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Urteil

4 K 967/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0515.4K967.17.00
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Leitsätze

Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines erst knapp vier Jahre im Bundesgebiet aufhältigen, davon rund drei Jahre inhaftierten algerischen Staatsangehörigen und Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre.

Keine Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Vorlage des BVerwG an den EuGH mit der Vorlagefrage, ob auch ein mit einer Ausweisung einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu messen ist. Denn hier hat die Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Länge der Frist (auch) an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie ausgerichtet.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines erst knapp vier Jahre im Bundesgebiet aufhältigen, davon rund drei Jahre inhaftierten algerischen Staatsangehörigen und Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre. Keine Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Vorlage des BVerwG an den EuGH mit der Vorlagefrage, ob auch ein mit einer Ausweisung einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu messen ist. Denn hier hat die Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Länge der Frist (auch) an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie ausgerichtet. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der am 24. April 1994 in Kouba (Algier), Algerien geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Androhung der Abschiebung nach Algerien sowie die Befristungen der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung auf jeweils acht Jahre. Er reiste am 28. September 2015 im Alter von 21 Jahren erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 5. Oktober 2015 stellte er ein formloses Asylgesuch bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Essen. Dabei gab er sich mit den falschen Personalien „Z. B. , geboren am 24. Dezember 1997“ aus. Bereits wenige Wochen nach seiner Einreise trat er strafrechtlich in Erscheinung. Am 26. Oktober 2015 beging er zusammen mit einem Komplizen eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung. Nur einen Tag später, am 27. Oktober 2015, versuchte er, einem Fremden ein Portemonnaie zu entwenden. Am 21. November 2015 beging er zusammen mit einem Komplizen einen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl eines T-Shirts. Aufgrund seiner falschen Angaben zu seinen Personalien ging die zuständige Staatsanwaltschaft Gießen davon aus, dass das Fehlverhalten des Klägers strafrechtlich nach dem Jugend-/Heranwachsendenstrafrecht zu beurteilen sei und sah in allen drei Fällen gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung ab. Am 14. Dezember 2015 wurde der Kläger, nachdem er bei dem Versuch eines besonders schweren Falls des Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug, der Sachbeschädigung und des Diebstahl an einem Fahrrad auf frischer Tat ertappt worden war, durch die Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises vorläufig festgenommen. Nur wenige Tage später, am 18. Dezember 2015, begab er sich zusammen mit einem Landsmann von Köln mit dem Zug nach Rommerskirchen. Die beiden kamen ins Gespräch mit drei Brüdern, die ebenfalls dem arabischsprachigen Raum entstammten. Im Verlaufe der Zugfahrt kam es zu einer von dem Kläger und dessen Komplizen initiierten Rangelei. Dabei schlug der Kläger einem der Männer mit seiner metallenen Gürtelschnalle mehrfach heftig auf den Kopf und einem der anderen Männer mit der Faust derart fest ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und das Bewusstsein verlor. Seinem bewusstlosen Opfer nahm er sodann das Portemonnaie mit 300.- € Bargeld sowie dessen Handy weg. Drei Tage später, am 21. Dezember 2015, begab sich der Kläger erneut zusammen mit einem Landsmann von Köln mit dem Zug nach Rommerskirchen. An der Haltestelle Rommerskirchen verließen sie den Zug und fanden am Bahnsteig einen sich offenbar nicht zurechtfindenden arabisch-stämmigen Mann, dem sie ihre Hilfe anboten. Der Kläger lockte den arglosen Mann sodann unter Vorgabe falscher Tatsachen an eine unübersichtliche, da schlecht beleuchtete Unterführung, brachte das Opfer zusammen mit seinem Komplizen zu Boden, hielt ihm einen scharfen Gegenstand an den Hals, sodass dieser glaubte, es sei ein Messer, und entwendete das Portemonnaie des Opfers mit 300.- € Bargeld sowie zwei Handys. Aufgrund dieser beiden Vorfälle wurde der Kläger am 21. Dezember 2015 in Untersuchungshaft genommen und zunächst der Justizvollzugsanstalt Willich zugeführt. Die Untersuchungshaft ging sodann in Strafhaft über, die der Kläger bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 27. Oktober 2017 in der Justizvollzugsanstalt I1. ableistete. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte ihn wegen der Vorfälle am 18. und 21. Dezember 2015 in zweiter Instanz wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Im Rahmen der Strafwürdigung wurde dabei zu seinen Gunsten sein umfassendes Geständnis und zu seinen Lasten Folgendes berücksichtigt: Beim Kläger bestehe ein ganz erheblicher Erziehungsbedarf. Es sei ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft festzustellen. Er habe sich auch beim Bewusstseinsverlust des Opfers abgebrüht und unbarmherzig gezeigt. Es bestünden ganz erhebliche erzieherische Defizite. Er sei hinterhältig und besonders verwerflich vorgegangen. Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach hatte einer der Zeugen bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben „Der (Anm.: Kläger) war so brutal. Ich glaube, wenn wir nicht eingeschritten wären, hätte der den totgetreten. Der ist so massiv auf den drauf gegangen. Das war total erschreckend für mich.“ Da der Kläger keinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt hatte, hörte die seinerzeit für ihn zuständige Ausländerbehörde (Regierungspräsidium Gießen) ihn am 10. März 2016 zum Erlass der beabsichtigten Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung sowie Befristung der Wirkungen der Abschiebung) an. Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2016 stellte das Regierungspräsidium Gießen fest, dass der Kläger sich – da er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und keinen Asylantrag gestellt hat – unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund dessen setzte es ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise und drohte ihm – für den Fall der nicht fristgerecht erfolgenden freiwilligen Ausreise – die Abschiebung nach Algerien an. Zugleich ordnete es gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Monaten an und befristete die Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Abschiebung. Da der Kläger in der Justizvollzugsanstalt I1. inhaftiert war, gab das Regierungspräsidium Gießen die Ausländerakten am 26. August 2016 an die Ausländerbehörde des Beklagten ab. Der Beklagte hörte den Kläger am 12. September 2016 zur seinerseits beabsichtigten Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Ausweisung sowie den Befristungsentscheidungen betreffend Abschiebung und Ausweisung an. Unter dem 27. September 2016 erstattete die Justizvollzugsanstalt I1. gegenüber dem Amtsgericht – Jugendstrafvollstreckung – I1. Bericht über den Kläger. Darin heißt es u.a.: Der Kläger sei seit dem 14. Lebensjahr Rivotril-Konsument und seit dem 16. Lebensjahr Marihuana-Konsument. Ein Erklärungsansatz für seine Delinquenz sei seine illegale Einreise als Minderjähriger in ein Land mit fremdem Kulturkreis, ohne soziale Bindungen, ohne feste Strukturen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse. Er zeige insgesamt ein akzeptables Vollzugsverhalten (15 negative, 12 positive Eintragungen). Seit April 2016 nehme er freiwillig am Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ teil. Er erhalte keine Besuche von Privatpersonen. Eine Teilnahme am sozialen Training, suchspezifischen Behandlungsgruppen und qualifizierter schulischer/beruflicher Maßnahmen sei nicht möglich wegen der Sprachbarrieren. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 drohte der Beklagte dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus nach Algerien an und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf acht Jahre (Ziffer 1.). Zugleich wies er ihn aus dem Bundesgebiet aus und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre (Ziffer 2.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger sei nicht in Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels und aus diesem Grund zur Ausreise verpflichtet. Da er sich auf richterliche Anordnung in Haft befinde, sei er aus der Haft heraus abzuschieben. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände sowie der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten habe er die Wirkungen der Abschiebung für die Dauer von acht Jahren befristet. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der kurzen Dauer des Aufenthalts, seiner nicht vorhandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung für die Dauer von acht Jahren sei im Falle des Klägers angemessen. Unter dem 24. Februar 2017 stellte der Kläger aus der Haft heraus einen förmlichen Asylantrag. Unter dem 30. Mai 2017 und 23. August 2017 erstattete die Justizvollzugsanstalt I1. erneut Bericht über den Kläger gegenüber dem Amtsgericht – Jugendstrafvollstreckung – I1. . Danach zeige der Kläger inzwischen ein gutes Sozialverhalten und sei seit dem 8. Januar 2017 in der höchsten Stufe des pädagogischen Konzepts eingestuft. Er sei ein ruhiger, umgänglicher junger Mann, interessiert und hilfsbereit. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er am Vollzugsziel mitgearbeitet. Die Haftzeit sei positiv verlaufen. Im Deutschkurs zeige er ein positives Arbeits- und Sozialverhalten. Insgesamt zeige er Interesse an einer über den Deutschkurs hinausgehenden Bildung. Unter dem 12. Juli 2017 bat der Kläger gegenüber dem Amtsgericht I1. um vorzeitige Haftentlassung und gab an, er habe hier viel gelernt und werde keine Straftaten mehr begehen. Am 16. Oktober 2017 beschloss das Amtsgericht I1. die vorzeitige Haftentlassung des Klägers wegen guter Führung. Zugleich ordnete das Gericht eine Bewährungszeit von zwei Jahren sowie diverse Auflagen (u.a. straffreie Führung) an und bestellte dem Kläger eine Bewährungshelferin. Die Justizvollzugsanstalt I1. verließ der Kläger am 27. Oktober 2017 und begab sich in Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Bonn. Am 7. Dezember 2017 wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2018 wurde sein Asylantrag, der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5/7 AufenthG hinsichtlich Algerien nicht vorliegen, ihm wurde für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Algerien angedroht und die Wirkung der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 35 Monate befristet. Die hiergegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (1 L 289/18.A) sowie der gestellte Eilantrag (1 L 120/18.A) blieben ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist – nach dem ablehnenden Beschluss im Eilverfahren – seit dem 1. Februar 2018 vollziehbar. Am 13. März 2018 begab sich der Kläger zusammen mit einem Landsmann auf eine Zugfahrt, ohne in Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. An der Haltestelle Weilerswist verließen sie den Zug, um einer bevorstehenden Fahrscheinkontrolle zu entgehen. Um ihr Taschengeld aufzubessern, fassten sie spontan den Entschluss, sich nach tauglichen Wohnungen/Häusern umzusehen, in die sie einsteigen könnten. Innerhalb kürzester Zeit unternahmen sie an drei Objekten den Versuch einzubrechen, um dort Wertgegenstände zu entwenden. Nachdem sich das erste Objekt als untauglich erwiesen hatte, begaben sie sich zu einem Nachbarhaus und versuchten, sich von der Terrasse aus Zugang zum Hausinneren zu verschaffen. Dabei wurden sie von einem Nachbar erwischt, der wusste, dass sich die Hauseigentümer zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befanden. Auf Nachfrage, was sie dort machten, gaben der Kläger und sein Komplize sich als von den Eigentümern beauftragte Handwerker aus. Als der