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Urteil

9 K 721/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0302.9K721.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger besuchte die Gesamtschule B. -C. in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 24. Juni 2016. Er erwarb zwischenzeitlich die Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und besucht seit Beginn des Schuljahres 2017/18 die Klasse 11 der B1. H. . Das Zeugnis über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit der streitgegenständlichen Englischnote "ausreichend" datiert auf den 24. Juni 2016. Die Eltern erhoben unter dem 26. Juni 2016 Widerspruch gegen die Englischnote. Sie machten u.a. geltend, der Kläger sei in seiner gesamten Schulzeit im Fach Englisch nicht schlechter als mit "befriedigend" beurteilt worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Information von Seiten der Schule gegeben, dass eine anscheinend dramatische Verschlechterung der Englischleistungen zu gewärtigen sei. Vielmehr sei am 5. April 2016 für Englisch die Prognosenote 3+ mitgeteilt worden. Für den Elternsprechtag am 27. April 2016 hätten sie um einen Gesprächstermin gebeten. Dieser sei mit der Begründung nicht eingeräumt worden, dass außer im Fach Mathematik alles gut stehe und man wegen der speziellen Problematik in diesem Fach im Gespräch sei. Am 7. Juni 2016 seien sie schriftlich über die Vornote 3 im Fach Englisch sowie über die Note 4 der Zentralen Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Im Monat April bis zum Elternsprechtag hätten sich zehn Stunden Englischunterricht ergeben. Bis zu diesem Datum seien die Tests erfolgt. Eine weitergehende Information über die Note für die Sonstige Mitarbeit in den zehn Unterrichtstunden bis dahin fehle in den Unterlagen. Die Bedeutung des Lesetagebuchs für die Gesamtnotengebung sei dem Kläger und anderen Schülern nicht bekannt gewesen. Die Fachlehrerin, Frau I. , führte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aus, sie habe den Erweiterungskurs während der letzten zwei Jahre unterrichtet. Ab Jahrgang 9 verpflichte sie die Schülerinnen und Schüler dazu, im Halbjahr ein Lesetagebuch dazu zu erstellen. Das letzte Quartal des 2. Halbjahres habe sich angeboten, die Schülerinnen und Schüler in den letzten Unterrichtsstunden nach Schreiben der Zentralen Prüfung an Lektüre und Lesetagebuch im Computerraum der Schule arbeiten zu lassen. Ohne die Note der Zentralen Prüfung zu nennen seien alle Schüler auf die Bedeutung des Lesetagebuchs aufmerksam gemacht worden, dass, falls sie durch die Zentrale Prüfung in einen Bereich zwischen zwei Noten gerieten, dieses ein besonderes Gewicht in der Gesamtbenotung erfahre. Trotz dieses Angebots sowie des Angebots, ihre fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, habe sich der Kläger entschlossen, sein komplettes Lesetagebuch aus dem Internet zu kopieren. Dies habe er auf Ihre Nachfrage auch bestätigt. Seine Gesamtleistung am Ende des vierten Quartals des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2015/16 sei also deutlich schlechter geworden. Die Zentrale Prüfung mache 50 % der Gesamtnote aus. Dies sei eine 4, die Vornote am Ende des dritten Quartals eine 3 und die Note für die sonstige Mitarbeit am Ende des vierten Quartals eine 5 gewesen. Am 14. Juni 2016 habe sie die Zweitkorrektorin über den Leistungsstand des Klägers informiert und sie hätten sich auf die Endnote 4 geeinigt. Zur Widerspruchskonferenz seien nochmals alle Aspekte mit der Zweitkorrektorin ausführlich besprochen worden. Der Schulleiter nahm gegenüber der Widerspruchsbehörde dahingehend Stellung, dass sich mit der Einführung der Zentralen Prüfungen ein Grundproblem in Bezug auf Schulabschlüsse und Beratung zeige: Auf formaler Ebene würden mehr als 50 % der Abschlussnote in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch im letzten Quartal des Schuljahres entschieden. Dies könne in Einzelfällen zu einer Veränderung des Schulabschlusses, durchaus auch in Kontrast zu der bisherigen Beratung, führen. Eine begleitende