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Urteil

2 K 6327/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0219.2K6327.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahr 1928 geborene Klägerin beantragte im Oktober 2007 die Gewährung von Blindengeld. Sie gab in dem Antragsformular u.a. an, dass sie keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI erhielt, und erklärte, dass sie davon unterrichtet sei, dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Leistung maßgebend seien, unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen sei. Die Klägerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass ihr dieser Hinweis bei Antragstellung vorgelesen worden ist. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 7. November 2007 Blindengeld ab dem 1. Oktober 2007. Er führte aus, dass Blindengeld gezahlt werde, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, und wies auf das als Anlage beigefügte Merkblatt hin. In diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36-38 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), sowie bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handele, auf das Blindengeld angerechnet würden; eine Beantragung bzw. der Bezug einer solchen Leistung sei umgehend zu melden. In der Folgezeit unterrichtete der Beklagte die Klägerin wiederholt schriftlich über die aktuelle Höhe des Blindengeldes und wies gleichzeitig und in Fettdruck auf die bestehenden Mitteilungspflichten u.a. hinsichtlich des Erhalts von Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI hin. Darüber hinaus fragte der Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2013 nach den aktuellen Lebensumständen der Klägerin und wies sie erneut auf die Verpflichtung hin, ihm unverzüglich Änderungsmitteilungen u.a. über den Bezug von Pflegegeld zukommen zu lassen. Das am 3. April 2013 beim Beklagten eingegangene Antwortformular enthielt keine Angaben über die Leistungen aus der Pflegeversicherung, der entsprechende Abschnitt unter Ziffer 3. blieb unausgefüllt. Auf die formularmäßige Anfrage des Beklagten vom 2. Mai 2016 nach den aktuellen Lebensumständen der Klägerin teilte diese mit, dass sie Leistungen aus der Pflegeversicherung bezog und seit August 2015 in die Pflegestufe 2 eingestuft worden sei. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 31. August 2016 die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes zum 1. Oktober 2016 auf und bewilligte stattdessen ab 1. Oktober 2016 das um 160,30 € gekürzte Blindengeld in Höhe von dann 312,70 €. Die Klägerin erhob am 4. Oktober 2016 Klage (2 K 2570/16), die sie in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 zurücknahm. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 18. November 2016 an die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin, die XYZ , mit der Bitte um Mitteilung, seit wann für die Klägerin Leistungen der Pflegeversicherung erbracht wurden. Mit am 5. Dezember 2016 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben teilte die XYZ mit, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2008 Leistungen der Pflegeversicherung erhielt und zwar aufgrund der Feststellung der Pflegestufe I in Form eines Pflegegeldes i.H.v. 215 € je Kalendermonat; seit dem 1. August 2015 bestehe bei der Klägerin die Pflegestufe II. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2017 seinen Bewilligungsbescheid vom 7. November 2007 gemäß § 7 GHBG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X rückwirkend auf und setzte ab 1. Oktober 2008 die Höhe des Blindengeldes wie folgt fest: - Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf monatlich 322,50 € - für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 315,50 € - für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2015 auf monatlich 308,50 €. Er forderte die Klägerin zur Rückzahlung des überzahlten Betrages i.H.v. 13.111,00 € auf. Die Klägerin hat am 29. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie macht geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung seien nicht erfüllt, da sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Ihre Sehbehinderung habe zur Folge, dass sie Schriftstücke, die sie in den letzten Jahren erhalten habe, nicht habe lesen können. Da sich ihr Gesundheitszustand über die Jahre des Blindengeldbezugs verschlechtert habe, sei sie nicht davon ausgegangen, dass ihr zustehende Leistungen gekürzt werden könnten. Darüber hinaus stelle die Rückforderungsverpflichtung für sie eine besondere Härte dar, da sie sich nunmehr in vollstationärer Pflege befinde und mittellos sei. Schließlich erhebe sie die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, sein Rückforderungsbescheid stütze sich auf § 7 GHBG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht sei grob fahrlässig erfolgt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie blindheitsbedingt seine Mitteilungsschreiben nicht habe lesen können. Hiergegen spreche bereits, dass die Stadtverwaltung, die ihren Antrag aufgenommen habe, mit Unterschrift und Stempel bestätigt habe, dass der Klägerin der Passus über ihre Mitteilungspflichten vorgelesen worden sei. Die in der Folgezeit erhaltenen Schreiben aus seinem Haus hätte sich die Klägerin vorlesen lassen müssen. Sie habe nicht einfach annehmen dürfen, dass diese Schreiben für sie unwichtig seien. Außerdem lägen die Voraussetzungen des §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Die Klägerin habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Es liege kein atypischer Fall vor, in dem von der Rückforderung ausnahmsweise abgesehen werden solle. Die Tatsache, dass die Klägerin blind, hochbetagt sei und nur eine kleine Rente beziehe, führe nicht dazu, dass die Rückzahlungspflicht für sie eine Härte darstellte, die sie in atypischer Weise signifikant stärker belaste als den Normalfall der Betroffenen. Auch habe die rückwirkende Kürzung des Blindengeldes keinen Einfluss auf die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da Blindengeld zu dem anrechnungsfreien Einkommen im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII zähle. Zwar sei die Zehnjahresfrist nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides abgelaufen gewesen. Jedoch gelte die längere Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X. Denn das Blindengeld sei durchgehend und damit auch bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden. Er habe die Rücknahme auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vorgenommen, welche die Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. November 2017 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Bestimmung soll, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 7. November 2007 liegen vor. Der Bescheid über die Bewilligung von Blindengeld ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des §§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides am 7. November 2007 vorgelegen hatten, ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin bezog seit dem 1. Oktober 2008 Leistungen der