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Urteil

6 K 3928/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0412.6K3928.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand : Der Kläger (geb. 1991) ist pakistanischer Staatsangehöriger aus Sialkot. Nach seinen Angaben verließ er Pakistan im Februar 2017 und reiste er am 2. Juli 2018 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Hier stellte er am 13. Juli 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadi-Religionsgemeinschaft in Pakistan verfolgt worden zu sein. 2 Monate vor seiner Ausreise sei er geschlagen worden; die Männer hätten ihn aufgefordert, die Religion abzutreten oder das Dorf zu verlassen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid ist dem Kläger am 7. November 2018 ausgehändigt worden. Der Kläger hat am 14. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf eine Verfolgung von Ahmadis in Pakistan und darauf, seinen Glauben auch in Deutschland aktiv auszuüben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 29. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Pakistan sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage, über die die Kammer trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil diese mit der Ladung - unter Beachtung des mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzichts auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis - auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (2.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (3.). Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls nicht (4.). 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer u. a. dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG). Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft nicht vor. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach gehören zur geschützten Religionsfreiheit nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existenziellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung. Vgl. zu dem der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugrundeliegenden Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ‑ Qualifikationsrichtlinie (QRL) - vom 29. April 2004, neugefasst als Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011: EuGH, Urteil vom 05. September 2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris Rn. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 36 m.w.N. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Diesbezüglich kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL und Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N. Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, verb. Rs. C-71/11 und C‑99/11, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 37. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39 m.w.N. Nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das erkennende Gericht ist auf der Grundlage des dargestellten Maßstabs nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Seine Schilderungen waren sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung durchgehend viel zu oberflächlich und unsubstantiiert. Auf deren Grundlage kann nicht von einem glaubhaften Verfolgungsschicksal ausgegangen werden. So gab der Kläger lediglich ganz pauschal an, ca. 2 Monate vor seiner Ausreise von Leuten, die ihn aufgefordert hätten die Gemeinschaft zu verlassen, geschlagen worden zu sein. Einzelheiten dieses Vorfalls, also insbesondere Ort, Täter und sonstige Umstände des angeblichen Vorfalls schilderte der Kläger aber auch nicht ansatzweise. Entsprechend oberflächlich blieb auch sein angebliches Engagement für die Ahmadi-Gemeinschaft in seinem Heimatort. So konnte der Kläger insbesondere beim Bundesamt keine konkret von ihm übernommene Aufgabe benennen. Er gab beim Bundesamt lediglich an, es habe verschiedene Aufgaben gegeben und er habe die Aufgabe übernommen, die man ihm gesagt habe. Eine konkrete Aufgabe bzw. Tätigkeit für die Gemeinschaft benannte der Kläger beim Bundesamt jedoch nicht, obwohl ihm das ein Leichtes hätte sein müssen, wenn er sich tatsächlich für die Ahmadi-Gemeinschaft engagiert hätte. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung das Einsammeln der Pflichtbeiträge (bzw. von Spenden) als von ihm übernommene Aufgaben benannt hat, begründet weitere Glaubhaftigkeitszweifel, weil es sich insoweit um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Denn es bleibt die Frage, warum der Kläger diese konkrete Aufgabe nicht bereits beim Bundesamt genannt hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten sowie der fehlenden Substanz des klägerischen Vorbringens ist es für das erkennende Gericht weder glaubhaft, dass der Kläger in Pakistan als Mitglied einer Ahmad-Gemeinschaft seinen Glauben öffentlichkeitswirksam ausgeübt hat noch dass er dort aufgrund seiner Religion einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt war. Dass der Kläger im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens des pakistanischen Staates rechnen muss, die an seine Religion anknüpfen, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bekennende Ahmadis sind zwar in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 56 ff. m.w.N; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris. Ahmadis werden in Pakistan aufgrund ihres Selbstverständnisses durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (u.a. verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; verpflichtende Angabe "non-muslim" im Reisepass; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches - Pakistan Penal Code - und auf dieser Grundlage eingeleitete Strafverfahren; keine fairen Gerichtsverfahren in den unteren Instanzen). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 14. Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Insbesondere aus dem in Pakistan geltenden verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 14. Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, weil sie Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 19 f. Hinsichtlich der Übergriffe und Diskriminierungen, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird im Einzelnen auf die ausführlichen Darstellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 90 ff., Bezug genommen. Die insoweit beschriebene Lage hat sich für in Pakistan lebende Ahmadis auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Nach einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012, “UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the international Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan” (14. Mai 2012), leben in Pakistan etwa 600.000 Ahmadis. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 14. Ferner sind auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen im Zeitraum von 1984 bis Ende 2011 mindestens 60.000 staatliche Verfolgungsakte gegenüber bekennenden Ahmadis nachweisbar registriert. Hinzu kommen zahlreiche, jedoch nicht verlässlich quantifizierbare Verfolgungsakte nichtstaatlicher Akteure. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris m.w.N. Verlässlichere Daten zur genauen Anzahl der ihren Glauben öffentlichkeitswirksam praktizierenden Ahmadis sowie zur Frage der Häufigkeit von Übergriffen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure lassen sich derzeit nicht gewinnen, weshalb die Kammer keinen erfolgversprechenden Ansatz für weitere tatsächliche Ermittlungen sieht. Die vorliegenden Erkenntnisquellen weisen jedoch auf eine sehr hohe Verfolgungsdichte und Verfolgungswahrscheinlichkeit hin. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Relationsbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 ff., ist demnach von einer Verfolgungswahrscheinlichkeit zumindest im Verhältnis 1 : 10 auszugehen, so dass zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen ohne Weiteres gefolgert werden kann, dass für die Gruppe der ihren Glauben in verfolgungsrelevanter Weise praktizierenden Glaubensangehörigen der Ahmadi in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko besteht. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013 - 14 K 5850/12.A -, juris. Daraus kann zulässigerweise der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, zu deren religiösem Selbstverständnis die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit gehört, landesweit von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013 - 14 K 5850/12.A -, juris. Demnach ist festzustellen, dass es für Ahmadis in Pakistan nahe liegt, wenn es sich nicht gar gebietet, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder auf ein Minimum zu beschränken, weil sie bei verständiger Betrachtung mit erheblichen Reaktionen des Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren rechnen müssen, wenn sie ihr Menschenrecht auf Religionsfreiheit aktiv wahrnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 121 m.w.N. Folge dieser nach dem Vorstehenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch unmittelbaren Eingriff in die Religionsfreiheit aufgrund der rechtlichen, die Ahmadis ausgrenzenden Bestimmungen ist, dass die Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden bekennenden Ahmadi in Pakistan trifft und es ‑ anders als bei Eingriffen in das Leben und die körperliche Freiheit - nicht darauf ankommt, ob die einzelnen auf den Körper gerichteten Verfolgungsmaßnahmen wegen der Religion eine solche Verfolgungsdichte erreichen, die die Annahme einer für den einzelnen Schutzsuchenden eine Beweiserleichterung darstellende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Denn die menschenrechtswidrige systematische Einschränkung durch die angeführten rechtlichen Bestimmungen hat für die Religionsfreiheit der Ahmadis in der Lage, in der sie in Pakistan in einem Klima der allgemeinen Ausgrenzung und religiösen, moralischen und gesellschaftlichen Verachtung leben müssen, den Charakter eines - bereits umgesetzten - Verfolgungsprogramms, bei dessen Vorliegen es nicht der Feststellung der Verfolgungsdichte einzelner Verfolgungsschläge im Sinne des Konzepts der Gruppenverfolgung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 122 m.w.N. Eine Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in dem Sinne, dass ein Ort in Pakistan existiert, an dem Ahmadis keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Rabwah, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 124 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; a.A.: VG München, Urteil vom 21. September 2017 - M 1 K 16.35606 -, juris. Eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG liegt nur dann nicht vor, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen den Schutzsuchenden nicht selbst in seiner religiös-personalen Identität be-treffen. Das ist der Fall, wenn er seinen Glauben in der Heimat nicht praktizieren wird oder sonst eine innere und verpflichtende Verbundenheit zur Religion fehlt. Erforderlich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist demgemäß, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkungen ist, zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, verb. Rs. C-71/11 und C‑99/11, juris, Rn. 70,; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 129. Im Übrigen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass dem Umstand eine indizielle Wirkung zukommen kann, ob die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 4 A 1302/16.A -, juris Rn. 30. Bei Ahmadis, auch bei gebürtigen, die ihren Glauben im Bundesgebiet aktiv in der Öffentlichkeit praktizieren, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für sie jeweils zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Es gibt aber keine Vermutung dafür, dass jeder bekennende gebürtige Ahmadi seinen Glauben nach Rückkehr nach Pakistan auch in der Öffentlichkeit praktizieren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 4 A 1302/16.A -, juris Rn. 32. Nach den sich danach ergebenden Maßstäben muss der Kläger aktuell in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen von Seiten des Staates rechnen, die an seine Religion anknüpfen. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und der Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass für den Kläger als Ahmadi von Geburt an die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentraler, innerlich verpflichtender und daher unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Die entsprechenden durchgreifenden Zweifel ergeben sich für das erkennende Gericht bereits aus den dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung von sich aus auch nicht ansatzweise - ggfs. mit einfachen Worten - dargelegt, dass es für ihn in Pakistan von Bedeutung war, seine Religion öffentlich zu praktizieren. In Deutschland nimmt der Kläger zwar wohl regelmäßig an Gemeinschaftsveranstaltungen der Ahmadis teil. Das bloße Verteilen von Flyern und die Teilnahme an Infoständen und Säuberungs-Aktionen lässt dabei aber nur eingeschränkt Rückschlüsse auf das tatsächliche innere Glaubensverständnis des Einzelnen zu. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerade nicht den Eindruck einer religiösen Person vermitteln konnte, für den die öffentliche Glaubensausübung - auch in Pakistan - zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist. Soweit der Kläger erklärt hat, er habe in Deutschland seinen seelischen Frieden gefunden, weil er sich hier frei als Ahmadi bekennen könne, konnte der Kläger dies in keinster Weise durch eine Darstellung konkreter eigener Handlungsweisen mit Leben füllen. Bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere nach dem Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Kläger eine öffentliche Ausübung seines Glaubens zu Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist. 2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, bestehen nicht und sind nach den vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich. 3.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG. Eine entsprechende Gefahrenlage - etwa wegen einer Erkrankung - ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. 4.) Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.