Beratung sei in dieser Zeit schwierig, da die Noten der Zentralen Prüfung kein Gegenstand der Beratung seien, der Fachlehrer nur einen eingeschränkten Überblick über das Gesamtbild habe und das Zeitfenster enorm eng sei. Frau I. habe trotz der Verschlechterung davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Vornote "befriedigend" problemlos erreichen könne. Dass das Lesetagebuch von dem Kläger nicht mit genügender Ernsthaftigkeit betrieben werden und mit der außergewöhnlich schlechten Note 6 abgeschlossen werden würde, sei für sie im Vorfeld und im Verlauf nicht absehbar gewesen. Frau I. habe die Bedeutung des Lesetagebuchs vor der Lerngruppe artikuliert. Der Kläger habe solche Situationen bis dahin konstruktiv genutzt. Letztlich hätten sicherlich verschiedene Faktoren - Zentrale Prüfung, schriftliche Übungen und Lesetagebuch - zu der Gesamtnote "ausreichend" in Englisch geführt. Der Zeitpunkt, an dem das für die Schule deutlich geworden sei, habe aber am Ende des Schuljahres gelegen und damit jenseits einer möglichen Beratung. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vornote sei als glatte Note festgesetzt worden und bilde die über das gesamte Schuljahr hinweg gezeigten Leistungen des Klägers im Fach Englisch ab. Da er seine zentrale Abschlussarbeit in diesem Fach mit der Note 4 absolviert habe, bestimme nach § 34 Abs. 1 APO-S I der Fachlehrer in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor die Abschlussnote. Bei dieser Abwägungsentscheidung bestehe ein pädagogischer Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar sei. Es seien keine sachfremden Erwägungen ersichtlich. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der zu treffenden Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei. Nachdem der Kläger am Ende des ersten Halbjahres mit der Note 3 bewertet und ihm danach noch die Note 3 (mit positiver Tendenz) für das Fach Englisch prognostiziert worden sei, hätten sich seine Leistungen verschlechtert. Für drei kleinere Grammatik- und Vokabeltests habe er zunächst die Noten 6, 5 und 4 erhalten. Erst nachdem er die Tests korrigiert habe, hätten diese mit der Durchschnittsnote 4 bewertet werden können. Alle Schüler seien laut der Stellungnahme der Fachlehrerin auf die Bedeutung des Lesetagebuchs für den Fall, dass sie durch die zentrale Abschlussprüfung in einen Bereich zwischen zwei Noten geraten würden, hingewiesen worden. Diese Art der Leistungserbringung sei den Schülern zudem bereits bekannt gewesen, da seit der Jahrgangsstufe 9 in jedem Halbjahr eine Lektüre gelesen worden sei, worüber ein Lesetagebuch zu erstellen gewesen sei. Dennoch habe es sich bei dem von dem Kläger vorgelegten Lesetagebuch um ein Plagiat gehandelt, das mit "ungenügend" zu bewerten gewesen sei. Eine höhere Gewichtung der Jahresleistung sei, anders als bei der Bildung der Vornote, in § 34 Abs. 1 APO-S I nicht vorgesehen. Soweit eine fehlende Information bzw. Beratung bezüglich der Leistungsentwicklung gegen Ende des Schuljahres moniert werde, komme es darauf nicht an, da sich die Notengebung ausschließlich an der erbrachten Schülerleistung zu orientieren habe. Der Kläger hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben. Er macht u. a. geltend, die Bewertung der Leistung im Fach Englisch im Abschlusszeugnis sei rechtswidrig. Die Vornote 3 habe auch die Noten für die drei im April 2016 angefertigten Tests umfasst. Das gelte auch bezüglich der Note für das Lesetagebuch. Rechnerisch habe also die Abschlussnote 3,5 vorgelegen. Es hätte dann die schulische Leistung seit Beginn der Klasse 10 herangezogen werden müssen; seit Beginn der Klasse habe er "befriedigend" gestanden. Dementsprechend sei auch seine Leistung in der Vornote mit "befriedigend" festgelegt worden. Die Noten der Tests hätten nicht zur Begründung der Abschlussnote noch einmal herangezogen werden dürfen. Das gelte auch für die Note für das Lesetagebuch. Wenn es irgendetwas aus Sicht der Fachlehrerin gegeben hätte, was die Festlegung der Abschlussnote mit "ausreichend" hätte rechtfertigen sollen, hätte sie