Urteil
5 K 336/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1213.5K336.16.00
1mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nachträgliche Leistungsgewährung gemäß § 67 SGB I
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachträgliche Leistungsgewährung gemäß § 67 SGB I Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die unter Betreuung stehende Klägerin begehrt die nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015. Mit Schreiben vom 19. August 2015 informierte die vormals für die Klägerin gerichtlich bestellte Betreuerin, Frau I. , die Beklagte über die im März 2015 eingerichtete Betreuung und beantragte formlos BAföG-Leistungen für die Klägerin, die seit August 2015 das Berufskolleg F. besuchte. Unter dem 20. August 2015 übersandte die Beklagte der Betreuerin die Antragsvordrucke und bat darum, diese auszufüllen und mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass der Antrag gemäß § 46 BAföG sowie Teilziffer 46.1.4 VwG i.V.m. §§ 60 und 66 SGB I abgelehnt werden könne, falls die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Aufforderung vollständig vorlägen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung ab. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nachgekommen. Im Falle der Nachholung der Mitwirkung könne Ausbildungsförderung nachträglich ganz oder teilweise gewährt werden, soweit die Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem Hinweis: "Sie können sich vor Klageerhebung an das Amt für Ausbildungsförderung wenden. Beachten Sie bitte, dass die Klagefrist hierdurch aber nicht unterbrochen wird." In einem Vermerk vom 8. Oktober 2015 hielt die Beklagte fest, dass die Betreuerin Frau I. sich telefonisch gemeldet habe und erklärt habe, sie lege hiermit Widerspruch gegen den Bescheid ein. Ihr sei erläutert worden, dass gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung nur eine Klage möglich sei, "diese aber nicht notwendig ist, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist die fehlende Mitwirkung nachgeholt und die Unterlagen vollständig vorgelegt werden." In der Folgezeit gingen Unterlagen wie folgt bei der Beklagten ein: 8. Oktober 2015 Formblatt 1, Antrag auf Ausbildungsförderung, versehen mit dem Datum 14. September 2015. Die Betreuerin weist in ihrem Anschreiben vom 8. Oktober 2015 darauf hin, dass sie die noch fehlenden Angaben zu den Eltern umgehend nachreichen werde. 16. Oktober 2015 Formblatt 3, Einkommenserklärung des Vaters. Die Betreuerin weist in ihrem Anschreiben darauf hin, dass die Unterlagen des Vaters unvollständig seien und der Vater gebeten worden sei, die Einkommensverhältnisse detailliert offen zu legen. Sobald eine Information vorliege, werde sie nachgereicht. 22. Oktober 2015 Rentenbescheid des Vaters, übersandt mit Anschreiben der Betreuerin vom 22. Oktober 2015. Ohne Eingangsvermerk Schreiben der Betreuerin vom 26. Oktober 2015 mit Mitteilung der Kontoverbindung der Betreuten. Ohne Eingangsvermerk Schreiben der Betreuerin vom 1. November 2015 mit Übersendung eines Auszugs aus dem Geburtenregister; die Betreuerin teilt mit, dass die Betreute seit 15 Jahren keinen Kontakt zur Mutter habe; auch der Großvater habe keinen Kontakt; der Wohnort sei unbekannt. Sie bat um Mitteilung, wie weiter verfahren werden solle. 2. November 2015 Rentenbescheid des Vaters, Auskunft der Rentenversicherung auf die Anfrage der Beklagten. ohne Eingangsvermerk Rentenanpassungsbescheid des Vaters, übersandt mit Anschreiben vom 2. November 2015. 6. November 2015 Formblatt 2, Bescheinigung nach § 9 BAföG, vom Berufskolleg F. unter dem 2. November 2015 unterzeichnet, übersandt mit Anschreiben der Betreuerin vom 5. November 2015, in dem sie mitteilt, dass sie das Formblatt 1 (gemeint ist vermutlich die Anlage zum Formblatt 1) ihrer Betreuten zugesandt habe und eine Vorlage nach Eingang erfolgen werde. 11. November 2015 Mitteilung der Betreuerin, dass nach Auskunft der Betreuten das Sorgerecht vor Vollendung des 18. Lebensjahres beim Jugendamt lag. 26. November 2015 Anlage 1 zum Formblatt 1, schulischer und beruflicher Werdegang, übersandt per Fax mit Anschreiben vom 26. November 2015, in dem die Betreuerin mitteilt, dass sie die Anlage von ihrer Betreuten heute erhalten habe. Mit Schreiben vom 26. November 2015, das an die Klägerin persönlich adressiert war, teilte die Beklagte mit, dass die Mitwirkung erst am 26. November 2015 nachgeholt worden sei und damit unangemessen lange hinausgezögert worden sei. Soweit nicht besondere Gründe geltend gemacht würden, könne Ausbildungsförderung nicht ohne weiteres ab Beginn des