Beschluss
2 L 1629/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0207.2L1629.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 3950/17 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 - und vom 8. August 2088 - 13 B 1022/08 -, jeweils juris. Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu bemängeln. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsanordnung unter Ziffer V. (S.16) der Ordnungsverfügung gesondert begründet und dargelegt, dass wegen des hochrangigen Rechtsguts der Luftsicherheit und im Hinblick auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Ausbilderin in der Luftsicherheit erforderlich sei, dass die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr von ihrer Ausbilderzulassung Gebrauch mache. Es müsse sichergestellt werden, dass die Antragstellerin nicht weitere Schulungsbescheinigungen ausstelle, obwohl die Personen nicht an einer Schulung teilgenommen haben. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegner bei ihrer Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil bei der im Rahmen der dann erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung nicht bereits aus formellen Gründe wegen unterbliebener bzw. nicht ausreichender Anhörung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor Erlass der Verfügung rechtswidrig. Die C. E. hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 5. April 2017 auf einen beabsichtigten Entzug der Ausbilderzulassung wegen des Verdachts des Ausstellens falscher Schulungsbescheinigungen hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme und persönlichen Anhörung gegeben. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 20. April 2017 von 10.00 - 14.18 Uhr hatte die Antragstellerin - in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds und eines Gewerkschaftsmitglieds - Gelegenheit sich u.a. zu dem Fortbildungssystem bei der Beigeladenen, dem Erstellen von Teilnehmerlisten bzw. -übersichten und Fortbildungsbescheinigungen, der von ihr erfolgten Fertigung der Schulungsbescheinigung, die Grundlage für spätere Rezertifizierungsanträge waren, und den damit zusammenhängenden Umständen, etc. zu äußern. Im Anschluss daran hatte die Antragstellerin nochmals Gelegenheit, sich zu einzelnen Schulungsbescheinigungen/Teilnahmeübersichten zu äußern (vgl. Schreiben vom 21. April 2017), die die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 2. Mai 2017 wahrgenommen hat. Ob diese Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgte, weil - wie von der Antragstellerin gerügt - nicht alle der von dem Antragsgegner in der Ordnungsverfügung aufgeführten 19 Einzelfälle Gegenstand der Anhörung waren und sie daher nicht im Einzelnen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen konnte, lässt die Kammer dahinstehen. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel kann nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - und 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, jeweils juris -, jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt angesehen werden, da die Antragstellerin im gerichtlichen Eil- und Klageverfahren zu den genannten Fällen im Einzelnen und auch zu den von dem Antragsgegner - auf Nachfrage des Gerichts - ergänzend vorgelegten Unterlagen Stellung genommen hat. Die nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW eröffnete Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sowohl eine Heilung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens zu. Maßgeblich ist insoweit, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann; nicht erforderlich ist eine parallel zum Gerichtsverfahren durchgeführte Anhörung in einem Verwaltungsverfahren oder die Einhaltung einer bestimmten Form. Die Heilung kann insoweit auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bewirkt werden. Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, vom 14. Juni 2010 - 10 B 2710/10 -, vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg. 2014, § 45 Rz. 86 ff, 76 sowie dort Kallerhof, § 28 Rz. 72. Der Antragsgegner hat vorliegend die Ausführungen der Antragstellerin berücksichtigt und in seinen Stellungnahmen ausdrücklich an seiner bisherigen Beurteilung des Sachverhalts und ihrer Widerrufsentscheidung festgehalten. Er hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbingen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und mit Blick auf eine etwaige Änderung der bisher getroffenen Entscheidung in seine Erwägungen einzubeziehen, erfüllt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde im Übrigen Akteneinsicht in den auch dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgang gewährt. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Ausbilderzulassung vom 3. Juli 2015 und der Ausbilderzertifizierung vom 19. Januar 2017 ist § 2 Abs. 2 Satz 5 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV). Danach ist die Zulassung nach Satz 1 der Vorschrift zu widerrufen, wenn schwerwiegende Mängel in der Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten ist, dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift zu beheben ist. Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde bei geschultem Personal Mängel in der Ausbildung fest, kann sie gemäß der genannten Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV die Fortbildungsunterweisung des Ausbilders um bis zu zwölf Stunden verlängern. Die Luftsicherheits-Schulungsverordnung regelt im Einzelnen die bereits in § 8 Abs. 1 Nr. 6 des Lufsicherheitsgesetzes (LuftSiG) enthaltene Verpflichtung der Flughafenbetreiber, u.a. ihr Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, nach Maßgabe des Abschnitts 11.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen. Diese Schulungsverpflichtung erfüllen die Flugplatzbetreiber gemäß § 2 Abs.1 LuftSiSchulV mit Hilfe von zugelassenen Ausbildern, die über die erforderliche Erfahrung und Befähigung nach Kapitel 12.2 Nr. 1 lit.a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (inzwischen aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 - dort nunmehr Anhang Ziff. 11.4) verfügen. Eine (weitere) Regelung zur Qualifikation der Ausbilder enthält Ziffer 11.5.1. DVO (EU) 2015/1998 in den Buchstaben a) - d), wonach die Ausbilder neben dem Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung noch über Kompetenz in Schulungstechniken, Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit verfügen müssen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthält in Ziffer 11.5.4. eine zu § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV korrespondierende Vorschrift, wonach die zuständige Behörde die Genehmigung für die Schulung entzieht (oder die Suspendierung des Ausbilders oder die Streichung aus der Ausbilderliste sicherstellt), wenn sie feststellt, dass die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen führt oder der Ausbilder die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestanden hat. Sowohl die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 LuftSiSchulV als auch Ziffer 11.5.4 DVO (EU) 2015/1998 enthalten eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einem Widerruf bzw. Entzug der Ausbilderzulassung und eröffnen keine Ermessensentscheidung. Es handelt sich bei § 2 LuftSiSchulV insoweit um eine bundesrechtliche Vorschrift, die als Spezialvorschrift gegenüber § 49 Abs. 2 VwVfG NRW vorrangig anzuwenden ist. Zunächst ist nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung vorliegend ein schwerwiegender Mangel in der Ausbildung des mit Luftsicherheitsaufgaben am Flughafen betrauten und in der