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Beschluss

6 L 1943/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0309.6L1943.17A.00
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Leitsätze

1. Das Bundesamt ist zum Zugriff auf das Eurodac-Zentralsystem berechtigt.

2. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kroatien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Kroatien im Allgemeinen eingehalten werden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ist zum Zugriff auf das Eurodac-Zentralsystem berechtigt. 2. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kroatien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Kroatien im Allgemeinen eingehalten werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 5972/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese anordnen. Ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 27. November 2017 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung nach Kroatien ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziffer 1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig. Zuständig für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist vorliegend die Republik Kroatien. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt am 26. Oktober 2017 sowie am 6. November 2017 gab der Antragsteller an, sich in Kroatien aufgehalten und dort Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Zwar bestritt er, dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für die Republik Kroatien ("HRxxx") steht jedoch fest, dass ihm am 27. Juli 2017 in Kroatien Fingerabdrücke abgenommen wurden und er zu diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hat. Der Eurodac-Treffer ist ein Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a) i) Dublin III-VO (vgl. Anhang II Verzeichnis A. II. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003), das nicht durch Gegenbeweise widerlegt wurde. Die Asylantragstellung in Kroatien wird zudem bestätigt durch die Antwort Kroatiens vom 24. November 2017 auf das vom Bundesamt am 10. November 2017 gestellte Wiederaufnahmegesuch. Die kroatischen Behörden teilten mit, dass der Antragsteller in Kroatien bereits am 27. Juli 2017 einen Asylantrag gestellt habe, der von den kroatischen Behörden zu dem Zeitpunkt, als er das Aufnahmezentrum verlassen habe, noch nicht abschließend geprüft worden sei. Entsprechend nahmen sie das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO (Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags in Kroatien) gestellte Wiederaufnahmegesuch an. Diese Auskunft hat das Bundesamt - ungeachtet der Frage der Zuständigkeit für den Zugriff auf das Eurodac-System - rechtmäßig erhalten. Sie ist daher verwertbar. So wohl auch: VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. September 2017 - 6 L 3805/17.WI.A -, ZAR 2018, 30, 33. Ungeachtet dessen war das Bundesamt zur Verwertung der in der Eurodac-Datenbank gespeicherten Daten berechtigt. Das Bundesamt ist in der Bundesrepublik Deutschland die zum Zugriff auf das Eurodac-Zentralsystem berechtigte Behörde, da sie als solche von der Antragsgegnerin entsprechend Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Eurodac-VO) benannt wurde. Dies ergibt sich aus der von der Europäischen Kommission veröffentlichten konsolidierten Fassung der Liste der benannten Behörden, die nach Art. 27 Abs. 2 Eurodac-VO Zugriff auf die im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben. Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union C 237 vom 20. Juli 2015; in der aktuellen Fassung veröffentlicht am 15. Mai 2017, abrufbar unter http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 22 L 5913/17.A -, juris Rn. 13 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 12a L 3499/17.A -, juris Rn. 31 ff. Dass auch die für das Eurodac-System zuständige Agentur von einer wirksamen Benennung des Bundesamts ausgeht, zeigt sich daran, dass andernfalls die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und dem Eurodac-System bereits rein technisch nicht erfolgen könnte. Denn gemäß Art. 23 Abs. 4 lit. c) Eurodac-VO stellt die Agentur sicher, dass nur die Personen Zugang zu dem System erhalten, die befugt sind mit dem Zentralsystem zu arbeiten. Wäre das Bundesamt nicht als zuständige Behörde benannt worden, könnte dieses keinen Zugang zu dem Zentralsystem erhalten. Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden keine nationale Stelle berechtigt sein soll, auf das Eurodac-System zuzugreifen, vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. September 2017 - 6 L 3805/17.WI.A -, ZAR 2018, 30, 31 f. folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Insbesondere folgt aus der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) nicht, dass nach nationalem Recht das Bundeskriminalamt für den Zugriff auf das Eurodac-System zuständig sein soll. Zwar regelt § 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Nr. 1-3 AsylZBV die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts für die Ausführung der Eurodac-VO in Bezug auf die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit (Nr. 1), die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse (Nr. 2) und der Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt (Nr. 3). Diese Übermittlungs- und Prüfungstätigkeit bezieht sich jedoch lediglich auf eine "technische" Zuständigkeit, die darauf beschränkt ist, die Übereinstimmung der Abfragedaten und des Ergebnisses zu ermitteln. Die nationalen Regelungen knüpfen unter anderem an Art. 25 Abs. 4 Eurodac-VO an, wonach das Ergebnis des Datenabgleichs in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie geprüft wird und solche