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Beschluss

6 L 1343/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0924.6L1343.18A.00
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Leitsätze

Es ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 3169/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese anordnen. Ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 20. August 2018 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziffer 1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig. Zuständig für die Prüfung des am 9. August 2018 förmlich gestellten Asylantrags des nach eigenen Angaben am 15. Juli 2018 in die Bundesrepublik eingereisten Antragstellers ist die Republik Österreich. Im Rahmen der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags sowie der Anhörung nach § 25 AsylG am 14. August 2018 gab der Antragsteller an, er habe in Österreich Fingerabdrücke abgegeben, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Dies wird bestätigt durch den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für die Republik Österreich ("AT129113417-10981876"). Demzufolge wurden die Fingerabdrücke des Antragstellers am 3. Juli 2018 in Österreich abgenommen. Zeitgleich stellte er einen Asylantrag. Der übermittelte, aufgrund der abgenommenen Fingerabdrücke bestimmte Eurodac-Treffer ist ein Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a) i) Dublin III-VO (vgl. Anhang II Verzeichnis A. II 2. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003), das nicht durch Gegenbeweise widerlegt wurde. Die österreichischen Behörden haben das vom Bundesamt gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO, gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO am 15. August 2018 gestellte Wiederaufnahmeersuchen am 17. August 2018 beantwortet und der Übernahme zugestimmt. Die Republik Österreich ist verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Österreichs ist zwischenzeitlich nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs binnen der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 17. Juli 2018 nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Ein Zuständigkeitsübergang folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 9. November 2017 - 4 B 2196/17 As HGW -, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 10. April 2017 - 9 A 24/17 -, juris Rn. 24, VG München, Beschluss vom 17. November 2016 - M 26 S 16.50916 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 6. Mai 2016 - M 12 K 15.50793 - juris Rn. 39 m.w.N. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Österreich systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9. Sein Vortrag, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Österreich in den Iran abgeschoben zu werden, vermag solche systemischen Mängel nicht zu belegen. Gegenstand der Prüfung dieses Verfahrens ist allein die Abschiebungsanordnung nach Österreich, nicht hingegen die Frage, ob der Antragsteller in sein Heimatland abgeschoben werden kann. Es obliegt daher dem Antragsteller, sich in Österreich um Schutz vor einer Abschiebung zu bemühen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Österreich nicht auch nach dem späteren bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens weiterhin die aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte der abgelehnten Asylbewerber wahrt bzw. bei der Durchführung von Abschiebungen berücksichtigt. Soweit er vorbringt, das Verhalten der Polizei sei in Österreich nicht in Ordnung gewesen und er sei dort sehr schlecht behandelt und mit der Rückführung nach Serbien bedroht worden, vermag dies aufgrund seiner Pauschalität und mangels Substantiiertheit ebenfalls keine systemischen Mängel zu begründen. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit zudem Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Österreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat das grundsätzlich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat an keiner Stelle des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführen will. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem ausdrücklich ausgesprochen, es seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, ersichtlich. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Weder droht dem Antragsteller in Österreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Den Angaben des Antragstellers zufolge leidet er nicht an Erkrankungen oder sonstigen Beschwerden. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.