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Urteil

2 K 1522/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0220.2K1522.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 im Übrigen verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 im Übrigen verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist seinen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in Benin-City/Nigeria geboren. Er verließ Nigeria nach seinen Angaben am 10. Januar 2016 und reiste am 22. Juli 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 26. August 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. Dezember 2016 trug er vor, er habe zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Benin City gelebt. Sein Vater, D. K. F. , sei Drei-Sterne-Hauptmann bei der Armee gewesen. Seine Mutter, G. F. , sei Lehrerin gewesen. Er sei in Nigeria zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend drei Jahre die polytechnische Schule besucht. Danach habe er fünf Jahre an der Universität von Benin Bauingenieur studiert. Drei Monate vor Abschluss des Studiums habe er dieses aufgrund der Vorfälle, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, abgebrochen. Er sei Präsident der Studierenden an der Universität gewesen. Sie hätten sich entschieden, einen friedlichen Protest gegen die Regierung zu organisieren. Sie hätten sich für die Rechte der Schwulen und Lesben an der Universität einsetzen wollen. Sie seien am 14. Oktober 2015 in Richtung des Regierungssitzes ihres Bundesstaates marschiert. Die Polizei sei mit Regierungsunterstützern gekommen und hätte angefangen auf sie zu schießen. Weil er vorne mitgelaufen sei, sei er ins Bein geschossen worden. Er sei, wie andere Mitstudenten auch, auf den Boden gefallen. Dann hätten sie ihn ausgezogen und ein Metallstück in seinen Anus eingeführt. Danach sei er bewusstlos geworden. Drei Tage später sei er in einem Krankenhaus aufgewacht. Seine Hände seien über dem Bett befestigt gewesen. Seine Mutter habe neben ihm gesessen und geweint. Er habe versucht, seiner Mutter zu erklären, dass er nicht selbst homosexuell sei, sondern sich nur für die Rechte anderer und sein Recht auf freie Meinungsäußerung eingesetzt habe. Sie habe geweint, weil sie gedacht habe, dass er zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde. Dies sei die Strafe für Homosexuelle in Nigeria. Er habe zweieinhalb Monate im Central Hospital von Benin City verbracht. Seine Mutter habe 90.000 Naira als Kaution aufbringen müssen. Die Mutter habe ihm gesagt, er könne nicht mehr nach Hause kommen, weil sein Vater ihn gegenüber der Familie und Gemeindemitgliedern verstoßen habe. Dies sei am 7. Januar 2016 gewesen. Danach hätte seine Mutter ihn mit dem Auto nach Abuja gefahren. Dort sei er zwei Nächte geblieben bis zum 10. Januar. Dann habe er auf Veranlassung seiner Mutter seine Tante in Ghana kontaktiert. Am 10. Januar 2016 habe er Ghana erreicht. Am 15. Januar sei seine Mutter festgenommen worden, weil sie ihm geholfen habe, das Land zu verlassen, statt ihn zu Gericht zu bringen. Seine Tante habe, als sie gehört habe, dass die Mutter festgenommen worden sei, Angst vor ihrer Familie und der Polizei gehabt und befürchtet, dass er ihre Kinder negativ in Richtung Homosexualität beeinflussen könne. Die Tante habe ihn an einen Freund aus Libyen vermittelt. Zu dieser Zeit habe sein Anus geblutet und sein Bein geschmerzt. Er sei dann über Benin und Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gereist. Mit Bescheid vom 10. März 2017, dem Kläger zugestellt am 16. März 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass seit dem Ende der Militärherrschaft in Nigeria keine Gefahr mehr bestehe, wegen gewaltfreier politischer Aktivitäten flüchtlingsschutzrelevant verfolgt zu werden. Der Kläger sei auch nicht gezielt verfolgt worden, sondern lediglich ein Opfer unter vielen gewesen. Es sei zudem schwer nachzuvollziehen, warum der Kläger an einer dermaßen zielgerichteten Demonstration teilgenommen habe, wenn er selbst nicht homosexuell sei. Die Beweggründe für seine Teilnahme an der Demonstration seien unklar und er verstricke sich in Widersprüche. Zwar sei Homosexualität strafbar und Homosexuelle würden in der nigerianischen Gesellschaft diskriminiert, eine systematische Verfolgung Homosexueller finde jedoch nicht statt. Da der Kläger nur einmalig an einem Protest teilgenommen habe, werde es nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verfolgung in seinem Heimatland kommen, zumal der Kläger nicht homosexuell sei. Der Kläger hat am 22. März 2017 Klage erhoben. Mit der