Urteil
9 K 1700/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0621.9K1700.18A.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1997 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.01.2018 in die Bundesrepublik ein und stellte am 02.02.2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt ermittelte am 25.01.2018 einen italienischen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 08.04.2016. 3 Das Bundesamt richtete am 06.02.2018 ein Übernahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 20.02.2018 lehnte Italien das Übernahmeersuchen ab und teilte mit, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. 4 Mit Bescheid vom 13.03.2018, zugestellt am 16.03.2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Falls der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, werde er nach Italien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Der Kläger hat am 23.03.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst vorträgt, er sei in Italien als Schutzberechtigter anerkannt worden. Ob die Anerkennung vor dem vom Bundesverwaltungsgericht benannten Stichtag in 2015 erfolgt sei, sei unklar. In Italien müsse der Kläger unter menschenunwürdigen Bedingungen leben. Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 trägt der Kläger vor, es werde bestritten, dass er aktuell weiterhin als international Schutzberechtigte anerkannt sei. Im Hinblick auf das neue Prinzip der „Binnenflucht“ sei von einem durchgeführten Widerrufsverfahren auszugehen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2018 aufzuheben, 8 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. März 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbotegemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich Italiens vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 705/18.A sowie den elektronisch beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s r ü n d e : 14 Über die Klage kann aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden werden; eine Notwendigkeit, das Verfahren ruhend zu stellen, besteht nicht. Die Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil sich aus den nachfolgenden Gründen ein dem Kläger drohender Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art 3 EMRK nicht feststellen lässt. 15 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2018 verletzt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Asylgesetz) den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Im Falle der Anerkennung eines Asylantragstellers als Flüchtling durch einen Drittstaat besteht kein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt dies auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – BVerwGE 150, 29; Beschluss vom 30. September 2015 – 1 B 51.15 – juris). 19 Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus nicht. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. 20 Dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz gewährt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung der Dublineinheit des italienischen Innenministeriums vom 20. Februar 2018 fehlerhaft sein soll, wonach dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 21 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt hat, ist dieser in seiner ersten Alternative („dass dem Kläger in Italien nicht wirksam der internationale Schutz zuerkannt worden sei“) nicht auf die Ermittlung einer Tatsache, sondern unzulässigerweise auf eine rechtliche Feststellung gerichtet. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, die Zuerkennung könne mangels Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides an den Kläger nicht wirksam geworden sein, führt dies nicht zu einer Verpflichtung, dem Beweisantrag nachzukommen. Zum einen ist bereits aus der Mitteilung des italienischen Innenministeriums ersichtlich, dass die Asylentscheidung der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörde mitgeteilt worden sein muss, weil diese eine entsprechenden Aufenthaltstitel gewährt hat. Zum anderen ist die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Ausländer in Italien die getroffene Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes nicht bekannt gegeben werden konnte. Wäre diese der Fall, könnte ein Schutzsuchender durch Untertauchen eine erneute Prüfungspflicht eines anderen Mitgliedsstaates, was ersichtlich nicht dem Regelungszweck der Norm entspräche. 22 Der Beweisantrag ist mit seiner zweiten Alternative („dass der internationale Schutz … nicht mehr bestehe“) unzulässig, weil er ohne jeden entsprechenden Anhaltspunkt ins Blaue hinein gestellt wird. Ein konkreter Grund für die Annahme, die Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger könnte widerrufen worden sein, wird vom Kläger nicht benannt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf das Konzept der Binnenflucht trägt dazu nichts bei. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verhält sich zu diesem Aspekt nicht. Unabhängig hiervon ist das Beweisthema nach Auffassung des Gerichts auch nicht entscheidungserheblich. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nach seinem Wortlaut einschlägig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat . Der Gesetzgeber hat insoweit nicht die Voraussetzung aufgestellt, dass ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt . Diese Differenzierung ist vor dem Konzept des Europäischen Asylsystems auch sinnvoll, weil die Feststellung, dass ein anderer Mitgliedsstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, impliziert, dass dieser Mitgliedsstaat das Schutzbegehren bereits umfassend geprüft hat und eine Befassung mehrerer Mitgliedsstaaten mit demselben Schutzbegehren gerade vermieden werden soll. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ein etwaiger Widerruf verletze ihn in seinen Rechten, ist er gehalten, dies vor den zuständigen italienischen Gerichten geltend zu machen. 23 Ob der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen in Italien entgegenstehen könnten, wenn diese eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, kann dahinstehen, da sich aus den nachfolgenden Gründen nicht feststellen lässt, dass dem Kläger derartige Bedingungen im Falle seiner Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 24 Dabei kann dahinstehen, ob in Italien behördlicherseits systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von international Schutzberechtigten oder Schutzsuchenden bestehen, 25 vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2019 – 5 K 811/14.A –; VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 - beide juris. 26 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens, 27 vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – Rz. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Rz. 80ff. 28 Das Vertrauen erstreckt sich dabei nicht nur auf das Handeln bestimmter Behörden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern auch darauf, dass die Rechtsordnung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte bietet. 29 Hiervon ausgehend kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner erneuten Asylantragstellung auf die Verletzung von im europäischen Recht verankerter Menschenrechte in Italien nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es ihm in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz und insbesondere die italienischen Verwaltungsgerichte nicht willens oder nicht in der Lage wären, effektiven Rechtsschutz zu bieten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die erkennende Kammer hat weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren rund 500 anhängigen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat / § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. Auch den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu keine konkreten Darlegungen entnehmen. Auch allgemeine Auskünfte mit einer solchen Behauptung sind dem Gericht nicht bekannt. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, 30 vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2018. 31 Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes ist aus den vorstehenden Gründen nicht aufzuheben. 32 Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist objektiv rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51/18 – juris. 34 Die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 36 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.