Widerrufsverfügung genannten Personals der Beigeladenen im hier maßgeblichen Zeitpunkt anzunehmen. Dieser schwerwiegender Mangel ergibt sich daraus, dass die Durchführung der in den (hier: 19) Schulungsbescheinigungen der Beigeladenen ausgewiesenen Fortbildungen des betroffenen Personals im Rahmen der außerordentlichen Überprüfung der Beigeladenen durch den Antragsgegner im April 2017 nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang nachgewiesen werden konnte. Dies lässt auch nach Auffassung der Kammer den Rückschluss zu, dass die erforderliche Ausbildung bzw. Fortbildung des zu schulenden Personals mangelhaft war, da sie nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erfolgte. Dieser Mangel ist zudem als schwerwiegend einzustufen, da er eine größere Zahl des zu schulenden Personals und insbesondere die nach § 3 Abs. 5 LuftSiSchulV zu erbringende jährliche sog. Regelschulfortbildung der Luftsicherheitskontrollkräfte im Umfang von 24 Stunden betrifft. Im Hinblick auf die zu schützende Sicherheit des Flughafenbetriebs und die Sicherheit des Luftverkehrs ist die regelmäßige Fortbildung bzw. Schulung bzw. das regelmäßige Training der Kontrollkräfte von maßgebender Bedeutung, um die Kontrollkräfte etwa durch Aktualisierung ihrer Grundkenntnisse oder Einweisung in neue Techniken fortlaufend zu befähigen, (neue) Bedrohungen für die Sicherheit des Flugverkehrs zu erkennen, vgl. etwa auch Begründung zu § 3 Abs. 5 LuftSiSchulV vom 11.1.2008 - Bundesrat-Ds. 32/08. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners bestehen für die Kammer im Rahmen des Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Feststellung des Antragsgegners, dass die Fortbildung der in den 19 Schulungsbescheinigungen genannten Luftsicherheitskontrollkräfte mangelhaft war bzw. die Schulungsbescheinigungen nicht dem tatsächlichen Fortbildungsstand des betroffenen Personals entsprachen. Auch wenn in dem Verwaltungsvorgang nicht die Teilnehmerübersichten, Einsatzpläne und täglichen Stundenaufstellungen - die sog. Timesheets - aller einzelnen betroffenen Luftsicherheitskontrollkräfte enthalten sind, geht die Kammer davon aus, dass die in dem abschließenden Prüfvermerk der C1. E. vom 14. April 2017 und der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung aufgeführten Angaben des Antragsgegners das Ergebnis seiner Überprüfung wiedergeben. Anhand der im gerichtlichen Verfahren weiter vorgelegten Unterlagen ist insoweit etwa für die Luftsicherheitskontrollkraft Herr I. nachvollziehbar, dass die Schulungsbescheinigung vom 19. Dezember 2016 einen Fortbildungsumfang ausweist, der sich nicht mit dem von der Beigeladenen an den Antragsgegner übergegebenen Einsatzplan, den Timesheets sowie den Teilnehmerübersichten (zu den Schulungen) in Einklang bringen lässt. Die von dem Antragsgegner vorgefundenen und ihm vorgelegten Teilnehmerübersichten für die Fortbildung im Jahr 2016 zur Ziffer 11.2.3.1b der DVO (EU) 2015/1998 datieren vom 29.2. (6 Std.), 2.3. (4 Std.), 23.5 (8 Std.) und 24.5. (6 Std.) und bescheinigen insgesamt 26 Stunden. Diese Daten sind auch in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen (weißen) Excel-Liste zu der 24 Stunden-Fortbildung aufgeführt, wobei diese zusätzlich noch das Datum 1.2. enthält. Die weitere Teilnehmerübersicht vom 24.10. betrifft ein USBV Training Audit. Bereits die Daten der Teilnehmerübersichten und der (weißen) Excel-Fortbildungsliste lassen sich nicht mit den in dem Einsatzplan aufgeführten Schulungszeiten für die 24 Stunden-Regelschulung (dort unter „§ 8 Fortbildung (24 Std.)