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Urteil

4 K 1853/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2019:0403.4K1853.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 1. Juli 1974 geborene Kläger zu 1., die am 5. April 1971 geborene Klägerin zu 2., die am 19. April 1999 geborene Klägerin zu 3., die am 1. August 2000 geborene Klägerin zu 4., der am 5. Januar 2002 geborene Kläger zu 5., die am 28. Januar 2004 geborene Klägerin zu 6., der am 8. Februar 2006 geborene Kläger zu 7. und der am 25. Dezember 2012 geborene Kläger zu 8. sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet, die Kläger zu 3. bis 8. sind ihre gemeinsamen Kinder. 3 Sie verließen den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. März 2016 über den Flughafen Erbil und reisten am selben Tag mit Visa für längerfristige Aufenthalte über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Am 24. Mai 2016 stellten sie in der Erstaufnahmeeinrichtung Essen formlose Asylgesuche. In diesem Zusammenhang wurden auch ihre mitgeführten jeweils acht Nationalpässe, Reisepässe und irakischen Staatsangehörigkeitsurkunden registriert und einbehalten. Nach physikalisch-technischer Untersuchung wurden Manipulationen hieran nicht festgestellt. 5 Am 27. Mai 2016 stellten sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Essen förmliche Asylanträge. Zugleich wurde mit den Klägern zu 1. und 2. eine Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens sowie eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylG durchgeführt. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin zu 2. u. a. Folgendes an: Sie seien kurdische Jesiden. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Im Irak lebe noch eine weitere Tochter sowie einige Geschwister und die Großfamilie. Sie habe die Grundschule besucht und sei im Irak Hausfrau und Mutter gewesen. In Deutschland lebten zwei ihrer Schwestern (in Pforzheim) sowie ein Bruder (in Karlsruhe). Eine weitere Schwester lebe in der Schweiz. 6 Am 1. Juni 2016 wurden die Kläger zu 1. bis 3. bei der Außenstelle des Bundesamtes in Essen zu ihren Asylgründen angehört. In diesem Zusammenhang gaben sie im Wesentlichen Folgendes an: 7 Sie stammten aus dem Dorf Sharya und seien aus Angst vor dem Krieg und dem IS geflohen. Sie hätten insgesamt elf Kinder. Konkret sei ihnen nichts passiert; sie seien weder persönlich bedroht, verfolgt oder angegriffen worden. Sie hätten als Jesiden allerdings keinerlei Rechte gehabt. Insgesamt sei die Situation für Jesiden im Irak schlimm gewesen, viele Frauen seien entführt und vergewaltigt und Männer getötet worden. Im Irak hätten sie sich kaum auf die Straße getraut; die Kinder seien nur zu Hause und in der Schule gewesen. Sie seien wegen der fehlenden Sicherheit geflüchtet. Es habe auch keine beruflichen Perspektiven gegeben. Die Klägerin zu 3. etwa habe keine Fachhochschule besuchen können. Sie hätten keine Arbeit in Dohuk bekommen, weil sie Jesiden seien. Auch sei die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser schlecht gewesen. Kurdistan sei "für starke Menschen", d. h. wer Einfluss habe, könne dort gut leben. Als der IS in Shingal und Mosul gewesen und bereits zum Staudamm vorgerückt sei, seien sie an die türkische Grenze geflohen; dort seien sie drei Nächte geblieben. Der IS sei zwar nicht in Sharya gewesen, aber in der Nähe von Telsqof. Zwischen Telsqof und Sharya gebe es einen Hügel. Sie hätten den IS zwar nicht gesehen, aber die Raketen und Flugzeuge gehört, die die Bomben abgeworfen hätten. Zudem seien die Menschen aus Shingal zu ihnen gekommen; deren Erzählungen hätten sie noch ängstlicher gemacht. Vor ihrer endgültigen Ausreise hätten sie das in ihrem Eigentum stehende Haus verkauft, um die Kosten für die Ausreise und die Visa finanzieren zu können. Am 25. März 2016 seien sie ausgereist; zu diesem Zeitpunkt habe es Kämpfe in Telsqof mit vielen Toten und Verletzten gegeben. Sie könnten nicht in den Irak zurück, dort gebe es keine Sicherheit. Zudem hätten sie dort kein Haus mehr. 8 Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und subsidiären Schutz (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak/Region Kurdistan-Irak oder einen anderen aufnahmebereiten/-verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). 