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Urteil

6 K 4226/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0516.6K4226.17.00
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Leitsätze

1. Die Heilung einer unterlassenen Anhörung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

2. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) enthält eine abschließende und eigenständige Regelung der finanziellen Folgen eines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr.

3. Die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr lässt gemäß § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeiten anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Regelungen Kostenersatz für die getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tatsächlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Maßnahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschließlich nach § 41 FSHG.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 über einen Betrag in Höhe von 3.876,91 € wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heilung einer unterlassenen Anhörung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. 2. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) enthält eine abschließende und eigenständige Regelung der finanziellen Folgen eines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr. 3. Die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr lässt gemäß § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeiten anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Regelungen Kostenersatz für die getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tatsächlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Maßnahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschließlich nach § 41 FSHG. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 über einen Betrag in Höhe von 3.876,91 € wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenersatzbescheids für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr T. (im Folgenden: Feuerwehr) und des Technischen Hilfswerks B. (im Folgenden: THW) am Samstag, den 6. Juni 2015. An diesem Tag stellte ausweislich des Einsatzberichts der Feuerwehr der Förster Q. Ölflecken und Verfärbungen auf der Wasseroberfläche eines Gewässers auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs N. in T1. , O. Straße, fest und alarmierte die Feuerwehr. Nach Erkundung der Einsatzstelle konnte weiteres aufsteigendes Öl im Gewässer festgestellt werden. Als erste Maßnahme wurden sodann von Mitarbeitern der Feuerwehr im Bereich der aufsteigenden Blasen Ölschlängel ausgelegt. Im Anschluss wurde das Ordnungsamt der Beklagten verständigt und in Absprache mit einem Mitarbeiter des Ordnungsamts die Taucherstaffel des THW alarmiert, um die Ursache des Ölaustritts im Gewässer festzustellen. Ein Taucher entdeckte ein größeres Metallgerät, aus dem die Flüssigkeit austrat. Zusätzlich wurden die Polizei und die untere Wasserbehörde verständigt, die ebenfalls an der Einsatzstelle eintrafen. Mit einem Ladekran konnte das Metallgerät nach dem Auslegen weiterer Ölschlängel aus dem Wasser gehoben werden. Es handelte sich um ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Hallenheizgebläse. Nachdem der Tank des Geräts entleert worden war, wurde dieses zur anschließenden Entsorgung zur Feuerwache transportiert. Die Wasseroberfläche innerhalb der Ölsperre wurde mit Ölvlies ausgelegt und von Herrn W. von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Für den Einsatz der Feuerwehr und des THW erließ die Beklagte gegen die Klägerin am 27. Juni 2017, zugestellt am 3. Juli 2017, einen Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid i.H.v. 3.876,91 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für die Personal- und Sachmittel der eingesetzten Feuerwehr, den Kosten, die das THW in Rechnung stellte (518,10 €) sowie Gebühren i.H.v. 5,55 € für den Rückschein des Einschreibens zur Zustellung des Kostenbescheids. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das Seegrundstück, welches in ihrem Eigentum stehe und nur einen Teil der Gewässeransammlung umfasse, sei vollständig vom Grundbesitz der Nachbarin, der M. GmbH & Co. KG, umschlossen. Auf ihrem Grundstück befänden sich weder Aufbauten noch Maschinen, sodass das geborgene Gerät nur vom Nachbargrundstück stammen könne, auf dem zahlreiche ehemals genutzte Werkhallen unterhalten würden. Das Gewässer sei nahezu vollständig von etwa 10 m hohen, steilen Schiefersteinwänden umgeben. Es existiere nur ein flacher Übergang unmittelbar zu dem ehemaligen Betriebsgelände des Steinbruchs, auf dem sich die Hallen befänden. Das Gebläse könne nicht von außerhalb zu dem Gewässer verbracht worden sein, weil die Zuwegung ausweislich des Einsatzberichts der Feuerwehr versperrt gewesen sei und erst von dem Förster mit einem Mehrzweckgerät habe freigeräumt werden müssen, bevor die Fahrzeuge der Einsatzkräfte zu der Örtlichkeit gelangen konnten. Darüber hinaus hätte im Rahmen eines hypothetischen Verwaltungsakts auf Beseitigung der Gefahr nicht die Klägerin in Anspruch genommen werden dürfen, sondern ausschließlich die M. GmbH & Co. KG. Selbst wenn diese nicht Eigentümerin des Gebläses sein sollte, sei sie aufgrund ihres Eigentums an dem Betriebsgelände und den Hallen als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und wegen einer nicht ausreichenden Verkehrssicherungspflicht als Störerin anzusehen. Die Beklagte habe keine Ermittlungen gegen die M. GmbH & Co KG unternommen und sie im Verwaltungsverfahren nicht angehört. Die Störerauswahl der Beklagten sei daher rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 über einen Betrag in Höhe von 3.876,91 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Rahmen der Ermessensausübung eine Störerauswahl getroffen zu haben. Diese beruhe darauf, dass die Beklagte nicht beweisen könne, dass das Heizgebläse tatsächlich von einem benachbarten Grundstück stamme. Auch das Eigentum der M. GmbH & Co. KG an dem Gerät und der tatsächliche Verursacher könnten nicht nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gefahr von einem Gegenstand auf dem Grundstück der Klägerin ausgegangen sei, sei diese sodann als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da es an der nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Anhörung fehlt. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nicht geschehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich war. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, ist nicht erfolgt. Eine solche kann zeitlich betrachtet nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Heilung des Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2/17 -, juris Rn. 10 sowie Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 18 und vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, juris Rn. 37 m.w.N. Es kann dahinstehen, ob es notwendig ist, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält, vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 45 Rn. 27 und 42, oder ob die Heilung unter engen Voraussetzungen auch innerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7. Das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass sie ihre Entscheidung nach Kenntnisnahme der klägerischen Ausführungen noch einmal überprüft und das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt hat. Die Beklagte hat auf das Vorbringen der Klägerin, das geborgene Hallenheizgebläse stehe im Eigentum der M. GmbH & Co. KG und zudem befinde sich auf dem Grundstück der Klägerin nur ein Teil der Gewässeransammlung, lediglich erwidert, dass vor Erlass des Leistungsbescheids geprüft worden sei, wer als Kostenersatzpflichtiger heranzuziehen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass der Nachweis, woher das Gebläse stamme, nicht geführt werden könne. Dass das Vorbringen der Klägerin zu einer ergebnisoffenen Überprüfung der Entscheidung führte, ist diesem Vortrag, der sich ausschließlich auf Erwägungen vor Erlass des angefochtenen Bescheids bezieht, gerade nicht zu entnehmen. Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund des erweiterten Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten in Bezug auf die Auswahl des Kostenersatzpflichtigen anders ausgefallen wäre. Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus materiell rechtswidrig. Es besteht keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids gegen die Klägerin. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 3.876,91 €. Der Bescheid kann insbesondere nicht auf die von der Beklagten angewandte Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 1, 14 und 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) gestützt werden. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW sind Auslagen der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW). Die Beklagte ist bereits nicht Kostengläubigerin im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Kostengläubiger ist danach der Rechtsträger, dessen Behörde - hier als Vollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW - die Amtshandlung vornimmt. Vollzugsbehörde ist die Behörde, die im Sofortvollzug den Grundverwaltungsakt in rechtmäßiger Weise hätte erlassen können. Dies ist vorliegend die untere Wasserbehörde und nicht die allgemeine Ordnungsbehörde. Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde für die Abwehr der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch wassergefährdende Stoffe und für die Durchführung der Ersatzvornahme im Sofortvollzug folgt aus § 115 Sätze 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Sie ist als Sonderordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, juris Rn. 38. Die Wasseransammlung im Gebiet des ehemaligen Steinbruchs ist als ständig in einem Bett stehendes Wasser ein Gewässer im Sinne des § 1 LWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Dem steht nicht entgegen, dass dieses sich auf Grundstücken befindet, die im Privateigentum stehen. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es zur Begründung der Gewässereigenschaft und der Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht an. Eine solche Einschränkung - wie sie die Beklagte vornehmen will - ist dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz fremd. Insofern regelt § 3 LWG ausdrücklich die Eigentumsverhältnisse an Gewässern. Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde knüpft nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern ausschließlich an den Gewässerbegriff an. Allein dieser bestimmt den Anwendungsbereich des Landeswassergesetzes. Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nicht. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der außerordentlichen Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 OBG NRW, wonach bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben kann. Der Tatbestand der Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erkundung durch die Taucherstaffel des THW so dringlich war, dass die Benachrichtigung und das Eintreffen eines Mitarbeiters der zuständigen unteren Wasserbehörde nicht mehr abgewartet werden konnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass erste Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Ölfilms - Auslegen von Ölschlängeln - bereits unmittelbar nach dem Eintreffen der Feuerwehr noch vor Anwesenheit eines Mitarbeiters der Ordnungsbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorgenommen wurden. Diese Maßnahmen wurden allein vom Einsatzleiter der Feuerwehr veranlasst. Ob die Beklagte Gläubigerin der Kosten ist, die durch diese Maßnahmen unmittelbar nach Eintreffen der Feuerwehr anfielen, kann im Ergebnis dahin stehen. Denn die Beklagte kann die Erstattung der Kosten für den gesamten Einsatz der Feuerwehr und des THW schon deshalb nicht fordern, weil es sich sämtlich um Kosten eines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr der Beklagten handelt. Hierfür enthält das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eine abschließende und eigenständige Regelung der finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 -, juris Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 6 K 1457/06 -, juris Rn. 28 ff. Das mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getretene - und durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 abgelöste - FSHG findet auf die vorliegende Fallgestaltung weiter Anwendung, da das BHKG seinen Anwendungsbereich nicht auf Ansprüche erstreckt, die - wie hier aufgrund des Einsatzes am 6. Juni 2015 - vor seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 entstanden sind bzw. deren Entstehung vor diesem Zeitpunkt von einem Beteiligten behauptet wird. Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 FSHG obliegenden Aufgaben sind grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich. Danach unterhalten Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Ein solcher Einsatz lag hier vor. Der von der Feuerwehr der Beklagten durchgeführte Einsatz erfolgte anlässlich eines Unglücksfalls. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Auch der Schutz der Umwelt wird davon erfasst. Der Begriff der Plötzlichkeit enthält ein rein zeitliches Element und einen Moment des unerwarteten, nicht beherrschten Geschehens. Es muss sich um ein in der Dauer begrenztes Ereignis handeln. Es kommt nicht darauf an, ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder von seinem Willen hervorgerufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris Rn. 41; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. März 1992 - 5 UE 3288/88 - juris Rn. 24; Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 1 Anm. 8.1. Es kann dahinstehen, ob bereits das Verbringen des Hallenheizgebläses in das Gewässer einen Unglücksfall darstellt. Jedenfalls der anschließende, im zeitlichen Abstand nicht mehr ermittelbare Austritt des Öls bzw. Dieselkraftstoffs stellt ein plötzliches Ereignis dar, das eine erhebliche Gefahr für die Umwelt zu bringen drohte. Dies gilt unabhängig davon, ob das Auslaufen des Tankinhalts in das Gewässer in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris Rn. 48. Der sodann auf dem See vorgefundene Ölschleier gab berechtigten Anlass zu der Befürchtung einer ernstlichen Schädigung des Oberflächenwassers und gegebenenfalls auch des Grundwassers. Abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit eines Feuerwehreinsatzes kann die Gemeinde in den abschließend geregelten Fällen des § 41 Abs. 2 FSHG Kostenersatz verlangen. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG, wonach die Beklagte Ersatz der ihr durch Einsätze ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen kann, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, scheitert daran, dass die Klägerin unstreitig nicht die Verursacherin der eingetretenen Gefahr bzw. des bereits teilweise verwirklichten Schadens ist. Andere Kostenersatztatbestände, die die Inanspruchnahme eines Dritten unabhängig von seinem Verhalten vorsehen, kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin ist weder Betreiberin von Anlagen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FSHG), noch ist die Gefahr bei dem Betrieb von bestimmten Fahrzeugen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG) oder bei Beförderung von (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FSHG) oder dem Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 FSHG) entstanden. Diesem Ergebnis steht - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass für die im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgenommene Ersatzvornahme die untere Wasserbehörde als Vollzugsbehörde zuständig war. Die Annahme eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr lässt gemäß § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeiten anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Regelungen Kostenersatz für die getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Wenn und soweit allerdings ein Pflichteinsatz der Feuerwehr tatsächlich stattgefunden hat und die kostenverursachenden Maßnahmen diesem Einsatz zuzurechnen sind, richtet sich der Kostenersatz ausschließlich nach § 41 FSHG. Dafür spricht auch die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG, wonach der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten sind, wenn neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung besteht und ein Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FSHG nicht möglich ist. Diese durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 neu eingefügte Regelung wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum geschaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll in den Fällen, in denen die Feuerwehr anstelle des Trägers der Straßenbaulast tätig wird, der Gemeinde als Kostenträgerin der Feuerwehr (vgl. § 40 Abs. 1 FSHG) zumindest ein Kostenersatz des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaulastträgers ermöglicht werden. Vgl. hierzu die Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. September 2007, LT.-Drs. 14/4973, Seite 198. Allerdings kann sich die Pflichtigkeit einer anderen Behörde - wie hier - auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die Regelung ist nicht auf die Fälle der an sich zuständigen Straßenbaulastträger beschränkt. Vgl. Schneider, FSHG, 8. Aufl. 2008, § 41 Anm. 16.1. Auch die Kosten für den Einsatz des THW kann die Beklagte nicht ersetzt verlangen. Das THW ist hier im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach § 25 Abs. 3 Satz 3 FSHG tätig geworden. Danach wirkt die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes leistet das Technische Hilfswerk technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Für eine solche technische Hilfe erhebt es gegenüber der anfordernden Stelle Auslagen, wenn diese im Einzelfall 35 € übersteigen, § 3 Abs. 1 Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung - THW-AbrV). Der vom THW geforderte Kostenersatz in Höhe von 518,10 € teilt das Schicksal der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr und kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 FSHG von dem dort genannten Personenkreis gefordert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.