weder ihn noch seine Eltern darüber informiert. Dies würde einen schweren Verfahrensfehler darstellen. Seine Eltern seien in dem Zeitraum, in dem er in den Tests schlechte Leistung gezeigt habe, hierüber nicht informiert worden. Bei einer entsprechenden Information würden seine Eltern selbstverständlich darauf hingewirkt haben, dass er seine Leistung wieder gesteigert hätte. Der Grund für die unterlassene Informationserteilung werde darin gelegen haben, dass die Fachlehrerin selbst gar nicht von einem relevanten Leistungsabfall ausgegangen sei und deswegen keine Notwendigkeit gesehen habe, seine Eltern zu informieren bzw. mit ihnen im Rahmen des Elternsprechtages die Situation zu erörtern. Auch die Aufsichtsbehörde habe die weitreichenden Konsequenzen für die weitere schulische Entwicklungsmöglichkeit nicht gesehen. Bei der Bildung der Abschlussnoten hätte auch auf die im Plus liegende Leistung im ganzen Schuljahr geblickt werden können. Aus der seitens des Gerichts eingeholten Stellungnahme der Fachlehrerin ergebe sich, dass sie die Hausaufgaben nicht überprüft und zur mündlichen Mitarbeit keine Einträge betreffend das vierte Quartal habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Sie von Anfang April bis zum 14. Juli 2016 Vokabeln geübt und Gelegenheit zur Anfertigung des Lesetagebuchs gegeben habe. Für den Hilfsantrag bestehe einen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil er ein Jahr verloren habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Abschlusszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 der H. B. -C. vom 24. Juni 2016 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. Januar 2017 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Leistungen des Klägers im Fach Englisch neu zu bewerten. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Leistungen des Klägers im Fach Englisch neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin hätten in Anbetracht der halbzahligen Note 3,5 eine Ausdifferenzierung aller vorliegenden Leistungsaspekte vorgenommen. Im Gesamtzusammenhang sei die Note 4 im Fach Englisch aus der Zentralen Prüfung nicht mehr als Notenschwankung gewertet worden, sondern als Teil einer Entwicklung, die sich auch in der sonstigen Mitarbeit dokumentiert habe. Dies sei eine Neubewertung in einem sich neu darstellenden Gesamtzusammenhang des Englischunterrichts. Eine doppelte Bewertung sei den Informationen der Fachlehrerin nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage erweist sich mit dem Hauptantrag als unzulässig. Zwar war die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zutreffende Klageart, weil es sich bei der Englischnote im Zeugnis um einen Verwaltungsakt handelt. Diese hat nämlich selbstständige Bedeutung mit Blick auf ihre Maßgeblichkeit nach §§ 19 Abs. 4 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 APO-S I für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 -, juris Rn. 9f. Des Weiteren bestand das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die beantragte Neubewertung trotz der Mathematiknote "ausreichend", weil diese Note für den Fall einer Verbesserung in Englisch auf "befriedigend" nach § 43 Abs. 4 Satz 3 APO-S I durch die Note "gut" im Wahlpflichtunterricht ausgeglichen worden wäre mit der Folge der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Das Rechtsschutzinteresse ist indes entfallen, weil das mit der Klage eigentlich verfolgte Ziel, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, bereits auf andere Weise als durch die beantragte gerichtliche Entscheidung erreicht worden ist und Identität zwischen dem Erstrebten und dem Erreichten besteht. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 19 A 2524/01 -, juris Rn. 5. Der für (berufsbezogene) Prüfungen geltende Grundsatz, dass sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Wiederholungsprüfung eine Klage gegen das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs nicht erledigt, weil die Zahl der erforderlichen Prüfungsversuche negative Rückschlüsse auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zulässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O., Rn. 10f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 6 B 81.95 -, Nr. 12 (Staatsexamen) sowie Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, Nr. 9 (Abitur), beide juris, ist nicht übertragbar. Denn die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers unterliegen einer erneuten Beurteilung in der gymnasialen Oberstufe. Vergleichbarkeit besteht von daher mit einer Nichtversetzung, welche sich mit der erfolgreichen Wiederholung der Klasse bzw. Jahrgangsstufe erledigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 19 A 5720/94 -, Seite 9 des Urteilsabdrucks. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Er erweist sich aufgrund der vorausgehenden Ausführungen als statthaft gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Des Weiteren ist die Klage fristgerecht erhoben worden und das Vorverfahren durchgeführt. Ferner liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses vor, weil nicht auszuschließen ist, dass sich ein Arbeitgeber im Falle einer Bewerbung nach der gesamten Schullaufbahn erkundigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, juris Rn. 5 unter Anführung von BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 -, juris Rn. 3, 5. Die Fortsetzungsfeststellungsklage greift jedoch mangels eines im Zeitpunkt der Erledigung der Verpflichtungsklage bestehenden Anspruchs auf Neubewertung nicht durch. Für die gerichtliche Überprüfung ist zu beachten, dass bei der Notengebung ein Beurteilungsspielraum besteht. Dieser beschränkt den Prüfungsrahmen darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, die Lehrerin oder der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, juris Rn. 7 und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, juris Rn. 48. Ein Verstoß gegen Rechts-, insbesondere Verfahrensvorschriften lässt sich nicht feststellen. Die Abschlussnote in Englisch ist in dem durch §§ 30 ff. APO-S I geregelten Abschlussverfahren zustande gekommen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 APO-S I beruht diese Zeugnisnote am Ende der Klasse zehn auf den schulischen Leistungen in dieser Klasse sowie der nach § 31 Abs. 1 APO-S I schriftlich abzulegenden Zentralen Prüfung. Des Weiteren bestimmt § 32 Abs. 1 APO-S I, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote festsetzt, welche auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres beruht. Die Festsetzung der Vornote mit "befriedigend" ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist sie vor dem zentral festgelegten Zeitraum für mündliche Prüfungen, d. h. 14. Juni bis 22. Juni 2016, vgl. https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zen trale-pruefungen-10/uebersicht/newsarchiv.php, erfolgt. Zum anderen errechnet sich ausgehend von der Note "beriedigend" jeweils für die ersten beiden Quartale des Schuljahres 2015/16 und einem Ansatz von bestenfalls 2,5 für das "befriedigend+" des dritten Quartals sowie der Benotung "mangelhaft" für das vierte Quartal ein Durchschnitt von 3,375. Die vergebene Vornote wäre selbst dann nicht fehlerhaft, wenn man in die sich aus der Sonstigen Mitarbeit ergebende Note des vierten Quartals als zusätzliches Element ein fiktives "sehr gut" für das Mündliche einbezöge; der Jahresdurchschnitt verbliebe rechnerisch bei 3,04. Ferner legt § 32 Abs. 3 Satz 1 APO-S I fest, dass die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote beruht. Im vorliegenden Verfahren war mit Blick auf die Abweichung zwischen Vornote und Prüfungsnote um eine Note die Abschlussnote nach § 34 Abs. 1 APO-SI durch die Fachlehrerin in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin zu bestimmen. Dieses Verfahren wurde eingehalten. Ein Beratungsmangel scheidet ebenfalls aus. Nach § 8 Abs. 1 APO-S I informiert und berät die Schule die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I. Hierzu bestimmt die zugehörige Verwaltungsvorschrift, dass in der H. den Eltern vom ersten Halbjahr der Klasse neun an halbjährlich schriftlich mitgeteilt