Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 wird in Ziffer 1. bis 3. insoweit aufgehoben, als darin eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG enthalten ist. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 28. Mai 1986 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er stammt aus der Stadt H1. in der gleichnamigen türkischen Provinz. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Juli 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe zuletzt in H. mit seiner Familie gelebt. Er sei in der Türkei vom Staat und von Leuten der PKK unterdrückt worden. Eine Gefahr für ihn persönlich habe aber nicht bestanden. Er habe mit den Sicherheitskräften keine Probleme gehabt. Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem wurde der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Offensichtlichkeitsentscheidung in Ziffer 1. bis 3. des Bescheides begründete das Bundesamt mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG. Der Kläger hat am 12. April 2017 Klage erhoben, die er nicht näher begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2018 hat der Kläger seinen Klageantrag nur noch insoweit aufrechterhalten, als die Offensichtlichkeitsentscheidung im angefochtenen Bescheid auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt worden ist. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 insoweit aufzuheben, als die Offensichtlichkeitsentscheidung in den Ziffern 1. bis 3. des Bescheides auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt worden ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der isolierten Aufhebung der auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid. Ein solches ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung - soweit sie auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wird - abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, juris Rn. 15 ff., 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6a K 5617/10.A -, juris Rn. 19 Die Klage ist auch begründet. Der Offensichtlichkeitsentscheidung in Ziffer 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2017 ist zu Unrecht auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt worden und erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) insoweit daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, auf den das Bundesamt die Offensichtlichkeitsentscheidung in Ziffer 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides gestützt hat, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Angesichts der aufenthaltsrechtlichen Folge des Eintritts einer Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Entsprechend ihrem Wortlaut kann eine einfache Verletzung von Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden die qualifizierte Antragsablehnung daher nicht rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine besonders schwerwiegende Verletzung handeln, die ohne Weiteres den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 28 L 228.17 A -, juris Rn. 5 f., 10 Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Bundesamt hat ausweislich der Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung im angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Mitwirkungspflichten darin gesehen, dass der Kläger trotz der im Rahmen der Anhörung am 22. September 2016 erfolgten Aufforderung, seinen Reisepass binnen 4 Wochen beim Bundesamt einzureichen, zunächst nur eine Kopie des Reisepasses vorgelegt und erst nach wiederholter Aufforderung am 25. Februar 2017 das Original des Reisepasses eingereicht habe. Zudem habe er die Aufforderung, dem Bundesamt mitzuteilen, auf welchem Wege er den Reisepass erhalten und wer ihm diesen ausgestellt habe, ignoriert. Damit habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 2 AsylG verletzt. Abgesehen davon, dass aus der Begründung des Bundesamtes nicht hervorgeht, dass es sich nicht lediglich um eine einfache, sondern um eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 AsylG gehandelt hat, ist der Kläger seiner aus dieser Vorschrift folgenden Verpflichtung, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4), spätestens durch die Vorlage des Originals des Reisepasses nachgekommen. Dass in der verspäteten Aushändigung der Urkunde eine fortwirkende - zumal gröbliche und zudem schuldhafte - Verletzung von Mitwirkungspflichten liegen könnte, ist nicht erkennbar und durch das Bundesamt auch nicht begründet worden. Soweit das Bundesamt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten darin sieht, dass der Kläger nicht mitgeteilt habe, auf welchem Weg er den Reisepass erhalten und wer ihm diesen ausgestellt habe, hat der Kläger mit dieser Unterlassung keiner der in § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG enumerativ und damit abschließend aufgezählten Mitwirkungspflichten zuwidergehandelt. Hierauf kann die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG daher ebenfalls nicht gestützt werden. Der Kläger hat nach dem zuvor Gesagten daher einen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit diese auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt worden ist. Insoweit hat die Klage Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, wie die Kammer es für sachgerecht hält. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.