Leitsatz: 1. In Sharya südlich der Stadt Dohuk in der gleichnamigen, zur Region Kurdistan-Irak gehörenden Provinz hat eine signifikante Änderung der Sachlage stattgefunden, aus der sich stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass den Jesiden dort keine Gruppenverfolgung (mehr) droht. 2. Die humanitären Bedingungen in der Provinz Dohuk gehen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte - zielgerichtete - Aktionen von Konfliktparteien zurück und rechtfertigen nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falls, in dem nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung des alleinstehenden jesidischen Klägers im arbeitsfähigen Alter zwingend abgesehen werden müsste. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, geboren am 00. O. 0000, ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Er wurde im Kreis Faida, Stadtkreis Sumeil, Provinz Dohuk geboren und ist in Sumeil registriert. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Juli 2016 trug er im Wesentlichen vor, den Irak im September 2015 verlassen zu haben. Am 26. August 2016 korrigierte das Bundesamt die Personaldaten des Klägers aufgrund eines Treffers in der Visa-Datenbank von C. L. auf C. L. Z. . Im Rahmen seiner weiteren Anhörung beim Bundesamt am 24. Oktober 2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe im Irak zuletzt in Sharya in der Nähe von Nehye Feyde gewohnt. Dies liege zwischen Mosul und Dohuk. Dort herrsche Krieg. Sein Heimatort gehöre zu Kurdistan. Sein Ausweis sei auch in Dohuk ausgestellt worden. Er habe an der Universität in Dohuk bis etwa 2014 Englisch studiert und danach bei einem Arbeitgeber aus der Ölbranche in Sina in der Nähe von Dohuk gearbeitet. Auch während dieser Tätigkeit habe er mit seiner Familie in Sharya gewohnt. Er habe als Jeside Probleme im Irak gehabt. Die Jesiden würden nicht als Personen ersten Grades angesehen, und zwar nicht erst, seit die Dschihadistengruppe Islamischer Staat (IS) gekommen sei. Ihnen sei es schlecht gegangen, und sie hätten dort nicht weiterleben können. Eigentlich habe er schon 2010 nach Deutschland kommen wollen, aber er habe nicht gewusst, wer seinen Bruder getötet habe. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden oder anderen Dritten oder Gruppierungen gehabt. Kontakt zum IS habe er nicht gehabt. Er sei nicht persönlich bedroht worden. Er habe er den Irak verlassen, weil die allgemeine Situation ihn dazu gebracht habe. Sein Heimatdorf Sharya habe er im Januar 2015 verlassen, weil er dort keinen Platz mehr gehabt habe. Vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er sechs Monate in Kharane ebenfalls in der Nähe von Feyde gelebt. Kharane gehöre zu Mosul. Dort hätten seine Schwester und er bei einem Freund gelebt. Dieser habe Ihnen angeboten, bei ihm zu bleiben, bis eine Weiterreise nach Deutschland möglich gewesen sei. Im Heimatdorf habe der Kläger niemanden mehr. Befragt zu schutzwürdigen Belangen, die bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen seien, gab er an, dass seine Eltern hier lebten und alt seien. In Deutschland lebten zudem vier Brüder und vier Schwestern des Klägers. Mit Bescheid vom 3. August 2015 wurde seinen Eltern, L1. F. (geb. am 00. K. 0000 in Sharya) und G. F. (geb. am 00. K. 0000 in Sharya), die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 wurde auch dem Bruder des Klägers, C1. F. (geb. am 00. K. 0000 in Sharya), und mit Bescheid vom 11. Juni 2015 seiner Schwester, T. L. Z. (geb. am 00. K1. 0000), die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den Asylantrag einer weiteren Schwester, E. L. Z. , lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. April 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist bei der Kammer anhängig (4 K 3103/17.A). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die BRD zu verlassen, (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm an seinem Aufenthaltsort in Dohuk (Sharya) in der Region Kurdistan-Irak Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätte oder bei einer Rückkehr drohen würde. In der Region Kurdistan-Irak sei auch nicht von dem Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen. Der Kläger sei jung und erwerbsfähig und habe auch in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt verdient. