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Urteil

6 K 4093/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0612.6K4093.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die beiden 1981 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Nach ihren Angaben flogen sie am 10. April 2017 mit einem Schengen-Visum mit dem Flugzeug von Istanbul nach Düsseldorf. Sie beabsichtigten zunächst, in die Türkei zurückzukehren und hatten auch ein Rückflugticket gebucht. Nach dem Verfassungsreferendum in der Türkei Mitte April 2017 beschlossen sie jedoch nicht mehr in ihr Heimatland zurückzufliegen und stellten am 3. Mai 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Juni 2017 trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, er wolle nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit für die HDP befürchte. Deshalb sei er mehrfach für einige Tage inhaftiert worden. Dabei habe man ihn auch beleidigt und geschlagen. Zweimal sei er freigekommen, weil ihm die Anwälte der HDP geholfen hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Regimegegner zu sein und Propaganda gemacht zu haben. Er werde auch indirekt mit seinem Cousin, der bei der PKK sei, in Verbindung gebracht. Eigentlich habe er zurück in die Türkei reisen wollen, dann sei aber das Verfassungsreferendum in der Türkei verloren gegangen und es sei ihm und seiner Frau klar geworden, dass es mit der Rückkehr nun schwierig werden könnte. Das habe auch daran gelegen, dass sie in sozialen Medien kritische Kommentare geschrieben hätten. Diese hätte die Regierung zu ihren Ungunsten auslegen können. Auch sei seine Frau schwanger gewesen und es sei für sie nicht vorstellbar gewesen, in der Türkei ihr Kind großzuziehen. Bei der HDP sei er für die Wahlen zuständig gewesen. Er habe Plakate aufgehängt, Kundgebungen vorbereitet, Wahlbroschüren verteilt und sei auch als Security eingesetzt gewesen. Er habe keine konkreten Hinweise, dass ihm persönlich politische Verfolgung durch die Regierung drohe, er schließe es aber aus der allgemeinen Entwicklung und seiner persönlichen Vorgeschichte, er sei Alevit und Kurde. Die Festnahmen seien willkürlich gewesen und um Druck auf ihn auszuüben und ihn einzuschüchtern. Am 28. Januar 2017 habe er über Facebook Freiheit für Mustafa Cildir gefordert. Die Klägerin gab beim Bundesamt im Wesentlichen an, sie sei seit einem Jahr HDP-Mitglied. Als Anfang April 2017 eine Nichte ihres Mannes verhaftet worden sei und diese auch nach dem Kläger gefragt worden sei, hätten sie geahnt, dass etwas auf sie zukommen würde. Sie hätten ihre Hoffnung in das Referendum gesetzt. Vor dem Putschversuch habe sie auf Twitter kritische Kommentare zu Missständen gepostet. Seit dem Putschversuch habe sie nichts mehr kommentiert. In der Türkei würden Straftaten gegen Frauen nicht geahndet. Konkrete Hinweise für eine Verfolgung ihrer Person in der Türkei gebe es nicht, Grund für den Asylantrag und die befürchtete Verfolgung sei die allgemeine Gefahrenverdichtung in der Türkei. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass der Druck auf sie weiter bestehe. Sie fühle sich in der Türkei unerwünscht. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Kläger haben am 22. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten sich schon in der Türkei, aber auch in Deutschland in den sozialen Medien, insbesondere auf Twitter, regimekritisch geäußert, wie sich aus den beigefügten Tweets ihres gemeinsamen Twitter-Accounts ergebe, Blatt 43 - 53 der Akte. Deshalb befürchteten sie bei Wiedereinreise in die Türkei festgenommen und verfolgt zu werden. Die Klägerin zu 2) sei psychisch stark belastet und es sei eine Zunahme der klinischen Symptomatik bei Rückkehr in die Türkei zu befürchten, wie sich aus der Stellungnahme der Dipl.-Psychologin E. vom 16. Mai 2019 ergebe. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihren Vortrag dahingehend ergänzt und intensiviert, dass der Kläger zu 1) am 24. Juli 2015 erstmals festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden sei. In der Haft sei er beschimpft und gefoltert worden. Am 8. September 2015 sei er erneut festgenommen worden, diesmal für drei Tage. Gleiches sei ihm am 18. Dezember 2015 wiederfahren für zwei Tage. Hierbei sei ihm angetragen worden, eine Agententätigkeit innerhalb der HDP zu übernehmen. Man habe ihm mit dem Tode gedroht, wenn er dies nicht tun würde. Ein Rechtsanwalt habe ihn rausgeholt. Im Anschluss habe er per Telefon mit dem Fernsehsender TV Kanal 10 ein Gespräch geführt und auch berichtet, was ihm in der Haft wiederfahren sei. Ende Januar/ Anfang Februar 2016 habe man ihn für drei Tage festgehalten. Er habe seit seiner Mitgliedschaft bei der HDP für diese immer wieder Kommentare in sozialen Medien gepostet, damit die Öffentlichkeit über die Ungerechtigkeiten informiert sei. Nach dem Referendum habe er nichts mehr veröffentlich, der letzte Tweed sei ungefähr im März 2017 gewesen. Bei dem Twitter- Account handele es sich um einen gemeinsamen Account der Eheleute. Er sei von beiden genutzt worden. Der Post vom 21. Januar 2018 sei von der Klägerin zu 2). Danach habe sie auch noch sehr viele Sachen über Twitter gepostet. Sie habe enorme Reaktionen erhalten, Beschimpfungen und Beleidigungen. Deshalb habe sie es alles gelöscht. Nach dem Referendum sei ihnen vom Bruder des Klägers zu 1) geraten worden, nicht zurückzukehren. Die Lage habe sich sehr verschlechtert. Polizisten hätten nach dem Kläger zu 1) gefragt. Die Cousine des Klägers zu 1) sei bei einer Festnahme nach dem Kläger zu 1) gefragt worden. Sie hätten sie bedroht, dass er auch festgenommen würde. Die Cousine sei drei Monate in Haft gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren einbezogen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) haben die Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG u.a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, a.a.O., Rn. 26. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht glaubt ihnen, dass sie auf Grund der Entwicklungen in der Türkei, ihrem Engagement für die HDP und insbesondere ihren regimekritischen Äußerungen in sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in die Türkei Verfolgung droht. Zwar sind die Kläger nicht vorverfolgt ausgereist. Denn die Kläger haben das Land ohne Probleme bei der Ausreisekontrolle mittels eines Schengen-Visums legal verlassen. Wären sie zu diesem Zeitpunkt bereits im Visier der türkischen Behörden gewesen, wären sie angesichts der intensiven Ausreisekontrollen der Türkei an der Ausreise gehindert worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich jedoch aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger die Türkei verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), in Verbindung mit vorherigen von den Klägern glaubhaft geschilderten und nachgewiesenen Geschehnissen. Die Kläger haben glaubhaft dargetan, dass sie sich für die HDP in der Türkei als Mitglieder engagiert haben und der Kläger zu 1) deshalb mehrfach festgenommen, verhört und hierbei beleidigt und körperlich angegangen worden ist. Auch haben sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei, belegt durch Ausdrucke aus dem Internet, dargetan, dass sie vor dem Putschversuch im Jahr 2016 aber auch danach über ihren gemeinsamen Twitter-Account T. beide Tweets abgesetzt haben, die sich regimekritisch gegenüber Erdogan und der türkischen Regierung äußerten. So haben sie am 11. Februar 2016 unter anderem getwittert: "Dieser Krieg ist gemacht, um die PKK zu schwärzen (schlecht zu machen). Aber die Leidtragenden sind die anderen, die dort lebenden Soldaten, Polizisten und das Volk." Nach der Einreise in das Bundesgebiet hat die Klägerin zu 2) über den gemeinsamen Account am 21. Januar 2018 unter anderem geschrieben: " Nein zum Krieg in Afrin. Selbstverständlich nein. Reicht es denn nicht aus, dass dieser Dieb das Land ins Chaos getrieben hat." Die verschärfte Lage in der Türkei reicht zwar für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Auch ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht generell festzustellen. Unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch ist aber davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Im Hinblick auf die Situation der HDP in der Türkei gilt Folgendes: Die HDP wurde am 07.06.2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 01.11.2015 sowie am 24.06.2018 gelang ihr mit 10,8 bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Die HDP steht jedoch im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen (Stand 05.03.2018), darunter der ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP, bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Vielen der HDP-Abgeordneten und der DBP-Mitgliedern wird Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/ BDP. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.08.2018 (Stand: Juli 2018), S. 11 f. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 09.10.2018 - Au 6 K 17.34151 -, juris Rn. 47; ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 42. Hinsichtlich regimekritischer Äußerungen in den Medien ist festzustellen, dass öffentliche Äußerungen auch in sozialen Netzwerken zur Unterstützung kurdischer Belange strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen. Seit dem Militäreinsatz in Afrin verhafteten Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz über 700 Personen wegen Terrorpropaganda. Kritisch zu sehen ist insbesondere die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018), Seite 23, 12, 13; sowie Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei (Stand: 21. Juni 2019; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1 ); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 5. Dezember 2018, Laut Europäischer Kommission stützen sich Strafanklagen, die sich auch gegen einfache Nutzer _innen der sozialen Netzwerke (insbesondere Facebook, Twitter, YouTube, Instagram etc.) richten, meist auf eine selektive und willkürliche Anwendung der Gesetze. Nachrichten, die bereits vor mehreren Jahren in den sozialen Netzwerken veröffentlicht wurden, können auch zur Strafverfolgung führen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 5. Dezember 2018, Unter Berücksichtigung dessen gehören die Kläger zur Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu dem Personenkreis, der bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hat. Die Kläger sind Kurden und haben sich politisch als HDP-Mitglieder engagiert. Der Kläger zu 1) ist bereits durch seine zahlreichen Festnahmen vor der Ausreise ins Visier der türkischen Sicherheitsdienste gelangt. Beide haben sich zudem