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Urteil

1 K 1890/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1129.1K1890.17.00
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Leitsätze

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den vorläufig übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit im Sinne des § 7 Abs. 4 LVO NRW nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Organs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den vorläufig übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit im Sinne des § 7 Abs. 4 LVO NRW nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Organs. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin steht seit 1980 im Dienst des beklagten Kreises. Sie hat das Amt einer Kreisoberinspektorin (A 10 LBesO) inne. Seit 2008 war sie im Bauordnungsamt tätig. Der Beklagte schrieb unter dem 31. März 2016 den mit A 11 LBesO bewerteten Dienstposten 50.10.05 in der Abteilung XX aus. Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben der Klägerin der Kreisinspektor B. , den der Beklagte in einem ersten Verfahren auswählte. Im Rahmen des hiergegen eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Aachen - 1 L 422/16) hob der Beklagte seine Auswahlentscheidung auf und traf nach Erstellung einer dienstlichen Beurteilung der Klägerin erneut eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten. Auch diese Auswahlentscheidung hob der Beklagte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG Aachen - 1 L 566/16) auf. Ab dem 1. Oktober 2016 wurde der Klägerin der vorgenannte Dienstposten probeweise übertragen, um festzustellen, ob sie für diesen die erforderliche Eignung besitzt. Am 7. Dezember 2016 führte der zuständige Abteilungsleiter bei dem Beklagten, Herr M., ein Personalgespräch mit der Klägerin. Ausweislich der Niederschrift gab sie an, dass sie sich im Team angekommen und auch angenommen und akzeptiert fühle. Das Arbeitsklima sei in Ordnung. Die Aufgabenbereiche bezeichnete sie als sehr umfangreich und komplex. Erste Einstiege in die Rechtsmaterie seien ihr nach Auffassung von Herrn M. gelungen. Ihr sei klar, dass die Ausarbeitung der Tagesordnungspunkte der Richtlinienkommission der Kosten der Unterkunft (KdU)-Richtlinie ihr Part sein werde. Es wurden zwei konkrete Arbeitsaufträge erteilt. Im Fazit wird ausgeführt, dass die Entwicklung in fachlichen Fragen weiter beobachtet werden müsse. Die bisherige Einarbeitungszeit sei noch zu kurz. Am 17. Januar 2017 fand ein weiteres Personalgespräch der Klägerin mit Herrn M. statt. Als Fazit hielt er fest, die Entwicklung in fachlichen Fragen müsse weiter beobachtet werden. Insbesondere sei abzuwarten, wie die Vorbereitung und die Ausarbeitung der Richtlinienkommission am 25. Januar 2017 erfolgen würden. Die Dringlichkeit der Anpassung der KdU-Richtlinie sei der Klägerin nochmals nahe gebracht worden. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass ein tiefergehendes Verständnis für das Sozialhilferecht noch nicht vorhanden sei. Sie erwecke den Eindruck, aktiv zu sein. Ihre Erläuterungen seien aber oberflächlich und zeugten nicht davon, dass sie sich mit den einzelnen Tätigkeitsfeldern inhaltlich und mit der notwendigen Tiefe befasst habe. Ein drittes Personalgespräch wurde am 27. Januar 2017 mit der Klägerin geführt. An diesem nahmen neben Herrn M. auch der designierte Nachfolger Herr L. und die diesem vorgesetzte Leiterin des Geschäftsbereichs IV, Frau X., teil. Ausweislich des Protokolls sei der Klägerin aufgeführt worden, ihre Prioritätensetzung sei weiterhin unzureichend. Sie erledige leichtere Aufgaben, während schwierige Dinge nicht oder nicht in ausreichender Tiefe bzw. selbstständig bearbeitet würden. Bemängelt