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien weder ausreichend vorgetragen worden noch lägen sie sonst vor. Er verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen Bindungen oder sonstige schutzwürdige Belange. Der bloße Aufenthalt der Eltern stelle für sich keinen zu berücksichtigenden Umstand dar, zumal sich diese im Falle einer Hilfsbedürftigkeit an die Deutschland lebenden Geschwister wenden könnten. Der Kläger hat am 5. April 2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Zu seinen Gunsten greife die Beweiserleichterung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Er habe wegen des IS-Terrors aus der Heimat fliehen müssen. Der IS habe einen Genozid an den Minderheiten, insbesondere an den Jesiden durchgeführt. Nahezu alle ehemals in Niniveh lebenden Jesiden seien auf der Flucht. Diesen Flüchtlingen drohten Tod, Hunger oder Krankheiten; eine Vielzahl sei bereits verstorben. Die Terroristen seien auch in Richtung Dohuk vorgedrungen mit der Folge, dass auch dort alle Jesiden ihre Dörfer verlassen hätten. Eine Rückkehr sei für ihn nicht möglich, da er sich der Gefahr der Ermordung aussetzen würde. Sein Heimatdorf Sharya grenze unmittelbar an die Provinz Niniveh, und die Terroristen befänden sich unweit von dort. Bei einem erneuten Vormarsch der Terroristen in Richtung Dohuk bzw. bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Peschmerga und Milizen sei er diesen vollkommen schutzlos ausgeliefert, da staatliche Hilfe nicht existent sei. Im Irak befänden sich keinerlei Verwandte mehr von ihm. Die gesamte Familie sei geflüchtet. Die Familie habe dort keine Bleibe mehr und durch die Flucht alles verloren. Er selbst sei auf der Flucht mit einer Schwester bei Bekannten in Kharane untergekommen, doch auch dort sei die Bedrohung durch den IS allgegenwärtig gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Situation im Süden der Provinz verbessert habe. Im Gegenteil strömten immer mehr Flüchtlinge in die dortigen Flüchtlingsunterkünfte. Auch im Grenzgebiet seien die Jesiden vom IS bedroht. Das Auswärtige Amt warne vor Reisen in den Irak, unter anderem weil in dem Grenzgebiet die Sicherheitslage aufgrund der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet weiter angespannt sei. Minderheiten seien nach dem aktuellen Lagebericht weiterhin oft benachteiligt und litten unter faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Zudem dauere der Völkermord an den Jesiden an. Eine Rückkehr in die befreiten Gebiete sei erheblich erschwert. IS-Sympathisanten würden überdies Andersdenke bedrohen und angreifen. Im Oktober 2017 habe es noch in der Provinz Niniveh Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Peschmerga gegeben. Seine Eltern und weitere Geschwister seien von der Beklagten als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er nicht auch als Flüchtling anerkannt worden sei. Diese Ungleichbehandlung bei gleichem Sachverhalt verstoße gegen das Willkürverbot von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat am 31. März 2017 eine weitere Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben (4 K 1719/17.A). Jene Klage hat er am 8. Juni 2018 zurückgenommen. Am 7. Juni 2018 hat die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg der Berichterstatterin auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung ist er zu seinen Schutzgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im Verfahren 4 K 1719/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und T. L. Z. (Az. 5918040) und C1. F. (Az. 5917961) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagen in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. März 2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Er kann auch nicht die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG beanspruchen (III.). Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig (V.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihm in seiner Herkunftsregion im Irak (Sharya in der Provinz Dohuk) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Die Kammer stellt insoweit zunächst auf die Herkunftsregion des Klägers ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zufolge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Die Kammer legt den Ort Sharya südlich der Stadt Dohuk in der gleichnamigen, zur Region Kurdistan-Irak gehörenden Provinz als maßgeblichen Herkunftsort des Klägers zu Grunde, weil er dort vor seiner Flucht gelebt hat. Dies entspricht seinen widerspruchsfreien und auch im Übrigen glaubhaften Angaben und wurde auch vom Bundesamt nicht infrage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Irak unabhängig von fluchtauslösenden Umständen von dieser Heimatregion gelöst und sich in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen haben könnte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, sind nicht erkennbar. Die Bedeutung Sharyas als Heimatort ist auch nicht durch seinen sechsmonatigen (Zwischen-) Aufenthalt in Kharane verloren gegangen, weil es sich hierbei nicht um eine freiwillige Ablösung von seinem Heimatort, sondern bereits um den Beginn des Fluchtweges gehandelt hat. Vgl. in anderem Rechtszusammenhang: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 14. