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Beschluss

9 L 420/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0430.9L420.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es an den erforderlichen Erfolgsaussichten aus den nachfolgenden Gründen fehlt. 3 Der Antrag 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, 5 hilfsweise, 6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, 7 wird abgelehnt. Es fehlt für Haupt- und Hilfsantrag an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein solcher würde auch nach dem Verständnis des Antragstellers jedenfalls voraussetzen, dass die Frist zur Überstellung des Antragstellers nach Italien abgelaufen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. 8 Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 16. August 2018 hin, hat die Dublin-Einheit des italienischen Innenministeriums am 30. August 2018 die Übernahmebereitschaft für Italien erklärt, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO am 28. Februar 2019 abgelaufen wäre. Gegen den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2018, zugestellt am 13. September 2018, hat der Antragsteller keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. 9 Die Überstellungsfrist ist jedoch nicht am 28. Februar 2019 abgelaufen, weil der Antragsteller flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO war, das Bundesamt Italien vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist mitgeteilt hat, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere, weil der Antragsteller flüchtig sei, und eine Verkürzung der Überstellungsfrist nach dem Wiederauftauchen des Antragstellers nicht eingetreten ist, so dass die Überstellungsfrist erst am 29. Februar 2020 abgelaufen sein wird. 10 Der Antragsteller war flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Für diese Annahme ist nicht die positive Feststellung erforderlich, dass sich der Antragsteller absichtlich dem Überstellungsverfahren entziehen wollte. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden darüber zu informieren, 11 vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 163-17. 12 Unstreitig hat der Antragsteller dass ihm zugewiesene Zimmer 14 in der Gemeinschaftsunterkunft Mühlengasse 10 in Bad Münstereifel verlassen, ohne die zuständigen Behörden über seinen neuen konkreten Aufenthaltsort zu informieren. Über die entsprechende Informationspflicht ist der Antragsteller ausweislich des Bundesamtsvorgangs auch belehrt worden. Die Informationspflicht bestand auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Antragsteller in einem anderen Zimmer desselben Gebäudes aufgehalten haben will. Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es (auch) sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Zugriff auf den jeweiligen Asylantragsteller nehmen können, um eine etwaige Abschiebung ggf. durchsetzen zu können. Insoweit führt jede Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes, die geeignet ist, ein nicht nur unerhebliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Durchführung der Abschiebung zu bilden, zu der Feststellung, dass der Asylantragsteller flüchtig ist. Die – behauptete – Verlagerung des Aufenthalts in ein anderes Zimmer der Unterkunft, ohne die zuständigen Behörden darüber zu informieren, hätte zur zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung die Durchsuchung ggf. aller anderen Wohnräume der Unterkunft erfordert. Ob derartige Durchsuchungen tatsächlich nur auf der Grundlage von entsprechenden Durchsuchungsbeschlüssen hätten durchgeführt werden dürfen, 13 so VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18 – juris, 14 wofür erhebliche Gründe sprechen dürften, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil bereits die unklare Rechtslage eine nicht nur unerhebliche Erschwernis für eine Durchsetzung der Abschiebung darstellt. 15 Dem Antragsteller ist mit seiner Behauptung, er habe in dem Zeitraum, in dem er nicht im Zimmer 14 gewohnt habe, in einem anderen Zimmer der Unterkunft gewohnt, nicht der Nachweis gelungen, dass er sich nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen, 16 vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 163-17. 17 Soweit der Antragsteller als Begründung für den Wechsel seines konkreten Aufenthaltsortes behauptet, seit Mitte Februar 2019 im Zimmer 14 kein funktionsfähiges Bett mehr besessen zu haben und nur aus diesem Grund in dem anderen Zimmer übernachtet zu haben, kann ihm dies nicht geglaubt werden. 