“) in Einklang bringen, da etwa einige Daten des Einsatzplans (29.3.,6.4., 9.4., 9.9., 6.10.) gar nicht in der Fortbildungsliste enthalten sind und lediglich die Daten 23. und 24.5. (jeweils 8 Stunden) übereinstimmen. Die von der Antragstellerin übergebene (grüne) Excel-Liste über die Nachschulungen weist ferner für den 2.3. (6 Std.) und 29.2. (4 Std.) Nachschulungen aus. Eine - von der Antragstellerin unterschriebene - Teilnehmerübersicht für den 29. Februar 2016 bescheinigt ferner eine Fortbildung für die Zeit von 6.00 - 12.00 Uhr (6 Stunden), eine - ebenfalls von ihr unterschriebene - Nachschulungsbescheinigung vom 9. März 2016 eine 4-stündige Teilnahme, während der Einsatzplan der Beigeladenen für diesen Tag einen 7-stündigen Einsatz von Herrn I. von 5.00 – 9.00 (PK Container 3 Tag), 9.00 – 10.00 (Springer Tor A Tag) und 10.00 – 13.00 Uhr (Springer Tor A) vorsieht. Dem entsprechen (bis auf 45 Minuten) insoweit auch die sog. Timesheets für diesen Tag, die Herr I. für die Zeit von 5.00 – 9.00 Uhr und von 9.00 – 10.00 Uhr persönlich abgezeichnet hat, während sich für die Zeit von 10.45 -13.00 Uhr die Unterschrift „i.A.E1. “ findet. Dieses Datum ist sowohl in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen (weißen) Excel-Liste zu der 24 Stunden-Fortbildung als auch in der (grünen von der Antragstellerin) übergebenen Excel-Liste über die Nachschulungen und dort mit 4 Stunden aufgeführt. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass Herr I. entsprechend der Teilnehmerübersicht geschult worden sei, weil er als „Springer“ grundsätzlich für Schulungen zur Verfügung gestanden habe und nicht die Teilnahmeübersichten, sondern vielmehr die Timesheets bzw. der Einsatzplan unklar bzw. widersprüchlich seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen wurde Herr I. an diesem Tag nur für 4 Stunden als „Springer“ eingesetzt und davon - nach dem zugehörigen Timesheet - noch von 10.45 – 13.00 Uhr als „Springer für Schulungen“, d.h. offensichtlich ein Einsatz für Personen, die wegen einer Schulung ausfallen. Selbst bei Annahme, dass in dieser Zeit die bescheinigte Nachschulung durch die Antragstellerin erfolgte, verbleiben noch 2 weitere bescheinigte Schulungsstunden, die nicht von dem „Springerdienst“ erfasst werden und damit in die Zeit seines Kontrolldienstes von 5.00 - 9.00 Uhr fallen müssten. Auch wenn spontane bzw. kurzfristige Dienständerungen nicht immer im Einsatzplan erfasst worden sein sollten (wie in der Anhörung am 20. April 2017 vorgetragen) spricht gegen eine durchgehende Unstimmigkeit der Timesheets, dass diese zusammen mit dem Einsatzplan letztlich Grundlage für die Lohnabrechnungen der betroffenen Kontrollkräfte waren und bei einer Befragung von Kontrollkräften am 3. April 2017 durch den Antragsgegner übereinstimmend angegeben wurde, dass die Anwesenheitszeiten in den Timesheets verlässlich erfasst würden (vgl. Prüfvermerk der C1. E. vom 14. April 2017). Ferner zeigt die Teilnehmerübersicht für den 2.3.2016 eine 4-stündige Schulung von 6.00 - 10.00 Uhr auf, während die Nachschulungsbescheinigung vom 9. März 2016 eine 6-stündige Nachschulung bescheinigt (ebenso wie die grüne Excel-Nachschulungs-Liste) und der Einsatzplan eine Einteilung von Herrn I. als Springer von 10.30-14.00 Uhr (Tor A, 3,5 Std .) ausweist. Insgesamt lassen sich aus diesen Unterlagen nicht die erforderlichen - und letztlich bescheinigten - Stunden für 24-stündige Regelschulfortbildung für Herrn I. entnehmen. Eine Übereinstimmung findet sich lediglich für den 23. und 24.5.2016, wobei nach den Teilnehmerübersichten insgesamt 14 Stunden geschult wurde und der Einsatzplan 16 Stunden ausweist. Geht man mit der Antragstellerin davon aus, dass Herr I. entgegen dem Einsatzplan am 29.2. und 2.3.2016 und entsprechend ihrer Nachschulungsbescheinigung geschult wurde, so handelt es sich um Nachschulungen im Umfang von 10 Stunden und es verblieben von dem oben aufgeführten 26 Stunden aus den Teilnahmeübersichten lediglich 16 