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Beschluss

3 L 1246/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1019.3L1246.17.00
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Leitsätze

Testet der Fahrerlaubnisinhaber die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis ohne ärztliche Verschreibung (Selbstmedikation), handelt es sich nicht um eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Testet der Fahrerlaubnisinhaber die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis ohne ärztliche Verschreibung (Selbstmedikation), handelt es sich nicht um eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 4173/17) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2017 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus. Die Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2017 ist als rechtmäßig anzusehen. Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der ‑ erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind nach dem gegenwärtigen Sachstand als erfüllt anzusehen. Die Ungeeignetheit steht beim Vorliegen dieser Doppelvoraussetzung regelmäßig fest. Für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bleibt damit nach § 11 Abs. 7 FeV kein Raum. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 - juris, Rn. 143 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 - juris, Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49/17 - juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 1 S 27.17 - juris, Rn. 10; anderer Ansicht nur: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 - juris, Rn. 13 ff. Vorliegend ist das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges durch die am 24. April 2017 festgestellte Rauschfahrt hinreichend belegt. Der Antragsteller befuhr an diesem Tag gegen 17:30 Uhr mit seinem Pkw (Fiat, amtliches Kennzeichen N. -XX 000) die BAB 61, Raststätte Q. , in Fahrtrichtung L. , obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte im Blutserum der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 1,1 ng/ml und das THC-Abbauprodukt, mithin THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 38 ng/ml festgestellt werden. Vgl. dazu das wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 30. Mai 2017 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 16 A 322/15 -, juris Rn. 5 ff.; vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, juris, Rn. 34 ff., und vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, juris, Rn. 15 ff., jeweils m.w.N. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Erhöhung auf Werte ab 3,0 ng/ml THC, wie sie die sog. Grenzwertkommission (vgl. Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat, nicht vorzunehmen ist. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 58 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4610/15 -, juris. Die Einwände, die der Antragsteller gegen das Vorliegen einer Rauschfahrt erhebt, greifen nicht durch. Das Vorbringen weckt keine Zweifel an der Aussagekraft des vorgenannten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L1. vom 30. Mai 2017. Der Einwand, der positive Befund auf THC und THC-Carbonsäure müsse fehlerhaft zustande gekommen sein, stützt sich der Sache nach allein auf die vom Antragsteller aufgestellte Annahme, zwischen seinem (erstmaligen) Konsum von Cannabis und der Blutentnahme hätten über 24 Stunden gelegen. Diese Annahme erscheint aber als eine reine Schutzbehauptung, zumal nicht nur die angegriffene chemisch-toxikologische Untersuchung, sondern zuvor auch der von den Polizeibeamten an Ort und Stelle durchgeführte Drogenvortest ein positives Ergebnis auf THC ergeben hatte. In der gebotenen Kürze sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein THC‑ Nachweis in der Blutprobe (Blutentnahme am 27. April 2017 um 18:38, Venülen- bzw. Aufkleber-Nr. 0000000) hier ausreicht. Auf die vom Antragsteller vermissten Ergebnisse der Untersuchung seines Urins kommt es nicht an. Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 16 B 273/11 -; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, juris, Rn. 10. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ein gelegentlicher Konsument ist. Die - hier gegebene - Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln rechtfertigt es nämlich, im Wege der Beweiswürdigung auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Probierkonsum behauptet, ohne dazu den Geschehensablauf glaubhaft darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 ‑ 16 B 878/13 -, juris, Rn. 2 ff., vom 22. Mai 2012 ‑ 16 B 536/12 -, juris, Rn. 15 ff., vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 -, juris, Rn. 5 ff., vom 25. Juli 2011 ‑ 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 - und vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, juris, Rn. 13 (= NZV 2009, 522). Grundlage dafür ist die Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht und kommt er damit den ihm nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene selbst durch sein Verhalten - die Fahrt unter Drogeneinfluss - Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten zu hinterfragen. Vgl. die ständige Spruchpraxis des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 27. August 2013 - 16 B 878/13 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. Gemessen daran kann dem Antragsteller die Behauptung nicht abgenommen werden, dass die festgestellte Rauschfahrt auf einem einmaligen Konsum von Cannabis beruhen soll. Mit seinem Rechtsschutzvorbringen macht der Antragsteller dazu im Wesentlichen geltend: Er rauche nicht gelegentlich Joints (Cannabis), sondern habe dies nur einmal am 26. April 2017 (Vortag des Vorfalls) getan. Vorher habe er mit Cannabis nichts zu tun gehabt. Der einmalige Cannabiskonsum sei seinen starken Schmerzen geschuldet. Diese Schmerzen seien die Folge eines sehr schweren Verkehrsunfalls, bei dem sein rechtes Bein erheblich verletzt worden sei. Sicherlich habe er für die Zukunft vor gehabt, weiter Cannabis zu sich nehmen, um den Einfluss von Cannabis auf seine Schmerzen zu testen, weshalb er am Vorfallstag, dem ersten Tag seines Urlaubs, einige weitere Gramm mit sich geführt habe. Maßgeblich sei aber, dass er einen Tag vor der Abreise in den Urlaub, und zwar am 26. April 2017 gegen 17:00 Uhr erstmalig einen Joint (Cannabis) geraucht habe. Zwischen dem erstmaligen Konsum und der Pause bzw. polizeilichen Kontrolle an der Autobahnraststätte Q. (BAB 00) seien über 24 Stunden vergangen. Der Antragsteller muss sich entgegenhalten lassen, dass die Angaben, mit denen ein einmaliger Cannabiskonsum dargelegt werden soll, schon vom Ansatz her unglaubhaft sind. Die darin behauptete Abstinenz von 24 Stunden vor der polizeilichen Kontrolle kann nämlich nicht zutreffen, da die Gutachter nach dem Vorfall in der Blutprobe des Antragstellers eine Konzentration des psychoaktiven Wirkstoffes THC von 1,1 ng/ml feststellen konnten. Hätte der Antragsteller tatsächlich eine Abstinenz von 24 Stunden eingehalten, hätte es nicht zum festgestellten THC-Wert kommen können. Hier kommt nämlich eine Nachweiszeit von ca. sechs Stunden nach Konsumende in Betracht. Vgl. dazu etwa die in der "1. Maastricht-Studie" gewonnen Erkenntnisse über die Nachweiszeit des psychoaktiven Wirkstoffes THC bei Gelegenheitskonsumenten: Möller in: Hettenbach/ Kalus u.a., Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 127: "In allen Fällen sanken die THC-Konzentrationen auf < 2 ng/ml in beiden Gruppen im Verlauf der sechs Stunden, überwiegend (> 80 %) sogar unter 1 ng THC/ml." Neben dem eingeräumten Konsum am Vortag muss am Tag des Vorfalls ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ohne Erfolg bleibt der sinngemäße Einwand des Antragstellers, seine Fahreignung dürfe nicht nach Maßgabe der oben dargelegten Vorschriften (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) bewertet werden, weil er Cannabis (neben Ibuprofen) als ein Schmerzmittel zu sich nehme. Eine Bewertung der Fahreignung des Antragstellers nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) war nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass Cannabis nunmehr verschreibungsfähig ist und damit nicht von vornherein als Arzneimittel bzw. Medikament ausscheiden muss, reicht dazu nicht aus. Maßgeblich für die Anwendung der Spezialregelung in Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV ist, ob die Einnahme von Cannabis auf einer ärztlichen Verschreibung beruht, die für den konkreten Krankheitsfall die Einnahme des Medikaments Cannabis genau bestimmt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 9 a.E., m.w.N. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Wirkung von Cannabis zur Linderung seiner Schmerzen auf eigene Faust getestet (Selbstmedikation). Dass sein Arzt ihm die schmerzlindernde Wirkung bestätigt hat, kann eine ärztliche Verschreibung nicht ersetzen. Wer aber außerhalb einer medizinisch-indizierten Medikation Cannabis konsumiert, entspricht typischerweise dem Regelfall, für den der Verordnungsgeber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine bindende Bewertung über die (fehlende) Fahreignung getroffen hat, vgl. dazu Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Eine Abweichung ist nicht gerechtfertigt, vgl. dazu Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9. Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Die darin enthaltene Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.