9 Die Kläger haben 8. August 2016 Klage erhoben. 10 Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus: Sie seien beim Bundesamt mithilfe eines Dolmetschers für kurdisch-sorani angehört worden; ihre Muttersprache sei indes kurmandschi. Der Interviewer habe zur Zeit der Rückübersetzung des Protokolls zudem den Raum verlassen, sodass nur noch der Kläger zu 1. und der Dolmetscher anwesend gewesen seien. Neben den beim Bundesamt geschilderten Umständen hätten sie auch unter Diskriminierung durch einheimische Muslime gelitten. Dies zu schildern hätten sie sich nicht getraut, da der anwesende Dolmetscher ebenfalls muslimischen Glaubens gewesen sei. Sie seien beispielsweise religiös beleidigt und bedroht worden, und man habe versucht, sie zum muslimischen Glauben zu konvertieren. Ihnen seien in Dohuk auf offener Straße Aussagen wie "Wieso hat der IS nicht alle Jesiden geköpft" oder "Wir bringen euch um" hinterher gerufen worden. Die Klägerin zu 2. habe bei Einkäufen immer ein Kopftuch getragen, um nicht als Jesidin identifiziert zu werden. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch den IS sei anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob sich der IS aktuell in ihrem Heimatdorf aufhalte oder nicht. Denn ein Überfall des IS auch auf die Ortschaft Sharya sei jederzeit und ohne Schutzmöglichkeit möglich gewesen. Sie seien in ihrem Heimatdorf so lange verblieben, wie es die Sicherheitslage gerade noch zugelassen habe. Die Sicherheitslage in der gesamten Region sei instabil; in ihrer Heimatregion herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihnen um eine Großfamilie handele, sie ihr Haus verkauft hätten sowie mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in ihrer Heimatregion und die dort vorherrschende Diskriminierung in Anknüpfung an ihren jesidischen Glauben seien sie im Falle ihrer Rückkehr nicht in der Lage, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund seien sie als vurnerable Personengruppe anzusehen und hätten jedenfalls Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger zu 8. sei gerade erst sechs Jahre alt. Insbesondere die Probleme mit der Trinkwasserversorgung führten bei besonders vurnerablen Personengruppen wie ihnen dazu, dass die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Falle einer Rückkehr bestehe. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak durch Verwandte Hilfestellung in Form von Zurverfügungstellen von Wohnraum erhielten. Die Aufnahme einer achtköpfigen Familie sei unter den derzeit dort herrschenden Bedingungen nicht möglich. Auch die Anmietung einer alle acht Familienmitglieder umfassenden Wohnung dürfte nicht mit dem Einkommen des Klägers zu 1. zu erwirtschaften sein. Die Nachfrage nach Mietwohnungen sei im zweiten Halbjahr des Jahres 2018 im Vergleich zum ersten Halbjahr um 45 % gestiegen. Aufgrund der hohen Nachfrage seien derzeit keine Häuser verfügbar. Grund hierfür sei zum einen, dass derzeit eine große Anzahl von Personen aus dem Zentral- und Südirak in die Region Kurdistan-Irak käme, insbesondere Menschen aus Mossul und Basra. Zum anderen kämen einige ausländische Firmen zurück nach Kurdistan-Irak, die die Region zu Beginn des Konflikts mit dem IS verlassen hätten. Selbst wenn sie Wohnraum fänden, sei hinreichend wahrscheinlich, dass sie kein entsprechendes Einkommen erwirtschaften könnten, um den Wohnraum zu finanzieren. Die Region Kurdistan-Irak befände sich in einer schweren Wirtschaftskrise, aufgrund derer es nur wenige Arbeitsplätze gebe. Zugleich seien die Waren- und Wohnungspreise erheblich gestiegen. 11 Die Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch beantragt hatten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sowie hilfsweise subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 zu verpflichten festzustellen, dass in ihren Personen ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Mit Beschluss vom 22. September 2016 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Einzelrichterin das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2017 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen. 18 Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die die Kläger betreffenden Ausländerakten der Stadt Lünen sowie deren Ausländerakte betreffend den volljährigen Sohn/Bruder der Kläger (M. T. B. ) Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 VwGO). 