Leitsatz: 1. Es ist davon auszugehen, dass Antragsteller, deren Asyl(erst)anträge in Belgien abgelehnt wurden und die in Deutschland erneut um Asyl nachsuchen, bei einer Rückkehr nach Belgien dort als Folgeantragsteller behandelt werden. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen für Folgeantragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, liegen nicht vor. 3. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die belgische Behörde Fedasil in der Vergangenheit die Folgeantragstellern zu gewährenden Leistungen eingeschränkt oder entzogen hat, ohne die insoweit geltenden strengen Anforderungen zu beachten. Dem ist die belgische Rechtsprechung aber entgegengetreten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 5569/17.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Oktober 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Belgien anzuordnen, hat keinen Erfolg. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anordnen. Die vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erweist sich die Anordnung der Abschiebung nach Belgien als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es handelt sich um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin-III-VO ist anwendbar, weil die Asylanträge der Antragsteller nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO). Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist Belgien für die Prüfung der Anträge aller Antragsteller zuständig. Dies gilt zunächst für die Asylanträge der Antragsteller zu 1. und 2. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 13. Oktober 2017 gaben diese übereinstimmend an, am 3. September 2015 in Belgien Asylanträge gestellt zu haben, die abgelehnt worden seien. Diese Angaben werden durch Eurodac-Ergebnisse vom 2. Oktober 2017 (Eurodacnummern: C. und C1. ) bestätigt, demzufolge die Fingerabdrücke der Antragsteller zu 1. und 2. am 3. September 2015 in Brüssel abgenommen wurden und sie zu diesem Zeitpunkt dort Asylanträge gestellt haben. Auch unabhängig davon ist Belgien jedenfalls nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO zuständig geworden, indem die belgischen Behörden die Asylanträge der Antragsteller zu 1. und 2. geprüft und abgelehnt haben. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Jedenfalls wenn ein Mitgliedstaat eine verfahrensabschließende Entscheidung trifft, ist darin ein konkludenter Verfahrenseintritt zu sehen, der die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründet, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 8 B 94/17 - juris, Rn. 18; er wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen, vgl. Art. 17 UAbs. 2 Dublin-III-VO. Auch dies ist vorliegend der Fall. Nach der zu den Akten gereichten Bescheidformel des "Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen" (CGVS) ist davon auszugehen, dass die Asylanträge der Antragsteller abgelehnt wurden. Dementsprechend haben die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III zugestimmt. Die Zuständigkeit Belgiens für die Prüfung der Asylanträge der minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 6. ergibt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls aus Art. 11 Dublin-III-VO. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO ist Belgien damit verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Belgiens ist zwischenzeitlich auch nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO oder Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A - juris, Rn. 18 ff. Die Ersuchen der Antragsgegnerin sind ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 20. Oktober 2017 und damit innerhalb der nach EURODAC-Treffer vom 2. Oktober 2017 laufenden Frist bei den belgischen Behörden eingegangen. Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung der Anträge der Antragsteller zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, die Anträge der Antragsteller unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 1. und 2. nach § 25 AsylG - zusätzlich zur Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit der gestellten Asylanträge - zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat, vgl. dazu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 10 L 3022/14.A - juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 - juris, Rn. 9 ff. jeweils m. w. N. Schließlich steht auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO der Überstellung der Antragsteller nicht entgegen. Nach UAbs. 2 dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus, vgl. statt vieler: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris, Rn. 34 ff. m. w. N. Entsprechende Anhaltspunkte sind in Bezug auf Belgien als Zielstaat der Überstellung nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Informationen zur Lage abgelehnter Asylbewerber in Belgien kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Belgien die notwendige medizinische und materielle Versorgung erhalten werden. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die Antragsteller in Belgien als Folgeantragsteller i. S. d. Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) behandelt werden. Nach dieser Definition bezeichnet der Begriff "Folgeantrag" einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Dies ist vorliegend der Fall, da die Asyl(erst)anträge der Antragsteller in Belgien abgelehnt wurden, sie nunmehr in Deutschland erneut um Asyl nachsuchen und die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags akzeptiert haben. Damit ist Belgien gehalten, die Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben (Aufnahmerichtlinie) zu erfüllen. Diese sind anwendbar, da die Aufnahmerichtlinie gemäß ihres Art. 3 Abs. 1 für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates internationalen Schutz beantragen, gilt, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Dies ist auch bei Folgeantragstellern grundsätzlich der Fall, solange noch keine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wurde, vgl. Art. 9 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 i. V. m. 41 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie die Möglichkeit, bei Folgeantragstellern Ausnahmen vom Recht auf Verbleib zu machen. Dies kommt jedoch sinngemäß nur in Betracht bei missbräuchlicher Stellung eines Folgeantrags, um die Abschiebung zu verzögern oder wenn bereits ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall angenommen wird, sieht das Gericht nicht. Die durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Leistungen sind Art. 17 ff. Aufnahmerichtlinie zu entnehmen. Zwar haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 S. 1 lit. c) Aufnahmerichtlinie grundsätzlich die Möglichkeit, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einzuschränken oder zu entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Artikel 2 lit. q) Verfahrensrichtlinie gestellt hat. Nach Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie werden Entscheidungen über die Einschränkungen oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen (u. a. Minderjährige) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller diese Versorgung wegen systemischer Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Belgien nicht erhalten werden, sieht das Gericht nicht - zumal die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 6. als schutzbedürftige Personen einzustufen sind. So sind die Vorgaben der Richtlinien im nationalen belgischen Recht umgesetzt worden, vgl. die entsprechende Wiedergabe des maßgeblichen Gesetzestextes in französischer Sprache im Bericht des nationalen Ombudsmanns: Rapport Annuel 2015 du Médiateur fédéral, S. 56. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die insoweit zuständige nationale belgische Behörde (Fedasil) jedenfalls in der Vergangenheit die sich aus Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie ergebenden strengen Anforderungen an Entscheidungen über die Einschränkung und den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht vollumfänglich erfüllt hat, dieses Problem dürfte bereits ab der ersten Folgeantragstellung aufgetreten sein, vgl. Rapport Annuel 2015 du Médiateur fédéral, S. 56 ff.; European Migration Network. National Contact Point Belgium: Returning Rejected Asylum Seekers: Challenges und Good Practices in Belgium (December 2016), S. 18 (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports_en); unklar insoweit: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Belgium, Update 2016, S. 64. Im Anschluss an eine Entscheidung des belgischen Verfassungsgerichtshofs, vgl. Cour Constitutionnelle, Arrêt du 30 juin 2014 - n° 95/2014 -, und den Forderungen des nationalen Ombudsmanns, vgl. Rapport Annuel 2015 du Médiateur fédéral, S. 59, entsprechend, haben die insoweit zuständigen belgischen Arbeitsgerichte die für die Aufnahme zuständige Behörde Fedasil in mehreren Urteilen verpflichtet, entsprechende Entscheidungen nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, vgl. AIDA, Country Report: Belgium, Update 2016, S. 64, bzw. die jeweiligen Kläger unterzubringen und zu versorgen, vgl. Tribunal du travail francophone de Bruxelles 12ème Chambre, Jugement du 14. Novembre 2016 - 16/1384/A -; Cour du travail de Bruxelles deuxième chambre, Arrêt du 11. Mars 2016 - 2016/CB/3 -. Vor diesem Hintergrund sind keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ersichtlich. Den Antragstellern kann, sofern dies überhaupt erforderlich werden sollte, zugemutet werden, um gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. Sie haben sich jedenfalls seit September 2015 in Belgien aufgehalten, sodass ihnen die dortigen Lebensumstände hinreichend bekannt sein sollten, um die notwendigen Schritte zügig ergreifen zu können. Im Übrigen gab der Antragsteller zu 1. im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 16. Oktober 2017 an, dass sich seine Schwester und eine Cousine in Belgien aufhalten, sodass für die Antragsteller auch dort eine erste Anlaufstelle bestehen dürfte. Der sinngemäße Einwand der Antragsteller, für sie als abgelehnte Asylbewerber sei bei einer Rückkehr nach Belgien die notwendige