Beschluss
6 L 1575/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1117.6L1575.17A.00
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 5035/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. August 2017 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 31. August 2017 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 31. August 2017 gestützt hat, liegen hier vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin-III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für das Asylbegehren der Antragsteller ist hier die Republik Polen. Ausgehend von den Erkenntnissen im Asylverfahren hielten die Antragsteller sich nach ihren eigenen Angaben unmittelbar vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 18. Juli 2017 während eines Zeitraums von etwa neun Monaten in Polen auf. Die von ihnen dort gestellten Asyl(folge)anträge wurden während ihres Aufenthalts in Polen abgelehnt. Die Republik Polen hat das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts am 29. August 2017 angenommen und ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO). Der Zuständigkeit Polens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin-III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 17. Juli 2017 - 6 K 429/17.A -, juris Rn. 38 ff., und vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 721/17.A - und - 6 L 720/17.A -, juris Rn. 20 ff. und 32, und vom 24. Januar 2017 - 6 L 1179/16.A -, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris Rn. 37 ff.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 29 und vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - W 8 S 17.50406 -, juris Rn. 13 ff., und vom 2. März 2017 - W 6 S 17.50072 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigten. Soweit sie ausführlich ihre Unterbringung und Versorgung in polnischen Aufnahmeeinrichtungen beschreiben und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Versorgung bemängeln, begründen die von ihnen vorgetragenen Missstände, selbst wenn sich insoweit eine Schlechterstellung im Vergleich zu den hiesigen Bedingungen ergeben sollte, keine systemischen Schwachstellen, die - systemimmanent regelhaft - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten lassen. Vgl. u.a. VG München, Beschluss vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 31; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f. Die Antragsteller beschreiben vielmehr den schwierigen und mit Einschränkungen in vielerlei Hinsicht verbundenen Alltag in einem sog. detention centre in Przemysl, also in einer der insgesamt sechs geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen in Polen, die die Antragsteller als "Gefängnis" beschreiben. Nach den der Kammer vorliegenden Informationen (vgl. das aktuelle Update des "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, Stand: 31. Dezember 2016, S. 69 ff.) handelt es sich bei diesem detention centre um die neueste geschlossene Einrichtung für die Aufnahme (allein) von Flüchtlingen, in der während der auf maximal sechs Monate befristeten Aufenthaltsdauer die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge (insbesondere Unterkunft, Nahrung, medizinische Versorgung) grundsätzlich sichergestellt sind, wenngleich aufgrund der Unterbringungsart selbstverständlich teils erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Privatsphäre von den dort Untergebrachten hinzunehmen sind. Die Inhaftierung von Asylantragstellern ist jedoch nicht bereits eo ipso erniedrigend oder unmenschlich und im Übrigen im Europäischen Asylsystem auch keine Besonderheit Polens (vgl. nach deutschem Recht etwa die Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG). Die Schwelle der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist (erst) dann überschritten, wenn die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde nicht mehr vereinbar sind, wenn Art und Vollzug der Maßnahmen den Gefangenen Leid und Härten unterwirft, die das mit der Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft nicht mehr angemessen sichergestellt sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 221; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A -, juris Rn. 53; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 16 Ausgehend hiervon ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller und trotz bekannter Defizite bei der Versorgung von Asylsuchenden in Polen eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Im Ergebnis geben die Angaben der Antragsteller daher, wenn sie auch Versorgungsmängel im Einzelfall aufzeigen mögen, keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung, dass nach wie vor keine systemischen Schwachstellen des polnischen Asylverfahrens festzustellen sind, zu zweifeln, zumal sie auch durch weitere aktuelle Quellen (vgl. die Länderberichte von amnesty international für 2016 und 2017 sowie den Bericht des U.S. Departments "Poland 2016, Human Rights Report") nicht in Frage gestellt wird und es überdies (anders als etwa bei Griechenland) nach wie vor keine Empfehlung des UNHCR gibt, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris Rn. 37 ff., 39; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2017 - 6 K 1693/17.A -, juris Rn. 19, und Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 ff., 17; VG Cottbus, Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 19 ff., 21, 30 Die in den Ausführungen der Antragsteller zu Tage tretende Befürchtung, Polen weigere sich, muslimische Flüchtlinge aufzunehmen, erweist sich im Übrigen bereits deswegen als unbegründet, weil Polen ausdrücklich die Aufnahmebereitschaft bezüglich der Antragsteller erklärt hat. Mit Blick auf die von den Antragstellern zwar nicht belegten, im Rahmen des Bundesamtsverfahrens aber vorgetragenen Erkrankungen (Kopfschmerzen des Antragstellers zu 1. und psychische Probleme/Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. einschließlich eines Suizidversuchs) weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass insbesondere auch keine systemischen Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Polen bestehen. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Ein Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist, wie der Vortrag der Antragstellerin zu 2. zeigt, auch in den geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen grundsätzlich gegeben. Wenn sie auch angibt, die Ärzte hätten ihr die vorgetragenen psychischen Probleme nicht geglaubt und sie nur ausgelacht, so räumt sie jedenfalls ein, mehrfach einen Psychiater aufgesucht zu haben und von diesem medikamentös versorgt und vor ihrer Ausreise nach Deutschland auch in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt worden zu sein. Die Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt überdies mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Departments "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, Stand: 31. Dezember 2016, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 62 ff., 95 des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung gesehen wird, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, das in dieser Form im Übrigen nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und auch in Deutschland auftreten wird. Auch der Report der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) "Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners" aus dem Jahr 2013 berichtet schließlich nicht von systemischen Mängeln der medizinischen und psychologischen Versorgung der in den "geschlossenen" Einrichtungen untergebrachten Betroffenen (S. 23 ff.). Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht den Antragstellern in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für sie im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Die Kammer nimmt auch insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Es bestehen insbesondere keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Abschiebung der Antragsteller mit Blick auf mögliche Erkrankungen aus rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist. Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäߠ § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG). Vorliegend fehlt es bereits an der Vorlage ärztlicher Bescheinigungen i.S.d. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Auch anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG), ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Insbesondere fehlt es an qualifizierten Belegen dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2. krankheitsbedingt möglicherweise (nach wie vor) eine latente Suizidalität vorhanden ist und sie vor, während oder nach einer Abschiebung suizidal reagieren wird, oder dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge der Abschiebemaßnahme, d.h. vor, während oder nach einer Abschiebung ansonsten wesentlich verschlechtern wird. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 31. August 2017 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.