Einkommen finanziell angewiesen. 40 % der Rückkehrer berichten, nicht zu arbeiten, weil keine Jobs verfügbar seien. Zugleich gaben 2/3 der interviewten Rückkehrer an, es "schwierig oder unmöglich zu empfinden, mittels ihres eigenen Einkommens zu überleben", vgl. EASO, a.a.O., S. 37, 39. Auch die Versorgung mit Wohnraum in der Region Kurdistan-Irak ist angespannt. Die Unterbringungssituation außerhalb der Flüchtlingslager gestaltet sich schwierig. Der hohe Bevölkerungszuwachs in der Region Kurdistan-Irak hat zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten geführt. Die Höhe der Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und Ausstattung ab. Außerhalb der Stadtzentren sind die Preise für gewöhnlich günstiger. In der Region Kurdistan-Irak liegt die Miete zwischen US$ 200.- bis 600.- für eine Zweizimmerwohnung. Hinzu kommen monatliche Nebenkosten für Gas in Höhe von etwa 11.- Euro, Wasser in Höhe von etwa 7,40 – 18,50 Euro, öffentliche Elektrizität in Höhe von etwa 22,20 – 29,60 Euro und private oder nachbarschaftliche Generatoren in Höhe von etwa 29,60 – 44,30 Euro. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht; private Immobilienfirmen können helfen, vgl. ACCORD, a.a.O., S. 4. Die Wohnungspreise in der Region Kurdistan-Irak sind im Jahr 2018 um 20 % und die Mietpreise um 15 % gestiegen; ein weiterer Anstieg wird erwartet. Die Nachfrage nach Mietwohnungen ist im zweiten Halbjahr 2018 im Vergleich zum ersten Halbjahr um 45 % gestiegen. Im Mai 2018 hat die Miete für ein Haus in Erbil 500.- US$ betragen, nun liegt sie bereits bei 650.- US$. Aufgrund der hohen Nachfrage sind derzeit keine Häuser verfügbar, vgl. ACCORD, a.a.O., S. 2. Insgesamt ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen festzustellen, dass abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, wenn sie nicht auf ein unterstützendes (familiäres) Netzwerk zurückgreifen können. Rückkehrer stellen für die Region Kurdistan-Irak auch deshalb eine besondere Belastung/Herausforderung dar, weil der Fokus der staatlichen/nichtstaatlichen Hilfeleistungen auf den Binnenflüchtlingen und nicht auf den Rückkehrern liegt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird eine Unterstützung der Gemeinschaft in vielerlei Hinsicht für wichtig erachtet: Zum einen ist eine Reintegration ohne Familienanschluss schwierig, da die Lebenshaltungs- und Wohnungskosten hoch sind. Was die häusliche Unterbringung angeht, könnte es – ohne familiäre Unterstützung – zu Schwierigkeiten kommen, etwa eine Wohnung/Hotelzimmer anzumieten, da die Hotels ihre Gästelisten den kurdischen Behörden übergeben. Selbst gut ausgebildeten Menschen (Akademiker) fällt es schwer, aus eigener Kraft und ohne Familienanschluss in der Region Kurdistan-Irak zu leben. Zum anderen ist die Kapazität der Gemeinschaft/des Dorfes zur Aufnahme von Rückkehrern entscheidend, etwa wenn eine Gemeinde zeitgleich eine größere Menge an Rückkehrern aufnehmen muss, Arbeitsplätze aber nicht für alle vorhanden sind. Ausschlaggebender Faktor für die Zukunftsfähigkeit eines Rückkehrers ist seine wirtschaftliche Situation. Aus diesem Grund ist es bedeutsam, auf ein gutes familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, etwa um etwa in niedrigschwellige Jobs zu kommen. Außerdem wird die Infrastruktur als ein wichtiger Faktor für die langfristige erfolgreiche Reintegration angesehen, da es in ländlichen Gebieten kaum Arbeitsmöglichkeiten gibt. Ein ÖPNV-System existiert nicht, sodass in ländlichen Regionen der Besitz eines Autos unerlässlich ist, vgl. ACCORD, a.a.O., S. 10; UK Home Office, a.a.O., S. 12, Ziff. 2.4.3; DIS COI, a.a.O., S. 39, Ziff. 3.3 und S. 82, Ziff. 282, S. 88 Rn. 316 ff. Nach Auswertung sämtlicher Erkenntnisse und des Vortrags der Klägerin ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im Falle ihrer Abschiebung in ihre Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt werden würde, in dem sie zeitnah verelenden würde und schweren bleibenden körperlichen und psychischen/seelischen Leiden ausgesetzt wäre. Als jesidische Kurdin, die in der Region Kurdistan-Irak registriert sind, könnte sie sicher und legal wieder in die Region Kurdistan-Irak einreisen und sich dort niederlassen, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2019 – 4 K 2386/17.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks (ständige Kammer-Rechtsprechung). Nach den Angaben der Klägerin beim Bundesamt verfügte ihre Familie über ein eigenes Haus. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies geändert haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin verfügt zudem über ein familiäres Netzwerk, das sie bei der Rückkehr unterstützen könnte. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt für die Klägerin kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte. Sie kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Wegen derartiger allgemeiner, die Bevölkerung insgesamt betreffender Gefahren muss die Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Mit Blick auf die Lebensverhältnisse in der Region Kurdistan-Irak sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt; auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Abgesehen davon steht der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rdnr. 13 ff. Davon ausgehend ist für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG hier kein Raum. Denn wie bereits ausgeführt, besteht nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für irakische Staatsangehörige grundsätzlich ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen; hiervon ausgenommen sind nur – aus den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyah in der Region Kurdistan-Irak stammende – Straftäter und Gefährder der inneren Sicherheit, zu denen die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht gehört (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass sie hinsichtlich der von ihr beim Bundesamt anfänglich angegebenen Nierenerkrankung auch derzeit noch einer medizinischen Behandlung bedürfte, die für sie im Heimatland nicht zu erreichen wäre, und deren Nichtbehandlung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben zur Folge haben könnte, hat sie nicht substantiiert geltend gemacht. IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. V. Hinsichtlich des in Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung (jedenfalls soweit sie vor der Abschiebung erfolgt ist) regelmäßig – und so auch hier – der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots und damit ein belastender Verwaltungsakt gesehen werden, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ohne eine solche behördliche Einzelfallanordnung besteht nämlich kein (gesetzliches) Einreise- und Aufenthaltsverbot. Denn allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, jedenfalls soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rdnr. 20f., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rdnr. 42, sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rdnr. 71 f. Diese Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Die erforderliche Rechtsgrundlage folgt hier aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rdnr. 26 ff. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf den unteren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit sieht die Kammer gem. § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.