Nachbar sie damit konfrontierte, dass das eine Lüge sei, weil die Eigentümer in Urlaub seien, flüchteten sie. Der Kläger rutschte dabei aus und fiel in eine mit Wasser gefüllte Regentonne. Mit nasser Kleidung begab er sich gleichwohl zusammen mit seinem Komplizen zu einem weiteren, einige Straßen entfernt gelegenen Objekt. Dort verschafften sie sich Zugang zum Keller des Wohnhauses über einen rückwärtigen Treppeneingang. Die Eigentümerin wurde durch Geräusche auf die beiden aufmerksam und schlug sie in die Flucht. Nachdem sie sich bereits einige Meter vom Haus entfernt hatten, lachten sie die Eigentümerin noch lautstark aus und machten sich über sie lustig. Kurze Zeit später wurden sie durch Polizeibeamte festgenommen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung durch die Kreis-Polizeibehörde Euskirchen gab der Kläger an, er habe, als er im Oktober 2015 nach Deutschlang gekommen sei, noch einen algerischen Charakter gehabt und Fehler gemacht; aus diesen Fehlern habe er inzwischen aber gelernt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 14. März 2018 wurde gegen den Kläger Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet. Der Kläger wurde zunächst der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf zugeführt und am 21. Juni 2018 in die Justizvollzugsanstalt I1. verlegt. Unter dem 12. April 2018 erteilte die aufgrund des Asylverfahren zuständig gewordene Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG. Am 17. April 2018 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Beklagten mit, dass von dort die Einleitung der Abschiebung des Klägers beabsichtigt sei. Unter dem 4. Juni 2018 identifizierte das Algerische Generalkonsulat den Klägers als algerischen Staatsangehörigen mit den Personalien „B1. , Z1. , geboren am 24. April 1994 in Kouba (Algier), Algerien“. Seit dem 29. August 2018 nimmt der Kläger in der Justizvollzugsanstalt I1. an einer qualifizierten beruflichen Ausbildungsmaßnahme zum Hochbaufacharbeiter teil. Die Ausbildungsmaßnahme ist in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Aachen eingetragen. Dies wurde der Ausländerbehörde des Beklagten indes nicht mitgeteilt, sondern dieser erst am 6. Mai 2019 mit Übersendung eines Telefonvermerks durch die Einzelrichterin über ein Telefonat mit einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt I1. vom 30. April 2019 bekannt. Die Zwischenprüfung findet im Juni 2019 statt. Strafhaftende für den Kläger ist auf den 12. März 2020 notiert. Für den Kläger bestünde die Möglichkeit – sollte er nicht zuvor abgeschoben werden –, die Ausbildung auf freiwilliger Basis bis Ende August 2020 in der Justizvollzugsanstalt I1. abzuschließen. Das Amtsgericht Euskirchen verurteilte den Kläger am 12. September 2018 aufgrund der Taten am 13. März 2018 in Weilerswist wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2019 rechtskräftig. Im Rahmen der Strafwürdigung führte das Gericht Folgendes aus: Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen gewesen, dass er sich geständig gezeigt habe. Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter trotz knapp zweijähriger Haftzeit handele. Es sei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit festzustellen. Zudem habe er trotz Entdeckung der Straftat am zweiten Objekt nur 30 Minuten später den nächsten versuchten Einbruch am dritten Objekt begangen. Auffällig sei seine geringe Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten. Unter dem 12. März 2019 sah die Staatsanwaltschaft Bonn gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung im Falle der Abschiebung des Klägers nach Halbstrafentermin ab; die Abschiebung könne sofort erfolgen. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte dem erkennenden Gericht am 19. März 2019 mit, dass der Kläger nach wie vor verpflichtet ist, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Euskirchen zu wohnen; eine Zuweisungsentscheidung ist noch nicht erfolgt. Unter dem 28. März 2019 erstattete die Justizvollzugsanstalt I1. Bericht über den Kläger an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen. Danach sei der Kläger freundlich gegenüber den Bediensteten, halte sich an Regeln und unterhalte ein konfliktfreies Verhältnis zu seinen Mitgefangenen. An seiner Haftraumhygiene müsse er noch arbeiten. Er nehme regelmäßig am Um- und Aufschluss teil. Disziplinarisch sei er nicht in Erscheinung getreten; es seien 48 positive und ein negativer Eintrag verzeichnet. In der Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter arbeite er zuverlässig und motiviert mit, zeige gute Arbeitsergebnisse und sei bestrebt, seine berufliche Ausbildung in der Anstalt abzuschließen. Nach seiner Haftentlassung wolle er in die Zentrale Unterbringungseinrichtung Euskirchen zurückkehren. Die Abschiebung des Klägers nach Algerien soll am 21. Juni 2019 aus der Haft heraus erfolgen. Darüber hinaus ist von folgenden feststehenden Umständen zum Sachverhalt auszugehen: Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater, seine fünf älteren Geschwister sowie seine Großfamilie – abgesehen von einem in Großbritannien lebenden Onkel – leben noch in Algerien. Er verfügt über keine festen familiären oder freundschaftlichen Verbindungen im Bundesgebiet; Besuch von Privatpersonen in der Justizvollzugsanstalt hat er nicht erhalten. Er hat sieben Jahre die Regelschule in Constantin, Algerien besucht und diese ohne Schulabschluss verlassen. Eine in der Justizvollzugsanstalt I1. durchgeführt Suchtmittelanamnese ergab, dass er vor und zwischen seinen Inhaftierungen etwa zweimal wöchentlich Marihuana konsumiert hat. Zudem besteht seit dem 14. Lebensjahr eine Tablettenabhängigkeit (Rivoltril). Im März 2018 hat der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf noch einen Suchtmittelentzug für Medikamente befürwortet. Der Kläger hat am 22. Februar 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er verfüge über keine massiven kriminellen Neigungen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 hat der Beklagte Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und der Beklagte hat sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt. Auf den Hinweis der Einzelrichterin hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristungsentscheidung bezüglich der Wirkungen der Ausweisung mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2019 ergänzt. Der Kläger beantragt, Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2017 in Gestalt der Ergänzungsverfügungen vom 13. Mai 2019 und 15. