Urteil
7 K 4134/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1016.7K4134.17.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung B. T. 33 in X. Das Grundstück ist an die städtische Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid über Schmutzwassergebühren vom 21. April 2017 zog die Beklagte die Kläger auf der Grundlage eines festgestellten Frischwasserbezugs von 69 m³ und eines Gebührensatzes von 4,14 €/m³ zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 285,66 € endgültig heran, nachdem sie mit Gebührenbescheid vom 22. April 2016 den Kläger zu Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 302,22 € herangezogen hatte. Die Vorauszahlungen waren Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1721/16, in dem das erkennende Gericht die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2016 abgewiesen hatte. Gegen den Bescheid vom 21. April 2017 legte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 24. April 2017 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2017, gerichtet an beide Kläger, zurückwies. Die Kläger haben am 25. Juli 2017 Klage erhoben. Sie tragen vor: Es sei bekannt, dass Gerbereien zu den stärksten Verschmutzern von Brauchwasser zählen würden. wenn diese nicht über eine eigene Kläranlage selbst vorklären würden. Trotz der jahrelangen Messungen, die alle Bürger hätten bezahlen müssen, habe man keinen Starkverschmutzerzuschlag erhoben. Damit sei belegt, dass die Beklage zum Vorteil der Lederfabrik K. I. GmbH & Co. KG Zeit gewinnen wolle. Der Anteil an der Schmutzwassermenge, der mit über 90.000 m³ bei 7% von insgesamt 1,3 Mio. m³ liege, sage nichts über die Intensität der Einleitungen aus. In anderen Städten würden Starkverschmutzerzuschläge schon bei deutlich geringeren Einleitewerten erhoben. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2017 über Schmutzwassergebühren in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2017 hinsichtlich der endgültig festgesetzten Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten über Schmutzwassergebühren vom 21. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der endgültigen Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für das hier allein streitige Jahr 2016 sind die §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt X. vom 10. November 2004 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend: GebS). Für die Entsorgung von Schmutzwasser beträgt der in § 14 Abs. 7 GebS festgelegte Gebührensatz 4,14 € je Kubikmeter bezogenem Frischwasser. Soweit aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und von Amts wegen Veranlassung zu einer Überprüfung der Gebührenkalkulationen bestanden hat, kann die Kammer keine Rechtsfehler feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zum Umfang der Amtsermittlungspflicht und zu den konkreten Einwendungen der Kläger (rechtsfehlerhafter Verzicht auf Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags sowie rechtsfehlerhaftes Unterlassen, die maßgeblich durch die Einleitung stark verschmutzter Abwässer verursachten Untersuchungskosten den Starkverschmutzern) auf ihre Ausführungen in dem Urteil gleichen Rubrums vom 07. Oktober 2016 in dem Verfahren 7 K 1721/16. Ergänzend ist lediglich anzumerken: Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, den "Anträgen" im Schriftsatz des Klägers vom 27. September 2017 nachzukommen. Sie sind ganz überwiegend unergiebig in Bezug auf die der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2016. Das liegt auf der Hand hinsichtlich der Kosten für die Ausbesserungsarbeiten am Kanal im Jahre 2017 (Ziffer 1). Der Abschlussbericht des Forschungsinstituts für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FiW) - Ziffer 2 - ist ohne jede Relevanz, weil er sich mit der Neugestaltung eines Starkverschmutzerzuschlags befasst, aber keine Aussage zu der hier in Rede stehenden Gebührenkalkulation trifft. Auch die Messergebnisse zum Abwasser in Bezug auf CSB, BSB5 und TNb (Ziffern 3 - 5) sind für die Kalkulation der Schmutzwassergebühr ohne Belang. Denn nach den in dem Urteil 7 K 1721/16 dargestellten Kriterien ist die qualitative Belastung für die Frage, ob ein Starkverschmutzerzuschlag zwingend zu erheben ist, nicht entscheidend. Unklar ist ferner, warum in Ziffer 7 nach den Kosten für die FiW-Empfehlungen zur Verbesserung der Wasserqualität ab 2016 gefragt wird. Ein Zusammenhang mit der der konkreten Heranziehung zugrundeliegenden Gebührenkalkulation ist insoweit ebenfalls nicht erkennbar. Auch die unter den Ziffern 6 und 8 gestellten "Anträge" veranlasst die Kammer nicht zu einer weitergehenden Überprüfung. Sie sind allesamt auf die Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. Darin ist nichts anderes zu sehen, als dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache gegebenenfalls erst ergeben soll. Vgl. hierzu VG Würzburg, Urteil vom 10.05.2016 – W 4 K 15.1162 –, juris Rn. 25 m.w.N. Auf diese Weise sind die Kläger ihrer Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Entscheidung durch die Kammer aus. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.05.2016 – W 4 K 15.1162 –, juris Rn. 25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.