medizinische und sonstige Versorgung nicht mehr gewährleistet, geht vor diesem Hintergrund von vornherein ins Leere, da die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Belgien als Folgeantragsteller zu behandeln sind. Unabhängig davon kann es nicht als unmenschliche oder entwürdigende Behandlung angesehen werden, wenn ein Aufnahmestaat abgelehnten Asylbewerbern, die grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sind, keine materielle Versorgung mehr zuteilwerden lässt. Denn eine allgemeine Verpflichtung des Aufnahmestaats, jeden seiner Hoheitsgewalt unterfallenden Menschen, der verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet zu verlassen, zu versorgen, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ableiten, vgl. dazu VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 10 B 6264/16 - juris, Rn. 21 ff. m. w. N. Den dem Gericht vorliegenden Informationen zur Lage abgelehnter und ausreisepflichtiger Asylbewerber in Belgien ist im Übrigen zu entnehmen, dass abgelehnte Asylbewerber zunächst bis zum Ablauf der Ausreisefrist in offenen Rückkehrzentren untergebracht werden, wo ihre Versorgung derjenigen im Rahmen des Asylverfahrens entspricht und wo sie über Möglichkeiten der Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterrichtet werden. Sofern sie sich zur Ausreise bereit erklären, können sie dort bis zum Zeitpunkt der Ausreise bleiben, vgl. European Migration Network. National Contact Point Belgium: Returning Rejected Asylum Seekers: Challenges and Good Practices in Belgium (December 2016), S. 17. Auch die Gefahr, dass die Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass die Asylanträge in Belgien abgelehnt wurden, aus Belgien in ihr Heimatland abgeschoben werden, vermag systemische Schwachstellen nicht zu begründen. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A - juris, Rn. 78, 140. Soweit die Antragsteller im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens rügen, die ablehnende Entscheidung der belgischen Behörden verletze sie in ihrem Recht auf Anerkennung als Flüchtlinge, greift auch dieser Einwand gegen die Zuständigkeit Belgiens nicht durch. Insbesondere aus der Zielsetzung der Dublin-Verordnung, eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Mitgliedstaat zu gewährleisten, vgl. Art. 1 Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - verb. Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris, Rn. 84 f. zur Dublin II-VO, ergibt sich, dass Einwendungen in der Sache von dem Asylbewerber (allein) in dem nach den Vorschriften der Dublin-Verordnung für die Prüfung des Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat geltend zu machen sind. Auf eine „Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es – wie vorliegend für Belgien – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt, vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 3. März 2017 - B 5 17.50112 - juris, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 10 B 6264/16 - juris, Rn. 27; Beschluss vom 25. November 2016 - 10 B 6800/16 - juris, Rn. 23; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 6 B 55/09 - juris. Dabei kann es nicht von Belang sein, ob der Asylantrag nach einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits bestandskräftig geworden ist. Demgemäß sind die Antragsteller letztendlich darauf zu verweisen, im Zuge ihrer Überstellung an die belgischen Behörden gegenüber diesen im Rahmen des Folgeverfahrens vorzutragen bzw. die nach dem belgischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe, vgl. dazu: AIDA. Country Report: Belgium, Update 2016, S. 25 ff., 53 ff., zu ergreifen, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2017 - 5 L 79/17.A - juris, Rn. 14; VG Braunschweig, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 7 B 26/14 - juris, Rn. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 - juris, Rn. 7. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abschiebung der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Belgien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, vgl. zum Prüfungsumfang in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 - juris, Rn. 4; nunmehr auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris. So ist nicht davon auszugehen, dass es im Zuge der Überstellung zu einer Trennung der aus den Antragstellern bestehenden familiären Lebensgemeinschaft kommen wird. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihres Übernahmeersuchens auf die familiäre Verbindung hingewiesen und die belgischen Behörden haben diese im Rahmen ihrer Schreiben vom 9. Oktober 2017 ausdrücklich berücksichtigt. Soweit der Antragsteller zu 1. angibt, psychisch erkrankt zu sein, lässt sich dem vorgelegten Befundbogen der ärztlichen Untersuchungen dazu nichts Durchgreifendes entnehmen, da dort nur von "Psychischen Problemen, Schlafstörungen/Depressionen" die Rede ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die notwendige medizinische Versorgung in Belgien gewährleistet sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.