Stunden für die 24-stündige Regelschulfortbildung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei seiner Auswertung - wie von der Antragstellerin vermutet - Nachschulungen und Fortbildungen nicht auseinandergehalten habe, bestehen danach nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner die von der Beigeladenen zu erbringenden Fortbildungsverpflichtungen der Beigeladenen für das Jahr zuvor erfasst (hier: die 24-stündige + 12 stündige Regelfortbildung nach § 3 Abs. 5 S.4 Nr. 1 LuftSiSchulV sowie Nachschulungen auf Grund eines Luftsicherheitsaudits der EU-Kommission im Umfang von 10 Stunden-Nachschulung und 4 Stunden USBV-Nachschulung), sich dazu entsprechenden Unterlagen der Beigeladenen vorlegen lassen und differenziert geprüft. Auch der Hinweis der Antragstellerin, dass Schulungen während der regulären Dienstzeit der Mitarbeiter durchgeführt werden durften, zieht die Ergebnisse der Überprüfung durch den Antragsgegner nicht in Zweifel, da sich der von der Antragstellerin vorgelegte Schriftverkehr zwischen dem Flughafen L. /C2. und der Beigeladenen von August 2016 ausdrücklich nur auf die noch nach dem Folgebesuch der EU-Kommission anstehenden Nachschulungen bezog. Darüber hinaus hat der Antragsgegner für einige Luftsicherheitskontrollkräfte (so etwa für Herrn X. und Frau T. überhaupt keine Teilnahmenachweise vorgefunden, obwohl jeweils die 24 Stunden-Fortbildung bescheinigt wurde. Für Frau T. weist bereits die (weiße) Excel-Fortbildungsliste lediglich 22 Stunden aus, wobei die (grüne) Excel-Nachschulungsliste davon für zwei Daten (23.2. und 11.3.) Nachschulungen im Umfang 10 Stunden enthält, die ebenfalls von der Antragstellerin angegeben werden. Auch die Antragstellerin verweist lediglich auf eine Regelschulfortbildung von 8 Stunden für den 25.8., wobei sich das Datum wiederum nicht mit der (weißen) Excel-Liste deckt. Für Herrn X. enthält die (weiße) Excel-Liste lediglich 17 Stunden Regelfortbildung, wobei sich die von der Antragstellerin angegebenen Daten nicht mit den dort aufgeführten Daten decken. Auch die von der Antragstellerin angegebenen Nachschulungsdaten decken sich nur teilweise mit der von ihr übergebenen (grünen) Excel-Liste (und zwar für den 4. und 7.3. mit bereits 10 Stunden). Nach Auffassung der Kammer ist auch die Antragstellerin als zugelassene Ausbilderin für diese schwerwiegenden Mängel in der Ausbildung des zu schulenden Personals verantwortlich, denn sie hat die ordnungsgemäße Regelfortbildung mit den von ihr unterschriebenen Schulungsbescheinigungen bescheinigt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass nach dem Wortlaut der oben genannten Rechtsgrundlage zunächst Fälle erfasst werden, in denen die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den geforderten Kompetenzen bei dem zu schulenden Personal führt, d.h. die Vermittlung der Kompetenzen durch den Ausbilder unzulänglich bzw. mangelhaft ist. Ein Mangel in der Ausbildungstätigkeit ist jedoch nach Auffassung der Kammer auch anzunehmen, wenn der Ausbilder Schulungsbescheinigungen ausstellt, obwohl die Schulung/Fortbildung des Personals mangelhaft ist, weil die Fortbildung, für die auch der betroffene Ausbilder (mit-)zuständig bzw. verantwortlich ist, insgesamt nicht oder nicht in dem erforderlichem Umfang durchgeführt wurden. Denn das korrekte und zuverlässige Ausstellen von Schulungsbescheinigungen gehört mit zu dem Aufgabenbereich eines jeden Ausbilders (vgl. § 20 Abs. 1 LuftSiSchulV), ist Teil seiner Ausbildertätigkeit und selbstverständlicher Teil seiner Qualifikation als Ausbilder. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die jeweiligen Schulungs-/Fortbildungsbescheinigungen Grundlage für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Zertifizierungen bzw. wie vorliegend von Rezertifizierungen durch die zuständige Luftaufsichtsbehörde sind (vgl. etwa §§ 3 Abs. 5 Satz 5, 20 LuftSiSchulV oder Ziff. 11.2.1.4., 11.3. DVO (EU) 2015/1998) und der Ausbilder insoweit an der "Schnittstelle" zwischen dem (privaten) Flugplatzbetreiber bzw. dem für ihn tätigen Sicherheitsunternehmen und der (öffentlich-rechtlichen) Luftaufsichtsbehörde tätig wird. Dem ist die Antragstellerin durch das Ausstellen der 19 Schulungsbescheinigungen, die nicht ordnungsgemäß den tatsächlichen Fortbildungsstand bzw. -umfang wiedergaben und Grundlage für die späteren Rezertifizierungsanträge der Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner waren, nicht gerecht geworden. Diese Schulungsbescheinigungen wurden von der Antragstellerin unter dem 28.11. sowie 12., 13., 19., 23., 29. und 30.12.2016 für die Beigeladene unter ihrem Namen und ihrer Bezeichnung als Referentin für Luftsicherheit sowie unter Bezugnahme auf ihre Ausbilderzulassung erstellt und unterzeichnet. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sind diese Schulungsbescheinigungen damit im Zusammenhang mit ihrer Funktion als für die Beigeladene zugelassene Ausbilderin erfolgt. Zwar hat die Antragstellerin ausgeführt, dass ihr diese Tätigkeit erstmalig und lediglich wegen der Erkrankung des eigentlich zuständigen Personalreferenten - Herrn L1. - übertragen worden sei. Den (vorliegenden) Schulungsbescheinigungen lässt sich jedoch kein Hinweis dafür entnehmen, dass sie lediglich im Auftrag von Herrn L1. tätig war. Die Abkürzungsbezeichnung "i.A." kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in diesem Sinne verstanden werden, sondern vielmehr als Auftragshandeln für die Beigeladene unter deren Briefkopf die Schulungsbescheinigung verfasst wurden. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie die Schulungsbescheinigungen auf Grund einer ausdrücklichen Dienstanweisung ihres Vorgesetzten (des ehemaligen Betriebsleiters Herrn E2. ) erstellt habe und dieser ihr Excel-Listen zur Verfügung gestellt habe, deren Richtigkeit ihr ausdrücklich von ihm und zusätzlich von dem Dienstplaner und Betriebsratsvorsitzender (Herrn E3. ) bestätigt worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Ihrem Vorbringen, dass sie keine Zweifel daran gehabt habe, dass die bescheinigten Fortbildungen tatsächlich stattgefunden haben, stehen bereits ihre Ausführungen in ihrer Anhörung am 20. April 2017 entgegen. Danach war für die Antragstellerin offensichtlich, dass das Fortbildungssystem der Beigeladenen unübersichtlich und schlecht organisiert war und sich nicht zuverlässig nachvollziehen ließ, welche Person zu welchem Thema geschult werden sollte oder geschult worden war. So führte die Antragstellerin selbst aus, dass es in dem Fortbildungssystem der Beigeladenen keine Ordnung gegeben habe (was durch den ebenfalls anwesenden Mitarbeiter Herrn S. bestätigt wurde), dass die vorgegebenen Angaben zu den Schulungsinhalten auf den Teilnehmerübersichten häufig unklar waren oder blanko an den Ausbilder ausgegeben wurden und sie selbst schon versucht habe, in Gesprächen mit der Dienstplanung und der Betriebsleitung das ganze System zu ändern. Deshalb habe sie nach ihren eigenen Ausführungen in der Anhörung auch die Zulassung bekommen. Bereits vor diesem Hintergrund und ihren bisherigen Erfahrungen mit dem Fortbildungssystem der Beigeladenen durfte sich die Antragstellerin nicht auf die zugesicherte Richtigkeit der Daten in der ihr übergebenen Excel-Listen verlassen oder sich darauf verlassen, dass diese später noch überprüft würden. Darüber hinaus wurde in den meisten der hier gegenständlichen Schulungsbescheinigungen die Teilnahme an der 24-Stunden Fortbildung für einen Zeitraum ab Februar oder März 2016 bescheinigt, obwohl nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrer Klagebegründung (so zu dem Fall des Herrn I. ) in den Monaten Januar bis April 2016 gar keine Fortbildungen durchgeführt worden seien, da die Ausbilder auf Grund des EU-Audits gehalten gewesen seien, permanent Nachschulungen durchzuführen. Insoweit hätten sich der Antragstellerin bei der Erstellung der Schulungsbescheinigung die Unrichtigkeit der angegebenen Fortbildungsdaten, zumindest jedoch erhebliche Zweifel an deren Stimmigkeit und damit eine eigene Überprüfung aufdrängen müssen. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin mit diesem Wissen und ihren Kenntnissen jedenfalls die Schulungsbescheinigungen nicht hätte unterschreiben dürfen. Ebenso lässt das Vorbringen der Antragstellerin, dass sie die Schulungsbescheinigungen gar nicht wirksam ausgestellt, freigegeben, verteilt oder sonst in den Verkehr gebracht habe, sondern diese später ohne ihre Kenntnis in der Zeit ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit fertiggestellt und verteilt worden seien, keine abweichende Beurteilung zu. Denn der Antragstellerin war bekannt, dass diese von ihr unterzeichneten Schulungsbescheinigungen nicht nur für einen internen Gebrauch bestimmt waren, sondern sie Teil der noch zu stellenden Rezertifizierungsanträge sein sollten, d.h. jedenfalls dem Antragsgegner vorgelegt würden. Darüber hinaus hatte die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge die Stellvertretung des Personalreferenten (Herrn L1. ) für den Zeitraum seiner (längerfristigen) Erkrankung übernommen, zu dessen Aufgabenbereich auch die Anmeldung der Mitarbeiter zur Rezertifizierung gehört. Dass den Schulungsbescheinigungen noch ein Stempel der Beigeladenen fehlte, ändert letztlich nichts an dem Umstand, dass die Antragstellerin als Ausbilderin mit ihrer Unterschrift die dort aufgeführten Fortbildungen bescheinigt hat. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sie die Schulungsbescheinigungen in einen Umschlag mit der Aufschrift „noch nicht verteilt“ auf die linke Seite des Bürotischs von Herrn L1. gelegt haben will und sie später den Schlüssel zum Büro habe abgeben müssen, denn dadurch hatte die Antragstellerin nicht sichergestellt, dass die Schulungsbescheinigung nicht ohne ihr Einverständnis weitergeleitet werden. Nicht maßgeblich ist insoweit auch, dass die Antragstellerin letztlich nicht die Rezertifizierungsanträge gestellt hat, sondern diese in der Folgezeit von Herrn L1. gestellt wurden, denn diese sind nicht Gegenstand des Widerrufs. Darüber hinaus lässt sich ihrer Anhörung auch entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Fertigung der Schulungsbescheinigungen auch mit der Anmeldung von Mitarbeitern zur Rezertifizierung beschäftigt war (vgl. Bl. 9 der Anhörung). Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie nach Rückkehr des Herrn L1. und nach ihrer Krankheit und der während dieser Zeit erfolgten Abgabe der Schlüssel von der Verwaltungstätigkeit und einer Überprüfungsmöglichkeit mangels Zugriff auf das Computersystem ausgeschlossen gewesen sei, steht dies ebenfalls nicht entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Schulungsbescheinigungen bereits fertiggestellt und unterschrieben hatte, legen die Daten der Schulungsbescheinigungen und Angaben der Antragstellerin nahe, dass sie auch nach der Rückkehr von Herrn L1. noch mit der Ausstellung von Schulungsbescheinigung beschäftigt war. Denn nach den oben aufgeführten Daten wurden auch noch Schulungsbescheinigungen unter dem 29. und 30.12.2016 erstellt, und ihren Angaben im gerichtlichen Verfahren zufolge kehrte Herr L1. bereits nach Weihnachten 2016 wieder zurück. Auch lässt sich der von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mail (Anlage K3 der Klageerwiderung) entnehmen, dass sie