21 Im Übrigen kann die Entscheidung trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 22 Die noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. In diesem Umfang ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig (II.). 23 I. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). 24 Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in "einer besonders gravierenden Lage" befinden. 25 So BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR. 26 Dabei verletzen die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und zwar nur ausnahmsweise dann, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Diese hohen Anforderungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde zu legen. 27 Demgegenüber ist hier kein abgesenkter Prüfungsmaßstab anzuwenden, wonach (lediglich) zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene in seinem Heimatort seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann. Denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Herkunftsregion der Kläger (Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) gehen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte – zielgerichtete – Aktionen von Konfliktparteien zurück. 28 Vgl. zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N. 29 So war die Provinz Dohuk – im Gegensatz zu den ehemals vom Islamischen Staat (IS) besetzten Gebieten in der Provinz Niniveh – in der Vergangenheit von kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem IS nicht direkt betroffen. 30 Vgl. hierzu: Kammerurteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 1789/17.A -, juris, Leitsatz 2, Rn. 82 ff. m.w.N. und Rn. 91, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2019 – 9 A 3296/18.A -, S. 5 des Beschlussabdrucks. 31 Das danach somit erforderliche sehr hohe Schädigungsniveau rechtfertigt nur dann die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK zwingend sind, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte. 32 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 113 ff. (insb. 122 u. 140), m.w.N. 33 Die Kammer stellt für die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK auf die Herkunftsregion der Asylkläger und somit hier auf die Ortschaft Sharya, Provinz Dohuk ab, weil sie nach dorthin typischerweise zurückkehren werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Leitsatz zu 2. und Rn. 26, zwar bei der Prüfung der humanitären Bedingungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG 2008 grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abgestellt und zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Von diesem Grundsatz ist vorliegend jedoch abzuweichen. Denn ein Ort, an dem die Abschiebung der Kläger enden könnte und auf den nach diesen Maßstäben abzustellen wäre, ist derzeit nicht konkret in Sicht. So können nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen nur - aus den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyah in der Region Kurdistan-Irak stammende - Straftäter und Gefährder der inneren Sicherheit, zu denen die Kläger nicht gehören, abgeschoben werden. 34 Vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlasse vom 14. Februar 2007 - 15-39.03.02-3-Irak - und vom 13. Juli 2007 - 15-39.03.02-5-Irak -. 35 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse in der Herkunftsregion der Kläger (Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von ihrer Abschiebung in ihre Heimatregion im Irak zwingend abgesehen werden muss. 36 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen besteht im gesamten Irak und insbesondere in der hier maßgeblichen Region Kurdistan-Irak eine angespannte humanitäre Situation. Neben einer dort schon länger herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 1,8 Mio. Binnenflüchtlinge (IDPs) zuzüglich der dort aufhältigen etwa 240.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, sondern der lokalen Bevölkerung geführt. 