Pflegeversicherung. Hierbei handelte es sich eine wesentliche Änderung, weil sich der Bezug dieser Leistungen auf die Höhe des Anspruchs auf Blindengeld auswirkte. Gemäß § 3 des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) werden die Pflegeleistungen nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegestufe I mit 70 v.H. des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 v.H. des Blindengeldes gemäß § 2 GHBG i.H.v. 473 €. Die Klägerin ist der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung dieser wesentlichen für sie nachteiligen Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die Klägerin war gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) als Empfängerin von Sozialleistungen zur Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Tatsachen und von Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen verpflichtet. Der Beklagte hatte die Klägerin sowohl bei der Antragstellung im Oktober 2007 als auch in der Folgezeit wiederholt schriftlich auf ihre Mitteilungspflicht und darauf hingewiesen, dass Pflegeleistungen nach dem SGB XI auf das Blindengeld angerechnet werden. Der Antrag der Klägerin wurde am 15. Oktober 2007 von dem Beklagten entgegengenommen. In dem Antragsformular wurde unter Ziffer 7 nach Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB XI, einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften gefragt; diese Fragen beantwortete die Klägerin jeweils mit „Nein“. In der Erklärung unter Ziffer 11 des Antragsformulars hieß es: „Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben, insbesondere über die Leistungen, die zum Ausgleich der durch die Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen gewährt werden, voll der Wahrheit entsprechen und dass keine wichtigen Angaben verschwiegen wurden…. Ich bestätige ausdrücklich, dass ich davon unterrichtet bin, dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Leistung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen jeder Art der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen..., Wohnsitzveränderungen und Eintritt in eine Einrichtung unverzüglich dem Landschaftsverband Rheinland mitzuteilen ist (§ 60 Sozialgesetzbuch 1 - SGB I).“ Am Ende des Formulars wurde schließlich festgehalten, dass der Klägerin die Erklärung zu Ziffer 11 vorgelesen wurde. Danach ist davon auszugehen, dass der Klägerin bereits bei Antragstellung verdeutlicht worden ist, dass sie den Bezug von Pflegeleistungen dem Beklagten mitteilen musste. Zudem hat der Beklagte diesen Hinweis in der Folgezeit - i.V.m. der Mitteilung über die Höhe des Blindengeldes - regelmäßig schriftlich wiederholt; im März 2013 hat er die Klägerin zudem nochmals zur Mitteilung ihrer aktuellen Lebensumstände aufgefordert. Die Klägerin hat es dennoch versäumt, ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich des Bezuges von Pflegeleistungen gegenüber dem Beklagten nachzukommen. Dieses Versäumnis ist als grob fahrlässig zu bewerten. Die Sehbehinderung der Klägerin steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Ihr war nämlich, wie ausgeführt, bekannt, dass der Bezug von Pflegeleistungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes hatte und dementsprechend dem Beklagten mitzuteilen war. Nachdem ihr Pflegeleistungen ab dem 1. Oktober 2008, d.h. elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes, bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Beklagten mitgeteilt werden musste. Dafür, dass der Klägerin aufgrund ihrer Sehbehinderung gar nicht bekannt war, dass ihr Pflegeleistungen zuflossen, spricht nichts und ist auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozialleistungsträgern nachkommen zu können. Der Beklagte war nicht durch Fristablauf gemäß §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X an der Rücknahme des Bewilligungsbescheides gehindert. Nach dieser Bestimmung kann der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X betrifft den Fall, dass der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen - wie oben ausgeführt - vor. Der Bewilligungsbescheid datiert unter dem 7. November 2007, der Aufhebungsbescheid des Beklagten unter dem 30. November 2017, danach war allerdings auch die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides abgelaufen. Gemäß §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann jedoch ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Dies ist hier der Fall. Das Blindengeld wurde bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme und auch noch danach fortlaufend gezahlt. Der Beklagte hat die Bewilligung schließlich auch innerhalb von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen, §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Er hatte am 5. Dezember 2016 davon erfahren, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2008 Leistungen der Pflegekasse für die Pflegestufe I erhalten hatte. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. Dezember 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden. Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, soll der begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber für den Regelfall eine Verpflichtung zur rückwirkenden Aufhebung statuiert hat, und nur für einen atypischen Fall eine Ermessensbetätigung der Behörde vorgesehen ist. Von einem atypischen Fall kann hier nicht ausgegangen werden. Schlechte Einkommensverhältnisse stellen im Zusammenhang mit einem Sozialleistungsverhältnis keine ganz ungewöhnlichen Umstände dar und begründen keinen atypischen Fall. Letztlich könnte das geringe Einkommen der Klägerin die zukünftige Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs erschweren oder sogar unmöglich machen. Eine atypische Belastung stellte die Rückforderung von Sozialleistungen dann dar, wenn dem Adressaten des Bescheides ein über die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X hinausgehendes zusätzliches Sonderopfer abverlangt würde. Ein solcher Fall ist angenommen worden, wenn der Betroffene (höhere) Sozialhilfeansprüche zur Sicherung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welche ihm zugestanden hätten, wenn die zurückgeforderten Sozialleistungen nicht zugeflossen wären, rückwirkend nicht mehr geltend machen kann; er hätte dann im Ergebnis wegen der Pflicht zur Rückzahlung aus seinem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen solche Leistungen zu ersetzen, auf die er in der Vergangenheit einen Anspruch gehabt hätte. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 5 RE 1/15 R -, juris. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Insoweit verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass sich die Kürzung des Blindengeldes nicht auf eine hier unterstellte Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin ausgewirkt hätte. Denn Blindengeld wird gemäß § 83 SGB XII nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Rückforderung des überzahlten Blindengeldes beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X und ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.