Beschluss
5 L 1004/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0921.5L1004.16.00
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Leitsätze
Keine Löschung aus der Architektenliste kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 3058/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Löschung aus der Architektenliste kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 3058/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Löschung seiner Eintragung aus der Architektenliste. Der Antragsteller ist Diplom Ingenieur und seit 1970 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 8. Juni 2011 wurde auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Unter dem 4. August 2011 gab die Insolvenzverwalterin die selbständige Tätigkeit des Antragstellers als freier Architekt VfA aus der Insolvenzmasse frei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 kündigte das Amtsgericht B. dem Antragsteller die Restschuldbefreiung an und bestellte die Insolvenzverwalterin zur Treuhänderin. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses hob das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auf und wies auf den Lauf der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung (sogenannte Wohlverhaltenszeit) hin, die am 8. Juni 2017 endete. Im Juni 2016 erhielt die Antragsgegnerin aufgrund der Beschwerde der Bauherrin N. C. Kenntnis von der Insolvenz des Antragstellers. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit des Architekten begründe, die allerdings im Einzelfall widerlegt werden könne und bat um Stellungnahme. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 14. September 2016, zugestellt am 16. September 2016, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Eintragungsausschuss beschlossen habe, das Löschungsverfahren einzuleiten. Es bestehe bis zum 14. Oktober 2016 Gelegenheit Unterlagen vorzulegen, um die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Er werde gebeten um Zusendung von Einkommensnachweisen der letzten 12 Monate, des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheids, einer kompletten Aufstellung der derzeitigen Verbindlichkeiten, eines Nachweises über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls um Vorlage eines Sanierungskonzepts oder anderer Ausführungen dazu, wie er beabsichtige, seine Schulden zu bereinigen, gegebenenfalls den aktuellen Auftragsbestand und die daraus zu erwartenden Einkünfte. Darüber hinaus werde um Mitteilung gebeten, wie hoch die derzeitigen Aktiva und Passiva seien und was der Grund für die Verbindlichkeiten sei. Der Eintragungsausschuss werde u.a. auch berücksichtigen, ob und gegebenenfalls welche berufsgerichtlichen Verfahren anhängig seien. Mit Schreiben vom 30. September 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2016, führte der Antragsteller u.a. aus, dass sein Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 aufgehoben sei. Ursächlich für die Insolvenz seien Verbindlichkeiten einer Bauträgergesellschaft gewesen. Als Geschäftsführer der Gesellschaft habe er gegenüber den Kreditgebern für die Erschließungskosten eines 40.000 m² großen Areals mit seinem persönlichen Vermögen gehaftet. Die Bauträgergesellschaft habe die Erschließungskosten aufgrund eines Rechtsirrtums erst nach Eintritt der Verjährung gegenüber den Bauherren geltend gemacht. In den Anlagen seines Schreibens fügte der Antragsteller die maßgeblichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren bei. Weiter erklärte er, dass er als freischaffender Architekt tätig und mit Baumaßnahmen geringeren Umfangs beschäftigt sei, wie z.B. An- und Umbauten kleinerer Wohngebäude, Garagen, Kellersanierungen, Schadensgutachten und Aufteilungsplänen bei der Bildung von Wohnungseigentum. Mit diesen Tätigkeiten bessere er seine Rente von ca. 900,-- € auf. Außerdem sei seine berufliche Tätigkeit für ihn eine Passion. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2016, zugestellt am 19. Oktober 2016, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Eintragungsausschuss seine Löschung aus der Liste der Architekten und Architektinnen der Architektenkammer O. -X. beschlossen und die sofortige Vollziehung der Löschung angeordnet habe. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 6 d BauKaG NRW die Eintragung zu löschen sei, wenn Tatsachen vorlägen, die zu einer Versagung der Eintragung führen müssten. Dies sei der Fall, wenn der Architekt nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Vorliegend habe der Eintragungsausschuss festgestellt, dass der Antragsteller nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe; er sei deshalb als unzuverlässig anzusehen. Die sofortige Vollziehung werde insbesondere deshalb angeordnet, weil der Antragsteller trotz entsprechender konkreter Anforderung von Unterlagen diese nicht vollständig eingereicht habe. Infolge der Löschung verliere der Antragsteller zwar die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt und die Bauvorlageberechtigung. Er könne jedoch weiter als Entwurfsverfasser oder im Bereich der Bauleitung tätig werden. Der Antragsteller hat am 14. November 2016 Klage erhoben (5 K 3058/16) und am 21. November 2016 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Unter dem 25. April 2017 wandte sich die Bauherrin N. C. erneut an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass der Antragsteller ihr trotz entsprechender Aufforderung bis heute nicht seine Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 erklärte der Antragsteller, dass er altersbedingt aufgrund des geringen Umfanges seiner Tätigkeit als Architekt grundsätzlich objektbezogene Haftpflichtversicherungen abgeschlossen habe. Im Fall N. C. sei der Abschluss einer objektbezogenen Versicherung jedoch letztendlich vergessen worden, weil sowohl die Auftragsobjekte, als auch die Auftraggeber (Bruder/Eltern/Tochter) sowie das Auftragsvolumen mehrfach geändert worden seien. Frau C. wehre sich auf diese Weise gegen die von ihm erhobene Honorarklage. Seit dem 1. November 2016 bestehe für seine Tätigkeit wieder eine allgemeine Berufshaftpflichtversicherung. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 3. August 2017 wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt. Der Antragsteller trägt vor: Er sei seit über 50 Jahren beanstandungsfrei als freiberuflicher Architekt tätig. Seit dem Ende der Wohlverhaltensphase am 8. Juni 2017 sei er schuldenfrei. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau in finanziell geordneten Verhältnissen. Der Antragsteller hat insoweit den letzten Steuerbescheid vom 20. April 2016 für das Veranlagungsjahr 2014 vorgelegt, wonach das Familieneinkommen 84.024,-- € betrug, wovon der Antragsteller Einkünfte in Höhe von 12.595,-- € bezog und seine ebenfalls berufstätige Ehefrau in Höhe von 71.429,-- €. Diese finanziellen Verhältnisse seien unverändert. Sein Lebensbedarf sei durch seine Rente und das Einkommen seiner Frau sichergestellt. Durch seine freiberufliche Tätigkeit komme er seiner insolvenzrechtlichen Eigenerwerbsobliegenheit nach. Sie diene auch dazu, sein Architektenbüro für die Zeit nach dem Ende der Wohlverhaltensphase am Leben zu erhalten, um nach der Restschuldbefreiung noch eine Erwerbsquelle zu haben, die ein würdevolles Auskommen im Alter ermögliche. Er sei davon ausgegangen, dass der von ihm in seinem Schreiben vom 30. September 2016 erbrachte Nachweis der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie der angekündigten Restschuldbefreiung und das in acht Monaten bevorstehende Ende der Wohlverhaltenszeit ausreiche, um die durch das Insolvenzverfahren begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Beschluss in keiner Weise gewürdigt, dass die unmittelbar bevorstehende Restschuldbefreiung einem nachvollziehbaren Tilgungsplan gleich stehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung treffe ihn aufgrund seines Alters unerträglich hart. Er sei auf seine freiberufliche Tätigkeit angewiesen, um nicht in großem Umfang vom Naturalunterhalt seiner Frau abhängig zu sein. In seinem hohen Alter zähle für ihn beruflich jeder Tag; mit seinen 78 Jahren sei es für ihn faktisch auch ausgeschlossen, eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufzunehmen. Er habe sich in der Vergangenheit nach Bedarf auftragsbezogen bei der B1. AG in Düsseldorf versichert. Der Antragsteller hat insoweit zwei objektbezogene Versicherungsbestätigungen vom 29. September 2009 und vom 26. August 2013 vorgelegt. Seit dem 1. November 2016 bestehe eine durchlaufende Jahresversicherung. Ausweislich der vorgelegten Versicherungsbestätigung besteht der Versicherungsschutz bis zum vereinbarten Vertragsablauf am 1. Januar 2018 und verlängert sich dann stillschweigend von Jahr zu Jahr. Die B1. AG bestätigt weiter, dass sie die Antragsgegnerin über die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtige, unverzüglich gemäß § 117 Abs. 2 VVG benachrichtige. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 3058/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat zunächst vorgetragen: Der Antragsteller habe die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt. Es sei deshalb dem Eintragungsausschuss nicht möglich gewesen, den Sachverhalt umfänglich aufzuklären und darüber zu befinden, ob der Antragsteller die Regelvermutung der Ankündigung der Restschuldbefreiung für sich gelten lassen dürfe. Maßgebliche Dokumente über das Einkommen (Renten- und Einkommensteuerbescheid) habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erstmals mit Schriftsatz vom 21. November 2016, also nach Bekanntgabe des Löschungsbescheides vorgelegt. Den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung und eine Übersicht der vorhandenen Aktiva und Passiva habe er immer noch nicht vorgelegt, wobei der fehlende Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung besonders schwer wiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei insbesondere deshalb erfolgt, weil der Antragsteller die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Sie trägt nun ergänzend vor: Der Antragsteller habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses nicht die erforderliche wirtschaftliche und persönliche Zuverlässigkeit besessen. Nicht in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebe derjenige, der finanziell nicht in der Lage sei, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. So liege der Fall hier. Der Antragsteller habe im Fall N. C. unter dem 8. Juli 2015 einen Architektenvertrag geschlossen, ohne sich für diesen Vertrag entsprechend zu versichern. Erst am 1. November 2016, also nach Bekanntgabe des Löschungsbeschlusses, habe der