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Urteil

7 K 1336/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1005.7K1336.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Januar 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. Januar 2011 gab der Kläger an, er gehöre dem Clan der Shekal an. Zuletzt habe er in Mogadischu gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Er habe als Hilfskraft in einer Bäckerei gearbeitet. Zu seinen Asylgründen gab er an, sein Bruder habe in Mogadischu einen Videoladen gehabt; dort habe er auch Filme vorgeführt. Er sei getötet worden. Nach seinem Tod habe er, der Kläger, das Unternehmen fortgeführt. Für die Leute von al-Shabaab sei der Laden ein ungöttliches Geschäft gewesen. Für den Laden habe er einen jungen Mann engagiert. Auch er sei umgebracht worden. Die al-Shabaab habe dann ein Schreiben an der Tür seines Ladens angebracht. Danach werde er von al-Shabaab gesucht. Er werde beschuldigt, ungöttliche, d.h. westliche Propaganda zu verbreiten. Bei der erneuten Anhörung vor dem Bundesamt am 22. August 2017 gab der Kläger an, er habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern im Heimatland, außerdem noch die Großfamilie. Die al-Shabaab habe ihn zunächst telefonisch bedroht. Ihm sei gesagt worden, er solle den Laden schließen, sonst würde er getötet. Nach dieser Drohung sei er nicht mehr ans Telefon gegangen, wenn er die Nummer gesehen habe. Dann hätten sie ihm Drohungen per SMS geschickt. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Anhörung von einem an der Ladentür angebrachten Schreiben gesprochen habe, erklärte er, das sei eine allgemeine Nachricht für alle Kino- und Videothekbesitzer und die Besucher gewesen. Das Schreiben sei verteilt worden. Die Drohungen per Telefon und SMS habe er bei der ersten Anhörung nicht erwähnt, weil die Anhörung nicht so ausführlich gewesen sei. Seine Schwester in den USA sei Ärztin und helfe der ganzen Familie. Der Kläger legte ferner ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. C. -L. vom 00. August 2017 vor, wonach der Kläger an Asthma bronchiale leidet. Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab. Es stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Kläger hat am 26. März 2018 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Somalias vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Es erweist sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich. Bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt im Jahre 2011 hat er geltend gemacht, die al-Shabaab habe ein Schreiben an der Türe seines Ladens angebracht; danach werde er gesucht. Dieses Schreiben hat der Kläger bei der zweiten Anhörung im Jahre 2017 von sich aus nicht mehr erwähnt. Stattdessen hat er davon berichtet, sie hätten ihm telefonisch gesagt, dass er zum Tode verurteilt sei und sie ihn töten würden. Nach dieser Drohung sei er, wenn er die Nummer gesehen habe, nicht mehr ans Telefon gegangen; stattdessen hätten sie ihm Drohungen per SMS geschickt. Erst auf Vorhalt, dass er bei der ersten Anhörung von einem Schreiben der al-Shabaab gesprochen habe, hat er erklärt, es sei eine allgemeine Nachricht für alle Kino- und Videothekbesitzer und für alle Besucher gewesen; das Schreiben sei verteilt worden. So aber steht kein Stein auf dem anderen: Bei der Anhörung 2011 hat der Kläger die Drohungen per Telefon und per SMS nicht erwähnt, bei der Anhörung 2017 nicht das an der Tür seines Ladens angebrachte Schreiben. Seine Erklärung, die Drohungen per Telefon und per SMS nicht erwähnt zu haben, weil die Anhörung nicht so ausführlich wie die zweite gewesen sei und der Anhörer gesagt habe, er solle nur antworten, wenn er gefragt werde, überzeugt nicht. Die Frage, welche Gründe er gehabt habe, seine Heimat am 00. Januar 2011 zu verlassen, hätte ihm Veranlassung geben können und müssen, sehr wohl auch von den Drohungen per Telefon und SMS zu berichten. Dass ihm dies entfallen sein soll, weil er nervös gewesen sei, ist lebensfremd. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er bei der Anhörung 2017 nicht das an die Tür angebrachte Schreiben erwähnt hat. Insoweit war auch nicht mehr davon die Rede, sondern von einem wohl mit einem Flugblatt vergleichbaren Schreiben, das an Kino- und Videothekbesitzer und Kunden verteilt worden sein soll. Im Übrigen fehlen den Angaben des Klägers sowohl bei der Anhörung 2011 als auch bei der Anhörung 2017 die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Schilderung von selbst Erlebtem kennzeichnend sind. So hat er bei der Anhörung am 00. Januar 2011 – nur einige Tage nach Verlassen seines Heimatlandes am 00. Januar 2011 – nur wenige, dazu auch noch knappe Sätze gebraucht, um sein (vermeintliches) Verfolgungsschicksal wiederzugeben: Er habe das Geschäft nach dem Tod des Bruders fortgeführt; als sie seinen Bruder umgebracht hätten, sei er durch das Fenster geflohen; dann habe er sich eine Zeitlang versteckt; für den Laden habe er einen jungen Mann engagiert; dieser sei auch getötet worden; die al-Shabaab habe dann ein Schreiben an der Tür seines Ladens angebracht. So aber entsteht kein klares Bild. Ergänzend wird, was die Angaben des Klägers bei dem Bundesamt betrifft, auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1.) Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. 2.) Es droht auch kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei ist für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris. Das ist hier Mogadischu, woher der Kläger stammt. Die dortige Sicherheitslage stellt sich nach den verfügbaren Erkenntnismitteln wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit größtem Bedarf an internationaler Nothilfe. In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, S. 4 f. (Stand: Januar 2018); BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, vergeben. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08. Februar 2017 statt. Als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor, am 29. März 2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, (Stand: Januar 2018), S. 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 16 f. Die allgemeine Entwicklung in Somalia lässt sich auch in der Hauptstadt Mogadischu nachzeichnen. Im August 2011 wurde die al-Shabaab durch die AMISOM aus der Hauptstadt vertrieben wurde und hat ungeachtet weiterer Aktivitäten ihre Gebietsherrschaft verloren. Die Änderung der Strategie der al-Shabaab von der Territorialherrschaft – auch in der Hauptstadt – hin zu gezielten Anschlägen vor allem auf Vertreter der Regierung und internationaler Organisationen sowie auf Militärangehörige - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. Oktober 2013, Seite 3 f. m.N.; Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation – Somalia: Sicherheitslage Mogadischu, 14. März 2012, Seite 20 f. - hat zur Folge, dass sich das alltägliche Leben in Mogadischu normalisiert hat und al-Shabaab jedenfalls insoweit nicht mehr präsent ist. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, Stand: 12. Januar 2018, S. 31 ff. In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt. Vgl. EGMR, Urteil vom 05.09.2013 - Nr. 886/11, K.A.B./Schweden, Rn. 67 ff.; Urteil vom 10.09.2015 - Nr. 4601/14, R.H./Schweden, Rn. 67 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 22.03.2018 – 20 B 17.31709 –, juris Rn. 21; Urteil vom 28.03.2017 - 20 B 15.30204 -, juris; Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris. Dieser Beurteilung der Gefahrenlage in Mogadischu schließt sich das Gericht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel an. In dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Januar 2018, S. 31 f. wird ausgeführt: „Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke – v.a. Dayniile und Heliwaa – werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).“ Selbst wenn man einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln freilich nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 17.03.2016 – 20 B 13.30233 –, juris Rn. 27. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N. Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 – 20 B 15.30110 –, juris Rn. 25. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Nach diesen Kriterien ist eine individuelle Bedrohung nicht gegeben. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt ist in Somalia aufgrund der allgemeinen Situation dort zwar nicht verlässlich möglich. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 147. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Die – freilich nur theoretische – Abschiebung des Klägers würde nach Mogadischu erfolgen; dort kommt der Kläger auch her. Seine Einwohnerzahl lässt sich nur grob schätzen, da keine aktuellen Volkszählungen existieren – die letzte ist 1987 durchgeführt worden – und umfangreiche Flucht- und Migrationsbewegungen innerhalb Somalias stattgefunden haben. Das Auswärtige Amt geht von einer deutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener. Vgl. www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ 01-Nodes_Uebersichtsseiten/Somalia_node.html – Stand: November 2017). Nach dem Eintrag in "The World Factbook" ist sogar von 2,138 Millionen Personen auszugehen. Vgl. www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/fields/2219. html#so; in diesem Zusammenhang auch VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A – juris Rn. 94: nach Schätzungen der letzten Jahre ca. 900.000 bis 2,5 Mio Einwohner, darunter noch etwa 370.000 Binnenvertriebene. Zu der Einwohnerzahl – die Kammer trägt der ungenauen Datengrundlage Rechnung, indem sie von 1 Millionen Einwohnern ausgeht – ist die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten in Verhältnis zu setzen. Vgl. zu diesem Ansatz VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 65; VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 148; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 72 ff.; VG München, Urteil vom 23.01.2014 – M 11 K 13.31210 –, juris Rn. 47. Für das Jahr 2017 sind in der hier maßgeblichen Kategorie Gewalt gegen Zivilpersonen - vgl. VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 100 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris - 1.040 Todesfälle verzeichnet. Vgl. ACCORD, Somalia, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Zusammenstellung vom 18. Juni 2018, abrufbar im Internet unter www.ecoi.net. Auf dieser Grundlage wäre ein Tötungsrisiko von 1 : 961 (1.000.000 ./. 