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2017 in Gestalt der Ergänzungsverfügungen vom 13. Mai 2019 und 15. Mai 2019 enthaltenen Befristungsentscheidung zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sowie der Ergänzungsverfügung vom 13. Mai 2019. Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Ausländerakte) des Beklagten, die Auszüge aus der Strafakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Az. 610 Js 535/15 = Beiakte P10), die Auszüge aus der Strafakte des Amtsgerichts I1. (Az. 100 Ds 10/77 = Beiakten P12-13), die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bonn (Az. 668 Js 88/18) sowie die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt I1. (Buchnummer 349/18/7) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es - deklaratorisch - einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die danach noch anhängige Klage ist zulässig, insbesondere gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier der Kreis I. ; dieser war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides auch örtlich zuständig, weil der Kläger seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt I. inhaftiert und zuvor in Hessen, d. h. außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufhältig gewesen ist (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 ZustAVO NRW). Die so begründete Zuständigkeit des Beklagten bleibt jedenfalls für eine – wie hier im Falle der Ausweisungsverfügung und des Antrags auf Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG statthafte (dazu sogleich) – (isolierte) Anfechtungsklage trotz etwaiger zwischenzeitlich geänderter Umstände bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Dies gilt unabhängig von der sich nach materiellem Recht richtenden Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung (dazu sogleich). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2018 - 18 B 831/08 -, S. 2 ff. des Abdrucks (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 - 27 K 2548/11 -, juris, Rn. 32 ff., m.w.N. Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist die Klage hier weiterhin zu Recht gegen den Beklagten gerichtet. Zwar führen im Falle einer Verpflichtungsklage veränderte Umstände wie etwa ein Wegzug des Betroffenen aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde, die Verfügung erlassen hat, dazu, dass diese Behörde im Falle der Ablehnung des Erlasses eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes mangels Passivlegitimation nicht mehr im Wege einer Verpflichtungsklage zum Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes verpflichtet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2018 - 18 B 831/08 -, S. 2 ff. des Abdrucks (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 - 27 K 2548/11 -, juris, Rn. 32 ff., m.w.N. So wäre für den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, nunmehr grundsätzlich die Zentrale Ausländerbehörde Köln sachlich und örtlich gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 ZustAVO NRW zuständig. Denn der Kläger ist ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. März 2019 nach wie vor verpflichtet, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Euskirchen zu wohnen; eine Zuweisungsentscheidung ist noch nicht erfolgt. Der beklagte Kreis I. ist vorliegend aber gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG berechtigt, das Verfahren für die Zentrale Ausländerbehörde Köln fortzuführen. Denn die Verfahrensfortführung durch den Beklagten dient – unter Wahrung der Interessen der Beteiligten – der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, und die Zentrale Ausländerbehörde Köln hat dem Beklagten die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG zur Fortführung des Verfahrens erteilt. Die Klage ist aber unbegründet. I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung der in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 in Gestalt der Ergänzungsverfügungen vom 13. und 15. Mai 2019 verfügten Ausweisung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 16. Zugrunde zu legen sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I, S. 1147). Die – gerichtlich voll überprüfbare – Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers u.a. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. "Öffentliche Sicherheit" umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht. "Öffentliche Ordnung" ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 53 Rn. 19 f. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der o.g. Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16. Daran gemessen stellt die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit gegen die öffentliche Sicherheit, namentlich die Rechtsordnung verstoßen. Bereits wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ist er mehrfach nicht unerheblich straffällig geworden (gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, versuchter Diebstahl). In diesem Zusammenhang hat die zuständige Staatsanwaltschaft nur deshalb gemäß § 45 Abs. 1 und 2 JGG von der Strafverfolgung abgesehen, weil sie aufgrund der falschen Angaben zu seinen Personalien und seinem Geburtsdatum dem Irrtum unterlegen gewesen ist, sein strafrechtliches Verhalten sei nach Jugend-/Heranwachsenenstrafrecht zu beurteilen. Der Kläger hat mithin „Glück gehabt“, dass sein Verhalten strafrechtlich nicht weiter verfolgt wurde. Dies beruht indes einzig auf dem Umstand, dass er – entgegen der ihm obliegenden ausländerrechtlichen Verpflichtungen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – über sein wahres Alter getäuscht hat. Am 14. Dezember 2015, rund zweieinhalb Monate nach seiner Einreise, wurde er wegen des versuchten besonders schweren Fall des Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug, der Sachbeschädigung und des Diebstahls eines Fahrrades auf frischer Tat ertappt und vorläufig festgenommen. Nur wenige Tage später, am 18. und 21. Dezember 2015, kam es anlässlich zweier Zugfahrten von Köln nach Rommerskirchen zu zwei weiteren erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, wegen derer er durch das Landgericht Mönchengladbach zweitinstanzlich wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Der Beklagte hat insbesondere diese schwerwiegende Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach – zu Recht – zum Anlass genommen, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Denn im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten begehen wird, was auch sein Verhalten nach seiner vorzeitigen Haftentlassung Ende 2017/Anfang 2018 bestätigt hat. Auch die versuchte Raubserie am 13. März 2018 in Weilerswist, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, lässt darauf schließen, dass er auch trotz seiner aktuell guten Führung in der Justizvollzugsanstalt I. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut erheblich straffällig werden wird. Dabei sind die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr hier deutlich herabzustufen, weil bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit des Klägers die hochrangigen Rechtsgüter "Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen" betroffen sind. Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr spricht zunächst die in der Persönlichkeit des Klägers begründete Besorgnis, dass er künftig weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Sowohl sein Verhalten bei Begehung der Straftaten als auch sein Vortatverhalten und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen auf eine sehr niedrige Hemmschwelle und Frustrationstoleranz schließen. So hat ihn bereits der Umstand, dass ihm von Seiten der Ausländerbehörde mitgeteilt worden ist, dass er die seinerseits beabsichtigte Beschäftigung bei der Firma Mc Donald`s nicht aufnehmen könne, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht erfülle, derart aus der Fasson gebracht, dass er sich – um sein Taschengeld aufzubessern – am 13. März 2018 zu der versuchten Raubserie hat hinreißen lassen. Hiervon hat ihn auch die Erfahrung der vorhergehenden knapp zweijährigen Strafhaft sowie der Umstand, dass er sich während seiner laufenden Bewährungszeit straffrei zu führen hat, nicht abhalten können („Bewährungsversager“). Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung Ende Oktober 2017 ist eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit festzustellen. Die erste weitere Straftat war bereits nach gut einem Monat nach seiner vorzeitigen Haftentlassung zu verzeichnen. Sein – strafrechtlich relevantes – Verhalten hier Deutschland sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen den Schluss zu, dass seine Fähigkeit, Enttäuschungen, Ablehnungen, Frustrationen auszuhalten, nicht sehr ausgeprägt ist und dass aus seinem kulturellen Selbstverständnis heraus bei ihm Vorstellungen vorhanden sind, die dies verstärken könnten. Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangen auch das Landgericht Mönchengladbach sowie das Amtsgericht Euskirchen im Rahmen der jeweiligen Strafwürdigungen: So war das Landgericht Mönchengladbach der Auffassung, dass bei dem Kläger ein ganz erheblicher Erziehungsbedarf sowie ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft bestünden. Selbst beim Bewusstseinsverlust des Opfers habe der Kläger sich abgebrüht und unbarmherzig gezeigt. Er sei hinterhältig und besonders verwerflich vorgegangen. Es bestünden erhebliche erzieherische Defizite. Auch das Amtsgericht Euskirchen attestiert dem Kläger eine sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit trotz der vorhergehenden knapp zweijährigen Haftzeit. Beim Kläger sei eine auffällig geringe Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten festzustellen. Da sowohl die Persönlichkeitsproblematik als auch die Straftaten als solche – mangels entsprechender Therapien in der Strafhaft – augenscheinlich noch nicht abschließend aufgearbeitet worden sind, kann eine erneute Begehung einer Straftat nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Kläger im Strafvollzug – jedenfalls seit seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt I. – beanstandungsfrei geführt und er inzwischen eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter begonnen hat. Denn das Verhalten, das der Kläger unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs und insbesondere des besonderen Drucks der verfügten Ausweisung gezeigt hat, stellt keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer nachhaltigen Verhaltens-, Wesens- oder Einstellungsänderung des Klägers dar. Dies gilt umso mehr, als auch die vorhergehende rund zweijährige Strafhaft ihn augenscheinlich nicht nachhaltig beeindruckt und ihn jedenfalls nicht von der erneuten Begehung erheblicher Straftaten abgehalten hat. Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr spricht ferner seine – zur Überzeugung der Einzelrichterin feststehende – Medikamentenabhängigkeit bezüglich des Medikaments Rivoltril sowie seine – schwächer ausgeprägte – Drogenabhängigkeit hinsichtlich Marihuana. Ausweislich der in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf sowie I. durchgeführten Suchtmittelanamnesen besteht bei dem Kläger seit seinem 14. Lebensjahr eine Abhängigkeit hinsichtlich des Medikaments Rivoltril sowie ein regelmäßiger Konsum von Marihuana. Außerhalb der Strafhaftzeiten hat der Kläger täglich vier bis fünf Tabletten Rivoltril und ca. zweimal wöchentlich Marihuana konsumiert. Der Konsum ist – trotz seiner Abstinenz während der rund zweijährigen Haftzeit – nach seiner vorzeitigen Haftentlassung in der Zeit von Anfang November 2017 bis Mitte März 2018 sogar wieder derart angestiegen, dass der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf im März 2018 einen etwa einen Monat andauernden Suchtmittelentzug für Medikamente angeordnet hat. Die beachtliche Wiederholungsgefahr wird ferner noch dadurch