Antragsteller eine durchlaufende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wären die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geordnet gewesen, hätte er das Geld gehabt, den Auftrag C. zu versichern. Somit könne die Regelvermutung, dass bereits mit Ankündigung der Restschuldbefreiung ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erreicht sei, nicht greifen. Die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, seinen Lebensbedarf zu decken. Er verfüge nach eigenen Angaben über eine Altersrente in Höhe von 1.008,56 €. Damit lägen seine Einkünfte unter dem Pfändungsfreibetrag. Weiter habe er im Insolvenzverfahren angegeben, geringfügige, aber nicht regelmäßige monatliche Einkünfte von 300,-- bis 400,-- € zu erzielen. Gleichzeitig müsse er einen Krankenkassenbeitrag von monatlich 493,20 € leisten. Seine wirtschaftliche Lage sei also auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung desolat. Es sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die für seine Berufshaftpflichtversicherung anfallenden Prämien pünktlich und in vollem Umfang aus Einkünften dieser Größenordnung finanziere. Der Antragsteller sei auch persönlich unzuverlässig. Er habe erst jetzt eingeräumt, im Fall C. keine Versicherung abgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA I und II zu 5 K 3058/16) der Antragsgegnerin und der Insolvenzakte (91 IN 118/11) Bezug genommen. II. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Architektenkammer O. -X. hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der beschlossenen Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste angeordnet, so dass die Klage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zwar dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und deshalb als unzuverlässig anzusehen sei. Weil der Antragsteller trotz entsprechender konkreter Anforderung von Unterlagen diese nicht vollständig eingereicht habe, sei die sofortige Vollziehung anzuordnen. Damit sind die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Bewusstsein des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs hinreichend dargetan. Ob die genannten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich zu tragen vermögen, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. (OVG NRW), Beschluss vom 05. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris, Rn. 2. Der Aussetzungsantrag hat jedoch in der Sache Erfolg, weil die gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vom Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vorzunehmende Abwägung des Antragstellerinteresses, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Maßgeblich für die Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, fällt die Abwägung regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, denn nach Auffassung der Kammer bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Löschungsverfügung vom 12. Oktober 2016. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 ist auf § 6 Satz 1 Buchstabe d) des Baukammerngesetzes NRW (BauKaG NRW) gestützt. Hiernach ist die Eintragung zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist die Eintragung einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufspflichten gemäß § 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören gemäß § 1 Abs. 5 BauKaG NRW die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land O. -X. (OVG NRW), vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2012 - 4 B 1250/11 - und vom 4. Mai 2011 - 4 A 697/10 -, beide juris, der sich die Kammer anschließt, indiziert der Vermögensverfall eines Architekten grundsätzlich dessen mangelnde Zuverlässigkeit für den Architektenberuf. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt und seine Tätigkeit nicht an fachlichen Gesichtspunkten und den Interessen seiner Auftraggeber ausrichtet. Dadurch könnten neben dem Vermögen der Vertragspartner auch der öffentlichen Sicherheit dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 - und OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 4 A 697/10 -, beide juris trotz "finanzieller Schieflage" die Interessen der Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit ist etwa dann widerlegt, wenn der Architekt über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Unerheblich ist dagegen, ob die Umstände, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, vom Architekten verschuldet sind. Die Löschung aus der Architektenliste hat keinen strafenden Charakter, sondern dient der Gefahrenabwehr. Ausschlaggebend ist daher allein die objektiv bestehende durch den Vermögensverfall begründete Gefahrenlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 4 A 697/10 -, juris, Rn. 18. Soweit über das Vermögen eines Architekten das Insolvenzverfahren - wie vorliegend über das Vermögen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 8. Juni 2011 - eröffnet wurde, hat das OVG NRW zur Frage der mangelnden Zuverlässigkeit folgende Grundsätze entwickelt: Ein Architekt, der sich im Insolvenzverfahren befindet, ist überschuldet. Der abstrakte Gefährdungstatbestand des Vermögensverfalls bleibt während des Insolvenzverfahrens regelmäßig bestehen und ist von der Behörde entsprechend zu berücksichtigen. Führt ein Insolvenzverfahren allerdings zu einer Restschuldbefreiung, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein. Mit Blick auf den Umstand, dass geordnete Vermögensverhältnissen bereits dann vorliegen können, wenn die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über seine Einkünfte bzw. sein Vermögen verfügen kann, führt die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 291 Abs. 1 InsO a.F. (die Altfassung ist hier maßgeblich, da das Insolvenzverfahren des Antragstellers bereits 2011 eingeleitet wurde), mit der sich die Restschuldbefreiung zu einer konkreten Aussicht verdichtet, regelmäßig zu einer Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 4 B 1250/11 -, juris. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift im Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr, weil schon mit der Ankündigung im Regelfall ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse erreicht ist; während der Wohlverhaltensphase sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Falle des Vorliegens eines tragfähigen Sanierungskonzeptes; der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1115/10, juris, Rn. 44 u. 56ff. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze durfte vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung - hier: Löschungsbeschluss des Eintragungsausschusses der Architektenkammer vom 12. Oktober 2016 - nicht wegen des laufenden Insolvenzverfahrens von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 16. Oktober 2013 bereits seit drei Jahren aufgehoben und gleichzeitig die Restschuldbefreiung nach § 291 Abs. 1 InsO a.F. angekündigt. Es war auch nicht mehr völlig offen, ob es zu einer Restschuldbefreiung kommen würde, sondern der Ablauf der Wohlverhaltensperiode stand unmittelbar bevor; die Restschuldbefreiung ist zwischenzeitlich beschlossen (Beschluss des Amtsgerichts B. vom 3. August 2017). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann dem Antragsteller auch nicht vorgehalten werden, dass er der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. September 2016 nicht vollumfänglich vor Bekanntgabe des Löschungsbeschlusses nachgekommen sei. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 30. September 2016 den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf das Insolvenzverfahren gelegt und insoweit alle maßgeblichen Entscheidungen des Amtsgerichts in Kopie vorgelegt. Mit Blick auf den Stand des Insolvenzverfahrens machte die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen, wie z.B. die Vorlage eines Sanierungskonzeptes oder die Mitteilung der derzeitigen Aktiva und Passiva auch keinen Sinn. Zumindest dürfte für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen sein, dass der Antragsteller offensichtlich der Auffassung war, dass mit der - von ihm nachgewiesenen - Beendigung des Insolvenzverfahrens die Frage der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit geklärt sei. Die Stellungnahme des Antragstellers war am 5. Oktober 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangen, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, innerhalb der von der Antragsgegnerin selbst gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2016 die Unterlagen nachzufordern, die die Antragsgegnerin weiterhin für erforderlich hielt. Der Eintragungsausschuss fasste allerdings bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 12. Oktober 2016 den Löschungsbeschluss. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers eine Verletzung seiner Berufspflichten in Gestalt der unabhängigen Beratung und Betreuung des Bauherrn und Wahrung gerade seiner Vermögensinteressen nicht befürchten. Der Antragsteller ist verheiratet und wird steuerlich gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau veranlagt. Nach dem vorliegenden Steuerbescheid vom 20. April 2016 für das Veranlagungsjahr 2014 betrug das Familieneinkommen 84.024,-- €, wovon der Antragsteller Einkünfte in Höhe von 12.595,-- € bezog und seine berufstätige Ehefrau in Höhe von 71.429,-- €. Der Antragsteller hat versichert, dass die finanziellen Verhältnisse unverändert seien, so dass an der Sicherung des Lebensbedarfs des Antragstellers kein Zweifel besteht. Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2012 - 4 A 855/11 -, juris, Rn. 42, das auf das Gesamteinkommen des Haushaltes abstellt. Soweit die Antragsgegnerin die Löschungsverfügung nunmehr - auch - auf die vom Antragsteller im Verfahren C. begangene Berufspflichtverletzung stützt, begründet dies ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Löschung. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht die erst nach Erlass der streitigen Löschungsverfügung vom 12. Oktober 2016 bekanntgewordene Berufspflichtverletzung berücksichtigt, denn maßgeblich ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage, so dass also auch solche Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten sind, die erst nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden oder zugänglich geworden sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 8 LA 198/11 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Vorliegend war der Tatbestand der Berufspflichtverletzung bereits bei Abschluss des Architektenvertrages mit Frau C. im Juli 2015 - also vor Erlass der Löschungsverfügung vom 12. Oktober 2016 - erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW i.V.m. § 19 