Klagebegründung trägt er vor, er sei nicht Präsident der Studierenden, sondern Sprecher des Studentenparlaments gewesen. Die Demonstration habe in Form eines Demonstrationszuges stattgefunden, der von der Universität zum Regierungsgebäude geführt habe, wo eine friedliche Veranstaltung stattgefunden habe. Auf dem Rückweg vom Regierungsgebäude zum Universitätsbereich seien die Teilnehmer dann von Mitgliedern der Schutztruppe der Regierungspartei angegriffen worden. Die Polizei habe tatenlos daneben gestanden und zugesehen, wie auf die Teilnehmer der Demonstration geschossen worden sei. Die Teilnehmer der Demonstration seien darüber hinaus auch mit Macheten und Knüppeln angegriffen worden. Er sei durch einen Schuss ins Bein verletzt und bewegungsunfähig gemacht worden und anschließend sei mit Macheten und Knüppeln auf ihn eingeschlagen worden. Sein Körper weise insoweit eine Vielzahl von Schnittverletzungen auf und er habe durch die Schläge die Frontzähne oben verloren. Entgegen seinen Aussagen im Interview sei er auch selbst homosexuell. Er habe dies aber aus Angst, verhaftet zu werden, bestritten, da ihm die Gesetzeslage in Deutschland insoweit nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2018 hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich Nigeria vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2018 ausführlich persönlich angehört. Das Gericht hat zudem mit Einverständnis des Klägers ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger homosexuell ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. Schwarte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (sog. Erkenntnisliste), auf die der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Parteien hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der noch hinsichtlich der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für den Kläger aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefahr, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt wird, erfüllt. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist u. a., dass die in § 3a AsylG geregelten Verfolgungshandlungen wegen der in § 3b AsylG geregelten Verfolgungsgründe von bestimmten Akteuren (vgl. § 3c AsylG) ausgehen. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16a Abs. 1 GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) kommt jedoch einem Antragsteller, der vorverfolgt ausgereist ist, eine Beweiserleichterung zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. - RL 2004/83/EG -: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063706.A -, jeweils juris. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie bezieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, jeweils juris. Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 7. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg. Das Gericht ist unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und deshalb in Nigeria zu einer sozialen Gruppe gehört, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er im Alter von 16 Jahren entdeckt habe, dass er homosexuell sei. Er habe sich nicht von Frauen angezogen gefühlt und habe mit 22 Jahren seine erste homosexuelle Beziehung mit einem Mann geführt. Als er an der Universität von Benin studiert habe, habe er feste homosexuelle Beziehungen geführt. An der Uni habe es auch eine homosexuelle Szene gegeben, die über WhatsApp kommuniziert habe. Er habe seine Homosexualität in Nigeria aber nicht öffentlich gemacht, da es verboten sei. Zweifel an der homosexuellen Orientierung des Klägers ergaben sich zunächst daraus, dass der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt auf wiederholte Nachfrage angab, er sei selbst nicht homosexuell, sondern habe sich lediglich für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt, und erst mit der Klagebegründung vortrug, er sei homosexuell, habe dies aber in Unkenntnis der Rechtslage in Deutschland aus Angst verhaftet zu werden, beim Bundesamt nicht geäußert. Zudem hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs seiner Ausbildung und in diesem Zusammenhang auch mit seiner ersten homosexuellen Beziehung begeben. Darüber hinaus waren auch die Angaben zu seinem Partner in Nigeria und in Deutschland vage und oberflächlich, so dass sich das Gericht aufgrund der glaubhaften Schilderung des eigentlichen Verfolgungsschicksals und des Eindrucks vom Kläger einerseits und der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche hinsichtlich des Lebenslaufs und der sexuellen Entwicklung des Klägers andererseits, veranlasst gesehen hat, ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger homosexuell ist, einzuholen. Aufgrund des eingeholten Gutachtens und des Eindrucks, den sich das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung machen konnte, sowie aufgrund der glaubhaften Verfolgungsgeschichte des Klägers im Übrigen ist das Gericht im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger homosexuell ist. Die auf Sexual- und Psychotherapie spezialisierten Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. Schwarte gelangt in ihrem Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Menschen mit ausschließlich homosexueller Orientierung handelt. Aus der Exploration der Lebensgeschichte und der sexuellen Entwicklung des Klägers wird deutlich, dass die Kindheit des Klägers von dem tyrannischen, gewalttätigen und autoritären Erziehungsstil seines Vaters geprägt war, er zurückgezogen und verängstigt aufwuchs und über Sexualität in der Familie nicht gesprochen wurde. Nach den Ausführungen im Gutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger sich seiner homosexuellen Identität bereits in der frühen Pubertät bewusst wurde und seine ersten sexuellen Erfahrungen im Alter von 16 Jahren mit einem Mann machte und auch anschließend ausschließlich homosexuelle Beziehungen einging. Das Gericht hält die Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin zu seiner Lebensgeschichte und seiner sexuellen Entwicklung aufgrund der Wiedergabe einer Vielzahl von Details und der Ambivalenz des Geschilderten, insbesondere in Bezug auf seinen ersten sexuellen Kontakt mit einem katholischen Priester, der ihn zunächst "überrumpelte" und mit Geld lockte und in den er sich anschließend verliebte und der eine Vaterfigur für ihn wurde, für glaubhaft. Auch die weiteren Beziehungen hat der Kläger im Rahmen der Exploration gegenüber der Gutachterin nachvollziehbar geschildert. Dabei ist für das Gericht insbesondere auch aufgrund der offen homophoben Gesellschaft in Nigeria, dem autoritären Erziehungsstil des Vaters und des Umstandes, dass der Kläger katholisch ist und seine erste sexuelle Beziehung mit einem katholischen Priester hatte, nachvollziehbar, dass dieser nicht in der Lage war, die Entwicklung seiner Sexualität und seine sexuellen Beziehungen in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht zu schildern. Die Gutachterin hat insofern festgestellt, der Kläger sei auch im Kontakt ihr gegenüber misstrauisch, insbesondere bezüglich ihrer Haltung zur Homosexualität geblieben. Aufgrund des anhand der Erkenntnisse des Gerichts zu Nigeria nachvollziehbaren Umstandes, dass sowohl die Schule als auch die universitäre Ausbildung des Klägers mehrfach durch Streiks unterbrochen wurde, führen auch die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinen Ausbildungszeiten im Ergebnis nicht dazu, dass ihm seine homosexuelle Orientierung und seine Verfolgungsgeschichte insgesamt nicht geglaubt werden kann. Dem Kläger droht wegen seiner Homosexualität in Nigeria Verfolgung durch staatliche Akteure im Sinne der §§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3 c Nr. 1 AsylG. Der Kläger ist bereits vorverfolgt ausgereist, was nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Verfolgungsgeschichte des Klägers, nach der er am 14. Oktober 2015 an einem friedlichen Demonstrationszug teilgenommen hat, der von Mitgliedern der Schutztruppe der Regierungspartei gewaltsam angegriffen wurde, wobei er durch einen Schuss ins Bein verletzt wurde, mit Macheten und Knüppeln angegriffen wurde und ihm gewaltsam ein Metallstück in den Anus eingeführt wurde, ist glaubhaft. Der Vortrag des Klägers hierzu ist detailreich und sowohl hinsichtlich des Kern- als auch des Randgeschehens im Wesentlichen nachvollziehbar und konsistent. Die Schussverletzung am linken Unterschenkel hat der Kläger durch ein ärztliches Attest der Fachärzte für Chirugie Dr. med. Jörling und Schmidt aus Heinsberg belegt (Bl. 61 der Beiakte des Bundesamts). Der Arztbrief des Städtischen Krankenhauses Heinsberg vom 24. November 2016 (Bl. 53 f. der Beiakte des Bundesamts) attestiert dem Kläger eine chronische Analfissur sowie eine Perianalvenenthrombose nach Misshandlung. Die massive körperliche und sexuelle Misshandlung des Klägers durch das Einführen eines Gegenstandes in den Anus erfüllt die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung in Form physischer einschließlich sexueller Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die körperliche Misshandlung beruht auch auf einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Die Misshandlungen erfolgten aufgrund der Teilnahme des Klägers an einer Demonstration, die der Rechte von Homosexuellen galt. Dabei hat der Kläger zum einen eine der Regierungspolitik in Nigeria widersprechende politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), zum anderen trafen die Misshandlungen den Kläger aber auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der in Nigeria abgrenzbaren sozialen Gruppe homosexueller Menschen (§ 3 b Nr. 4 AsylG). Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, so bereits VG Aachen, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 2 K 1477/13.A; vgl. auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, jurisVG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 9a K 3162/15.A –, VG Oldenburg, Urteil vom 25. Juni 2018 - 1 A 1481/15; jeweils juris Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU (zuvor auch in Qualifikationsrichtlinie a.F. - 2004-) gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH vgl. Urteil vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12; dazu auch Nora Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, S. 402 ff.; ferner Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, 206, ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie a.F. (RL 2004/83/EG) dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Zwar stelle allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung i.S. d. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Qualifikationsrichtlinie a.F. dar. Seien hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafen bedroht und werden sie im Herkunftsland, das eine entsprechende strafrechtliche Regelung erlassen hat, auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Nicht beanstandet hat der EuGH die Regelung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie die homosexuellen Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten strafbar sind. Andererseits können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Da Homosexualität ein für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, ist aufgrund des Bestehens strafrechtlicher Bestimmungen in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, davon auszugehen, dass homosexuelle Personen in Nigeria eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, sind homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe - bei vollzogenem Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Im Januar 2014 hat der Präsident Nigerias - Goodluck Jonathan - ein weiteres Gesetz mit dem Namen "Same Sex Marriage (Prohibition) Bill" unterzeichnet. Bis zu vierzehn Jahren Haft droht Homosexuellen, wenn sie einen (verbotenen) Ehevertrag oder eine (verbotene) zivilrechtlich eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen. Personen, die an einer solchen Zeremonie teilnehmen oder sie unterstützen, drohen zehn Jahre Haft. Wer öffentlich die Liebesbeziehung zu einem Menschen gleichen Geschlechts "direkt oder indirekt zeigt", muss für bis zu zehn Jahre ins Gefängnis. Unterstützer von LGBTI-Organisationen können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 10. Dezember 2018, 12 und 15; Bundesamt (BAMF), Briefing Notes vom 20. Januar 2014; Deutsche Welle vom 14. Januar 2014: "Nigeria führt hohe Haftstrafen für Homosexuelle ein"; BBC News vom 15. Januar 2015: "Nigeria: Islamic court tries gay suspects in Bauchi"; Human Rights Watch vom 16. Januar 2014: Nigeria: "Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights"; ACCORD vom 29.11.2016: "Informationen zur Verhaftung oder Verurteilung von Homosexuellen in den Jahren 2015 und 2016". Dem Kläger droht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Homosexuellen weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung von staatlicher Seite in Nigeria sowohl in Form unverhältnismäßiger und diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG als auch in Form gesetzlicher, administrativer und justizieller Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden im Sinne des § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Da der Kläger, wie oben ausgeführt, vorverfolgt ausgereist ist, kann vermutet werden, dass sich die frühere Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria wiederholen wird. Diese Vermutung wird nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt. Unter Auswertung der Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die darauf schließen lassen, dass sich die frühere Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mehr wiederholen würde. Auch wenn konkrete Verurteilungen nach der Same Sex Marriage Bill bisher nicht bekannt sind, wird seit Inkrafttreten des Gesetzes über Verhaftungen