18 Zweifel an dieser Darstellung resultieren schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich bereits dem ersten Überstellungsversuch am 13. Februar 2019 widersetzt hatte und er sich im unmittelbar folgenden Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist nicht im Zimmer 14 aufhielt. 19 Auch hat der grundsätzlich für die Einrichtung zuständige Hausmeister auf Befragen des Gerichts ausdrücklich angegeben, zu keinem Zeitpunkt von dem Antragsteller auf die Notwendigkeit eines neuen Bettes angesprochen worden zu sein. Die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes ist erst in der zweiten Märzhälfte vom Antragsteller über diese Problematik informiert worden. Dies geschah insbesondere erst zu einem Zeitpunkt, nachdem der Antragsteller, der seit Anfang März 2019 vom Ablauf der Überstellungsfrist ausgegangen war, über seinen Prozessbevollmächtigten erfahren hatte, dass das Bundesamt ihn gegenüber Italien als flüchtig gemeldet hatte. Der stellvertretende Hausmeister hat ausdrücklich erklärt, er sei von der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes am 21. März 2019 darüber informiert worden, dass der Antragsteller an diesem Tag bei ihr wegen eines neuen Bettes vorstellig geworden sei. Er habe am selben Tag für ein neues Bett im Zimmer 14 gesorgt. Hieraus folgt eindeutig, dass sich der Antragsteller für einen Zeitraum im Februar 2019 nicht auf einen hinreichenden Grund für den Wechsel seines konkreten Aufenthaltsortes berufen kann. Diese Feststellung wird weiter dadurch gestützt, dass der grundsätzlich zuständige Hausmeister noch im Februar 2019 Post für den Antragsteller in das Zimmer 14 gelegt hat und dabei festgestellt hat, dass bereits zuvor dort abgelegte Post vom Antragsteller nicht an sich genommen worden war. 20 Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens eine eidesstattliche Versicherung des Bewohners eines anderen Zimmers in der Unterkunft vom 15. März 2019 übersandt hat, kann diese nicht überzeugen. Zum einen schränkt der Mitbewohner seine Bestätigung, der Antragsteller habe in der Zeit 13. Februar bis 26. Februar 2019 immer in der Unterkunft geschlafen, selbst mit dem Zusatz ein, soweit er dies mitbekommen habe. Unklar und unerklärt bleibt völlig, wo der Antragsteller in der Zeit von Mitte Februar 2019 bis zum 21. März 2019 übernachtet haben will, wenn er nicht im Zimmer dieses Mitbewohners übernachtet haben will. Die Lückenhaftigkeit drängt sich insbesondere auf, weil der Mitbewohner erklärt, der Antragsteller habe nie öfter als zwei Nächte in Folge in dessen Zimmer geschlafen. Unabhängig hiervon spricht auch entscheidend gegen die Richtigkeit der Angaben des Mitbewohners der Umstand, dass der Antragsteller die im Zimmer 14 abgelegte und an ihn gerichtete Post nicht an sich genommen hat, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn er nur in einem anderen Zimmer der Unterkunft geschlafen hätte. 21 Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist in Folge der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes an Italien vom 26. Februar 2019 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten. 22 Die Überstellungsfrist hat sich nach dem Wiederauftauchen des Antragstellers am 21. März 2019 nicht wieder auf sechs Monate ab dem Wiederauftauchen verkürzt, 23 vgl. zu einer erneuten Verkürzung der Überstellungsfrist: VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 – 1 K 12434/17.TR -; BayrVGH, Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 -. 24 Die Dublin-III-VO regelt im Einzelnen, wann die Überstellungsfrist beginnt, wie lange sie dauert und unter welchen Voraussetzungen sie sich verlängert. Das Regelwerk zielt ersichtlich darauf ab, klare Vorgaben zu machen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, einen Asylantragsteller (wieder) aufzunehmen. Mit dieser Rechtslage unvereinbar ist die Annahme einer nicht in der Verordnung geregelten Verkürzung der Überstellungsfrist nach Wiederauftauchen. Auch wenn insbesondere dem Verwaltungsgericht Trier zuzustimmen ist, dass eine Verkürzung der Überstellungsfrist nach Wiederauftauchen den Zwecken der Überstellungsfristen entsprechen würde, ist es Aufgabe des Verordnungsgebers eine entsprechende Regelung zu schaffen. Angesichts der detaillierten Regelungen in Art 29 Dublin-III-VO und Art. 9 Dublin-III-VO-DurchführungsVO fehlt es bereits an hinreichenden Gründen für die Annahme einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Hiervon unabhängig enthält weder die Dublin-III-VO noch deren Durchführungsverordnung eine Vorschrift, deren Rechtsfolge eine Verkürzung der Überstellungsfrist vorsieht und analog anwendbar wäre. 25 Dies Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.