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen, hat eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seiner Herkunftsregion nicht substantiiert dargelegt. Eine individuelle Verfolgung macht der Kläger nicht geltend. Aber auch sein Vorbringen, er sei als Jeside vor dem IS im Januar 2015 geflohen, begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine vor diesem Hintergrund allein geltend gemachte Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der Religions- und Volksgemeinschaft der Jesiden droht dem Kläger nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in seiner Herkunftsregion nicht (mehr). Die Kammer unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass im Zeitpunkt seiner Flucht aus Sharya Anfang 2015 alle dort lebenden Jesiden und damit auch der jesidische Kläger von einer Gruppenverfolgung im vorgenannten Sinne durch den IS als Akteur i. S. d. § 3c Nr. 3 (oder sogar Nr. 2) AsylG mit Blick darauf unmittelbar bedroht waren, dass sich das vom IS besetzte Gebiet seinerzeit über große Teile der angrenzenden Provinz Niniveh erstreckte und bereits bis an das - nur knapp 30 km Luftlinie von Sharya entfernte - südliche Ufer des Stausees an der Mosul-Talsperre reichte. Vgl. die im Internet abrufbare Karte über die Frontverläufe im Irak: https://isis.liveuamap.com/en/time/01.01.2015; eine solche Vorverfolgung mit ausführlicher Begründung bejahend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2017 - 15a K 5929/16.A -, juris, Rn. 68 ff. Daher greift zugunsten des Klägers die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU in Gestalt der widerlegbaren tatsächlichen Vermutung ein, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Diese Vermutung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber widerlegt. In diesem Zeitpunkt liegen stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vor, die dagegen sprechen, dass der Kläger in seiner Heimatregion weiterhin bzw. erneut von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht ist. Vgl. in diesem Sinne auch: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 ‑ 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 35 f.; im Ergebnis ebenfalls eine aktuelle Gruppenverfolgung von Jesiden u. a. in der Provinz Dohuk verneinend: BayVGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 5 ZB 17.31653 -, juris, Rn. 11 ff. Die Kammer geht zwar davon aus, dass Jesiden, wie auch Angehörige anderer Minderheiten, die sich derzeit noch in dem Herrschaftsgebiet des IS befinden, einer Gruppenverfolgung durch diesen ausgesetzt sind. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der Republik Österreich für das Herkunftsland Irak (im Folgenden: BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak) vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 112 f., m. w. N. Etwas anderes gilt jedoch für die vom IS befreiten Gebiete - vgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 11. Juni 2018 ‑ 4 K 530/18.A ‑, S. 11 ff. des Abdrucks - und erst recht für jene Gebiete wie die Heimatregion des Klägers rund um Sharya nahe der Stadt Dohuk, die nie unter der Kontrolle des IS gestanden hat. Hierzu im Einzelnen: In den vom IS befreiten Gebieten in der südlich von Dohuk gelegenen Provinz Niniveh hat eine signifikante Änderung der Sachlage stattgefunden, aus der sich ausreichende stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass den Jesiden in diesen Gebieten keine Gruppenverfolgung mehr droht. Vgl. in diesem Sinne für Sindschar auch: VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris, Rn. 17. Schon 2016 wurden weite Teile der Region Sindschar in Niniveh von dem IS befreit, und mittlerweile ist die vollständige Region nicht mehr unter der Herrschaft des IS. Seit dem 9. Juli 2017 gelten zudem Mosul/Niniveh und die umliegenden Ortschaften, d. h. die Region, die unmittelbar an die südliche Grenze der Provinz Dohuk heranreicht, als von dem IS befreit. Im Dezember 2017 erklärte schließlich der irakische Staat den IS als besiegt. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 10, 27, 50 (m. w. N.), 57; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”. Hierin ist eine wesentliche Änderung der Sachlage zu sehen, die in der Gesamtschau gegen die Annahme spricht, dass die Jesiden in der Region erneut von der Verfolgung bedroht werden, die ihnen in der Vergangenheit im Grenzgebiet der Provinzen Dohuk und Niniveh unmittelbar drohte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass auch nach der Befreiung der ehemals IS-besetzten Gebiete dort nicht alle IS-Kämpfer verschwunden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass der IS dort - wie im Rest des Irak - auch derzeit noch Anschläge durchführt. Bei diesen Anschlägen handelt es sich nach der Auskunftslage jedoch um Terroranschläge durch Selbstmordattentäter oder Bombenlegungen und damit nicht um zielgerichtete Angriffe gegen Personen aufgrund eines der Anknüpfungsmerkmale des § 3b AsylG. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 58 ff.; Refugee Documentation Centre (Ireland), Auskunft vom 31. Januar 2018: “Treatment of atheists including by ISIS” and “Information on current ISIS activity”; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (im Folgenden: Lagebericht) vom 12. Februar 2018, S. 4 u. 15, und Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2017. Etwas anderes gilt auch nicht für Angehörige der jesidischen Religionsgemeinschaft. So sind z. B. nach der Erkenntnislage seit der Befreiung von Sindschar bereits mehrere tausend jesidische Familien dorthin zurückgekehrt, d. h. geschätzte 20.000 bis 25.000 Jesiden. Vgl. IRIN, "Iraq's Yazidis return to a healthcare crisis", Bericht vom 16. März 2018. Diese Personen haben zwar mit schlechten humanitären Bedingungen zu kämpfen, sind jedoch nicht weiter konkret von zielgerichteten IS-Angriffen bedroht. Berichte über aktuelle gezielte Übergriffe des IS auf Jesiden in den vom IS befreiten Gebieten liegen der Kammer nicht vor. Die dargelegte Sicherheitslage für Jesiden stellt sich aus Sicht der Kammer zudem als hinreichend gefestigt dar. Die nach der Rechtsprechung erforderliche sog. "Verfolgungsdichte" ist entfallen. Dafür, dass alle in die befreiten Gebiete der Provinz Niniveh zurückgekehrten Jesiden auch bei dieser veränderten Sachlage dort weiter durch untergetauchte IS‑Kämpfer oder ‑Sympathisanten bedroht und verfolgt werden, gibt es nach der Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte. An dieser Einschätzung ändert sich schließlich nichts dadurch, dass der IS derzeit noch Teile der Wüstengebiete im Südwesten der Provinz Niniveh beherrscht. Vgl. die im Internet abrufbare Karte über die Frontverläufe im Irak: https://isis.liveuamap.com/en/time/01.06.2018. Dieser Frontverlauf, der sich in etwa 100 km Entfernung zur Grenzregion Niniveh/Dohuk befindet, besteht unverändert seit etwa einem halben Jahr, ohne dass von Übergriffen des IS auf zurückgekehrte Jesiden in den - teilweise viel näher an dieser Frontlinie liegenden - befreiten Gebieten in der Provinz Niniveh berichtet wird. Ist nach allem aufgrund der wesentlich veränderten Sachlage davon auszugehen, dass Jesiden in den vom IS befreiten Gebieten in Niniveh einschließlich des über 100 km Luftlinie von Sharya entfernten Ortes Sindschar gegenwärtig nicht mehr von der in der Vergangenheit erlebten Verfolgung bedroht werden, so gilt dies erst recht für die Heimatregion des Klägers rund um Sharya nahe der Stadt Dohuk. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS derzeit eine Zurückeroberung der von ihm ehemals besetzten Gebiete in Niniveh durchführt. Noch unwahrscheinlicher stellt es sich vor diesem Hintergrund dar, dass er - erstmals - in die Provinz Dohuk vorstoßen und wesentliche Teile dieser Region unter seine Kontrolle bringen könnte. Dem Kläger droht in seiner Heimatregion auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch andere Akteure. Es ist nach der Auskunftslage nicht erkennbar, dass von anderen Akteuren Verfolgungshandlungen ausgehen, die im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden jesidischen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Jesiden nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Eine aktuelle Gruppenverfolgung der Jesiden durch staatliche Behörden der Region Kurdistan-Irak oder andere dort lebende Dritte ist nicht konkret erkennbar. Vgl. mit eingehender Begründung: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 ‑ 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 47 ff. Vielmehr sind in der hier in Rede stehenden Region Kurdistan-Irak Minderheiten wie die Jesiden weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier leben traditionell viele Jesiden und es haben darüber hinaus viele Angehörige von Minderheiten dort Zuflucht gefunden. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 11 u. 17f. Soweit vereinzelt über eine faktische Diskriminierung religiöser Minderheiten sowie von Übergriffen und Entführungen im gesamten irakischen Staat, also auch in der Region Kurdistan-Irak, berichtet wird, vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 16; AA, Auskunft an Bundesamt vom 21. Juli 2017; AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017, sind diese Erkenntnisse zu unspezifisch, um sie einem bestimmten Akteur in einem bestimmten Gebiet zuzuordnen. Ihnen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass für jeden Jesiden in der Region Kurdistan-Irak die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Dass die Jesiden schon im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus der Region Kurdistan-Irak 2015 dort von anderen Akteuren als dem IS gruppenverfolgt waren und er also insoweit vorverfolgt ausgereist ist, sodass zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU eingreifen könnte, hat er nicht substantiiert dargelegt. Hierfür gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte, da