erhöht, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht auf ein stabilisierendes und protektives Lebensumfeld zurückgreifen kann. Er verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, jedenfalls nicht über solche, die als protektiv zu bewerten wären. Daher wird er nach einer Haftentlassung in eine ähnliche Lebenssituation zurückkehren, in der er sich bereits zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Straftaten befunden hat. 2. § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. a. Das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt angesichts seiner Verurteilungen durch das Landgericht Mönchengladbach vom 24. August 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie der durch das Amtsgericht Euskirchen vom 12. September 2018 wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die o.g. Verurteilungen vor. Besondere atypische Umstände, aufgrund derer dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach vom 24. August 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ist zugleich ein weiteres besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, namentlich das des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Falle der mit o.g. Urteil des Landgerichts Mönchengladbach abgeurteilten Straftaten erfüllt. Denn der Kläger ist in den abgeurteilten Fällen sowohl mit erheblicher körperlicher Gewalt gegen die körperliche Unversehrtheit seines Opfers (Zugfahrt vom 18. Dezember 2015) als auch mit Drohung mit Gefahr für Leib/Leben und List gegen sein Opfer (Zugfahrt vom 21. Dezember 2015) vorgegangen. b. Demgegenüber ist zu Gunsten des Klägers weder ein gesetzlich – in § 55 AufenthG – typisiertes Bleibeinteresse festzustellen, noch spricht sonst etwas für den Kläger bzw. für dessen berechtigtes Interesse, in Deutschland zu bleiben: Abgesehen von der Dauer seines Asylverfahrens (elf Monate), während derer sein Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 55 AsylG gestattet war, hielt er sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch verfügt er über keine Bindung an deutsche Familienangehörige oder ausländische Familienangehörige mit Bleiberecht in Deutschland. Es sind auch keine sonstigen Integrationsleistungen des Klägers festzustellen. Zu seinen Gunsten sind einzig sein positives Führungsverhalten in der Justizvollzugsanstalt sowie der dortige Beginn der Ausbildung zu verzeichnen. Diese schlagen indes nicht gegenüber den erheblichen Ausweisungsinteressen durch. Insbesondere kann er aus dem Beginn der am 29. August 2018 in der Justizvollzugsanstalt I. aufgenommenen Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter kein Bleibeinteresse für sich ableiten. In seinem Falle kommt nämlich nicht die Erteilung einer sog. „Ausbildungsduldung“ gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Betracht. Denn die Ausländerbehörde des Beklagten hat von der aufgenommenen Berufsausbildung erst durch einen am 6. Mai 2019 übersandten Telefonvermerk der Einzelrichterin über ein am 30. April 2019 geführtes Telefonat mit einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt I. Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die zuständige Zentrale Ausländerbehörde Köln konkret eingeleitet (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG: „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“). Am 12. März 2019 hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Bonn gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung im Falle der Abschiebung des Klägers abgesehen und mitgeteilt, dass die Abschiebung sofort erfolgen könne. Daraufhin hat die zuständige Zentrale Ausländerbehörde Köln aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet; der Abschiebetermin war zu diesem Zeitpunkt bereits auf den 21. Juni 2019 terminiert. Hat der Kläger aber bereits keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, d.h. auf einstweilige Aussetzung seiner Abschiebung bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung, so kann er aus der Aufnahme der Ausbildung erst Recht kein – weitergehendes – schutzwürdiges Bleiberecht für sich herleiten. c. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. Die Ausweisung verfolgt den Zweck, Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und dient damit dem legitimen Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten. Die Ausweisung ist zur Erreichung des vorgenannten legitimen Zwecks auch geeignet, erforderlich und angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Ein sonstiges, gegenüber dem o.g. Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG gewichtigeres Bleibeinteresse des Klägers ist – jenseits der in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG gesetzlich typisierten Bleibeinteressen sowie unter Berücksichtigung der sog. „Boultif/Üner-Kriterien“ – nicht festzustellen. Insbesondere ist eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung von seinem Heimatland, die eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf das durch Art. 8 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, nicht zu erkennen. Zwar stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Aufenthaltsbeendigung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR ‑ III. Sektion ‑, Entscheidungen vom 16. September 2004 ‑ 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle ‑ insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/Üner-Kriterien") zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29. In Anwendung dieser Grundsätze, die der EGMR für die Beurteilung von Ausweisungen entwickelt hat, erweist sich die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK. Vorliegend spricht schon vieles dafür, dass im Falle des Klägers der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet ist, da er sich – abgesehen von der elfmonatigen Dauer seines Asylverfahrens – zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Selbst wenn man den Anwendungsbereich für eröffnet hielte, ist der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das – unterstellte – Recht des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK aber jedenfalls gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt. Der