wird, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich erreichen wird. Dass diese Prognosemitteilungen unterblieben sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ferner schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-S I die Information durch die Schule auch hinsichtlich der mit Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen vor. Dass die vom Kläger besuchte Klasse 10 im Laufe des Schuljahres nicht über die Anforderungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 APO-S I für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe informiert wurde, kann nicht angenommen werden und wird auch nicht geltend gemacht. Obwohl gesetzlich nicht geregelt ist zwar eine Informationsverpflichtung der Schule auch dann anzunehmen, wenn eine Notenverschlechterung zu gegenwärtigen ist, die Auswirkungen auf die Schullaufbahn haben könnte oder den Erwerb einer Berechtigung fraglich erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor. Trotz der Durchschnittsnote 4 für die drei Tests konnte die Fachlehrerin weiter von der Vornote 3 und auch von einer Abschlussnote 3 ausgehen, und zwar auch für den Fall eines "ausreichend" als Ergebnis der Zentralen Prüfung. Die Bewertung des Lesetagebuchs mit "ungenügend" war nicht vorhersehbar. Auf einen Beratungsmangel führt auch nicht die Behauptung des Klägers, er sei wie auch andere Schüler über die Bedeutung des Lesetagebuchs nicht unterrichtet gewesen. Dem steht entgegen, dass bereits in der Klasse neun das Lesetagebuch praktiziert worden ist. Unabhängig davon kann erwartet werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Besuch der gymnasialen Oberstufe anstreben, sich auch aus eigenem Antrieb über die Bedeutung der Benotung von Unterrichtsleistungen und eine mögliche Absicherung der Vornote bei der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer erkundigen. Schließlich ergibt sich kein Bewertungsfehler bei der Festsetzung der Abschlussnote. Die Fachlehrerin war nicht gehalten, bei der Notenbestimmung aufgrund der rechnerischen Note 3,5 zur Abschlussnote "befriedigend" zu gelangen. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 32 Abs. 3 APO-S I. Dessen Satz 3 sieht nämlich die Festsetzung der besseren Note bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 nur für Fälle des § 34 Abs. 2 und 3 APO-S I vor, d. h. wenn eine mündliche Prüfung (auf Wunsch) bei Abweichungen zwischen Vornote und Prüfungsnote um zwei oder mehr Noten stattgefunden hat. Die Bestimmung der Abschlussnote "ausreichend" beruht auch nicht auf sachfremden Erwägungen. Sie erfolgt im Verfahren nach § 34 Abs. 1 APO-S I mittels einer Gesamtbetrachtung der bereits bewerteten Leistungen. Die Beurteilung, dass eine deutliche Verschlechterung der Leistungen im vierten Quartal stattgefunden habe, erscheint angesichts der vorausgehenden Quartalsnoten 3 und 3+ nicht sachfremd. In den Blick zu nehmen ist nämlich auch die Bewertung der Zentralen Prüfung mit "ausreichend", die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 APO-S I mit 50% zu gewichten ist. Die Tests lagen im Durchschnitt ebenfalls bei "ausreichend". Hinzukommt die ungenügende Leistung. Schließlich führt das Vorbringen, dass die Fachlehrerin für das vierte Quartal über keine Einträge zur mündlichen Mitarbeit verfügt und dem Kläger über einen Zeitraum von zwei Monaten keine Gelegenheit zur mündlichen Mitarbeit gegeben worden sei, nicht auf einen Anspruch auf Neubewertung der Abschlussnote. Abgesehen davon, dass die Bewertung gemäß § 48 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage der erbrachten Leistungen zu erfolgen hat, erscheint aufgrund der Ausführungen der Fachlehrerin die Nichtausweisung eines gesonderten Notenanteils im Rahmen der Note für die Sonstige Mitarbeit im vierten Quartal nachvollziehbar. Mit Blick auf die Schwerpunktsetzungen Vorbereitung auf die Zentrale Prüfung sowie Befähigung zur selbstständigen Arbeit in der Oberstufe begegnet es keinen Bedenken, die Bedeutung des Mündlichen in diesem Zeitraum zurücktreten zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.