37 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 12. Januar 2019, S. 24; UK Home Office, Country Policy Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20, Ziff. 6.3.1; Danish Immigration Service, Country Report, Country of Origin Information (DIS COI), Northern Iraq – Security situation and die situation for the internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 79, Ziff. 260. 38 Die Region Kurdistan-Irak hat mitgeteilt, dass sie Unterkunft und Hilfsleistungen für die (Binnen-)Flüchtlinge nicht länger sicherstellen kann. Aus diesem Grund werden die Binnenflüchtlinge angehalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren. Dem kommen diese – aus unterschiedlichen Gründen – bislang aber nicht in ausreichendem Maße nach. Viele von ihnen, die versucht haben, in ihre Heimatregionen im Irak zurückzukehren, sind gescheitert und kommen ein zweites Mal als Binnenflüchtlinge in die Region Kurdistan-Irak zurück (sog. "secondary displacement"). So sind seit Januar 2018 etwa 10.000 ursprünglich aus Mossul stammende Menschen, die versucht haben, nach dort zurückzukehren, wieder zurück in die Region Kurdistan-Irak gekommen. Bei ihrem Versuch, erneut Aufnahme in den Flüchtlingscamps zu finden, sind sie zum Teil gescheitert, weil diese überfüllt und die Wartelisten lang sind. 39 Vgl. DIS COI, a.a.O., S. 73, Ziff. 220, S. 76, Ziff. 244 und S. 80 f., Ziff. 268 f., 273; European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report, Iraq – Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 23. 40 Durch die Bevölkerungszunahme wird auch die lokale Bevölkerung – und damit auch die Rückkehrer – u. a. durch begrenzte Wasser- und Stromressourcen und eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt seit längerem erheblich belastet. 41 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 116 ff. 42 Im Februar 2018 waren fast 1,9 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen; zudem sind weitere 2,4 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht. 22,9 % der Kinder sind unterernährt. 25 % der Kinder im Irak lebt in Armut. Resultierend aus den kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre ist die landwirtschaftliche Produktion um 40 % im Vergleich zu der Zeit vor 2014 zurückgegangen. Rückkehrer berichteten (Veröffentlichung der Studie im Januar 2019), dass Nahrungsmittel unzureichend verfügbar und häufig nur zu nicht erschwinglichen Preisen erhältlich seien. 43 Vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 29, Ziff. 6.13.1; AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25; EASO, a.a.O., S. 48 und 55 f. 44 Zwar gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Lebensmittelrationen hat. Das World Food Programm unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan-Irak seit 1996. In der Provinz Dohuk gibt es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Hilfsorganisationen arbeiten daran, Versorgungslücken zu schließen, um die Bevölkerung zu versorgen. Funktionierte das System trotz Verzögerungen einiger Lebensmittellieferungen bis etwa Anfang 2018 in der Provinz Dohuk noch relativ gut, wird inzwischen von signifikanten Leistungsschwächen des Systems insbesondere für Rückkehrer berichtet. Berichten zufolge ist ihnen der Zugang zum Lebensmittelverteilungssystem erheblich erschwert. Nicht einmal 12 % der Rückkehrer erreichen die Lebensmittelgutscheine, und wenn, dann erhalten sie größtenteils nur die halbe Ration. 45 Vgl. AA, Lageberichte vom 12. Januar 2019, S. 25 und vom 12. Februar 2018, S. 22; EASO, a.a.O., S. 95 f, 98; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer. 46 Aufgrund lang anhaltender Dürrejahre ist auch die Versorgung mit Frischwasser nicht überall gewährleistet. Ländliche Gegenden haben die größten Probleme, Frischwasserversorgung und Kanalisation sicherzustellen. Zum Teil variiert sie je nach Region hinsichtlich der wöchentlich verfügbaren Tage (zwischen drei Tage pro Woche bis sechs Tage pro Woche). Es wird von Wasserknappheit berichtet. 