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Urteil

9 K 2568/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0702.9K2568.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 25. Juni 2009 geborene Kläger besucht die X. G. Schule, Städtische Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung. Am 23. November 2015 beantragten seine Eltern die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 29. April 2015 wünschten sie für den Kläger die weitere schulische Förderung an der zu diesem Zeitpunkt besuchten GGS J. -L. . Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 stellte der Beklagte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest und schlug als Förderort im Gemeinsamen Lernen den Verbleib an der GGS J. -L. vor. Durch an die Eltern adressierten Bescheid vom 5. Mai 2017 bestimmte der Beklagte für den Kläger eine Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung anstelle der allgemeinen Schule als Förderort. Des Weiteren forderte er die Eltern auf, den Kläger unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 12. Mai 2017, an einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt anzumelden. Der Kläger hat am 12. Mai 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei durch seine Eltern zum Beginn des Schuljahres 2018/19 an der Förderschule O. angemeldet worden. Für die Städteregion Aachen ständen 88 sonderpädagogische Stellen zur Verfügung, aus denen insgesamt 69 Grundschulen des Gemeinsamen Lernens ausgestattet werden müssten. Teilweise seien dies Schulen mit höherer Zügigkeit. Zudem bedürfen einige aufgrund sozialräumlicher Kriterien eine höhere Zuweisung. Der GGS J. -L. sei entsprechend ihrer Zweizügigkeit eine Stelle für das Gemeinsame Lernen zugewiesen worden Im Übrigen verweist er auf die Stellungnahme der besuchten Förderschule vom 20. Juni 2018 und den Antrag auf intensivpädagogische Förderung. Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 3. Juli 2017 - 9 L 718/17 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2017 - 19 B 874/17 - als unzulässig verworfen worden. Durch Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 3. August 2017 ist der Kläger ab dem 30. August 2017 der X. G. Schule zugewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verfahren 9 L 915/16 (19 B 1434/16) und 9 K 405/17 nebst den dazu jeweils geführten Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Mit Blick auf die Ausführungen der Kammer im zugehörigen Eilbeschluss vom 3. Juli 2017 ist der Kläger auch hinsichtlich der Anmeldeaufforderung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er durch die an seine Eltern gerichtete Anmeldeaufforderung materiell in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird. Des Weiteren fehlt es für die Klage nicht an einem Rechtsschutzinteresse wegen der inzwischen erfolgten Zuweisung an die X. G. Schule vom 3. August 2017. Denn die Zuweisung ordnet lediglich den Besuch einer Förderschule auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Förderortbestimmung an. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 5. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die Kammer hat zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2017 ausgeführt: „Ermächtigungsgrundlage für diese Förderortbestimmung ist § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG. Danach kann in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen; dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. In formeller Hinsicht ist insbesondere den Anforderungen des § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW genügt. In der Anhörung vom 25. April 2017 sind die Gründe für die beabsichtigte Förderungsbestimmung dargelegt worden. Zudem sind nach einem Beratungsgespräch weitere Beratungsangebote mitgeteilt worden. Materiell-rechtlich ist davon auszugehen, dass dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Antragstellers nicht im Gemeinsamen Lernen entsprochen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seinem Beschluss vom 22. Mai 2017 - 19 B 1434/16 - von einem akuten Handlungsbedarf wegen der aggressiven Verhaltensweisen des Antragstellers, die dieser sowohl gegenüber Mitschülern als auch gegenüber Lehrern an den Tag gelegt hat, ausgegangen. Ausweislich der in dem dortigen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familienberatung der Städteregion Aachen vom 12. April 2014 kann dem Verhalten auch mit einer Schulbegleitung derzeit nicht entgegengewirkt werden. Von der Erfüllung der weiteren Voraussetzung, dass die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, ist ebenfalls auszugehen. Maßgeblich ist, dass die GGS J. -L. als zweizügige Schule mit einer Stelle für einen Sonderpädagogen gemäß den Vorgaben nach II.1 des ministeriellen Runderlasses vom 4. April 2014 'Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen verwandte und Entwicklungsstörungen…' ausgestattet ist. Darüber hinaus spricht angesichts des dem Schulamt für die Städteregion zur Verfügung stehenden Budgets von 92,80 Stellen im laufenden und noch 88,88 Stellen im kommenden Schuljahr sowie 69 zu versorgenden Grundschulen des Gemeinsamen Lernens mit teilweise höherer Zügigkeit Überwiegendes dafür, dass eine Stellenverschiebung zu Gunsten der GGS J. -L. zu Lasten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf an besagten anderen Grundschulen gehen würde. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken gegen die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, dem öffentlichen Interesse, das auch eine seinem Unterstützungsbedarf entsprechende Beschulung des Antragstellers umfasst, Vorrang einzuräumen.“ Auch bei erneuter Beurteilung liegen die Voraussetzungen für den besonderen Ausnahmefall einer vom Elternwillen abweichenden Förderortbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris Rn. 19 ff. Dies gilt sowohl stellentechnisch als auch mit Blick auf den Unterstützungsbedarf. Zum einen ist der GGS J. -L. , wie im Erlass geregelt, eine Stelle für Sonderpädagogik zugewiesen. Zum anderen ergibt sich aus der Stellungnahme der besuchten Förderschule vom 20. Juni 2018, dass der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf des Klägers im Gemeinsamen Lernen weiterhin nicht erbracht werden kann. Darin heißt es, dass er in bestimmten Situationen häufig die Aufmerksamkeit von mindestens vier Personen (Klassenlehrer, Trainingsraum-Lehrer, Schulleitung und Sekretärin) erfordere. Zudem gefährde er sich und andere. Seine Erziehungsschwierigkeit gehe erheblich über die üblichen Erscheinungsformen hinaus. Er benötige und binde ein außergewöhnlich hohes Maß an sonderpädagogischer Expertise und Intervention. Auch die Anmeldeaufforderung begegnet keinen Bedenken. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2017 ausgeführt: „Ermächtigungsgrundlage für diese ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach Abs. 1 melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an. § 41 Abs. 5 SchulG NRW normiert den Verwaltungszwang gegenüber den Eltern zwecks Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung. Auch wenn die Anmeldeaufforderung selbst in § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Anführung des § 55 VwVG NRW, der - abgesehen von der hier nicht interessierenden Konstellation einer gegenwärtigen Gefahr - einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt voraussetzt. Die Voraussetzungen für den Erlass der Anmeldeaufforderung sind aufgrund der sofort vollziehbaren Förderortbestimmung erfüllt.“ Hieran ist ebenfalls festzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.