wurde insbesondere die Vorbereitung der Richtlinienkommission. Zudem wurde ihr mitgeteilt, die Bewährungsfeststellung sei gefährdet, wenn sich die aufgegriffenen Kritikpunkte nicht maßgeblich verbesserten. Ferner soll ihr jegliche Hilfe zugesagt worden sein. Sie solle sich bei Schwierigkeiten sofort an den Abteilungsleiter wenden. Eine weitere Vakanz sei für die Abteilung nur schwer tragbar, weshalb niemanden daran gelegen sei, dass sie die Stelle wieder verlasse. Die Klägerin äußerte sich in einem Schreiben vom 29. Januar 2017 zum Personalgespräch. Sie fühle sich sehr unter Druck gesetzt. Aus den bisherigen Rückmeldungen des Abteilungsleiters habe sie nicht erkennen können, dass ihre Leistung negativ beurteilt werde. Sie bemängelt eine fehlende Einarbeitung und bat um Konkretisierung der Kritikpunkte sowie einen kollegialen Umgang. Frau X. und Herr M. teilten der Klägerin in einem Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, es sei nicht erwartet worden, dass sie von Beginn an mit der relativ umfangreichen Materie vertraut sei. Allerdings bestünde die Erwartung, dass sie die Aufgaben des Dienstpostens mit der notwendigen Selbstständigkeit unter Nutzung der erforderlichen Hilfsmittel und -angebote mit einer zunehmend richtigen Prioritätensetzung sowie Zeiteinteilung wahrnehme. Am 3. März 2017 führten Herr L. und Frau X. mit der Klägerin ein weiteres Personalgespräch, an dem auch der Personalratsvorsitzende Herr Z. teilnahm. Ausweislich des Protokolls soll der Klägerin dargelegt worden sein, eine ständige Begleitung sei nicht möglich. Ihr seien nochmals sämtliche Erkenntnisquellen geschildert und sie aufgefordert worden, Kollegen um Rat zu fragen. Auch auf die falsche Prioritätensetzung und ihr unzureichendes Zeitmanagement sei sie erneut hingewiesen worden. Es soll vereinbart worden sein, dass sich die Abteilungsleitung und die Klägerin wöchentlich zusammenfänden, um Arbeitsfortschritte, -hemmnisse sowie Probleme und Aufgaben zu erörtern. Ferner sei sie nochmals darauf hingewiesen worden, dass ihre Bewährung aufgrund der ihr wiederholt dargelegten Defizite gefährdet sei. Weitere Gespräche fanden am 13. März 2017 und am 20. März 2017 statt, in denen wiederum Mängel in der Aufgabenerfüllung angesprochen wurden. Im Gesprächsprotokoll vom 20. März 2017 hielt Herr L. fest, dass weiterhin lediglich kleinere Aufgaben erledigt würden. Eine wesentliche Tendenz zur Verbesserung der Arbeitsweise sei nicht erkennbar. Am 23. März 2017 wurde der Klägerin in einem weiteren Personalgespräch mitgeteilt, dass die Bewährung zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden könnte. Mit Schreiben vom 27. März 2017 widerrief der Beklagte die probeweise Übertragung des Dienstpostens. Er verweist auf die Ausführungen in den Protokollen der Personalgespräche. Ein erkennbarer Fortschritt sowie eine tiefgründige Auseinandersetzung mit den übertragenen Aufgaben könne nicht bejaht werden. Seitdem wurde die Klägerin im Jobcenter EU-aktiv und im Nachgang bei der Kreiskasse eingesetzt. Auf Nachfrage der Klägerin vom 4. April 2017 teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, der Dienstposten 50.10.05 werde zunächst bis zum 31. August 2017 nicht nachbesetzt. Er behalte es sich vor, zur Sicherstellung der Aufgabenerledigung und der internen Arbeitsabläufe einen Beamten auf diese Stelle vorübergehend abzuordnen. Seit dem 1. September 2017 ist der Dienstposten wieder besetzt. Die Klägerin hat am 10. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, bei der Nichtfeststellung der Eignung handele es sich um eine dienstliche Beurteilung, für die nach der Dienstvereinbarung über dienstliche Beurteilungen bei der Kreisverwaltung zunächst der Teamkoordinator bzw. stellvertretende Abteilungsleiter als Vorgesetzter und sodann die Abteilungsleitung als nächsthöhere Führungsebene zuständig gewesen seien. Zudem habe zum Zeitpunkt der Probezeitbeendigung keine Beurteilung in ihrem aktuellen statusrechtlichen Amt (A 11 LBesO) vorgelegen, so dass sie auch aus diesem Grunde hätte beurteilt werden müssen. Weder der zuständige Teamkoordinator noch der stellvertretende Abteilungsleiter wären beim Eignungsfeststellungsverfahren beteiligt gewesen. Auch die Abteilungsleitung sei nicht durchgehend eingebunden gewesen. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der alte und der neue Abteilungsleiter sich über ihre Leistungen ausgetauscht hätten. Vielmehr hätte Frau X. als Leiterin des Geschäftsbereich mitgewirkt, die jedoch befangen gewesen sei. Diese habe sie im Personalgespräch am 27. Januar 2017 und allen weiteren Gesprächen spüren lassen, dass sie allein aufgrund der im Jahr 2016 eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Chance habe, sich zu bewähren. So habe sie die Aussage getätigt „Beim Kreis klagt man nicht.“ Außerdem habe sich der Beklagte von einer Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen, obwohl die Rechtsvertretung in der Regel der Leiter des Rechtsamtes wahrnehme. Daran würden umfangreiche und persönliche Bemühungen von Frau X. deutlich. Zudem sei sie in ihren neuen Aufgabenbereich nicht eingewiesen oder eingearbeitet worden. Die Leitung und Vor- und Nachbereitung der Richtlinienkommission sei in der Stellenbeschreibung nicht aufgeführt. Ferner liege der Nichtfeststellung der Eignung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. So seien im Feedbackgespräch vom 7. Dezember 2016 lediglich einige dienstliche Themen und anstehende Aufgaben durchgesprochen worden. Ihre bisherigen Arbeitsergebnisse seien nicht beanstandet worden, so dass sie mit einem ausgesprochen positiven Gefühl aus dem Gespräch gegangen sein. In dem zweiten Feedbackgespräch am 17. Januar 2017 sei sie nicht auf Bearbeitungsmängel angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mit der Recherche zur Anpassung der KdU-Richtlinie bereits begonnen. In Bezug auf das Personalgespräch am 27. Januar 2017 macht die Klägerin geltend, der neue Abteilungsleiter habe bis zu diesem Gespräch keinen Einblick in ihren täglichen Arbeitsauflauf gehabt und habe deshalb keine Aussagen zu ihrer Tätigkeit und Aufgabenerfüllung machen können. Im Personalgespräch vom 3. März 2017 sei ihr seitens der Abteilungsleitung bzw. der Geschäftsbereichsleitung keine konkrete Hilfestellung gegeben worden. Sie habe weder Arbeitsanweisungen noch fachliche Hinweise bekommen, auch ein gemeinsamer Besprechungstermin sei nicht festgelegt worden. Es hätten entgegen der Gesprächsnotiz keine wöchentlichen Personalgespräche stattgefunden. Auch den Aussagen des Abteilungsleiters im Personalgespräch vom 13. März 2017 tritt sie entgegen. Sie habe alle wichtigen Termine koordiniert sowie vor- und nachbearbeitet und sich auch in die weiteren mit dieser Stelle verbundenen laufenden Aufgaben eingefunden. Sie habe sich eigenständig und verantwortlich eingearbeitet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über ihre Eignung für den Dienstposten auf der Stelle 50.10.05 des Organisations- und Stellenbewertungsplanes der Kreisverwaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klagebegründung tritt der Beklagte ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag im Wesentlichen damit entgegen, es liege bereits kein Rechtsschutzinteresse vor. Da der Dienstposten wieder besetzt sei, könne er der Klägerin auch dann nicht übertragen werden, wenn sie mit ihrem Antrag Erfolg habe. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Nichtfeststellung der Eignung hätte in einem formlosen Verfahren erfolgen können, insbesondere sei keine dienstliche Beurteilung erforderlich gewesen. Die Klägerin sei vor der probeweisen Übertragung des Dienstpostens beurteilt worden. Da sie nicht befördert worden sei, sei auch nach der Dienstvereinbarung keine erneute dienstliche Beurteilung zu erstellen gewesen. In dem Feststellungsverfahren sei der unterzeichnende Geschäftsbereichsleiter, Herr B., stets von den direkten Vorgesetzten der Klägerin unterrichtet worden. Die hohe Anzahl an Personalgesprächen zeige, dass immer wieder versucht worden sei, ihr ihre Defizite aufzuzeigen, Hilfsangebote zu unterbreiten und die Bewährungszeit erfolgreich zu beenden. Auf ihre Vorhalte sei man eingegangen, was auch an der Erwiderung auf ihre Schreiben vom 29. Januar 2017 deutlich werde. Frau X. habe zudem versucht, zu Gunsten der Klägerin eine Probezeitverlängerung zu erwirken. Selbst wenn Frau X. befangen gewesen sein sollte – wofür jedoch nichts ersichtlich sei –, wäre dies für die in der Sache festgestellte Nichteinigung der Klägerin nicht kausal gewesen. Denn auch die übrigen Vorgesetzten wären zur der Einschätzung gelangt, dass sie sich nicht bewährt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 422/16 und1 L 566/16 und der beigezogenen Verwaltungs- und Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Dienstposten 50.10.05 besetzt ist und die Klägerin nach Auffassung des Beklagten selbst bei positiver Eignungsfeststellung auf diesen Dienstposten nicht befördert werden könnte. Denn im Falle einer begründeten Klage wäre der Beklagte verpflichtet, durch entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise durch Umsetzung, den Dienstposten oder einen anderen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 LBesO für die Klägerin freizumachen. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Gegen die Nichtfeststellung der Eignung und den Widerruf der probeweisen Übertragung des Dienstpostens ist nichts zu erinnern. Formelle Fehler liegen nicht vor. Für die Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung auf dem höher bewerteten Dienstposten bedurfte es nicht der Erstellung einer förmlichen (Anlass-)Beurteilung. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die tragenden Sachgründe schriftlich dokumentiert werden. Vgl. zur BLV und der Praxis im BMVg, aber auch zu allgemeinen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris, Rn. 29 ff. Dies ist hier geschehen. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 27. März 2017 detailliert ausgeführt, warum er die Klägerin nicht für geeignet hält. Er nimmt dabei insbesondere auf die Protokolle der zahlreichen Personalgespräche Bezug und zitiert aus diesen. Fehl geht die Annahme der Klägerin darüber hinaus, es müsse – auch nach der Dienstvereinbarung über dienstliche Beurteilungen bei der Kreisverwaltung – eine dienstliche Beurteilung erstellt werden, weil keine Beurteilung in ihrem aktuellen Statusamt vorliege. Denn eine solche Beurteilung in ihrem aktuellen Statusamt erhielt sie in Form der Anlassbeurteilung vom 13. Juni 2016. Während der Erprobungszeit behält der Beamte sein bisheriges Statusamt nebst Amtsbezeichnung und erhält auch keine höhere Besoldung. Auch ist nicht ersichtlich, dass über die Eignung der Klägerin unzuständige oder nicht mit der notwendigen Sachkunde betraute Personen entschieden haben. Bei den beurteilenden Personen handelt es sich um den Leiter der Abteilung XX und die diesem vorgesetzte Leiterin des Bereichs O. Die Unterzeichnung des maßgeblichen Schreibens durch einen Mitarbeiter (Leiter) der Abteilung YY ändert nichts daran, dass die Entscheidung durch die vorgenannten Personen als direkte Vorgesetze getroffen wurde. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zudem nochmals ausgeführt, dass sämtliche Vorgesetzte im ständigen Austausch auch mit der Personalabteilung gestanden haben und so durchgehend über die Leistungen der Klägerin im Bilde waren. Ferner haben die direkten Vorgesetzen der Klägerin im Gespräch vom 23. März 2017 auch die Nichtfeststellung der Eignung mitgeteilt. Schließlich hätte sich hier ein etwaiger formeller Beurteilungsmangel auf das sachliche Ergebnis der Eignungsfeststellung nicht ausgewirkt. Denn es ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus sonstigen, den Akten zu entnehmenden Umständen Anhalte dafür, dass diese im Ergebnis eine positive Eignungsfeststellung erhalten könnte. Für die von der Klägerin geltend gemacht Befangenheit eines maßgeblichen Entscheidungsträgers fehlt es an einer über einen entsprechenden bloßen Verdacht oder eine bloße Besorgnis hinausgehende objektiv nachvollziehbare Grundlage. Die Klägerin meint, Frau X. sei ihr gegenüber aufgrund einer vermeintlichen Aussage im Personalgespräch vom 27. Januar 2017 voreingenommen. Zudem begründet sie ihren Verdacht mit einer Rechtsberatung, die Frau X. bei einer Rechtsanwaltskanzlei eingeholt habe. Es handelt sich um eine bloße Vermutung der Klägerin. Objektive Anhaltspunkte für eine unsachlich, sie unangemessen benachteiligende Vorgehensweise liegen nicht vor. Weshalb sie die Einholung von Rechtsrat – der zudem dazu geführt hat, dass sie überhaupt die Gelegenheit zur Bewährung erhalten hat – als Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit sieht, ist für die Kammer nicht ansatzweise verständlich. Vielmehr liegt eine benachteiligende Verhaltensweise auch mit Hinblick auf die Ausführungen im Protokoll zum Personalgespräch am 27. Januar 2017 fern. Dort wird ausgeführt, dass niemandem daran gelegen sei, dass es zu einer weiteren Vakanz komme und das Personalgespräch dazu diene, ihr die Möglichkeit einer Bewährung zu geben. Die Protokolle der Personalgespräche sind im Übrigen nicht in einem unsachlichen oder gar beleidigenden Ton verfasst. Weshalb die Klägerin meint, die Nichtfeststellung der Eignung sei eine „Retourkutsche“, ist für die Kammer nachvollziehbar. Auch leidet die Nichtfeststellung der Eignung nicht an Fehlern des materiellen Rechts. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den vorläufig übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit im Sinne des § 7 Abs. 4 LVO NRW nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Organs. Ihm ist hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Dementsprechend kann die Feststellung der Nichteignung wie die ihr zugrunde liegende Beurteilung/Bewertung gerichtlich nur auf Verfahrensfehler sowie darauf überprüft werden, ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hingegen ist die dienstlich-fachliche Bewertung der in der Erprobungszeit erbrachten Leistungen des Beamten und seiner sonstigen Eignung mit Blick auf die bestehende Einschätzungsprärogative - zumal in ihrem Kern - der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Nur der Dienstherr ist befugt, das Anforderungsprofil des höher bewerteten Dienstpostens festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen während der Erprobungszeit genügt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, juris, Rn. 18f.; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, a.a.O., Rn. 59. Zwar sieht § 7 Abs. 4 LVO NRW anders als der den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegende § 11 Satz 1 BLV a.F. keine ausdrückliche Nachweispflicht des Beamten vor. Trotzdem gilt weiterhin, dass es grundsätzlich dem Beamten obliegt, dem Dienstherrn seine Eignung aufzuzeigen. Dies gelingt nur, wenn die bei der erforderlichen