47 Vgl. EASO, a.a.O., S. 55 f. 48 Zwar sind alle Iraker – und damit auch Rückkehrer – automatisch im Sozialsystem registriert und haben grundsätzlich Zugang zu allen Sozialleistungen. Allerdings haben nur körperlich Eingeschränkte, Familien von MärtyerInnen und Waisen Anspruch auf Sozialleistungen. Um einer dieser Personengruppen zugeordnet zu werden, müssen wiederum bestimmte Kriterien erfüllt werden. So muss etwa der Grad der Behinderung bis zu 70 % betragen, um sich für die Sozialleistungen zu qualifizieren. Dieser Prozentsatz variiert wiederum je nach Art der Behinderung. Binnenflüchtlinge mit Behinderungen in der Region Kurdistan-Irak verfallen – wenn sie nicht von Familie, Freunden, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstigen Wohltätigkeitsorganisationen aufgefangen werden – in Armut, da sie vom unterfinanzierten Sozialsystem nicht erfasst werden. 49 Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa [a-10882-3 (10884)], S. 9; EASO, a.a.O., S. 97 f. 50 Auch die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Der Zugang der Bevölkerung zur medizinischen Grundversorgung hat sich zunehmend verschlechtert. Viele Ärzte arbeiten inzwischen in Privatkliniken, sodass insbesondere für Menschen aus ärmeren Verhältnissen der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert ist. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher Mängel, personeller Engpässe oder Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung – insbesondere größerer Mengen an Patienten zeitgleich – sicherzustellen. Zudem sind Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren weitgehend in städtischen Gegenden, vornehmlich in Bagdad konzentriert. Infolgedessen ist eine medizinische Grundversorgung in ärmeren ländlichen Regionen nicht oder nur sehr unzulänglich erhältlich. Es existiert kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Medizinische Versorgung muss daher selbst "aus der eigenen Tasche" bezahlt werden, was sich viele Iraker nicht leisten können. Obgleich die durch die irakische Regierung neu eingeführten Tarife für öffentliche medizinische Versorgung verhältnismäßig moderat sind [IQD 2.000.- (= 1,48 Euro) für eine ärztliche Konsultation und IQD 1.000.- (= 0,74 Euro) für die Ausstellung eines Rezepts], können sich ärmere Bevölkerungskreise diese nicht leisten. Korruption ist weit verbreitet. Die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenflüchtlinge belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen. 51 Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Januar 2019, S. 25; EASO, a.a.O., S. 75 ff. 52 Die Krankenhäuser in der Region Kurdistan-Irak können die medizinische Versorgung weder der lokalen Bevölkerung noch der Binnenflüchtlinge sicherstellen. 53 Vgl. DIS COI, a.a.O., S. 81, Ziff. 268. 54 Zwar hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Unterstützungsgelder von Spendern erhalten, um die medizinische Versorgung der Flüchtlinge innerhalb und außerhalb der Flüchtlingscamps sicherzustellen, nicht aber für die lokale Bevölkerung und mithin nicht für Rückkehrer. 55 Vgl. DIS COI, a.a.O., S. 53 Ziff. 96 56 Menschen mit Behinderungen haben im Irak nur begrenzten bis keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung und Rehabilitationsmaßnahmen oder Versorgung mit Prothesen etc. Dies ist auf einen Mangel an Medikamenten und spezialisierter Ausstattung zurückzuführen. 57 Vgl. EASO, a.a.O., S. 78. 58 Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Region Kurdistan-Irak ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen prekär. Diese Region befindet sich in einer schweren Wirtschaftskrise, aufgrund derer es nur wenige Arbeitsplätze gibt bei gleichzeitigem Anstieg der Waren- und Mietpreise. Zugleich existieren zu wenig staatliche und internationale humanitäre Hilfeleistungen. 59 Vgl. ACCORD, a.a.O., S. 2 f.; DIS COI, a.a.O., S. 26, Ziff. 2.1. 60 Arbeitslosigkeit ist in der gesamten Region Kurdistan-Irak weit verbreitet und der Kampf um Arbeitsplätze nimmt zu. Die Arbeitslosenquote beträgt 14 %; Jugendarbeitslosigkeit übersteigt geschätzt 40 %. Insbesondere junge Menschen haben große Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Knapp über 40 % der Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren ist im öffentlichen Sektor angestellt. In 2017 waren 56 % der Frauen im Alter von 15 bis 24 Jahren arbeitslos. Die Arbeitslosenrate unter jungen Menschen ist höher bei Personen mit einer höheren Ausbildung. Dies ist u.a. auf die sog. "Wasta"-Kultur zurückzuführen, d.h. die Zuhilfenahme familiärer Beziehungen, um an einen Job zu gelangen. Aufgrund von "Wasta" kommen teilweise besser ausgebildete junge Menschen nicht in Arbeit. 