Leitsatz: Der Gesetzgeber hat somit für den Regelfall der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Beamten die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. 1.Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderungen vom 20. September 2017 und 20. November 2017 bei dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderungen vom 20. September 2017 und 20. November 2017 bei dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist statthaft und zulässig. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Untersuchungsaufforderung an einen Beamten mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑ und vom 26. April 2012 ‑ 2 C 17.10 ‑, beide juris, und auch die äußere Form der Verfügung sie nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 1 B 307/16 -, juris Rn. 7, und vom 27. November 2013 ‑ 6 B 975/13 ‑, juris Rn. 7 m. w. N., ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO statthaft. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorgenannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hält ausweislich ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2017 auch nach den Einwänden des Antragstellers weiterhin an ihrer dienstlichen Weisung, sich amtsärztlich bei ihrem Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Zudem hat der Antragsteller einen nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die auf § 26 Abs. 1 BeamStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützten Aufforderungen an den Antragsteller, sich durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Städteregion T. untersuchen zu lassen, erweisen sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig. Die Untersuchungsaufforderungen sind formell rechtswidrig, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW nicht genügen. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall des in Mönchengladbach wohnhaften Antragstellers das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt N. . Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW). Mit der durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (SGV.NRW 2122) geänderten Vorschrift des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips geschaffen worden. Die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort ist nur als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - angezeigt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 Seite 2. Der Gesetzgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rn. 12 ff. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort des Antragstellers - ihr eigenes Gesundheitsamt - mit seiner Begutachtung zu beauftragen, und ihn aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft. Es stellt ersichtlich eine sachfremde Erwägung dar, wenn die Antragsgegnerin ihre Ermessenentscheidung darauf stützt, die Einschätzung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt N. in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 habe sich angesichts der seit dem 31. Mai 2017 bestehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht bestätigt. Es kommt nicht selten vor und ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass sich eine zunächst positive Beurteilung der voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung eines erkrankten Beamten im weiteren Verlauf nicht bestätigt. Dies bietet dem Dienstherrn jedoch regelmäßig Veranlassung, eine erneute Begutachtung bei dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW zuständigen Gesundheitsamt in Auftrag zu geben. Für die Annahme eines Ausnahmefalls nach Satz 2 besteht kein Anlass. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren erstmals vorträgt, auch die erste Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt N. im Gutachten vom 19. Mai 2014 habe sich nicht bestätigt. Berechtigte Zweifel an der fachlichen Qualifikation des untersuchenden Arztes lassen sich hieraus ebenso wenig herleiten wie Zweifel an dessen unparteiischer Amtsausübung, zumal die beiden Gutachten von verschiedenen Amtsärzten des Gesundheitsamtes der Stadt N. erstellt worden sind. Auch die Erwägung, das eigene Gesundheitsamt müsse die Untersuchung durchführen, weil der Amtsarzt der Stadt N. seine Einschätzung auf eine ungesicherte Tatsachengrundlage, insbesondere eine noch nicht beschlossene Umstrukturierung innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Antragstellers gestützt habe, ist ermessensfehlerhaft. Der Amtsarzt führt in seinem Gutachten vielmehr aus, dass bei derzeitiger Personalausstattung und Aufgabenwahrnehmung weitere Fehlzeiten wegen Überbelastung nicht zu erwarten seien. Schon aufgrund der bereits erfolgten Reduzierungen der dienstlichen Überbelastung sei eine deutliche Stabilisierung zu verzeichnen, so dass von günstigen Aussichten auszugehen sei. Die - auch vom Amtsarzt lediglich als erwartet bezeichneten - weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen stützen diese Prognose nur zusätzlich. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, der Amtsarzt habe bei seiner Begutachtung unzutreffend auf das Funktions- und nicht das Statusamt des Antragstellers abgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass Aufgabe des Amtsarztes lediglich die medizinische Begutachtung ist. Die rechtliche Würdigung hat der Dienstherr vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungsaufforderungen nicht den materiellen Anforderungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG genügen, sind weder vom Antragsteller - der sich ausweislich seines Schreibens vom 29. November 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt N. stellen würde - geltend gemacht worden, noch liegen solche für die beschließende Kammer vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sogenannten Auffangwertes angemessen erscheint.