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Beschluss

5 L 1069/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1114.5L1069.18A.00
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Leitsätze

Herausgabe von Personenstandsdokumenten im Wege der einstweiligen Anordnung

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Herausgabe von Personenstandsdokumenten im Wege der einstweiligen Anordnung 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein ‑ wie hier gemäß § 83b des Asylgesetzes (AsylG) ‑ gerichtskostenfreies Verfahren erster Instanz, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, besteht nur dann, wenn dem Antragsteller durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes außergerichtliche Kosten entstehen. Dies ist der Fall, wenn entweder der Antragsteller von seinem Recht auf Wahl eines Rechtsanwaltes Gebrauch macht, indem er dem Gericht einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt, oder wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Amts wegen erfüllt sind, weil der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Letzteres ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 ‑ OVG 6 M 135.14 -, juris Rn. 2 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen, Beschluss vom 24. September 2003 ‑ 19 E 848/02 -, n.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2002 ‑ 7 S 887/01 -, juris Rn. 4; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben trotz entsprechender Aufforderungen des Gerichts mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 und 7. August 2018 weder einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt benannt, noch glaubhaft gemacht, dass sie trotz entsprechender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnten. 2. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die syrischen Reisepässe der Antragsteller zu 1. bis 4., die syrischen Personalausweise/ID-Karten des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2., die UNRWA-Bescheinigung und das syrische Familienstammbuch der Antragsteller zu 1. bis 5. sowie den syrischen Führerschein des Antragstellers zu 1. herauszugeben, ist teilweise unzulässig (geworden) und im Übrigen unbegründet. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur noch insoweit zulässig, als der Antragsteller zu 1. die Herausgabe seines syrischen Reisepasses (wörtlich: "Travel Document") begehrt. Im Übrigen ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, weil sämtliche anderen Personenstandsdokumente von der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde übersandt und zwischenzeitlich den Antragstellern auch ausgehändigt wurden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 hat die Antragsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Personenstandsdokumente der Antragsteller unter dem 28. September 2018 an die zuständige Ausländerbehörde übersandt habe. Ausweislich des vom Antragsteller zu 1. zu den Akten gereichten Schreibens des Ausländeramtes vom 12. November 2018 sind dem Antragsteller zu 1. die vom Bundesamt übersandten Personenstandsurkunden auch ausgehändigt worden. Aus der Empfangsbestätigung (Bl. 86 GA) ergibt sich, dass folgende Dokumente an die Ausländerbehörde übersandt wurden: Der syrische Reisepass der Antragstellerin zu 2., ausgestellt am 16. April 2014, beim Bundesamt registriert unter der Dokumentennummer 000223613, die syrischen Reisepässe der Antragsteller zu 3. und 4., beide ausgestellt am 23. April 2014, registriert unter den Nummern 000223966 und 0002239964, die syrische ID-Karte des Antragstellers zu 1., ausgestellt am 25. Mai 2006, registriert unter der Dokumentennummer 00279010 und die syrische ID-Karte der Antragstellerin zu 2., ausgestellt am 10. November 2004, registriert unter der Dokumentennummer 000435000. Weiter wurden übersandt: die UNRWA-Bescheinigung und das syrische Familienstammbuch der Antragsteller zu 1. bis 5. sowie der syrische Führerschein des Antragstellers zu 1. Soweit der Antragsteller zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe seines syrischen "Travel Document" begehrt, um eine Reise zu seiner erkrankten Mutter unternehmen zu können, ist der Antrag zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Antragsteller zu 1. hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin - entgegen den Angaben in der Empfangsbestätigung (Bl. 86 GA) - nicht sechs Nationalpässe bzw. Personalausweise der Ausländerbehörde übersandt hat, sondern nur fünf und dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin einbehaltenen Dokument um seinen Reisepass handelt. Insoweit besteht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragsteller zu 1. erstrebt mit seinem Antrag - soweit er zulässig ist - der Sache nach eine grundsätzlich unzulässige, da mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Herausgabe seines Reisedokumentes würde dem Antragsteller zu 1. für die Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens bereits die Rechtsposition vermitteln, die auch mit einer Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren eingeräumt würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG -) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil eintreten würde, und darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris Rn. 22 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 123 Rn. 58. Gemessen daran fehlt es vorliegend jedenfalls an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 65 Abs. 1 AsylG. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist dem Ausländer nach der Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Nach Abs. 2 kann dem Ausländer der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. Diese Spezialregelungen für Pässe und Passersatzpapiere sind bereits nach ihrem Wortlaut nur anwendbar, solange das Asylverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 15 E 2848/12 -, juris, Rn 6; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand April 2016, § 65, Rn 8; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2007, § 65, Rn 10, Hier ist (u.a.) dem Antragsteller zu 1. mit Bundesamtsbescheid vom 4. November 2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Das Asylverfahren ist damit bestandskräftig abgeschlossen, so dass § 65 AsylG nicht zur Anwendung kommt. b) Der Antragsteller zu 1. kann seinen Anspruch auch nicht auf § 21 Abs. 5 AsylG stützen. Danach sind die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG bezeichneten Unterlagen (Pass oder Passersatz sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die im Besitz des Ausländers sind) dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des Antragstellers zu 1. bestandskräftig abgeschlossen. Da der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und der Antragsteller zu 1. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, stehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Rede. Sämtliche vom Antragsteller zu 1. im Rahmen des Asylverfahrens ausgehändigten Unterlagen sind daher grundsätzlich unverzüglich zurückzugeben. Vgl. Treiber in GK-AsylG, Stand Juni 2007, § 21, Rn 73 u. 81. Der Herausgabeanspruch kann sich jedoch sachlich-gegenständlich nur auf echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente beziehen. Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand April 2016, § 65, Rn 7; Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Auflage, § 65 Rn 4. Vorliegend sind dem Gericht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 die Ergebnisse der durchgeführten Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung u.a. zum Reisepass des Antragstellers zu 1. übermittelt worden. Im Gutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 21. September 2018 betreffend den Reiseausweis des Antragstellers zu 1. wird u.a. ausgeführt: "IV. Untersuchungsbefunde Der Vordruck entspricht hier vorliegendem Vergleichsmaterial syrischer Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge. Die Gültigkeit des Dokumentes ist am 04.11.2012 abgelaufen. Auf Seite 03 ist zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Dokumentes ein Verlängerungsetikett mit der Nummer „000446034" angebracht. Die Gültigkeitsdauer soll sich damit bis zum 14.09.2018 verlängern. Das in dem Reisepass eingebrachte Verlängerungsetikett auf der Seite 03 weicht in Untergrunddruck, Formulardruck, Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von hier bekanntem Vergleichsmaterial ab. V. Schlussfolgerung Das Dokument wurde durch das Einbringen eines totalgefälschten Verlängerungsetiketts verfälscht. VI. Sonstiges Der zu diesem Aktenzeichen mitgeteilte vorläufige Manipulationsverdacht ist mit dem hier mitgeteilten abschließenden Untersuchungsergebnis gegenstandslos. Der zu untersuchende Reisepass wurde mit weiteren Dokumenten (PTU- INT-2016-904-2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9) vorgelegt. Das Dokument wird in der Sammlung der PTU des BAMF aufbewahrt und kann von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von hier angefordert werden." Somit ist - zumindest für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - davon auszugehen, dass der Reisepass des Antragstellers zu 1. verfälscht ist. Der Antragsteller zu 1. ist dem Gutachten bislang auch nicht substantiiert entgegengetreten. Nach allem fehlt es somit an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).