Leitsatz: Anders als die Auswahl der konkret notwendigen Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, auf Seiten des Jugendamtes besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum. Bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde kann daher das Verwaltungsgericht selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden. Die materiell-rechtliche Darlegungslast verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der im April 2001 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für Förderung bei Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Am 15. Februar 2016 stellte die Mutter des Klägers bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Eingliederungshilfe für den Kläger. In dem Antrag ist ausgeführt, der Kläger besuche derzeit die 9. Klasse der Freien Waldorfschule in X. . Er habe oft Probleme damit, seine Gedanken auf Papier zu bringen. Die Rechtschreibung sei eine Katastrophe. Wegen der Schwierigkeiten beim Schreiben und Lesen befürchte er, keinen Schulabschluss zu erlangen. Nachhilfeunterricht habe zur Verbesserung beigetragen. Bis vor kurzem habe der Kläger im Fußballverein gespielt. Nunmehr wolle er kein Fußball mehr spielen, weil er glaube, die Mitspieler lehnten ihn ab, weil er zu dumm sei. Die Beziehung zu seiner ein Jahr jüngeren Schwester sei normal. Dem Antrag lag das Halbjahreszeugnis der 9. Klasse und das Abschlusszeugnis der 8. Klasse bei. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 31. März 2016 wurde die Mutter des Klägers von der Beklagten auf das Erfordernis einer aktuellen Diagnostik hingewiesen. Unter dem 19. Mai 2016 erteilte die Beklagte eine Kostenzusage für die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens. Am 14. und 15. Februar 2017 wandte sich die Mutter des Klägers telefonisch an die Beklagte und verwies darauf, dass ihr Sohn ab dem 16. Februar 2017 eine LRS-Therapie erhalte, weil er große Schwierigkeiten in der Schule habe. Laut Telefonvermerk vom 15. Februar 2017 sagte die Mitarbeiterin der Beklagten zu, im Falle der positiven Bescheidung des Antrags auch die Kosten der nunmehr selbst beschafften Hilfe zu erstatten. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, Dr. N. , verfasste unter dem 26. Juni 2017 eine Jugendpsychiatrische Stellungnahme nach § 35a SGB VIII über den Kläger. Die Diagnose lautete emotionale Störung des Kindesalters, nicht näher bezeichnet (F 93.9 nach ICD 10), Verdacht auf sonstige hyperkinetische Störungen (F90.8V) und Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0). Nach den Befunden liege eine Lese- und Rechtschreibstörung vor, auch seien Anhaltszeichen für eine drohende seelische Behinderung ersichtlich. Eine schulische sowie außerschulische qualifizierte LRS-Förderung werde empfohlen. Die Waldorfschule gab unter dem 19. September 2017 eine Stellungnahme ab, nach der der Leistungsstand des Klägers deutlich unter dem seiner Klasse liege. Das Erreichen eines Realschulabschlusses sei höchst unwahrscheinlich, ein Hauptschulabschluss aber möglich. Hinsichtlich der Integration in der Klasse, der Beziehung zu Lehrkräften und des allgemeinen Sozialverhaltens gebe es keine Auffälligkeiten. Eine außerschulische LRS-Förderung sei notwendig. Die Bezirksregierung Köln als zuständige Schulaufsichtsbehörde für Waldorfschulen lehnte gegenüber dem Jugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 eine öffentlich finanzierte außerschulische LRS-Förderung für den Kläger ab. Es liege kein Nachweis einer besonderen Teilleistungsstörung im Bereich des Lesens und Schreibens vor. Auch fehle die schulische Dokumentation gezielter fachlicher Unterstützungsmaßnahmen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die Mutter des Klägers trug am 8. November 2017 vor, ihr gegenüber habe die Schule mitgeteilt, alle Fördermöglichkeiten seien ausgeschöpft. Der Kläger sei seit Februar 2017 bei Frau S. in der LRS-Therapie und werde im Sommer 2018 seinen Schulabschluss erreichen. Mit Bescheid vom 9. November 2017 wurde der klägerische Antrag abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII als nicht erfüllt anzusehen seien, da die Maßnahmen der schulischen Möglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft seien. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sei die Bedarfsdeckung durch die öffentliche Schule vorrangig. Unter dem 22. November 2017 listete die Waldorfschule auf, welche Fördermaßnahmen für den Kläger erbracht worden seien. Die Mutter des Klägers legte unter dem 23. November 2017 Widerspruch ein und formulierte u.a., "...bis jetzt sind Kosten in Höhe von 1.650,- Euro aufgelaufen, mit denen wir natürlich in Vorleistung gegangen sind. Wir fühlen uns von der Stadt Erkelenz im Stich gelassen, zumal Frau T. uns eine mündliche Zusage für die Übernahme der Kosten gemacht hat." Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil er nur von der Kindsmutter, nicht aber von dem Kindsvater unterschrieben worden sei. Zudem sei er unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlägen, sei man sachlich nicht zuständig. Der vorrangige Leistungsträger sei die Schule. Eine Zusicherung der Kostenübernahme habe es nicht gegeben. Der Kläger hat am 20. Februar 2018 Klage erhoben und ausgeführt, sein Widerspruch sei zulässig gewesen. Seine Mutter habe sich im Widerspruchsschreiben auch auf seinen Vater bezogen. In der Sache stehe ihm der begehrte Anspruch auf Kostentragung und Weitergewährung der LRS-Förderung zu. Seine Schule habe ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft, so dass die Beklagte nunmehr sachlich zuständig sei. Dies habe im Laufe des Verfahrens auch die Bezirksregierung Köln so gesehen. Der zuständige Mitarbeiter habe mit E-Mail vom 23. April 2018 seine Auffassung geändert und der Beklagten mitgeteilt, dass er eine außerschulische Förderung nunmehr befürworte. Für die zentrale Prüfung zum mittleren Bildungsabschluss habe er einen Nachteilsausgleich erhalten, dies belege seine Behinderung. Er habe mittlerweile den Hauptschulabschluss erreicht. Soweit Zweifel an einer bestehenden Teilhabebeeinträchtigung bestünden, verweise er auf die jugendpsychiatrische Stellungnahme vom 26. Juni 2017. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der von Februar 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2018 angefallenen Kosten für seine LRS-Förderung zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens fehle, zudem sei sie unbegründet. Sie sei mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sachlich nicht zuständig. Dass die zuständige Bezirksregierung dies mittlerweile anders sehe, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man dies anders sehe, sei fraglich, ob die erforderliche Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen habe. Dies sei heute nicht mehr zu ermitteln. Auch bestehe kein Anspruch aus einer Zusicherung nach 34 SGB X. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers in dem Widerspruchsschreiben die Formulierung "..erhebe ich Widerspruch" gewählt hat. Aus den weiteren Angaben,"...bis jetzt sind Kosten in Höhe von 1.650,- Euro aufgelaufen, mit denen wir natürlich in Vorleistung gegangen sind. Wir fühlen uns von der Stadt Erkelenz im Stich gelassen, zumal Frau T. uns eine mündliche Zusage für die Übernahme der Kosten gemacht hat", folgt eindeutig, dass die vertretungsberechtigten Eltern gemeinsam Widerspruch eingelegt haben. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der angefallenen Kosten für seine LRS-Förderung. Soweit Leistungsberechtigte sich - wie im vorliegenden Fall - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes - vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - selbst beschafft haben, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris, Rn. 28, und vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 2 K 2398/14 -, juris, Rn. 32, und vom 13. August 2015 - 1 K 564/14 -, n.v. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger besteht danach nur, wenn der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Es kann offen bleiben, ob die Mutter des Klägers die Beklagte rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, denn sie ist nach der Kostenzusage der Beklagten im Mai 2016 nicht weiter tätig geworden, sondern hat sich erst im Februar 2017 auf die plötzliche Eilbedürftigkeit der Hilfeleistung berufen. Ungeachtet dessen fehlt es hier an der Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe. Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Teilhabe eines Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft ist beeinträchtigt, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, a.a.O., Rn. 46, m.w.N. Nicht jede Beeinträchtigung in der Schule, die bspw. auf Grund einer Teilleistungsschwäche eintritt, ist bereits als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft anzusehen. Bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die der Betroffene mit anderen Kindern teilt, ist dies zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2017 - 12 B 1124/17 -, nrwe.de, Rn. 13, vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris, Rn. 8, m.w.N. Während für die Beurteilung der Frage, ob eine seelischen Behinderung besteht oder droht, zwingend ein aktuelles, den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII entsprechendes Gutachten einzuholen ist, obliegt die Einschätzung, ob daraus eine bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung folgt, dem Jugendamt auf Grund seiner eigenen Fachkompetenz, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris, Rn. 52, m.w.N., ohne dass dafür eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 A 1677/12, juris, Rn 6. Zwar kann der fachärztlichen Stellungnahme zur Frage des Vorliegens oder Drohens einer seelischen Behinderung auch für die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, Aussagekraft zukommen, daneben haben die Fachkräfte des Jugendamtes jedoch die unterschiedlichen Informationen, beispielsweise aus dem Elternhaus, aus der Schule oder aus Einrichtungen, die der Betroffene bereits besucht, zu bündeln und eine nachvollziehbare Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 12 A 3841/06 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - 12 B 06.2859 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2011 - 1 K 77/10 -, n.v. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, auf Seiten des Jugendamtes besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum. Bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde kann daher das Verwaltungsgericht selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, a.a.O., Rn. 15. Nach diesen Maßgaben waren die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII im Fall des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Ergebnis nicht gegeben. Eine substantielle Grundlage für die Annahme einer schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit besteht nicht. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der Stellungnahme der Waldorfschule vom 19. September 2017, die sich ausführlich zum Sozialverhalten des Klägers in der Schule verhält. Die Stellungnahme lässt nicht ansatzweise erkennen, dass bei ihm eine fehlende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht noch ihm die Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung droht. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger keine Auffälligkeiten bei der Fähigkeit zeige, von sich aus mit Gleichaltrigen in Kontakt zu treten, und zwar auch in Pausenzeiten. Die Fähigkeit, von sich aus mit Lehrern und Erziehern in Kontakt zu treten, sei unauffällig, die Fähigkeit, Bedürfnisse anderer wahrzunehmen, sei sehr gut. Der Kläger halte Regeln altersgemäß gut ein, Hausaufgaben würden zum Teil nur mäßig gut erfüllt. Er könne Kritik aufnehmen, Verbesserungen seien schwierig. Hinsichtlich der Integration und Rolle in der Klasse sowie Freundschaften zeige der Kläger keine Auffälligkeiten. Nimmt man die Angaben der Mutter des Klägers bei der erstmaligen Antragstellung hinzu - der Kläger besuche gerne die Schule, habe dort Freunde, habe bis vor kurzem im Fußballverein gespielt, verstehe sich mit seiner Schwester wie bei Geschwistern üblich, und man führe ein normales Familienleben -, spricht alles für die Annahme von Schulproblemen, denen mit Förderunterricht und Nachhilfe - wie hier - begegnet werden konnte, nichts aber für eine Teilhabebeeinträchtigung. Soweit der Kläger rügt, dass die jugendpsychiatrische Stellungnahme zu dem Ergebnis kommt, die Inanspruchnahmekriterien nach § 35a SGB VIII seien erfüllt, ist zunächst davon auszugehen, dass hier allein die medizinischen und nicht auch die vom Jugendamt zu prüfenden pädagogischen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gemeint sein sollen. Überdies handelt es sich bei der fachärztlichen Stellungnahme nur um einen Aspekt, den das Jugendamt bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Daneben treten weitere Erkenntnismittel, z.B. Informationen aus der Schule, die für die pädagogische Einschätzung aussagekräftiger sind. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Zusicherung nach § 34 SGB X berufen. Der Telefonvermerk der Mitarbeiterin der Beklagten belegt deutlich, dass eine Kostenerstattung hinsichtlich der selbstbeschafften Hilfe nur bei positiver Bescheidung des Antrags in Betracht kommt. Mangels positiver Kostengrundentscheidung bedurfte es keiner Entscheidung über die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.