auf einem gemeinsamen nach ihnen benannten Twitter-Account, der damit beiden zuzurechnen ist, durch zahlreiche Tweeds auch noch nach ihrer Ausreise aus der Türkei derart regimekritisch geäußert, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bei den Klägern in diesem konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände mit einer Verfolgung bei Rückkehr in ihr Heimatland zu rechnen ist. Allein schon der Tweed zur PKK lässt befürchten, dass die in ihrem Heimatland politisch engagierten kurdischen Kläger als potentielle Unterstützer der PKK angesehen werden. Auch der erst nach der Ausreise erfolgte Tweed zu dem Krieg in Afrin kann den Klägern als Terrorpropanda ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass die zusätzlichen Äußerungen den Staatspräsidenten Erdogan betreffend laut Art. 299 tSTGB als Beleidigung desselben angesehen werden dürften, worauf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe steht. Zwar konnten die Kläger die Türkei unbehelligt verlassen. Es ist auf Grund der derzeitigen Lage in der Türkei aber beachtlich wahrscheinlich, dass die von ihnen getätigten Äußerungen auch im Nachhinein im Zusammenspiel mit ihr politischen Tätigkeit und Auffälligkeit in der Türkei sowie auf Grund der Fortführung der regimekritischen Äußerungen zu Verfolgungshandlungen führen können. Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist gegeben. Denn die den Klägern drohenden Rechtsverletzungen durch den türkischen Staat beruhen auf einem Asylmerkmal, nämlich des politischen Engagements der Kläger und dem daraus resultierenden Vorwurf der Unterstützung der PKK. Sie wären auch ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant, was nicht nur die dem Kläger bereits bei seinen Festnahmen in der Türkei glaubhaft zugefügten Misshandlungen in der Haft zeigen. Im Zuge der Ermittlungen gegen Personen, denen eine Beteiligung an dem Putschversuch vorgeworfen wurde, wurden beispielsweise von Amnesty International oder Human Rights Watch sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. Ob es auch mit größerem zeitlichen Abstand zu Übergriffen gegen Gefangene kommt bzw. kam, kann gegenwärtig weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Laut Amnesty International wird insbesondere im Polizeigewahrsam weiterhin von Fällen von Folter und Misshandlungen berichtet. Ebenso wird aus verlässlichen Quellen über Misshandlungen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018), Seite 25 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 5. Dezember 2018, Seite 12 Hinzu kommt, dass den Klägern nicht nur asylrelevante Misshandlungen bei einer Verhaftung drohen, sondern auch Anklagen und Gerichtsentscheide, die sich, wie oben bereits ausgeführt, auf unspezifische Definitionen von Terrorismusbegriffen, die sehr weite Auslegung durch die Gerichte und auf schwache Beweise stützen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018), Seite 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken vom 5. Dezember 2018, Seite 15 Den Klägern ist es auch nicht zuzumuten, Schutz vor erneuter Verfolgung in einem anderen Landesteil der Türkei zu suchen. Die Kläger lebten bereits lange Jahre in Istanbul und nicht etwa in einem Dorf in der Südosttürkei, aus dem ein Wegzug in eine größere Stadt im Westen zu einer Veränderung der Gefahrensituation hätte führen können. Auf Grund der Geschehnisse in Istanbul vor der Ausreise sind sie - insbesondere der Kläger zu 1), aber mit ihm als seine Ehefrau und ebenfalls in der HDP engagierte Mitstreiterin auch die Klägerin zu 2) - als vorbelastet anzusehen. Wegen der zusätzlichen regimekritischen Äußerungen ist von einer landesweiten Gefahr einer Verfolgung auszugehen. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Türkei ist eine hinreichende Sicherheit für die Kläger als politisch engagierte Kurden nicht gegeben. Seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 ist es in der Türkei wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018), sowie Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei (Stand: 21. Juni 2019; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1); Schweizerische Flüchtlingshilfe, u.a. Türkei: Aktuelle Situation, Update vom 19. Mai 2017; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); VG Aachen, Urteile vom 6. März 2017 - 6 K 14/15.A -, juris Rn. 77 ff., und vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 29. September Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Kammer daher in diesem konkreten Einzelfall davon überzeugt, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei im Falle einer Rückkehr Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein werden. Die Kläger sind daher als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. Aus dem gleichen Grund sind die Voraussetzungen für die überdies begehrte Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG gegeben. Die Verfolgungssituation ist in Anknüpfung an die frühere politische Betätigung nicht nur durch eigenes Zutun der Kläger entstanden. Die erst in der Bundesrepublik erfolgten Tweeds stellen sich als Fortführung einer entsprechenden, schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung dar. Für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 AsylG fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.