Eignungsbeurteilung nach Ablauf der Erprobungszeit zu prognostizierende dauerhafte Eignung und Leistungsfähigkeit des Beamten in Bezug auf die Wahrnehmung des anspruchsvolleren höher bewerteten Dienstpostens zur Überzeugung des Dienstherrn hinreichend sicher zu erwarten ist. Umgekehrt genügen schon berechtigte Zweifel des Dienstherrn in Richtung auf die geforderte Eignung, um die Bewährung im Sinne der genannten Vorschrift zu verneinen. Maßgeblicher Bezugspunkt dieser besonderen Eignungsbeurteilung ist die Bewährung in den Aufgaben des jeweils zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höher bewerteten Dienstpostens. Die Bewährung besteht in der beanstandungsfreien Erledigung des Dienstpostens während der Erprobungszeit, was rückschauend anhand der erbrachten dienstlichen Tätigkeit zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 2 A 2.06 -, juris, Rn. 15, und vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, a.a.O., Rn. 64. Dem vom Gesetz verwendeten Begriff der (umfassenden) "Eignung" wird es dabei nur gerecht, wenn die - in einem ebenso umfassenden Sinne verstandene - Bewältigung der auf dem höher bewerteten Dienstposten anfallenden Aufgaben grundsätzlich vollständig in den Blick genommen wird. Das kann sich dann aber nicht auf rein fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten beschränken, sondern muss - soweit (wie unter den heutigen Arbeitsbedingungen die Regel) für die dienstliche Aufgabenerfüllung bzw. das Arbeitsprodukt von Belang - etwa auch den kommunikativen Bereich, den Informationsfluss und die Ausprägung der Befähigung zur Teamarbeit bzw. zu kooperativem Verhalten mit erfassen. Davon abgesehen kann die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auch schon dadurch erheblich beeinträchtigt oder gemindert sein, dass während bedeutsamer Zeiten des Erprobungszeitraums Aufgaben des Dienstpostens gar nicht oder nur in geringem Umfang erledigt wurden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, a.a.O., Rn. 68. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte den gesetzlichen Begriff der Eignung nicht verkannt. Zutreffend hat er der Beurteilung, ob die Klägerin ihre Eignung für den ihr zur Erprobung übertragenen höher bewerteten Dienstposten nachgewiesen hat, die gesamte Dauer der Erprobungszeit zugrunde gelegt und den erbrachten Leistungen maßgebende Bedeutung beigemessen. Die Ausgestaltung der an die Klägerin während der Erprobungszeit gestellten Anforderungen lässt keinen Fehler der Entscheidungsgrundlage erkennen. Der Zweck der Erprobung verlangt es, die Eignung des Beamten für sämtliche auf dem höher bewerteten Dienstposten anfallenden Tätigkeiten festzustellen. Der Dienstherr hat zwar sicherzustellen, dass außergewöhnlichen besonderen Erschwerungen während der Erprobung bei der Eignungsbeurteilung Rechnung getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, a.a.O., Rn. 23. Das ist ausweislich der Äußerungen des Abteilungsleiters L. geschehen. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher tatsächlicher Grundlagen und welcher dienstlich-fachlichen Erwägungen er zu seiner Einschätzung der mangelnden Eignung der Klägerin gelangt ist. Er hat dies – ebenso wie sein Vorgänger Herr M. und die Leiterin des Geschäftsbereichs Frau X. – sorgfältig und auf die Einwände der Klägerin eingehend begründet. Es trägt die Schlussfolgerung der Nichtfeststellbarkeit der Eignung für den konkreten höherbewerteten Dienstposten. Soweit die Klägerin diesem entgegentritt und insbesondere auf eine ihrer Auffassung nach unzureichende Einarbeitung abstellt, stellt sie ihre Bewertung gegen die der ihrer Beurteiler, die nach dem Vorstehenden alleine dafür zuständig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.