61 Viele Menschen, die im Jahr 2014 ihren universitären Abschluss gemacht haben, sind nach wie vor nicht in Arbeit. Diejenigen, die Jobs erhalten haben, sind von Politikern und Regierungsmitgliedern unterstützt worden. Oft kann eine höhere Position nicht erlangt werden, wenn man nicht die regierende Kurdische Demokratische Partei (KDP) unterstützt. Verbindungen in politische Kreise ist ein Schlüsselkriterium, um in Arbeit zu kommen ("Vetternwirtschaft"). Die Zahlung von Bestechungsgeldern sind an der Tagesordnung, was es ärmeren Menschen, die sich eine solche Zahlung nicht leisten können, schwieriger macht, einen Job zu finden. 62 Arbeitsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor haben alles in allem abgenommen; viele Stellen im öffentlichen Sektor wurden gestrichen. Im privaten Sektor sind durchaus Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Allerdings sind diese, insbesondere im Vergleich zum Zeitraum vor der IS-Krise, immer noch rar. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde das staatliche Programm zur Arbeitslosenunterstützung eingestellt, d.h. es wird aktuell keine Arbeitslosenhilfe gezahlt. 63 Vgl. zu allem Vorstehenden: ACCORD, a.a.O., S. 5 f., 7 und 8; EASO, a.a.O., S. 33, 36, 37; UK Home Office, a.a.O., S. 13, Ziff. 2.4.4.; DIS COI, a.a.O., S. 43, Ziff. 29, und S. 50, Ziff. 75. 64 Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt zwischen US$ 200.- und 500.-. 87 % der Haushalte in der Region Kurdistan-Irak haben weniger als US$ 850.- Einkommen monatlich zur Verfügung. 65 Vgl. ACCORD, a.a.O., S. 5, 7 und 8. 66 Losgelöst von statistischen Erhebungen sind irakische Familien im realen Leben in der Regel auf mehr als ein Einkommen finanziell angewiesen. 40 % der Rückkehrer berichten, nicht zu arbeiten, weil keine Jobs verfügbar seien. Zugleich gaben 2/3 der interviewten Rückkehrer an, es "schwierig oder unmöglich zu empfinden, mittels ihres eigenen Einkommens zu überleben". 67 Vgl. EASO, a.a.O., S. 37, 39. 68 Auch die Versorgung mit Wohnraum in der Region Kurdistan-Irak ist angespannt. Die Unterbringungssituation außerhalb der Flüchtlingslager gestaltet sich schwierig. Der hohe Bevölkerungszuwachs in der Region Kurdistan-Irak hat zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten geführt. Die Höhe der Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und Ausstattung ab. Außerhalb der Stadtzentren sind die Preise für gewöhnlich günstiger. In der Region Kurdistan-Irak liegt die Miete zwischen US$ 200.- bis 600.- für eine Zweizimmerwohnung. Hinzu kommen monatliche Nebenkosten für Gas in Höhe von etwa 11.- Euro, Wasser in Höhe von etwa 7,40 – 18,50 Euro, öffentliche Elektrizität in Höhe von etwa 22,20 – 29,60 Euro und private oder nachbarschaftliche Generatoren in Höhe von etwa 29,60 – 44,30 Euro. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht; private Immobilienfirmen können helfen. 69 Vgl. ACCORD, a.a.O., S. 4. 70 Die Wohnungspreise in der Region Kurdistan-Irak sind im Jahr 2018 um 20 % und die Mietpreise um 15 % gestiegen; ein weiterer Anstieg wird erwartet. Die Nachfrage nach Mietwohnungen ist im zweiten Halbjahr 2018 im Vergleich zum ersten Halbjahr um 45 % gestiegen. Im Mai 2018 hat die Miete für ein Haus in Erbil 500.- US$ betragen, nun liegt sie bereits bei 650.- US$. Aufgrund der hohen Nachfrage sind derzeit keine Häuser verfügbar. 71 Vgl. ACCORD, a.a.O., S. 2. 72 Insgesamt ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen festzustellen, dass abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, wenn sie nicht auf ein unterstützendes (familiäres) Netzwerk zurückgreifen können. Rückkehrer stellen für die Region Kurdistan-Irak auch deshalb eine besondere Belastung/Herausforderung dar, weil der Fokus der staatlichen/nichtstaatlichen Hilfeleistungen auf den Binnenflüchtlingen und nicht auf den Rückkehrern liegt. 