Durchführungsverordnung Baukammerngesetz NRW (DVO BauKaG NRW) stellt die Unterhaltung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung eine Berufspflicht der Kammermitglieder dar. Die Versicherungspflicht kann entweder in Form einer durchlaufenden Jahresversicherung oder als objektbezogene Einzelfallversicherung abgeschlossen werden (§ 19 Abs. 3 DVO BauKaG NRW). Gemäß § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW ist das Bestehen der Versicherung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darüber hinaus umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Der Antragsteller verfügte zum damaligen Zeitpunkt über keine durchlaufende Versicherung und hatte es versäumt, eine objektbezogene Einzelfallversicherung für den mit Frau C. abgeschlossenen Planungsauftrag für Gebäude (Umbau und Einrichtung von Wohn- und Schlafräumen, Büro und Bad) abzuschließen. Die hier vorliegende Berufspflichtverletzung rechtfertigt nach Auffassung der Kammer aber nicht die streitige Löschungsverfügung. Die von der Kammer angeforderte Verfahrensakte betreffend berufsgerichtliche Verfahren des Antragstellers enthält ausschließlich den Vorgang C. . Auch der Eintragungsausschuss hat offensichtlich keine weiteren berufsrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers, der seit 1970 Mitglied der Antragsgegnerin und als freiberuflicher Architekt tätig ist, festgestellt. Ausweislich der Mitgliedschaftsüberprüfung vom 2. Mai 2017 (Bl. 1 BA II) sind weder aktuelle noch erledigte berufsgerichtliche Verfahren vermerkt und auch keine Beitragsrückstände. Zwar kann auch schon ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, aber nur dann, wenn das Gewicht des Pflichtverstoßes die Prognose zukünftiger weiterer Pflichtverstöße rechtfertigt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 8 LA 198/11 -, juris, Rn. 11. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat objektbezogene Versicherungen für die Vergangenheit nachgewiesen, er ist aktuell durchlaufend versichert und er hat Gründe für den unterbliebenen Abschluss einer Objektversicherung im Fall C. genannt (wechselnde Auftraggeber, Auftragsobjekte und Auftragsvolumina). Der Antragsgegnerin stehen in ausreichender Form berufsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung um die einmalige Berufspflichtverletzung des Antragstellers in angemessener Form zu ahnden. Auch für den Fall, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf eine weitere, für erforderlich gehaltene Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers als offen zu beurteilen wären, fällt die dann vorzunehmende eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls zu Gunsten des Antragstellers aus. Das Insolvenzverfahren des Antragstellers war im Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses vom 12. Oktober 2016 bereits seit drei Jahren aufgehoben (Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2013) und die sechsjährige Abtretungsfrist des § 291 Abs. 1 InsO a.F. (sogenannte Wohlverhaltenszeit) war bereits zum weit überwiegenden Teil abgelaufen. Die - zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 3. August 2017 erfolgte - Restschuldbefreiung stand in acht Monaten an. Weder aus der Insolvenzakte noch aus sonstigen Vorgängen ergaben sich Hinweise darauf, dass die Restschuldbefreiung nicht erfolgen würde. Ebenso wenig gab und gibt es Hinweise auf außerhalb des Insolvenzverfahrens zwischenzeitlich neu entstandene Verbindlichkeiten des Antragstellers, etwa aus seiner unter dem 4. August 2011 aus der Insolvenzmasse freigegebenen Tätigkeit des Antragstellers als freier Architekt. Hinsichtlich des Verfahrens C. ist bekannt dass der Antragsteller eine Honorarklage erhoben hat. Ob und wenn ja in welcher Höhe die Bauherrin eine Schadenersatzforderung geltend macht, ist - offensichtlich auch der Antragsgegnerin - nicht bekannt. Der Antragsteller hat - wie bereits oben ausgeführt - auch dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Antragsteller hat Objektversicherungen für die Zeit vor Erlass der Löschungsverfügung und eine seit dem 1. November 2016 bestehende durchlaufende Jahreshaftpflichtversicherung bei der B1. AG nachgewiesen; die B1. AG hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die Antragsgegnerin über die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtige, unverzüglich gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) benachrichtige. Die Antragsgegnerin ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG und überwacht im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe das Bestehen des Versicherungsschutzes. Die Kammer vermag daher derzeit keine den Sofortvollzug rechtfertigende Gefährdungslage zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller sei wirtschaftlich nicht in der Lage die Versicherungsprämien zu bezahlen, entbehrt diese Unterstellung einer objektiven Grundlage. Der Antragsteller hat zwei objektbezogene Versicherungsbescheinigungen für die Vergangenheit und eine aktuelle Versicherungsbescheinigung für die durchlaufende Jahresversicherung vorgelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die B1. AG diese Bescheinigungen gefälligkeitshalber ausgestellt hat, ohne dass die entsprechenden Prämien vom Antragsteller bezahlt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zur Hälfte.