noch am 29. Dezember 2016 mit der Anmeldung zur Rezertifizierung von Mitarbeitern beschäftigt war und an fehlende Unterlagen erinnerte. Die Kammer verkennt im Übrigen nicht, dass die Antragstellerin möglichweise unter dem Druck des ehemaligen Betriebsleiters gestanden hat und für die Eintragungen und Angaben in den ihr übergebenen Excel-Listen nicht verantwortlich war. Sie teilt jedoch die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragstellerin als von ihr zugelassene Ausbilderin eine Vertrauensstellung im Hinblick auf die ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung der Kontrollkräfte und eben auch bezüglich der Ausstellung von Schulungsbescheinigungen zukommt. Die ordnungsgemäße Schulung und Fortbildung der Luftsicherheitskontrollkräfte ist insoweit ein wichtiger Bestandteil für die Sicherheit des Luftverkehrs. Dies erfordert insoweit, dass die Schulungsbescheinigungen der zugelassenen Ausbilder verlässlich sind und die Luftsicherheitsbehörde auf die Durchführung der bescheinigten Fortbildungen vertrauen kann. Dem ist die Antragstellerin durch die ungeprüfte Übernahme der Schulungsdaten in den Schulungsbescheinigungen nicht nachgekommen. Schließlich liegen nach der oben aufgeführten, von der Antragstellerin unterschriebenen Teilnehmerübersicht und Nachschulungsbescheinigung für die Kontrollkraft Herrn I. Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Antragstellerin selbst erstellten Schulungsdokumentationen ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgten. Diese ergeben sich auch aus der bereits in der Anhörung angesprochenen Nachschulungsbescheinigung für die Antragstellerin selbst und den von ihr selbst an diesem Tag (7.6.2016) im gleichen Zeitraum durchgeführten Schulungen. Die Erklärung der Antragstellerin, dass sie die Fortbildung durch Herrn L1. schon im März oder April 2016 erhalten habe, aber kein Fortbildungsnachweis ausgefüllt worden sei und diese dann in Absprache mit Herrn L1. erst später auf den 7.6.2016 datiert worden sei, zeigt jedenfalls einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Ausstellung bzw. Datierung von Fortbildungsbescheinigungen auf. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die festgestellten Mängel nicht durch eine weitere Fortbildungsunterweisung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LuftSiSchulV - als milderes Mittel zu einem Widerruf - behoben werden kann, ist schließlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin selbst das mangelhafte und unorganisierte Fortbildungssystem der Beigeladenen bekannt war und sie ihren Angaben zufolge letztlich unter dem Druck des Vorgesetzten die Schulungsbescheinigungen ausgestellt habe. Allein eine Fortbildungsunterweisung kann insoweit nicht ausreichend sicherstellen, dass die Antragstellerin im Falle vergleichbarer Arbeitsstrukturen die Aufgaben eines Ausbilders auch entgegen einer Dienstanweisung wahrnimmt bzw. ggfs. nicht mit ihrer Tätigkeit als Ausbilderin zu vereinbarende Dienstanweisungen ablehnt. Im Hinblick auf die Interessenabwägung bei der Vollziehungsanordnung ergibt sich ferner keine andere Bewertung aus der in Art. 12 Abs. 1 GG grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit, denn der Widerruf der Ausbilderzulassung lässt die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheitskontrollkräfte unberührt, da insbesondere ein Widerruf ihrer Zertifizierung als Luftsicherheitskontrollkraft durch den Antragsgegner nicht erfolgt ist. Die im öffentlichen Interesse stehenden, besonders hohen Belange der Luftsicherheit überwiegen vorliegend die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Ausbildertätigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich an dem Regelstreitwert. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.