Bewilligungszeitraumes geleistet werden. Es werde bis zum 11. Dezember 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Anhörungsschreiben wurde auch der Betreuerin ebenfalls mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11. Dezember 2015 übersandt. Die Betreuerin bat mit Schreiben vom 29. November 2015 um Fristverlängerung bis zum 24. Dezember 2015, da sie bis 8. Dezember 2015 urlaubsbedingt abwesend sei. Unter dem 22. Dezember 2015 wies die Betreuerin darauf hin, dass sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe und nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 5. Oktober 2015 telefonisch dahingehend unterrichtet worden sei, dass durch die Einsendung der Unterlagen die Angelegenheit erledigt und ein schriftlicher Widerspruch nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016, abgesandt am 20. Januar 2016, bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 465,-- € im Bewilligungszeitraum November 2015 bis Juni 2016 und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die erforderliche Mitwirkung sei vollständig erst am 26. November 2015 mit Vorlage der Anlage 1 zu Formblatt 1 (schulischer und beruflicher Werdegang) nachgeholt worden. Eine Begründung für die verspätete Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen sei nicht abgegeben worden. Aus diesem Grunde seien gemäß § 67 SGB I keine Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Oktober 2015 nachträglich zu bewilligen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 legte die Betreuerin bei der Beklagten Widerspruch ein. Unter dem 10. Februar 2016 bestellte das Amtsgericht F. Frau Q. als Berufsbetreuerin zur Betreuerin der Klägerin. Die Klägerin hat am 22. Februar 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor: Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum das Antragsformular vom 14. September 2015 erst am 8. Oktober 2015 zur Akte gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nur knapp sechs Wochen nach Antragstellung und ohne eine weitere Nachfrage oder einen Hinweis den Antrag bereits nach § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt. In der Folgezeit sei die vormalige Betreuerin der Klägerin nachhaltig und auf vielfältige Weise darum bemüht gewesen, die weiteren Formblätter und Nachweise beizubringen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten, Leistungen erst ab dem 1. November 2015 zu gewähren, sei unverständlich und lasse vor allem keine ausreichende Ermessensausübung erkennen. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst überhaupt nicht in der Lage sei, ein solches Antragsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Auch habe die Betreuerin im Laufe des Verfahrens deutlich gemacht, mit welchen Problemen sie zu kämpfen gehabt habe, vor allem um Einkommensnachweise der Eltern beizubringen. Die Betreuerin habe selbst große Schwierigkeiten gehabt, sich einen Überblick über die Verhältnisse der Klägerin zu verschaffen und die mehr als ungeordneten Unterlagen der Klägerin zu sichten. Von einer fehlenden Mitwirkung der Betreuerin könne überhaupt keine Rede sein. Auch habe die Beklagte mit dem letzten Satz vor der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 5. Oktober 2015 den Eindruck erweckt, als sei es im Rahmen der Ermessensausübung üblich, bei Vorlage aller Unterlagen auch nachträglich die Leistungen zu bewilligen. Die Schwierigkeiten, die ein Betreuer habe, in der ihm für seine - regelmäßig unmotivierten - Probanden zur Verfügung stehenden, wenigen Zeit notwendige Auskünfte zu erhalten, seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Offensichtlich werde auch mit zweierlei Maß gemessen, denn die Beklagte habe selbst erst am 14. Januar 2016 über den Antrag entschieden, obwohl bereits am 26. November 2015 alle Unterlagen vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das von der Klägerin bereits am 14. September 2015 unterschriebene Formblatt I sei ihr erstmals am 8. Oktober 2015 per Fax übersandt worden. Zudem sei es unvollständig gewesen. Es sei durchaus berücksichtigt worden, dass die Klägerin das Verfahren nicht selbst führen könne; deshalb sei jeglicher Schriftverkehr mit der Betreuerin geführt worden. Auch sei von Amts wegen versucht worden, etwa die richtigen Einkommensnachweise des Vaters zu beschaffen. Die Vorlage der Anlage 1 zum Formblatt 1 (schulischer und beruflicher Werdegang) sei aber - ohne Angabe von Gründen - erst am 26. November 2015 erfolgt. Diese Angaben seien für die Entscheidung über den Antrag zwingend notwendig und auch nicht von Amts wegen ermittelbar gewesen. Die Klägerin habe