Informationen, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, gelöscht werden. Das Bundesamt ist demgegenüber für die inhaltliche Auswertung der Treffermeldung zuständig. Entsprechend erhält im Falle eines Treffers in der Eurdoac-Datenbank der zuständige Mitarbeiter des Bundesamts eine E-Mail, die über den Treffer informiert, vgl. Dienstanweisung AVS des Bundesamts, Stand März 2014, abrufbar unter www.dav-migrationsrecht.de/files/page/0_06658800_ 141323 6905s.pdf. und aufgrund derer er gehalten ist, über die weitere Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens zu entscheiden. Nach alldem ist die Republik Kroatien verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitlich nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs binnen der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Antragstellung nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Ein Zuständigkeitsübergang folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, das kroatische Asylsystem leide an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 -, juris Rn. 78 ff. und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 34. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Kroatien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Kroatien im Allgemeinen eingehalten werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 12 L 1364/17.A -, juris Rn. 37; VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2017 - 6 K 2589/16.A -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - M 18 S 16.50812 -, juris Rn. 14; VG des Saarlands, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 5 L 974/16 -, juris Rn. 16. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, in Kroatien seien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten ließen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung drohe. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9. Soweit der Antragsteller vorbringt, in Kroatien von anderen sich in dem Camp aufhaltenden Flüchtlingen iranischer Staatsagehörigkeit bedroht worden zu sein und keinen Schutz durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft erhalten zu haben, vermag dies systemische Mängel nicht zu begründen. Die festzustellenden Mängel müssen so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 49. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieses spiegelt allenfalls persönliches Vorerleben wieder, ohne ein Beleg für ein allgemeines staatliches Versagen zu sein. Derartige individuelle Erfahrungen sind nur als ein Element in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers vorliegen, ohne jedoch zu einer Beweislastumkehr für die Frage systemischer Mängel zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 37. Dass es in einer Vielzahl von Fällen zur Bedrohung von Asylantragstellern durch iranische Staatsangehörige oder Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes gekommen sein soll, derer das kroatische Sicherheitspersonal bzw. die kroatischen Behörden sich nicht angenommen haben, trägt der Antragsteller bereits nicht vor. Insofern berichtet er lediglich, selbst Opfer eines Übergriffs geworden zu sein und nimmt ergänzend Bezug auf einen Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums, wonach der iranische Geheimdienst auch in Kroatien aktiv sein soll. Dies begründet für sich genommen nicht die Annahme systemischer Mängel im kroatischen Asylsystem. Insbesondere bietet allein die Nennung Kroatiens als Betätigungsfeld des iranischen Geheimdienstes hierfür keinen Anlass. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen, in Kroatien gebe es sogenannte "push-backs" nach Serbien, im Rahmen derer Asylbewerber noch vor ihrer Asylantragstellung von Polizeibeamten aufgegriffen und zurück an die serbische Grenze gebracht würden. Dem von dem Antragsteller vorgelegten Bericht der Initiative "Are You Syrious" ist zu entnehmen, dass dieses Vorgehen insbesondere Personen gegenüber angewandt wurde, die noch keinen Asylantrag in Kroatien gestellt haben. Insoweit kann der Antragsteller von derartigen Maßnahmen als Dublin-Rückkehrer, der ausweislich der verwertbaren Erkenntnis aus der Abfrage des Eurodac-Zentralsystems in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt hat, nicht betroffen sein. Das Asylverfahren des Antragstellers wird vielmehr nach seiner Rückkehr auf seinen Antrag hin in Kroatien fortgeführt werden. Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2016, Tz. 2.7, S. 31 f. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zudem Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Kroatiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat das grundsätzlich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat an keiner Stelle des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführen will. Insbesondere ist allein die am 6. November 2017 erfolgte Anhörung des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend, auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin zu schließen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 L 1270/17.A -, juris Rn. 10. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem ausdrücklich ausgesprochen, es seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, ersichtlich. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Kroatien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags angegeben, nicht krank zu sein bis auf ein Pfeifen im Ohr bei lauten Geräuschen. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Es bestehen insbesondere keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen sich als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 27. November 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.