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Beschluss

7 L 1971/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0104.7L1971.17A.00
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Leitsätze

In Portugal haben grundsätzlich auch Asylbewerber Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen (SNS). Diabetes Typ 1 ist in Portugal behandelbar.

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 07.12.2017 wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Portugal haben grundsätzlich auch Asylbewerber Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen (SNS). Diabetes Typ 1 ist in Portugal behandelbar. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 07.12.2017 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr drohende Überstellung nach Portugal im Rahmen eines sog. „Dublin-Verfahrens“. Die Antragstellerin, angolanische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 31.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg ein und stellte am 26.05.2017 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.06.2017, erklärte die Antragstellerin, sie habe Angola am 30.01.2017 verlassen und sei am 31.01.2017 in Deutschland angekommen. Sie wisse nicht, wo ihr Flugzeug gelandet sei. Sie habe fünf Kinder; bei drei Kindern kenne sie deren Aufenthalt nicht. Ihre siebenjährige Tochter und ein zweijähriges Kleinkind seien bei ihrer Neffin aufgenommen worden. Sie habe als Straßenverkäuferin gearbeitet. Ihr Ehemann sei am 12.02.2016 ermordet worden. Die Familie ihres Mannes habe geglaubt, die Antragstellerin habe Einbrecher/Mörder bestellt gehabt. Die Angehörigen hätten die Antragstellerin geschlagen. Eine Freundin habe die Antragstellerin ca. 8 Monate lang versteckt. Wegen Problemen mit Diabetes wären die Verletzungen am Bein für die Antragstellerin gravierend gewesen. Sie sei zwei Monate lang wegen des Beines in einem Krankenhaus behandelt worden. Auch derzeit sei sie in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie habe lediglich den Anhörungstermin wahrgenommen. Sie leide seit 10 Jahren an Diabetes. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages gem. § 29 AsylG gab die Antragstellerin am 09.06.2017 gegenüber dem Bundesamt an, die erforderlichen Medikamente habe sie bereits bei der vorherigen Anhörung benannt; in diesem Zusammenhang wird auf die beigefügten Schreiben des Hospitals (zuletzt vom 08.06.2017) Bezug genommen. Die Antragstellerin gab weiter an, sie wolle nicht nach Portugal überstellt werden. Dort lebe ein Bruder ihres Mannes. Er kenne sie; sie habe Angst ihn dort zu treffen und von ihm geschlagen zu werden. Der Schwager habe sie nie besucht. Sie habe lediglich ein Foto des Schwagers gesehen. Die Antragstellerin war mit einem Visum für Portugal nach Deutschland gereist; das Visum war am 09.01.2017 (mit Gültigkeit vom 16.01.2017 und einer Dauer von 30 Tagen) in Luanda von der Behörde MNE (Ministro dos Negocios Estrangeiros) ausgestellt worden. Am 20.06.2017 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Portugal gerichtet. Die portugiesischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17.08.2017 ihre Zuständigkeit gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags. Mit Bescheid vom 22.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Portugal angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Portugal aufgrund des durch seine Behörden ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens verneint und sich vor allem auf mit dem eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG auseinandersetzt, verwiesen. Insbesondere seien die für die Antragstellerin erforderlichen Medikamente/Wirkstoffe laut einer Datenbank des SNS (portugiesischer Gesundheitsdienst) verfügbar. Es bestünde kein Anlass anzunehmen, dass dort die Behandlungen nicht erfolgen könnten. Eher sei zu vermuten, dass aufgrund wegfallender Sprachbarriere die ärztliche Betreuung der Antragstellerin effektiver gestaltet werden könne. Auch sei die Reisefähigkeit der Antragstellerin derzeit zu bejahen. Die Zustellung des Bescheides vom 22.08.2017 schlug fehl, da die Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Am 07.12.2017 hat die Antragstellerin Klage (7 K 6026/17.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Eilantrag gestellt. Nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten seitens des Gerichts per Fax der Bescheid übersandt wurde, wird zur Begründung vorgetragen, der Antragstellerin liege der streitbefangene Bescheid nicht vor. Er sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es werde bestritten, dass sie sich in Portugal aufgehalten habe. Sie habe keine Kenntnisse darüber, dass ihr ein portugiesisches Visum erteilt worden sei. Entgegen dem angefochtenen Bescheid läge zudem ein Abschiebungsverbot bezüglich Portugal vor. Aus ihrem Behandlungsbericht vom 08.06.2017 und dem Medikationsplan vom 28.08.2017 ergebe sich, dass sie u.a. an Diabetes Mellitus Typ 1, diabetischer Nephropathie, diabetischen Fußsyndrom sowie weiteren Erkrankungen leide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der Datenbank des portugiesischen Gesundheitssystems das Bundesamt davon ausginge, dass die Wirkstoffe auch der Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Portugal zur Verfügung stünden bzw. ihr verabreicht würden. Eine diabetologische Behandlung sei unter Berücksichtigung eines bloßen Status als Asylbewerberin in Portugal nicht sicher gestellt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 28.12.2017, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens 7 K 6026/17.A und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 6026/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziff. 3) anzuordnen. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrages steht vorliegend nicht entgegen, dass erst ca. drei Monate nach Erstellung des Bescheides vom 22.08.2017 Klage und Eilantrag erhoben wurden. Denn mangels erfolgreicher Zustellung des Bescheides erlangte die Antragstellerin erst durch Übersendung des Bescheides an ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis vom konkreten Inhalt des Bescheides. Da auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst ist, muss sie sich ab diesem Zeitpunkt eine Heilung des bis dahin bestehenden Zustellungsmangels (vgl. (§ 8 VwZG) entgegenhalten lassen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar, vgl. VG München, B. v. 18.7.2016, M 12 S 16.50473, juris. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung. Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat. Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die beabsichtigte Überstellung nach Portugal vor. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig. Vorliegend ist die Antragstellerin von Angola aus mit einem portugiesischen Visum nach Deutschland eingereist. Dementsprechend haben sich die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 17.08.2017 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig erklärt. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sechs Monate ab dem Tag der Annahme des Auf- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Zustimmung Portugals erst am 17.08.2017 erfolgt, so dass gegenwärtig die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Abgesehen hiervon ist erst nach Abklärung im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung hat. Die Abschiebung nach Portugal ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich. Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen. Systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist. Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht. Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird, vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, m.w.N. sowie Beschluss vom 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal, vgl. auch VG Minden, B. v. 13.08.2015 - 10 L 614/15.A – juris; VG München, B. v. 18.03.2014 – M 12 S 14.30462 – juris. In Bezug auf Portugal ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihnen als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Portugal schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Portugal aufgrund der dortigen schwierigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik, ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass Portugal die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Fall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im obengenannten Sinn, vgl. VG München, B. v. 18.03.2014 – M 12 S 14.30462 – juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 10.10.2017 - 9 B 483/17 -, juris Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen – betreffend die Rückführung von Asylbewerbern – grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen die Zurückweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen, vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - Nr.27725/10 – juris sowie B.v.18.6.2013 - Nr.53852/11 – juris). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen begründet das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, die ärztliche Versorgung in Deutschland sei besser als in Portugal keinen systemischen Mangel. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere steht der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer Überstellung nach Portugal nicht entgegen. Der Antragstellerin droht keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei zweifelhaft, ob die in der Datenbank des portugiesischen Gesundheitssystems aufgeführten Medikamente/Stoffe ihr als Asylbewerberin zur Verfügung gestellt würden, folgt dem das Gericht nicht. Der Nationale Gesundheitsdienst in Portugal (SNS) wurde am 1979 gegründet. Das nationale Gesundheitsnetzwerk umfasst die Einrichtungen des SNS sowie private Einrichtungen, mit denen Verträge geschlossen wurden. Der SNS zeichnet sich u.a. durch folgende Merkmale aus: Er richtet sich an die gesamte Bevölkerung; er steht den Anspruchsberechtigten im Allgemeinen je nach sozialer und wirtschaftlicher Lage, kostenlos zur Verfügung; er garantiert den Anspruchsberechtigten einen gleichberechtigten Zugang. Anspruchsberechtigte sind neben portugiesischen Staatsangehörigen, EU-Bürger, Ausländer aus Vertragsstaaten im Rahmen der Gegenseitigkeit oder aufgrund bilateraler Abkommen, sowie "Bürger, die Asyl oder einen Flüchtlingsstatus beantragen" und Staatenlose (die in Portugal ansässig sind). Zugang zum SNS erhalten Asylbewerber, die die Einreichung eines Asylantrags nachweisen können oder über eine vorläufige gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Portugal, Gesundheitswesen: S. 21 ff. (Stand 2017, abrufbar im Internet: Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration Direktion C - Soziales (bzw. Valdis Zagorskis). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass Portugal mit der Überstellung der Antragstellerin zur Durchführung ihres Asylverfahrens einverstanden ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Zugang zu den Leistungen des SNS erhalten würde. Für das Gericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin in Portugal nicht ausreichend behandelt werden könnte. Bei einer Abschiebung nach Portugal kann daher gegenwärtig nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.