73 Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird eine Unterstützung der Gemeinschaft in vielerlei Hinsicht für wichtig erachtet: Zum einen ist eine Reintegration ohne Familienanschluss schwierig, da die Lebenshaltungs- und Wohnungskosten hoch sind. Was die häusliche Unterbringung angeht, könnte es – ohne familiäre Unterstützung – zu Schwierigkeiten kommen, etwa eine Wohnung/Hotelzimmer anzumieten, da die Hotels ihre Gästelisten den kurdischen Behörden übergeben. Selbst gut ausgebildeten Menschen (Akademiker) fällt es schwer, aus eigener Kraft und ohne Familienanschluss in der Region Kurdistan-Irak zu leben. Zum anderen ist die Kapazität der Gemeinschaft/des Dorfes zur Aufnahme von Rückkehrern entscheidend, etwa wenn eine Gemeinde zeitgleich eine größere Menge an Rückkehrern aufnehmen muss, Arbeitsplätze aber nicht für alle vorhanden sind. Ausschlaggebender Faktor für die Zukunftsfähigkeit eines Rückkehrers ist seine wirtschaftliche Situation. Aus diesem Grund ist es bedeutsam, auf ein gutes familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, etwa um etwa in niedrigschwellige Jobs zu kommen. Außerdem wird die Infrastruktur als ein wichtiger Faktor für die langfristige erfolgreiche Reintegration angesehen, da es in ländlichen Gebieten kaum Arbeitsmöglichkeiten gibt. Ein ÖPNV-System existiert nicht, sodass in ländlichen Regionen der Besitz eines Autos unerlässlich ist. 74 Vgl. ACCORD, a.a.O., S. 10; UK Home Office, a.a.O., S. 12, Ziff. 2.4.3; DIS COI, a.a.O., S. 39, Ziff. 3.3 und S. 82, Ziff. 282, S. 88 Rn. 316 ff. 75 Nach Auswertung sämtlicher Erkenntnisse und des Vortrags der Kläger ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Falle ihrer Abschiebung in ihre Heimatregion im Irak (Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt werden würde, in dem sie zeitnah verelenden würden und schweren bleibenden körperlichen und psychischen/seelischen Leiden ausgesetzt wären. 76 Als jesidische Kurden, die in der Region Kurdistan-Irak registriert sind, könnten sie zwar sicher und legal wieder in die Region Kurdistan-Irak einreisen und sich – grundsätzlich – dort niederlassen. 77 Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa: VG Aachen, Urteil vom 6. März 2019 – 4 K 2386/17.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks (ständige Kammer-Rechtsprechung). 78 Allerdings erscheint es der Kammer nach den vorliegenden Erkenntnissen nahezu ausgeschlossen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion dort zeitnah Unterkunft finden werden. 79 Denn sie haben, den überzeugenden Schilderungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung zufolge, das in ihrem Eigentum stehende Wohnhaus vor ihrer Ausreise verkauft, um die Ausreise aus dem Irak finanzieren zu können. So musste dieser etwa, um für sämtliche Kläger Visa zur Familienzusammenführung zu dem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn/Bruder M. T. B. zu erhalten, mehrfach bei der Deutschen Botschaft in Ankara, Türkei, vorsprechen und Flugtickets für alle Familienmitglieder käuflich erwerben. 80 Im Falle ihrer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak müssten die Kläger mithin zunächst Unterkunft für die achtköpfige Großfamilie, davon vier minderjährige Kinder, finden. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist es bei der derzeitigen Wohnungsmarktsituation in ihrer Heimatregion indes beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen dies nicht gelingen wird. 81 Wohnraum ist in der Provinz Dohuk derzeit kaum verfügbar. Öffentliche Unterstützungsleistungen bei der Wohnungssuche existieren nicht. Die Kläger verfügen auch nicht über ein familiäres Netzwerk, das ihnen bei der Unterkunftssuche Hilfestellung leisten könnte. Nach den glaubhaften Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung verfügen sie über keine Familienangehörigen mehr in der Region Kurdistan-Irak, die sie im Falle ihrer Rückkehr bei der Reintegration unterstützen, ihnen bei der Unterkunftssuche helfen oder ihnen gar selbst längerfristig Aufnahme/Obdach gewähren könnten. Zwar leben derzeit noch entferntere Verwandte (Cousins/Cousinen) sowohl des Klägers zu 1. als auch der Klägerin zu 2. in der Region Kurdistan-Irak. Zu diesen unterhalten die Kläger aber zum einen bereits seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Zum anderen haben diese entfernten Verwandten ihrerseits selbst Familie und sind – den überzeugenden Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung zufolge – weder finanziell noch räumlich imstande, eine achtköpfige Großfamilie aufzunehmen. Dass die Kläger – nach dem Verkauf