1.040) anzunehmen, wobei diese Berechnung - zugunsten des Klägers – deshalb methodisch höchst ungenau ist, weil sie unterstellt, dass sämtliche Opfer in Mogadischu zu verzeichnen waren. Das konkrete Risiko für Mogadischu allein dürfte demgemäß - bei aller Unsicherheit über die Zahl der Vorfälle - deutlich darunter liegen, so dass davon auszugehen ist, dass auch unter Einbeziehung schwerer Verletzungen nicht die oben skizzierte Grenze von 1 : 800 bei weitem überschritten ist. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 17 ff.; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Mai 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2244 (2015) vom 31. Oktober 2016, S. 32. Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf. Vgl. The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 19; Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 19. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 – 20 B 17.31292 –, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 10.07.2018 – 20 B 17.31595 –, juris Rn. 22 ff.; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 35 ff. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106. Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25. Die Clanzugehörigkeit des Klägers sieht die Kammer nicht als gefahrerhöhenden Umstand. Vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Urteil vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 28, wobei wegen der weiterhin angenommenen drohenden Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab nicht klar ist, ob eine Gefahrerhöhung auch angenommen worden wäre, wenn allein die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan festzustellen gewesen wäre; ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 11.10.2016 - 5 A 196/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.05.2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 40. Ausgangspunkt ist die vom Gesetz vorgegebene logische Verknüpfung zwischen der ernsthaften individuellen Bedrohung und dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Bedrohung muss “infolge” des Konflikts bestehen. Die Gefahr, Opfer eines der zahlreichen Terroranschläge in Mogadischu zu werden, erhöht sich nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan. Das ist vielmehr ein Kriterium, das die al-Shabaab augenscheinlich unberücksichtigt lässt. Zum einen ist ihr Vorgehen nicht gezielt gegen bestimmte Clans gerichtet. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass – soweit die al-Shabaab Opfer unter den Zivilisten in Kauf nimmt – Angehörige bestimmter Clans besonders betroffen wären. Vielmehr geht die al-Shabaab insoweit wahllos vor. Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; Upper Tribunal vom 09. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff., abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2014-ukut-442. Ein weitgehendes Meiden dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A –, juris Rn. 135; VG Aachen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 73; VG Minden, Urteil vom 12.01.2017 – 10 K 2488/14.A –, juris Rn. 212. III. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist hier nicht der Fall. In seinem Herkunftsort Kismaayo droht dem Kläger insbesondere nicht die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Zuletzt sind vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen. Dies hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte und einer Hungersnot geführt. Ende 2017 waren 6,7 Millionen Menschen in Somalia auf Unterstützung angewiesen, von denen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe benötigten. 70 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia. Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 rund 6,2 Millionen Menschen – und damit die Hälfte der Bevölkerung – auf Hilfe angewiesen sein dürfte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 121 m.w.N. Allerdings konnte eine Hungersnot durch eine große internationale humanitäre Kraftanstrengung verhindert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19. Überdies schätzt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Situation im Süden Somalias unter Berufung auf UN OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) erkennbar weniger dramatisch als im mittleren und nördlichen Teil des Landes. In der Region Jubbada Hoose ist danach von einer überwiegend angespannten Versorgungssituation, aber keiner Notlage auszugehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 124 f. m.w.N. UN OCHA geht in seinem Bulletin für die Zeit vom 05. September bis 04. Oktober 2018 ungeachtet weiterhin bestehender Schwierigkeiten von einer Verbesserung der Versorgungssituation aus. Vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin – Somalia, 5 September – 4 October 2018 (abrufbar im Internet). Auf dieser Grundlage kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. 