die dargestellte aktuelle Lage, nach der Jesiden und andere Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt in der Region Kurdistan-Irak leben können, seit vielen Jahre besteht, also auch im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand. Vgl. AA, Lagebericht vom 23. Dezember 2014 (Stand Oktober 2014), S. 9, 13; AA, Lagebericht am 18. Februar 2016 (Stand Dezember 2015), S. 9, 14. Schließlich folgt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus dem Umstand, dass das Bundesamt Familienangehörigen des Klägers im Jahre 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Der von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, unterscheidet sich der aktuelle Sachverhalt erheblich von den im Jahre 2015 im Nordirak zugrunde zu legenden tatsächlichen Gegebenheiten. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat (1.) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). Die Kammer stellt auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG auf die Herkunftsregion des Klägers und somit auf die Provinz Dohuk ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Leitsatz zu 2. und Rn. 26, zwar bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG 2008 grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abgestellt und zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Ungeachtet aller mit der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Fallkonstellation verbundenen Zweifelsfragen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rn. 34, ist von diesem Grundsatz vorliegend jedoch abzuweichen. Denn ein Ort, an dem die Abschiebung des Klägers enden könnte und auf den nach diesen Maßstäben abzustellen wäre, ist derzeit nicht konkret in Sicht. So können nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen nur - aus den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyah in der Region Kurdistan-Irak stammende - Straftäter und Gefährder der inneren Sicherheit, zu denen der strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Kläger nicht zählt, abgeschoben werden. Vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlasse vom 14. Februar 2007 - 15-39.03.02-3-Irak - und vom 13. Juli 2007 - 15-39.03.02-5-Irak -. Ausgehend von diesen Maßstäben erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der Befürchtung, der Kläger könnte vom IS getötet oder von der kurdischen Regierung oder der muslimischen Mehrheitsbevölkerung unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG entsprechend. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG liegen auch in Ansehung der Lebensbedingungen in der Provinz Dohuk nicht vor. Vgl. zu den diesbezüglichen Prüfungsgrundsätzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 43 ff. u. 114 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 51/16 -, juris, Rn. 49 ff., VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 5 K 3637/17.A -, juris, Rn. 43; VG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2017 - 3 A 4590/15 -, juris, Rn. 34; Kammerurteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A ‑, S. 15 ff. des Abdrucks. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen - im Folgenden unter III.1. näher erörterten - humanitären Bedingungen nicht überwiegend auf direkte oder indirekte - zielgerichtete - Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 3c AsylG), weil diese Region im Gegensatz zu den ehemals vom IS besetzten Gebieten in Niniveh, wie bereits ausgeführt, nicht umkämpft war und nicht unter der Kontrolle des IS gestanden hat. Schließlich liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vor. Ein inner- oder zwischenstaatlicher Konflikt in diesem Sinne findet in der Region Kurdistan-Irak und somit in der Herkunftsregion des Klägers in der Provinz Dohuk gegenwärtig nicht statt. Vgl. zu den von der Kammer zugrunde gelegten Prüfungsgrundsätzen: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 62, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Die Provinz Dohuk war von kämpferischen Auseinandersetzungen mit dem IS nicht direkt betroffen. Soweit der IS im Zuge seines Vormarschs in den Jahren 2014 und 2015 Teile der Provinz Erbil in der Region Kurdistan-Irak besetzte, kann aus diesen weit in der Vergangenheit liegenden kämpferischen Auseinandersetzungen ein gegenwärtiger bewaffneter Konflikt in der Region Kurdistan-Irak - auch mit Blick auf die oben dargestellte landesweite Zurückdrängung des IS - nicht mehr hergeleitet werden. Die kurdischen Peschmerga-Streitkräfte waren zudem überwiegend außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Kampfhandlungen mit dem IS verwickelt. Ein bewaffneter Konflikt im Sinne der Vorschrift besteht in der Region Kurdistan-Irak auch nicht zwischen den kurdischen Streitkräften und anderen Gruppierungen oder Armeen. Letzte Zusammenstöße mit der irakischen Armee fanden im Herbst 2017 rund um Kirkuk (Provinz At-Ta'Mim) und damit außerhalb der Region Kurdistan-Irak statt. Zwar führte darüber hinaus die Türkei Luftanschläge durch und nahm dabei auch Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK in der Region Kurdistan-Irak ins Visier. So kam es noch im Jahr 2017 in nördlich gelegenen Dörfern der Provinz Dohuk zu derartigen Luftschlägen, die teilweise zivile Opfer forderten. Diese Angriffe blieben aber hinter dem Ausmaß eines bürgerkriegsähnlichen Konflikts zurück. Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird. Vgl. AA, Lageberichte vom 12. Februar 2018, S. 4, vom 18. Februar 2016, S. 12, und vom 23. Dezember 2014, S. 12; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 19 ff.; zum Frontverlauf seit dem 1. Januar 2015: https://isis.liveuamap.com/; zu den vorerwähnten Luftanschlägen: AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 15; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen; im Ergebnis ebenso: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 61 ff. (insb. 63) mit Verweis u. a. auf: VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 7. September 2017 - Au 5 K 17.33860 -, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2017 - 20 K 3549/17.A -, juris, Rn. 60. III. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 =, juris, Rn. 35 u. 36. Hiervon ausgehend begründen die Verbürgungen der Europäischen Menschenrechtskonvention im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße seine Abschiebung in sein Heimatland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum (verneinten) subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung verletzen Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und somit lediglich ausnahmsweise, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Diese hohen Anforderungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde zu legen. Demgegenüber ist hier kein abgesenkter Prüfungsmaßstab anzuwenden, wonach (lediglich) zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene im Heimatland seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen kann. Denn die humanitären Verhältnisse in der Provinz Dohuk gehen, wie bereits ausgeführt, nicht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück. Vgl. zum Ganzen im Einzelnen: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N. Das somit erforderliche, sehr hohe Schädigungsniveau rechtfertigt nur dann die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK zwingend sind, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 113 ff. (insb. 122 u. 140), m.w.N. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen in der Region Kurdistan-Irak so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung des Klägers zwingend abgesehen werden müsste. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 70 ff. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im gesamten Irak und insbesondere in der hier maßgeblichen Region Kurdistan-Irak eine angespannte humanitäre Situation besteht. Neben einer dort herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die dort lebenden etwa 1,2 Mio. Binnenflüchtlinge und die hinzukommenden mehr als 250.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge geführt. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 18. Durch die Bevölkerungszunahme wird auch die lokale Bevölkerung unter anderem durch begrenzte Wasser- und Stromressourcen und eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt erheblich belastet. Die allgemeine Armutsgrenze hat sich 2014 auf 8,1 % mehr als verdoppelt. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 116 ff. Trotz dieser seit einigen Jahren andauernden ökonomischen Herausforderungen wird allerdings auch berichtet, dass es in der Region Kurdistan-Irak keinen Hunger und keine Mangelernährung gibt. Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2017, S. 3; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 113. So gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Rationen hat. In der Provinz Dohuk gibt es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programm unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan-Irak seit 1996. Hilfsorganisationen arbeiten daran, Versorgungslücken zu schließen, um die Bevölkerung zu versorgen. Trotz Verzögerungen einiger Lebensmittellieferungen funktioniert das System relativ gut in Dohuk und Zakho. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10. Mai 2017 zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für Rückkehrer; AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 22. Alle Iraker sind zudem automatisch im Sozialsystem registriert. In der Region Kurdistan-Irak werden keine Staatsbürger etwa aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandelt. Sie haben, ebenso wie Rückkehrer, Zugang zu allen Sozialleistungen. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung vom 29. März 2018 zur Region Kurdistan-Irak: Lage von Rückkehrern aus dem Ausland u.a. Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut, und auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Vgl. AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017, S. 2. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Region Kurdistan-Irak ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen schwierig, jedoch stellt sie sich nicht als derart schlecht dar, dass anzunehmen wäre, dass der Kläger und alle weiteren Einheimischen nicht in der Lage sind, ein Auskommen zu erwirtschaften. Grundsätzlich darf man als irakischer Staatsangehöriger in jeder irakischen Stadt eine Arbeit aufnehmen. Bei der Arbeitssuche ist von Bedeutung, welche Qualifikation der Betroffene vorweisen kann, aber auch, wie gut er lokal vernetzt ist. In der Region Kurdistan-Irak ist es aufgrund der andauernden Wirtschafts- und Finanzkrise schwierig, eine Arbeit zu finden. Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 21. Juli 2017, S. 3. Die Arbeitslosenquote in der Region Kurdistan-Irak beträgt 14 %. Die Konkurrenz um Arbeitsmöglichkeiten resultiert auch daraus, dass Binnenvertriebene üblicher Weise bereit und in der Lage sind, für geringeren Lohn als die Aufnahmegemeinschaft zu arbeiten. Einzelnen Berichten zufolge sei es schwierig, eine passende Arbeit zu finden. Einige Rückkehrer müssten z.B. als Taxifahrer oder in Geschäften und somit in Branchen arbeiten, die nichts mit ihrer bisherigen Ausbildung zu tun hätten. Für die erwerbstätige Bevölkerung ist grundsätzlich der öffentliche Sektor sehr gefragt, in dem allerdings viele Stellen gestrichen worden sind. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt 350,- bis 1.500,- USD. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung vom 29. März 2018 zur Region Kurdistan-Irak: Lage von Rückkehrern aus dem Ausland u.a. Auch die Versorgung mit Wohnraum in der Heimatregion des Klägers ist angespannt. Die Unterbringungssituation außerhalb der Flüchtlingslager gestaltet sich schwierig. Der hohe Bevölkerungszuwachs in der Region Kurdistan-Irak hat zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten geführt. Die Höhe der Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und Ausstattung ab. Außerhalb der Stadtzentren sind die Preise für gewöhnlich günstiger. In der Region Kurdistan-Irak liegt die Miete bei 300,- bis 600,- USD für eine Zweizimmerwohnung. Hinzu kommen monatliche Nebenkosten für Gas in Höhe von etwa 10,- Euro, Wasser in Höhe von etwa 6,80 bis 17,- Euro, öffentliche Elektrizität in Höhe von etwa 20,50 bis 27,- Euro und private oder nachbarschaftliche Generatoren in Höhe von etwa 27,- Euro. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung vom 29. März 2018 zur Region Kurdistan-Irak: Lage von Rückkehrern aus dem Ausland u.a. Die dargestellten, schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die prekären humanitären Umstände in der Region Kurdistan-Irak, die die Rückkehrer vielen Belastungen aussetzen, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass diese schwierigen Lebensbedingungen generell und bei allen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hier maßgeblichen hohen Anforderungen des Art. 3 EMRK erfüllen. So liegen der Kammer keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer generell oder zumindest in sehr großer Zahl und unabhängig von ihren persönlichen Fähigkeiten ihr Existenzminimum nicht sichern könnten. Insbesondere fehlen konkrete Erfahrungsberichte, nach denen erwachsene, leistungsfähige, kinderlose, männliche Rückkehrer typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger oder Krankheit betroffen sind oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären. Vielmehr gibt es in der Region Kurdistan-Irak mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 22. Im Fall des Klägers kann die Kammer schwerwiegende Nachteile bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche zwar nicht ausschließen, sie ist aber nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich diese konkrete Gefahrensituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren und ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt wird, in dem er verelendet und bleibende schwere psychische und seelische Schäden davontragen wird. So geht die Kammer vielmehr davon aus, dass es dem alleinstehenden, 36-jährigen Kläger trotz der angespannten Arbeitsmarktlage möglich sein wird, in der Region Kurdistan-Irak ein - wenn auch zunächst sehr geringes - Einkommen zumindest als Tagelöhner zu erwirtschaften. Er befindet sich im arbeitsfähigen Alter und hat keinerlei körperliche Einschränkungen geltend gemacht. Zudem hat er vor seiner Ausreise in der Provinz Dohuk gelebt, ist kurdischer Volkszugehörigkeit, spricht Kurmandschi und ist dort mithin