Urteil
1 K 649/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1207.1K649.14.00
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Leitsätze
Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Beamtenbesoldung nach A 12 ÜBesG NRW in den Jahren 2013/2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Beamtenbesoldung nach A 12 ÜBesG NRW in den Jahren 2013/2014 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des am 20. November 1956 geborenen Klägers, der in den Jahren 2013/2014 als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Dienst des Beklagten stand. Mit Schreiben vom 12. September 2013 legte er gegen die ihm in diesem Jahr gewährte Besoldung Widerspruch ein, weil er sie für verfassungswidrig zu niedrig hielt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) bestätigte den Antragseingang und wertete ihn als Widerspruch zugleich auch gegen die Besoldung des Jahres 2014. Am 17. März 2014 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. März 2014 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er meint, spätestens seit dem Jahr 2013 eine zu niedrige Besoldung zu erhalten. Dies folge aus den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 herausgearbeiteten Grundsätzen und Vergleichsparametern. Die sich daraus ergebende Unteralimentierung sei auch nicht durch kollidierende Verfassungsregelungen gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Leitentscheidungen die Vergleiche zu den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe auf einen Zeitraum bezogen, der ungefähr die Hälfte der Lebensarbeitszeit eines betroffenen Beamten umfasse. Die danach dort angesetzten 15 Jahre seien für ihn, den Kläger, deutlich zu kurz bemessen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW in den Jahren 2013/2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer amtsangemessenen Besoldung nicht genügt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Beschlüssen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015, aus denen sich ergebe, dass die Alimentation des Klägers verfassungskonform war und ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Besoldung des Klägers in den Jahren 2013 und 2014 aus der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen aufgestellten Anforderungen an eine nicht mehr amtsangemessene, verfassungswidrige (Unter ‑)Alimentation, - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt, - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und dem Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt, - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und dem Verbraucherpreisindex im jeweils betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt, - systeminterner Besoldungsvergleich (Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren und - Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Länder (streitgegenständliche Besoldung mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder), ‑ vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 ‑ 2 BvL 17/09 u.a. ‑, BVerfGE 139, 64; juris, und Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 2 BvL 19/09 u.a. ‑, BVerfGE 140, 240; juris ‑ sind im Fall des Klägers für die Jahre 2013/2014 nicht erfüllt. Vielmehr genügen die in diesem Zeitraum gewährten Dienstbezüge den aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und stellen eine amtsangemessene Alimentation für das vom Kläger innegehabte Amt aus der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW dar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der nordrhein-westfälischen Beamtenbesoldung in der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW in den Jahren 2013 und 2014 nicht um eine verfassungswidrige, gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßende Unteralimentation. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2015 ‑ 1 K 5754/13 ‑, juris Rn. 94 ff. Die Kammer folgt dieser obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung ‑ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2017 ‑ 3 A 2494/15 ‑, juris ‑ für die dem Kläger in diesen Jahren gewährten Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/12 ÜBesG NRW. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Entscheidung ernsthaft in Zweifel stellen könnte. Dies gilt insbesondere für die von ihm geäußerte Auffassung, der vom Bundesverfassungsgericht für die Vergleichsbetrachtung der tariflichen Gehaltsentwicklung und der Besoldungsentwicklung im Beamtenbereich gewählte fünfzehnjährige Zeitraum sei für die vergleichende Betrachtung der Besoldung des Klägers als Polizeivollzugsbeamter nicht ausreichend, weil seine Lebensdienstzeit über 40 Jahre betrage. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Leitentscheidung dargelegt hat, dass der fünfzehn Jahre zurückliegende Zeitraum etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts entspreche. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015 ‑ 2 BvL 17/09 u.a. ‑, Rn. 102. Damit wollte das Gericht aber offenbar nicht den Grundsatz aufstellen, dass ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt die Betrachtung immer in etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit des jeweiligen Beamten geboten wäre. Ein Vergleich der Entwicklung der Vergütung im Tarifbereich mit derjenigen im Besoldungsbereich jeweils ausgehen von der überschlägigen hälftigen Dienstzeit des betreffenden Beamten wäre in der Praxis kaum durchführbar und ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch weder gewollt noch notwendig. Vielmehr ist ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt die Betrachtung deshalb auf den Zeitraum der davor (zurück-)liegenden fünfzehn Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 2 BvL 19/09 u.a. ‑, a. a. O., Rn. 81. Demgemäß ist auch bei dem Kläger der fünfzehn Jahre zurückliegende Zeitraum als Vergleichsmaßstab für die Besoldungsentwicklung einerseits und die Entwicklung im Tarifbereich andererseits maßgeblich. Hiervon ausgehend hat der Beklagte für die Ermittlung der Tarifentwicklung für die Zeit bis zum 31. Oktober 2006 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2006 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) zugrunde gelegt. Von einer überlappenden Vergleichsberechnung über den vom Kläger für zu kurz gehaltenen fünfzehnjährigen Vergleichszeitraum hinaus durfte unter Berücksichtigung des dargestellten Zwecks abgesehen werden. Danach wurde im Jahr 2013 für die Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW der Parameter "Rückstand der Besoldungsentwicklung in NRW über einen Betrachtungszeitraum von fünfzehn Jahren gegenüber der Tarifentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von mehr als fünf Prozent" mit 3,37 % nicht überschritten. Für das Jahr 2014 ergab sich ein Rückstand von 3,83 %. Zu diesem Ergebnis gelangte das LBV fehlerfrei unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. Mai 2015 vorgegebenen Formel. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 ‑ 2 BvL 17/09 u.a. ‑, Rn. 144. Der Kläger hat diese Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt und das Gericht vermag Fehler in dieser Berechnung nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit dem Schriftsatz des LBV vom 30. November 2014 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass auch die weiteren vier Parameter, die das Bundesverfassungsgericht in einer ersten Stufe für die Überprüfung der Besoldungsentwicklung aufgestellt hat, nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen dort verwiesen. Danach ist die die Prüfung, ob der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten die verfassungsrechtlich mindestens geschuldete Alimentation gewährt hat, abgeschlossen und ist eine weitere Betrachtung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien der zweiten und dritten Prüfungsstufe nicht mehr erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 ‑ 1 A 1561/16 ‑, juris, Rn. 10, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.