ihres Hauses – vor ihrer Ausreise, wie ihr am Verfahren nicht beteiligter Sohn/Bruder M. T. B. im Rahmen seiner Befragung beim Bundesamt angegeben hatte, bei einem Bruder/Onkel untergekommen seien, konnten die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer erklären. So haben sie übereinstimmend spontan und emotional geschildert, dass ihr Sohn M. immer schon eine große Fantasie gehabt und es mit der Wahrheit nicht allzu genau genommen habe. 82 Selbst wenn man – was nach den vorstehenden Ausführungen nicht beachtlich wahrscheinlich ist – annähme, dass die Kläger zeitnah eine räumlich auskömmliche Unterkunft für die achtköpfige Großfamilie fänden, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sie eine solche Unterkunft nicht langfristig finanzieren könnten. 83 Dass die Kläger zu 3. bis 6., die im (nahezu) erwerbsfähigen Alter von 15 bis 20 Jahren sind, zeitnah in Arbeit kommen, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und der derzeitigen hohen Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 40 %, die bei jungen Frauen sogar noch höher ist (56 %), nicht beachtlich wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass die Klägerin zu 2., die in ihrem gesamten Leben bislang noch nie gearbeitet, sondern vielmehr ihre elf Kinder erzogen und den Haushalt der Familie geführt hat, in absehbarer Zeit Arbeit finden wird. Die Familie verfügt ihren glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zufolge auch nicht über Verbindungen zur Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), die ihr Hilfestellung bei der Jobsuche leisten könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zu 1. Arbeit fände, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass es sich dabei maximal um einen Gelegenheitsjob handeln würde. Zum einen hat er seinen glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge sein gesamtes Leben lang nur im niederschwelligen Lohnbereich gearbeitet. Zum anderen hat er keine Berufsausbildung oder gar ein Studium abgeschlossen, die ihm eine Perspektive für einen besser entlohnten Job geben könnten. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle fände, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sein Gehalt für die monatlich anfallende Miete sowie die Lebenshaltungskosten für die achtköpfige Familie nicht auskömmlich wäre. Das derzeitige durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen US$ 200.- bis 500.-. Die durchschnittliche monatliche Miete schon für eine Zweizimmerwohnung beträgt derzeit zwischen US$ 200.- bis 600.-, wobei bei einer achtköpfigen Familie voraussichtlich eine Miete im oberen Drittel anzusetzen sein dürfte. 84 Es spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen mithin alles dafür, dass die Kläger – unterstellt, sie fänden überhaupt eine räumlich ausreichend groß dimensionierte Unterkunft und der Kläger zu 1. käme in Arbeit – die monatliche Miete für eine Unterkunft nicht langfristig aufbringen könnten. Hinzu käme, dass in diesem Falle auch kein Geld mehr zum Erwerb von Lebensmitteln für die Familie verfügbar wäre. Letzteres würde auch nicht durch das vorhandene Lebensmittelverteilungssystem aufgefangen, da nach den vorliegenden Erkenntnissen Rückkehrern der Zugang zu diesem erheblich erschwert bis unmöglich ist. Unterstützende Sozialleistungen würden die Kläger auch nicht erhalten, da sie nicht anspruchsberechtigt sind. 85 Nach alledem ist es aus Sicht der Kammer beachtlich wahrscheinlich, dass die – nicht über ein familiäres Netzwerk verfügenden – Kläger, die auch keine sonstigen staatlichen/nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen können, im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion im Irak (Sharya, Provinz Dohuk, Region Kurdistan-Irak) obdachlos und infolgedessen zeitnah verelenden würden. 86 II. Da die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen unteilbaren Streitgegenstand darstellen, 87 vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f., 88 wird Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids insgesamt aufgehoben. Infolge der Zuerkennung des nationalen Abschiebungsverbots waren auch die diesem Ausspruch entgegenstehenden bzw. dadurch hinfälligen Nrn. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.