sozialisiert. Auch wenn er nicht mehr auf verwandtschaftliche Unterstützung zurückgreifen kann, spricht bei lebensnaher Betrachtung einiges dafür, dass er noch über Kontakte zu früheren Freunden oder Bekannten verfügt, die ihm nach seiner Rückkehr in der Anfangszeit etwa bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle, der Wohnungssuche oder auch mit einer vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeit behilflich sein könnten. Es ist auch weder vorgetragen noch mangels entsprechender Auskünfte ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines jesidischen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. So sind - wie bereits dargestellt - in der Region Kurdistan-Irak und speziell in der Stadt Dohuk sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Vgl. AA, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 11 u. 18; siehe hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 ‑ 8 A 4134/17 -, juris, Rn. 76. Im Fall des Klägers ist insoweit überdies zu berücksichtigen, dass er nach seinem abgeschlossenen Studium der englischen Literatur im Irak bereits zwei Jahre bei einem amerikanischen Unternehmen aus der Ölbranche in der Nähe von Dohuk als sog. Safety Officer gearbeitet hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit von seinen Englischkenntnissen profitieren können. Zu seinen Aufgaben habe die Leitung von Workshops und Seminaren für die 300 bis 400 Mitarbeiter des Unternehmens gezählt. Gegenstand dieser Fortbildungen sei die Sicherheit im Unternehmen gewesen. Diese Berufserfahrung, das abgeschlossene Universitätsstudium und die guten Englischkenntnisse dürften ihn bei Rückkehr in seine Heimat von vielen Mitbewerbern um Arbeitsplätze abheben. Er würde aufgrund dieser Qualifikationen jedenfalls nach einer gewissen Zeit gerade nicht in Konkurrenz zu den vielen niedrigqualifizierten Arbeitssuchenden treten, sondern sich vielmehr voraussichtlich für eine Vielzahl von Berufstätigkeiten eignen. Als jesidischer Kurde, der in der Region Kurdistan-Irak registriert ist, könnte der Kläger zudem sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak einreisen und sich dort wieder niederlassen. Vgl. VG Hamburg, ebd., mit Verweis auf: UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA), 12.4.2017, S. 8; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 15 ff. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte. Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Wegen derartiger allgemeiner, die Bevölkerung insgesamt betreffender Gefahren muss die Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Mit Blick auf die Lebensverhältnisse in der Region Kurdistan-Irak sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt; auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Abgesehen davon steht der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 13 ff. Davon ausgehend ist für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG hier kein Raum. Denn wie bereits ausgeführt, besteht nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für irakische Staatsangehörige grundsätzlich ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen; hiervon ausgenommen sind nur - aus den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyah in der Region Kurdistan-Irak stammende - Straftäter und Gefährder der inneren Sicherheit, zu denen der strafrechtlich bislang nicht Erscheinung getretene Kläger nicht gehört. Vgl. nochmals Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlasse vom 14. Februar 2007 - 15-39.03.02-3-Irak - und vom 13. Juli 2007 - 15-39.03.02-5-Irak -. IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. V. Schließlich ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, nach Maßgabe des sich aus § 114 S. 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 71, 72 , und Urteil vom 27. Juli 2017 ‑ 1 C 28.16 -, juris, Rn. 42, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung, jedenfalls soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten kann und es vielmehr dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf; Kammerbeschluss vom 16. März 2018 - 4 L 2061/17 -. Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf den mittleren Bereich des nach § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er müsse seinen 66 Jahre alten behinderten Vater pflegen. Ungeachtet dessen, dass eine solche Pflegebedürftigkeit nicht ansatzweise belegt worden ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Vater auf die Hilfe gerade des Klägers angewiesen ist. So hat dieser nicht nachvollziehbar dargelegt, warum nicht Dritte oder auch seine Geschwister für die Pflege des Vaters Sorge tragen können. Die pauschale Behauptung des Klägers, seine anderen Familienmitglieder seien zu beschäftigt, rechtfertigt für sich genommen keine abweichende Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.