Beschluss
5 L 358/19
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0403.5L358.19.00
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Leitsätze
Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 €. G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller dem Antrag nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt hat. Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller hierdurch die Nutzung seiner im 2. Obergeschoss des rückwärtigen Anbaus des Gebäudes P.------straße 00 in ------ gelegenen Wohnung untersagt wird, bzw. anzuordnen, soweit dem Antragsteller hierdurch ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht wird, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die Interessenabwägung fällt regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Vorliegend ergibt diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2019 als rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (Landesbauordnung - BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich‑rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine formell illegale – und damit gegen öffentlich‑rechtliche Vorschriften verstoßende ‑ Nutzung kann auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, juris. Denn sie allein begründet bereits ein erhebliches Interesse an der sofortigen Nutzungsuntersagung. Anderenfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist, wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität erfüllt. Die Nutzung der im 2. Obergeschoss des rückwärtigen Anbaus des Hauses P.------straße 00 in ---- gelegenen Wohnung des Antragstellers erfolgt derzeit formell illegal, weil für die Nutzung als eigenständige Wohneinheit nicht die dafür nach § 60 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bauakte zum Grundstück P.------straße 00 erfolgte die Errichtung des Wohnhauses nebst Anbau auf der Grundlage der baupolizeilichen Erlaubnis vom 16. Dezember 1896. Danach, insbesondere nach den zugehörigen Planzeichnungen, waren die im rückwärtigen Anbau befindlichen Räume nicht als eigenständige abgeschlossene Wohneinheiten, sondern als den Räumen im Vorderhaus zugeordnete Zimmer ausgestaltet. Hinweise dafür, dass für die später erfolgte Abtrennung der rückwärtigen Räume und ihre Ausgestaltung als eigenständige Wohneinheiten eine Baugenehmigung beantragt oder gar erteilt wurde, liegen dem Gericht nicht vor. Auch hat der Antragsteller nichts vorgetragen, woraus sich auch nur im Ansatz Anhaltspunkte für eine förmliche Legalisierung ergeben könnten. Auf einen Bestandsschutz für die derzeitige bauliche Ausgestaltung und Nutzung des rückwärtigen Anbaus kann der Antragsteller sich nicht berufen, da es an der hierfür erforderlichen Genehmigung fehlt und eine Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität auch dann ermessensfehlerfrei erfolgen kann, wenn die Nutzung grundsätzlich genehmigungsfähig wäre, wofür es jedoch einer Überprüfung in einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren bedarf. Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ der baulichen Anlage in der derzeitigen Ausgestaltung ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sind solche aus sonstigen Umständen ersichtlich. Durch die bauliche Abtrennung der rückwärtigen, im Anbau gelegenen Räume als selbstständige Wohneinheit ist es zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes P.------straße 00 gekommen, welche gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedarf, die – wie dargelegt - jedoch nicht vorliegt. Eine Nutzungsänderung ist gegeben, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders zu beurteilen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 ‑, juris, und vom 10. November 2016 – 10 B 1189/16 ‑, n.v. Dies ist hier der Fall, da die Schaffung einer abgetrennten Wohneinheit stets dazu führt, dass die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Wohnung nach anderen Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. insoweit in Bezug auf den Brandschutz § 33 Abs. 1 und 3 BauO NRW) zu beurteilen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 – 7 A 1606/92 ‑, und Beschluss vom 29. November 2010 – 7 B 1124/10 -, n.v. Soweit der Antragsteller pauschal die Notwendigkeit und Dringlichkeit der bauordnungsbehördlichen Maßnahme bestreitet, übersieht er, dass die Wohnnutzung des rückwärtigen Anbaus des 2. Obergeschosses des Gebäudes P.------straße 00 in ---- als selbständige Wohneinheit auch materiell illegal ist, weil sie grundlegende Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes nicht erfüllt. Die streitbefangene Wohnung verfügt nicht über einen sicheren zweiten Rettungsweg im Sinne von § 33 Abs. 1 und 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kommt neben einer hier nicht vorhandenen notwendigen Treppe als zweiter Rettungsweg nur eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle in Betracht. Stellen, an denen die Feuerwehr mit Rettungsgeräten tätig werden soll, können nur dann als Rettungswege anerkannt werden, wenn der Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Wohnung des Antragstellers mit Mitteln der Feuerwehr nicht erreichbar ist. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, fehlen Erkundungs- und Rettungsmöglichkeiten mit der Folge, dass weder ein „Verbleiben“ in der Wohnung, noch ein gefahrloses und zügiges „in Sicherheit bringen“ möglich ist. Wegen der baulichen Gegebenheiten, die u.a. durch einen kleinen ummauerten Hof geprägt werden, ist nach den Feststellungen der Feuerwehr der Antragsgegnerin eine Erreichbarkeit mit Rettungsgeräten wie etwa tragbaren Leitern nicht gegeben. Der Zu‑ und Durchgang muss hindernisfrei und entsprechend seinem Zweck, für den Fall des Ausfalls des ersten Rettungswegs eine weitere Fluchtmöglichkeit zu eröffnen, von diesem unabhängig sein, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 – 7 B 1124/10 – und vom 6. August 2010 – 7 B 798/10 – zu § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW vom 1. März 2000. Die Rückseite des Gebäudes P.------straße 00 ist nur über den ersten Rettungsweg, d.h. das Treppenhaus erreichbar. Ein sonstiger Zugang zu der in einem geschlossenen Straßengeviert liegenden Hoffläche ist nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat auch ermessensfehlerfrei den Antragsteller als Störer in Anspruch genommen. Eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist unter Effektivitätsgesichtspunkten regelmäßig gegenüber demjenigen auszusprechen, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübt und die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Dies ist im Falle einer Vermietung der Mieter, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2018 – 7 B 878/18 – und vom 30. März 2017 – 7 B 46/17 ‑, beide: juris. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Umstände in Gestalt einer angespannten wirtschaftlichen Situation und die Kürze der eingeräumten Frist zur Befolgung der Ordnungsverfügung von 5 Tagen nicht unverhältnismäßig. Angesichts der oben dargestellten Situation eines unzureichenden Brandschutzes bzw. fehlenden 2. Rettungsweges steht eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit im Raum. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) gestützte Androhung des Zwangsgeldes, die gemäß § 63 Abs. 2 VwVG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann und in dem Fall, dass ein Rechtsmittel – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat, auch verbunden werden soll, ist mit 500,00 € weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens von dem danach maßgeblichen Betrag von 5.000,00 € die Hälfte – also ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ‑ als Streitwert anzusetzen ist.