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Beschluss

9 M 57/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0423.9M57.17.00
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Tenor

Die Anträge wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Gründe Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ist unbegründet. Zwar sind die Zwangsgeldfestsetzungen vom 1. September 2016 sowie 6. Dezember 2016 den Vollstreckungsschuldnern wirksam bekannt gegeben und damit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wirksam geworden, obwohl nicht jeweils beide Vollstreckungsschuldner eine eigene Ausfertigung des an sie gerichteten (einheitlichen) Bescheides erhalten haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, juris; anderer Ansicht Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 30a. Es fehlt indes an einem Nachweis der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Diese liegt vor, wenn ein Beitreibungsversuch erfolglos war oder die Zahlungsunfähigkeit, beispielsweise wegen des Bezugs von Sozialhilfe, offenkundig ist. Vgl. jeweils zu § 16 des (Bundes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungs-zustellungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2011, Rn. 3; Sadler in Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2014, Rn. 19. Beitreibungsversuche haben im vorliegenden Verfahren wegen der Ratenzahlungen nicht stattgefunden; ferner ist nicht offenkundig, dass die Vollstreckungsschuldner zahlungsunfähig sind. Die erbrachten Ratenzahlungen von insgesamt ca. 150,- € schließen die Uneinbringlichkeit nicht aus, weil Vollstreckungsschuldnern kein Wahlrecht zwischen Zahlung des Zwangsgeldes und Befolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Pflicht, hier der Verpflichtung zur Anmeldung der Töchter an einer deutschen Schule, zusteht. Vgl. hierzu Sadler, a.a.O., Rn 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2005 - 18 E 703/03 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 M 71.14-, sämtlich juris. Auch der Zahlungszeitraum von 15 Monaten führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Abweichendes dürfte nur dann zu gelten haben, wenn seitens der Bezirksregierung als der für die Beantragung der Ersatzzwangshaft zuständigen Vollzugsbehörde im Sinne des § 56 VwVG NRW oder der von ihr mit der Zwangsgeldvollstreckung beauftragten Kasse als Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW mit den Vollstreckungsschuldnern eine Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend getroffen worden wäre, dass die Ratenzahlung die Anmeldeverpflichtung erübrigt. Hiervon ist nicht auszugehen. Die Vollstreckungsschuldner erweisen sich jedoch mit Blick auf den vorgelegten "Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Stichtag 07.11.16)" nicht offensichtlich als zahlungsunfähig. Auch wenn ein Bescheid nach dem SGB II und nicht nur ein solcher nach dem SGB XII regelmäßig geeignet sein dürfte, Vollstreckungsversuche zu erübrigen, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 L 1031/12 -, juris, gilt ausnahmsweise Abweichendes, wenn eine Erklärung des Vollstreckungsschuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Beantragung der Ersatzzwangshaft nicht hinreichend aktuell ist. Ausgehend davon, dass ein Vollstreckungsversuch kurz vor dem Antrag erfolglos verlaufen sein muss, vgl. App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 38 R. 11., kann angesichts des mit der Ersatzzwangshaft verbundenen Grundrechtseingriffs für die Offensichtlichkeitsbeurteilung kein abweichender Maßstab angelegt werden. Dem werden Angaben zu einem 13 Monate zurückliegenden Stichtag nicht gerecht. Die Führung des Nachweises der Uneinbringlichkeit obliegt dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger. Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 14. September 1999 - 8 V 441/99 -; VG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 14 53/09 -; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26. Januar 2010 - 6 I 1/10 -, sämtlich juris. Ihm bleibt unbenommen, zeitnah die Zwangsgeldvollstreckung einzuleiten und bei aktuell erklärtem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. XII, ansonsten nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 14 VwVG NRW erneut Ersatzzwangshaft zu beantragen. Vor diesem Hintergrund haben auch die Anträge zu 2) und 3) keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.