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Beschluss

6 L 1406/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0825.6L1406.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe : Der Antrag der Antragstellerin, im Wege einer vorläufigen Regelung und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Flächen in der Gemarkung L. , neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge als Teil der Versammlung „Klimacamp im Rheinland 2017“ unter den Schutz des Art. 8 GG und damit das Versammlungsrecht fallen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ablehnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. August 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO oder der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Haupt- und/oder Hilfsantrag haben nämlich in der Sache jedenfalls keinen Erfolg, weil die Nutzung auf dem streitgegenständlichen Flurstück bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht Teil der durch Art. 8 GG geschützten Versammlung „Klimacamp 2017“ ist. Zwar gibt es keinen Zweifel, dass das „Klimacamp 2017“ mit seinen zahlreichen Veranstaltungen (Vorträgen, Workshops, etc.) auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und als solches durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob und unter welchen Bedingungen hierzu auch die längerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört, wieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in Form der Gewährleistung kostenträchtiger Infrastruktureinrichtungen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält hierzu schon grundsätzlich nur wenige Aussagen. Insbesondere aber auch angesichts neuer Formen und Qualität aktuellen politischen Protests stellen sich hierbei weitreichende Folgefragen im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für Fortschreibungen, seine rechtssichere Konturierung und möglicherweise erforderlich werdende Differenzierungen hinsichtlich seiner Einschränkbarkeit. Insoweit ist schon unklar, ob oder wieweit die Flächen für Übernachtungsmöglichkeiten als Teil einer Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sind. Vgl. zum Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg: BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17, juris Rn. 22. Danach kann bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Frage, ob eine Fläche, welche ausschließlich für Übernachtungsmöglichkeiten (Zelte, Sanitäranlagen) genutzt werden soll, dem Schutzbereich von Art. 8 GG („Versammlungsfreiheit“) unterfällt, aber nicht abschließend rechtlich beurteilt werden. Zwar handelt es sich - anders als beim Protestcamp in Hamburg anlässlich des G20-Gipfels - bei der hier in Rede stehenden Fläche nicht um eine öffentliche Parkanlage, sondern um eine von der Antragstellerin angemietete Ackerfläche. Die Frage, ob eine Übernachtungsfläche überhaupt unter den Schutz des Art. 8 GG fällt bzw. ob und inwieweit ein „funktionaler“ oder „symbolischer Bezug“ zum Thema des „Klimacamps 2017“ erforderlich ist, bedarf aber einer weitergehenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Vgl. zu hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 7 A 1668/15, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2012 - 10 CS 12.845, juris Rn. 18. Bei der damit im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, in welchem Umfang die streitgegenständlichen Übernachtungsmöglichkeiten überhaupt eine notwendige Infrastruktur zu der im „Klimacamp 2017“ stattfindenden öffentlichen Meinungskundgabe darstellen. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., juris Rn. 29) hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die zuständigen (Polizei-)Behörden (sogar) berechtigt sind, „die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“ Gemessen daran ist vorliegend insbesondere in den Blick zu nehmen, welchen Nutzerkreis die Veranstaltungen (Vorträge, Workshops etc.) des „Klimacamps 2017“ ihrem Konzept und ihren Kapazitäten ansprechen. Vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 58 ff. Auf der eigentlichen Veranstaltungsfläche des Klimacamps auf dem Flurstück sind u.a. zwei Zirkuszelte sowie bis zu 50 (kleinere) Versorgungs- und Veranstaltungszelte aufgebaut werden. Das dort in den nächsten Tagen stattfindende Programm lässt sich insbesondere der Übersicht auf http://www.klimacamp-im-rheinland.de/programm-2/ entnehmen. Danach finden zwar im Klimacamp in den nächsten Tagen weiterhin Workshops etc. statt. Allerdings ist wohl auszuschließen, dass an den auf der Homepage des Klimacamps genannten Veranstaltungen gleichzeitig auch nur annähernd 6.000 Personen teilnehmen können bzw. werden. Zudem ist von der Antragstellerin bislang auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass und warum die bislang genutzten Flächen für Übernachtungen (Flurstück und Sportplatz im M. -Park) für die Teilnehmer der Veranstaltungen des Klimacamps nicht ausreichen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Proteste gegen den Braunkohletagebau während der sog. Aktionstage (bis zum 29. August 2017; am heutigen Morgen ist als Teil dieser Aktionen bereits ein Braunkohlebagger besetzt worden) auf Protestveranstaltungen außerhalb des eigentlichen Klimacamps liegt, welche aber wiederum eigenständige Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG darstellen (zu den Aktionstagen: http://www.klimacamp-im-rheinland.de/aktionen/). Der Umstand, dass die zusätzlichen Übernachtungsflächen auf dem Flurstück gerade jetzt zu Beginn der „Aktionstage“ benötigt werden, spricht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls dafür, dass diese - jedenfalls weit überwiegend - nicht für Personen benötigt werden, die (schwerpunktmäßig) an den Veranstaltungen des Klimacamps teilnehmen. Vielmehr geht es offensichtlich um Übernachtungsmöglichkeiten für solche Personen, die im Wesentlichen anderweitig im Rahmen der „Aktionstage“ an Protestveranstaltungen teilnehmen wollen bzw. werden. Damit handelt es sich bei der Nutzung des Flurstücks aber gerade nicht um eine für die Durchführung des „Klimacamps 2017“ notwendige Einrichtung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Übernachtungsfläche (Flurstück ) zunächst nicht dem Schutzbereich von Art. 8 GG betreffend die Versammlung „Klimacamp 2017“ zuzuordnen ist, nicht automatisch zur Folge hat, dass auf der angemieteten Fläche überhaupt nicht übernachtet werden darf. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit einer solchen Nutzung dann nach dem allgemeinen Ordnungsrecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, 52 Abs. 1 GKG.