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Urteil

9 K 1780/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0527.9K1780.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Sie stellte am einen Asylantrag in der Bundesrepublik. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am selben Tage gab sie an am auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaat habe sie nicht besessen. Sie habe in keinem anderen Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt. Es seien ihr in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden. Wann wisse sie nicht mehr. Am 18.01.2018 erzielte die Beklagte bezüglich der Klägerin einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2, wonach der Klägerin am 28.12.2017 in B. , Italien Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Bei einer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 15.02.2018 gab die Klägerin an sie habe ihr Heimatland am 13.07.2016 verlassen und sei am 17.01.2018 nach Deutschland eingereist. Sie sei von Pakistan nach Dubai geflogen und dann weiter nach Libyen, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. Von dort aus sei sie mit dem Schiff nach Italien gefahren und in Italien sei sie 4-5 Tage gewesen. Dann sei sie mit dem PKW weiter nach Frankfurt gefahren. In Italien habe sie Fingerabdrücke abgegeben. Sie habe keinen Asylantrag gestellt. Am 20.02.2018 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien. Eine Reaktion italienischer Behörden erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 23.04.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat am 30.04.2018 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und sich zur Begründung auf Vorlageverfahren gestützt, die beim Europäischen Gerichtshof anhängig seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheides. Das Bundesamt hat Italien am 14. Juni 2018 über die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung informiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 741/18.A sowie den elektronisch beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2017 verletzt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Asylgesetz) die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides ist rechtmäßig, weil der Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig ist. Italien ist nach der Dublin-III-VO für den Asylantrag der Klägerin zuständig, weil die Klägerin – unstreitig – über Italien nach Deutschland eingereist ist und ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 in Italien registriert worden ist. Die Zuständigkeit ist nachfolgend auch nicht wegen eines Überstellungshindernisses auf die Beklagte übergegangen. Dabei kann dahinstehen, ob in Italien behördlicherseits systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung von international Schutzberechtigten oder Schutzsuchenden bestehen, vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 7. Mai 2019 – 5 K 811/14.A –; VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 - beide juris. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – Rz. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Rz. 80ff. Das Vertrauen erstreckt sich dabei nicht nur auf das Handeln bestimmter Behörden in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern auch darauf, dass die Rechtsordnung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte bietet. Hiervon ausgehend kann sich ein Ausländer in der Bundesrepublik mit seiner erneuten Asylantragstellung auf die Verletzung von im europäischen Recht verankerter Menschenrechte in Italien nur dann mit Erfolg berufen, wenn das Vertrauen darauf, dass es ihm in Italien gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht möglich (gewesen) wäre, Verletzungen dieser Menschenrechte abzuwenden, maßgeblich erschüttert wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Justiz und insbesondere die italienischen Verwaltungsgerichte nicht willens oder nicht in der Lage wären, effektiven Rechtsschutz zu bieten, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die erkennende Kammer hat weder im vorliegenden Verfahren noch in einem der weiteren rund 500 anhängigen Klageverfahren (Dublin / Drittstaat) Darlegungen finden können, dass italienische Gerichte erforderlichen Rechtsschutz nicht gewährt hätten. Auch den veröffentlichten Entscheidungen anderer deutscher Verwaltungsgerichte lassen sich hierzu keine konkreten Darlegungen entnehmen. Auch allgemeine Auskünfte mit einer solchen Behauptung sind dem Gericht nicht bekannt. Soweit sich im Übrigen bestimmten Auskünften Aussagen zu Gerichtsverfahren vor italienischen Verwaltungsgerichten entnehmen lassen, sind diese eher geeignet, das Vertrauen in die Gewährung effektiven Rechtsschutzes weiter zu stützen, vgl. AIDA, Country Report Italy, Update 2018. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes ist aus den vorstehenden Gründen nicht aufzuheben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin übersandt hat, berühren dies die gerichtliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bundesamtsbescheides nicht. Dies folgt zunächst daraus, dass die Unterlagen den Gesundheitszustand der Klägerin vor einem knappen Jahr belegen sollen, aber nicht den aktuellen Gesundheitszustand darstellen. Das Gericht ist auch nicht gehalten, aufgrund dieser Unterlagen von Amts wegen den aktuellen Gesundheitszustand zu ermitteln. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin mit der Ladung unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO aufgefordert worden ist, etwaige Erklärungen zu dem bisherigen Klagevorbringen, insbesondere hinsichtlich der Gründe, auf die sie ihr Begehren stütze, dem Gericht bis einschließlich zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel anzugeben. Angesichts des Alters der vorgelegten Unterlagen ist die Frist offenkundig nicht gewahrt worden. Ziffer 3 des Bundesamtsbescheides ist ebenfalls nicht aufzuheben. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Auch die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.