in den nördlichen Bundesstaaten und Bestrafungen durch ein Scharia-Gericht berichtet, vgl. BAMF, Briefing Notes vom 20. Januar 2014; Deutsche Welle vom 14. Januar 2014: "Nigeria führt hohe Haftstrafen für Homosexuelle ein"; BBC News vom 15. Januar 2015: "Nigeria: Islamic court tries gay suspects in Bauchi"; Human Rights Watch vom 16. Januar 2014: Nigeria: "Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights"; Taz, vom 17. Januar 2014: "Hatz auf schwule Sündenböcke, Nigeria". Zudem sind LGBTI Personen noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt. Nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes kam es im Juli 2017 und im Juli 2018 zu Massenverhaftungen von homosexuellen Männern im Bundesstaat Lagos (2017 wurden 74 Männer festgenommen, 2018 57). Kurz nach den Verhaftungen wurde allerdings die überwiegende Mehrheit der Inhaftierten auf Kaution aus der Haft entlassen. Ob die übrigen Personen noch in Haft sind, bzw. wie viele davon ist unklar. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 10. Dezember 2018, 12, ACCORD vom 29.11.2016: "Informationen zur Verhaftung oder Verurteilung von Homosexuellen in den Jahren 2015 und 2016". Zwar versuchen Homosexuelle aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Deshalb werden strafrechtliche Verfolgungen einvernehmlicher homosexueller Handlungen selten bekannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass solche Handlungen angeklagt und verfolgt werden und beschuldigte Personen bei einer Verhaftung zur Zahlung von Bestechungsgeldern oder "Kaution" erpresst werden und weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der Anwendung von Gewalt, und Folter ausgesetzt sein können. Vgl. dazu ACCORD vom 29.11.2016: "Informationen zur Verhaftung oder Verurteilung von Homosexuellen in den Jahren 2015 und 2016". Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens und der gerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Ahndung homosexueller Handlungen um eine unverhältnismäßige, diskriminierende Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG. Darüber hinaus besteht aufgrund der Gesetzeslage und unter Berücksichtigung des Verfolgungsschicksals des Klägers auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria gesetzlichen, administrativen und justiziellen Maßnahmen ausgesetzt sein wird, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria gezwungen, seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen. Dies kann aber zum einen nach der oben zitierten Entscheidung des EuGH vom Kläger nicht erwartet werden, zum anderen hat der Kläger seine Verbundenheit mit der sozialen Gruppe der Homosexuellen durch seine Teilnahme an der Demonstration bereits öffentlich gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass er sich auch in Zukunft für Homosexuelle einsetzt bzw. seine eigene Homosexualität mehr oder weniger offen lebt und sich zu dieser bekennt und daher (erneut) der konkreten Gefahr von Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit i.S. von § 3 e AsylVfG besteht. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass in größeren Städten oder urbanen Zentren Homosexualität toleriert wird. Dem steht zum einen die bereits oben ausgeführte Rechtslage auch im Hinblick auf Personen, die von homosexuellen Beziehungen Kenntnisse haben, entgegen. Zum anderen lässt sich den Erkenntnisquellen entnehmen, dass hinsichtlich der Verfolgungsgefahr kein signifikanter Unterschied mehr zwischen größeren Städten und dem übrigen Land besteht, wenn eine Homosexualität bekannt wird, vgl. SFH vom 24. Oktober 2012, Nigeria: Homosexualität sowie ai, Auskünfte vom 9. und 15. November 2012, jeweils mit weiteren Nachweisen; AA, Auskunft an VGH BW vom 15. November 2012. Nach alledem war Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben und dem Kläger aufgrund der beachtlichen Gefahr bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, nach § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da dem Hauptantrag entsprochen wurde. Die im angefochtenen Bescheid vom 10. März 2017 getroffenen Feststellungen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffern 3 und 4 des Bescheides) sind durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden vgl. bereits zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 ‑ 1 C 17/01 -. Auch die unter Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung haben keinen Bestand, weil mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben sind. Gleiches gilt für das in Nr. 6 des Bescheids ausgesprochene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.