2.) Der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, an einer Erkrankung zu leiden, die eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 u.a. – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - BVerwG 1 C 18.05 - juris Rn. 15 m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26. Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der ab dem 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13; Nds.OVG, B.v. 19.08.2016 – 8 ME 87.16 –, juris Rn. 4. Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG darstellen. Vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21.09.2016 – 10 C 16.1164 –, juris Rn. 13. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 9 ZB 17.30546 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 – 17 K 3923/16.A –, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 09.09.2016 – M 10 S 16.30802 –, juris Rn. 8; Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m.w.N. Zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris m.w.N. Gemessen an diesen Kriterien liegt keine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. C. -L. vom 00. März 2018 ist der Kläger in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung wegen eines Asthma bronchiale. Diese Erkrankung dürfte allerdings auch in Somalia behandelbar sein: Die medizinische Versorgung ist im ganzen Land äußerst mangelhaft. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 131 f. Die Hauptstadt Mogadischu hat freilich ein deutlich breiteres Angebot an Gesundheitsversorgung als andere somalische Städte. Das liegt einerseits an der Anwesenheit einiger internationaler Hilfsorganisationen und andererseits daran, dass einige Somalis, die in ihre Heimat zurückgekehrt sind, in private Kliniken investiert haben. Vgl. LandInfo, Report – Somalia: Medical treatment and medication, August 2014 (abrufbar im Internet), S. 12 f. So sind seit 2014 in Mogadischu einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden. Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka. In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinigten Arabischen Emirate erbaut, ein weiteres von der Türkei renoviert und ausgebaut. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 132 m.w.N.; EASO, Country of Origin Information Report: South and Central Somalia – Country overview, August 2014, S. 33 f. m.w.N. In Mogadischu gibt es 61 Überweisungskliniken („referral hospitals“), von denen 50 privat sind und 11 öffentlich. Ferner bestehen 91 Gesundheitszentren, von denen 74 im Privatbesitz sind und 17 von lokalen NGO unterstützt werden. Vgl. The Regional Durable Solutions Secretariat (ReDSS), Durable Solutions Framework – Local Integration Focus: Benadir Region, März 2017, S. 28. Auf dieser Grundlage spricht einiges dafür, dass der Kläger auch in Somalia wird behandelt werden können, zumal da die in Rede stehende Erkrankung – Asthma – nach Angaben der WHO in Somalia eine mittlere Verbreitung hat und also durchaus vorkommt. Vgl. WHO, Country profile of Environmental Burden of Disease, 2009 (abrufbar im Internet): niedrigste Landesrate: 0,3, höchste Landesrate 2,8, Landesrate Somalia: 1,4. Dass die Behandlung nicht kostenlos sein dürfte – Vgl. LandInfo, Report – Somalia: Medical treatment and medication, August 2014 (abrufbar im Internet), S. 12 - ist ohne Belang. Dem Kläger ist es zuzumuten, für seinen Lebensunterhalt und auch für seine Gesundheitsversorgung zu arbeiten. Bei dem Kläger kommt hinzu, dass seine Schwester in den USA lebt und Ärztin ist. Nach Angaben des Klägers in der zweiten Anhörung hilft sie der gesamten Familie. Darauf wird sich auch er verweisen lassen müssen, soweit es etwa um die Versorgung mit Medikamenten geht. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Somalia berufen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris. Gemessen daran sind die strengen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger ist jung und arbeitsfähig. Seine Flexibilität und Belastbarkeit hat er bereits durch seine Reise nach Europa unter Beweis gestellt. Es dürfte ihm daher zuzumuten sein, für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten, wie er es vor seiner Ausreise auch getan hat. Er wird auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können, insbesondere – neben seiner Schwester in den USA – seiner zwei Brüder und seiner Schwester in Somalia. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.