Kläger hält sich erst seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist weder wirtschaftlich noch sozial in Deutschland integriert und verfügt über keinerlei schutzwürdigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, was insbesondere auf seine langjährigen Haftzeiten zurückzuführen sein dürfte. Zu keinem Zeitpunkt hat er sich rechtstreu verhalten und Willens gezeigt, die hiesigen Gesetze sowie richterliche Anordnungen (etwa die Bewährungsauflagen) zu respektieren. Es liegt nicht fern, ihn als "notorischen Straftäter" zu bezeichnen, der bereits wenige Tage nach seiner – illegalen – Einreise in das Bundesgebiet straffällig geworden ist und sich auch durch die erhebliche strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach und Verbüßung einer Freiheitsstrafe von rund zwei Jahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Demgegenüber ist er in seinem Heimatland Algerien nach wie vor verwurzelt: Er ist erst im Alter von 21 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hat mithin seine wesentliche Sozialisation in Algerien erfahren und ist mit der dortigen Sprache, Kultur etc. vertraut. Auch verfügt er über starke familiäre Beziehungen in Algerien. Einzig seine Mutter ist verstorben und ein Onkel lebt in Großbritannien. Sowohl sein Vater, als auch seine fünf älteren Geschwister als auch der Rest seiner Großfamilie leben noch in Algerien. Auch ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er dort noch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, der ihn im Falle seiner Rückkehr und bei seiner Reintegration behilflich sein könnte. II. Auch soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Neubescheidung der Befristungsentscheidung begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 4 AufenthG (1.) noch einen solchen auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 16, und vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 -, juris, Rn. 12. 1. Der Kläger hat bezogen auf diesen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufhebung der Befristungsentscheidung. Als Anspruchsgrundlage für den Aufhebungsanspruch kommt § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG i.d.F. des am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das mit der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG verkürzt werden. Bei der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine eigenständige, von der Befristung des Verbots zu trennende Entscheidung, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2017, 336 = juris, Rn. 15. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind vorliegend indes nicht erfüllt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Alternative "Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers" nicht vor. Schutzwürdige Belange des Klägers, die eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geböten, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere – wie oben bereits ausgeführt – weder aus seiner in der Justizvollzugsanstalt I. am 29. August 2018 aufgenommenen Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter noch aus seinen inzwischen deutlich verbesserten Kenntnissen der deutschen Sprache, die er – so sein Prozessbevollmächtigter – wieder verlöre, wenn er nach Algerien zurückkehren müsste. Letztere Erwägung kann erkennbar keinen schutzwürdigen Belang zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in dem vorgenannten Sinne begründen. Denn faktisch jeder Ausländer, der sich einige gewisse Zeit im Bundesgebiet aufhält, dürfte während der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewisse sprachliche Fertigkeiten erwerben, die er im Falle seiner Abschiebung ggf. wieder verlöre oder nicht mehr fruchtbar machen könnte. Dann aber käme es in aller Regel zu einer Aufhebung des Verbots, was der gesetzlichen Intention des § 11 Abs. 1 AufenthG zuwiderliefe. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten (Ermessens-)Entscheidung über die zeitliche Länge der Befristung des mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung des Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre zu befristen, erweist sich als rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Aufhebung und Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die zeitliche Dauer des mit der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG gesetzlich verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen (Satz 2 und 3). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3). Danach hat der Ausländer einen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung zusammen mit der Ausweisung („ob“). Hinsichtlich der Länge der Frist („wie“) bestimmt § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nunmehr ausdrücklich, dass hierüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Ermessen der Ausländerbehörde zu entscheiden ist. Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, da sich am behördlichen Prüfungsprogramm nichts geändert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 23. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es – in einem ersten Schritt – der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise in einem ersten Schritt ermittelte und an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierte Höchstfrist muss von der Behörde aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d. h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 23. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Länge des mit der Ausweisung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots mit acht Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschiebung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind insoweit nicht erkennbar. Der Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. a. Der Beklagte hat zunächst – in einem ersten Schritt – die aus seiner Sicht im Wege einer prognostischen Einschätzung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu ermittelnde, insbesondere das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigende Höchstfrist ausgeworfen und dabei die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG eingehalten. Zur Begründung der Festsetzung einer Frist von mehr als fünf Jahren hat der Beklagte zum einen darauf abgestellt, dass die Ausweisung des Klägers aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers durch das Landgericht Mönchengladbach (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten) sowie das Amtsgericht Euskirchen (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren) erfolgt ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 AufenthG). Der Beklagte hat zur Begründung der Frist von mehr als fünf Jahren zudem angeführt, dass von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AufenthG). In seine Erwägungen zur Fristermittlung hat er zudem eingestellt, dass die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet aus spezialpräventiven Gründen verfügt worden ist und das Gewicht des Ausweisungsinteresses in seinem Falle schwer wiegt. So hat er im Rahmen der zulässigen Ermessensergänzung in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) umfangreich dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus er davon ausgeht, dass von dem Kläger aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, d. h. eine erhebliche Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut ausgeht. In diese Bewertung hat er eingestellt, dass der Kläger bereits mehrfach erhebliche Straftaten gegen Leib und Leben sowie fremdes Eigentum begangen und dabei körperliche Gewalt eingesetzt hat, selbst nach seiner vorzeitigen Haftentlassung in einer Zeit, als er sich wegen der laufenden Bewährungszeit straffrei zu führen hatte. Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der Kläger als sog. „Bewährungsversager“ einzustufen ist und vor der letzten Straftat („Raubserie“) erst kurze Zeit zuvor nach einer knapp zweijährigen Strafhaft vorzeitig aus dieser entlassen worden war. Eingestellt in seine Erwägungen hat er zudem die Tatsache, dass der Kläger langjährig medikamenten- und drogenabhängig ist und selbst nach seiner zweijährigen Medikamenten-/Drogenabstinenz in der Strafhaft wieder in die Abhängigkeit zurückgefallen ist, was – aus Sicht des Beklagten – die Wahrscheinlichkeit an die Begehung weiterer erheblicher gleichgelagerter Straftaten erhöht. Der Beklagte hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger in Deutschland über kein protektives soziales Umfeld verfügt, das ihn im Falle erneuter Frustrationen auffangen und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte. Er hat zudem in seine Erwägungen eingestellt, dass der Kläger eine nur sehr geringe Frustrationstoleranz besitzt, was auch die Strafgerichte im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen bestätigt haben. Er hat im Rahmen seiner Ermessensergänzung in der mündlichen Verhandlung zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen die von dem Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung seiner Einschätzung nach erst nach Ablauf von acht Jahren gebannt sein dürfte. In seine diesbezüglichen Erwägungen hat er eingestellt, dass der Kläger sich in der Zeit seines dreieinhalbjährigen Aufenthalts in Deutschland, von dem er sich nur etwa sieben Monate „auf freiem Fuß“ befunden hat, fast nie rechtstreu verhalten hat. Eingestellt hat der Beklagte zudem die äußerst brutale Begehungsweise der abgeurteilten Straftaten, die seiner Einschätzung nach Rückschlüsse auf seinen Charakter zulassen und auf erhebliche erzieherische Defizite schließen lassen, die bislang nicht aufgearbeitet worden sind. Der Beklagte hat sich bei der Bemessung der Länge der Frist auch im Rahmen der zeitlichen Höchstgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG von in der Regel zehn Jahren gehalten. b. Der Beklagte hat zudem in einem zweiten Schritt erwogen, ob die von ihm im Falle des Klägers für angemessen erachtete Höchstfrist von acht Jahren nicht aufgrund höherrangigen bzw. vorrangigen Rechts (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCH) zu reduzieren ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine weitere Reduzierung der Frist nicht vorgenommen hat. Denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers keine aus höher-/vorrangigem Recht abzuleitenden Rechtspositionen bestehen. Derartige wurden klägerseits auch nicht geltend gemacht. Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Einzelrichterin davon abgesehen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht u.a. aufgeworfene Vorlagefrage, ob die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) auch in Bezug auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, Anwendung findet, vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2019 vom 9. Mai 2019 zu dem Urteil des BVerwG vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/35 , auszusetzen. Denn selbst wenn auch das mit einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das – wie hier – dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient, an den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) zu messen wäre, hätte der Beklagte mit seinen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots jedenfalls (auch) den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie genügt. Danach wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Vorgaben hat der Beklagte eingehalten. Denn er hat im vorliegenden Fall seine Fristbemessung u. a. auch damit begründet, dass von dem Kläger aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die vom Beklagten insoweit angeführten Ermessenserwägungen sind, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten – nachdem der Beklagte Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 (Abschiebungsandrohung und Befristung der Wirkungen der Abschiebung) aufgehoben hat – das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten – entsprechend seiner dem Gericht gegenüber erklärten Bereitschaft zur Kostentragung insoweit – dem Beklagten aufzuerlegen. Die Einzelrichterin hat sich hinsichtlich der Kostenquote an der Streitwertfestsetzung orientiert (siehe dazu die Ausführungen im Streitwertbeschluss). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.