im gesamten Verfahren keine Fristverlängerung beantragt und auch keine Hinderungsgründe für ihre Mitwirkung angegeben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. Mai 2018 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klagefrist des § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss die Klage - soweit wie hier kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Verwaltungsakt bekanntgegeben, wenn er dem Adressaten zugegangen ist (vgl. § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG). Der streitige Bescheid vom 14. Januar 2016 muss der (vormaligen) Betreuerin der Klägerin spätestens am 21. Januar 2016 zugegangen sein, denn sie hat bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2016 Widerspruch eingelegt. Die am 22. Februar 2016 erhobene Klage wäre damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen. Der Bescheid vom 14. Januar 2016 ist aber ausweislich des Ab-Vermerks auf Blatt 41 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs am 20. Januar 2016 zur Post gegeben worden, so dass die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG greift. Danach gilt ein Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist die Fiktion nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein früherer Zugangszeitpunkt feststeht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1965 - VII C 170.64 -, BVerwGE 22, 11 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 25.7.1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1980 - 16 A 483/79 - , juris, Rn. 5, 6, wonach es sich bei dieser Festlegung des Tages der Bekanntgabe um eine gesetzliche Fiktion handelt, die unabhängig davon gilt, ob der tatsächliche Zugang vor Ablauf der Frist von drei Tagen erfolgt ist. Auf den Tag des tatsächlichen Zugangs kommt es nur nach Ablauf der Frist von drei Tagen an. Somit gilt der streitige Bescheid - ungeachtet des früheren Zugangs - als am 23. Januar 2016 zugegangen, so dass die Klagefrist am Dienstag, den 23. Februar 2016 ablief und die am 22. Februar 2016 erhobene Klage fristgemäß eingegangen ist. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn die Klägerin hat einen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015. Der Anspruch auf die nachträgliche Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 ergibt sich aus § 67 SGB I. Nach dieser - gemäß § 68 Nr. 1 SGB I auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz anwendbaren - Norm kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er - wie hier mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Oktober 2015 - gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, ihre damalige Betreuerin Frau I. hatte bis zum 26. November 2015, d.h. etwas mehr als drei Monate nach Eingang des formlosen BAföG-Antrags vom 19. August 2015, sämtliche Unterlagen vorgelegt bzw. die erforderlichen Informationen konnten von der Beklagten selbst beschafft werden (Rentenbescheid des Vaters). Die Leistungsvoraussetzungen im Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 lagen vor; die Beklagte hat ab November 2015 Ausbildungsförderung bewilligt und für die streitigen Monate ausschließlich wegen verspäteter Mitwirkung die Leistungen abgelehnt. Die Beklagte hat ihr damit eröffnetes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt (vgl. § 39 SGB I, § 114 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil eine zu einem Anspruch führende Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. das Ermessen der Beklagten derart reduziert ist, dass sich lediglich eine im Sinne der Klägerin positive Entscheidung als die einzig ermessensgerechte erweist. Die Beklagte hat die gesetzlichen Zielvorstellungen bei der Ermessensausübung nicht beachtet. Den Regelungen der §§ 66 und 67 SGB I liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge haben soll, wenn der verhaltenssteuernde Effekt mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung eingetreten ist. Vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 4/02 R -, juris Rn 28. Mit Blick auf dieses gesetzgeberische Ziel sind im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere zu berücksichtigen die Dauer der fehlenden Mitwirkung, die Motive und das Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine möglicherweise vorliegende Mitverursachung der fehlenden Mitwirkung durch den Leistungsträger. Schließlich ist im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SGB zu berücksichtigen, ob mit der nachträglichen Leistungsgewährung der Zweck der Sozialleistung noch erreicht werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen, da die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und sich Geld leihen musste, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können. Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus, dass die Klägerin seit Erreichen des 18. Lebensjahres unter Betreuung steht und die Betreuung sowohl während des Verwaltungsverfahrens als auch aktuell von einer Berufsbetreuerin wahrgenommen wird. Die Beklagte hätte insoweit dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass nicht die Anspruchsberechtigte selbst das Verwaltungsverfahren geführt hat, sondern eine Berufsbetreuerin, die naturgemäß mehrere Mündel zu betreuen und entsprechend viele Verwaltungsverfahren zu führen hat. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. März 2005 - 3 A 511/03 -, juris Rn 19. Die Betreuerin musste sämtliche Informationen erst durch Kontaktaufnahme mit der Betreuten und vor allem in persönlichen Gesprächen mit ihr ermitteln. Ausweislich der der Beklagten vorgelegten Bestellungsurkunde ist die Betreuung u.a. für die Regelung des Postverkehrs und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet. Es war daher für die Beklagte offensichtlich und bedurfte deshalb keiner weiteren Darlegung seitens der Betreuerin, dass die Klägerin gerade in diesen Bereichen nicht in der Lage war und ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die aktuelle Betreuerin hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich die Probleme geschildert, die insbesondere bei - wie hier - erstmaliger Einrichtung einer Betreuung für einen jungen Menschen, der gerade volljährig geworden ist und für den die Vormundschaft bis zur Volljährigkeit beim Jugendamt lag, auftreten. Weiter hat sie detailliert und nachvollziehbar erläutert, dass gerade im Falle der Klägerin die vormalige Betreuerin sich zunächst einen Überblick verschaffen und Ordnung in das Chaos der Klägerin bringen musste. Unabhängig davon, ob vor diesem Hintergrund nicht bereits die der Betreuerin für die Einreichung der Antragsunterlagen mit Schreiben der Beklagten vom 20. August 2015 gesetzte Frist von einem Monat zu kurz bemessen war oder die nach sechs Wochen erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 66 SGB I ohne vorherigen Hinweis auf den Ablauf der Frist oder eine Erinnerung an die Erledigung möglicherweise rechtswidrig war, ist festzuhalten, dass die Betreuerin nach Zugang des Ablehnungsbescheides am 8. Oktober 2015 nahezu ständig Unterlagen vorgelegt und in Kontakt mit der Beklagten gestanden hat. Sie hat unmittelbar am 8. Oktober 2015 das Formblatt 1 vorgelegt und in der Folgezeit bis 26. November 2015 in acht weiteren Schreiben Informationen mitgeteilt oder Unterlagen eingereicht. In diesen Schreiben hat die Betreuerin auch mehrfach auf Probleme hingewiesen, die typischerweise in den bei der Klägerin vorliegenden schwierigen sozialen Verhältnissen auftreten. So hat sie beispielsweise unter dem 1. November 2015 einen Auszug aus dem Geburtenregister übersandt und mitgeteilt, dass die Betreute sei 15 Jahren keinen Kontakt zur Mutter habe; dies gelte auch für den Großvater. Der Wohnort der Mutter sei unbekannt. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, wie nun weiter verfahren werden solle. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Anlage 1 zum Formblatt 1 (schulischer und beruflicher Werdegang) zwei Wochen nach Ablauf der Frist am 26. November 2015 - damit meint die Beklagte wohl die Klagefrist betreffend den Ablehnungsbescheid nach § 66 SGB I vom 5. Oktober 2015 - eingegangen ist und die Betreuerin keinen Fristverlängerungsantrag gestellt habe, dem "selbstverständlich" entsprochen worden wäre, erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Beklagte keinen einzigen Hinweis auf diese Frist erteilt hat. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Beklagte aus diesem Grunde die komplette Ablehnung eines in der Sache bestehenden Anspruchs auf Förderungsleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten beabsichtigte, spricht viel dafür, dass die Beklagte insoweit ihre sozialrechtliche Beratungspflicht aus § 13 SGB I verletzt hat. Vgl. zur sozialrechtlichen Beratungspflicht: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 12 E 319/17 -, juris Rn 9f. Nach allem steht fest, dass der verhaltenssteuernde Effekt der Ablehnung nach § 66 SGB I vorliegend mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung in vollem Umfang eingetreten ist, so dass die Leistungen für den Bewilligungszeitraum August 2015 bis einschließlich Oktober 2015 nachträglich zu bewilligen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.