Beschluss
2 L 962/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0817.2L962.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 3401/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 34 a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch fristgerechte Antrag ist unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2017 enthaltenen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik. Nach § 34 a Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen Staat u.a. an, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zunächst ist das Bundesamt zu Recht von einer Aufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit der Tschechischen Republik i.S. des § 29 Abs. 1 Nr.1 a AsylG ausgegangen. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergibt sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO eine Pflicht der Tschechischen Republik zur Aufnahme der Antragsteller, da die Antragsteller auf Grund eines von der Tschechischen Republik am 11. November 2016 ausgestellten und bis zum 13. Dezember 2016 gültigen Visums (Nr.: D. ) über die Tschechische Republik am 30. November 2016 in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergibt sich auf Grund des oben genannten Visums aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, da das Visum zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet am 14. Dezember 2016 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Tschechische Republik hat dem Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nach Art. 21 Dublin III-VO vom 3. März 2017 mit Schreiben vom 31. März 2017 zugestimmt. Die Antragsteller können sich ferner nicht darauf berufen, dass eine Überstellung in die Tschechische Republik auf Grund der von dem Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, unzulässig ist, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris. Die oben genannten Vermutung wird dann als widerlegt betrachtet, wenn wesentliche Gründe dafür sprechen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel aufweisen, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 GR-Charta besteht (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Die Antragsteller haben zu der Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin III-VO in die Tschechische Republik unzulässig ist, weil ihnen dort auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, keine durchgreifenden Gründe geltend gemacht. Diese ergeben sich auch nicht, soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR von April 2012 auf die Unterbringung der Asylsuchenden in geschlossenen "reception centres" verweisen. Dem Gericht liegen derzeit keine Erkenntnisse dazu vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in der Tschechischen Republik systemische Mängel in den Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber i.S. der oben genannten Rechtsprechung bestehen, vgl. ebenso etwa: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6a L 1878/17.A -, VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50344 -, VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 12 L 1477/17.A - und vom 16. März 2015 – 13 L 188/15.A -; VG München, Beschluss vom 24. März 2017 - M 8 S 17.50451 -; BayVGH, Beschlüsse vom 17. August 2015 – 11 B 15.50110 - und - 11 B 15.50111 -; VG Trier, Urteil vom 27. November 2014 - 5 K 6/14.TR -; VG Dresden, Beschlüsse vom 05. September 2014 – A 2 L 716/14 –, und vom 23. Juni 2016 – 2 L 274/16.A -; jeweils juris. Vielmehr besteht in der Tschechischen Republik ein rechtsstaatliches Asylsystem mit gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und die Regierung erarbeitete in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ein nationales "resettlement and integration programme". Hinsichtlich der Unterbringung der Asylsuchenden lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass zunächst für alle Asylsuchende verpflichtend eine Unterbringung in geschlossenen "reception centres" zur Feststellung der Identität und u.a. medizinischen Untersuchung erfolgt. Im Anschluss daran werden die Asylsuchenden in offenen sog. "residential bzw. accomodation centres" bis zum rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens untergebracht, wo Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und andere Leistungen erbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch das Recht, außerhalb der Einrichtung privat zu wohnen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf temporäre Unterbringung in einem sog. Integrations-Asylzentrum und auf Teilnahme an einem staatlichen Integrationsprogramm. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich zudem entnehmen, dass die Zahl der inhaftierten Drittstaatsangehörigen seit 2012 kontinuierlich zurückgegangen ist und in den vergangenen Jahren weitere Verbesserungen in der Grundversorgung und auch medizinischen Versorgung der Asylsuchenden erreicht wurden. Auch Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Asylverfahren sowie zur kostenlosen Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller, vgl. dazu insgesamt etwa: Ministry of the interior of the Czech Republic (MVCR), "Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic" und "Asylum", http://www.mvcr.cz (Abruf: 17.8.2017); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA/Österreich) vom 16. August 2016, Länderinformationsblatt - Tschechische Republik -; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, vom 3. März 2017, S. 5, 6; UNHCR, Central Europe, Operations in Czech Republic, vom 16. Dezember 2016, http://www.unhcr.org/ceu ; UNHCR, Resettlement Handbook - Country Chapter D. - The Czech Republic - Juli 2001/überarbeitet Juli 2016 -, http://www.unhcr.org/ ; Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienst, Sozialleistungen für Asylsuchende in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten vom 8. Juli 2016, S. 14; European Migration Network (EMN), Synthesis Report - The Use of Detention and Alternatives to Detention in the Context of Immigration Policies, November 2014. Besondere bzw. außergewöhnliche humanitäre Gründe, die für ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO sprechen, sind nicht anzunehmen. Derartige Gründe ergeben sich auch nicht dem geltend gemachten Alter des 62 Jahre alten Antragstellers zu 1. und der 54-jährigen Antragstellerin zu 2. sowie der geltend gemachten Erkrankung der Antragstellerin zu 2.. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der EMRK sind nicht ersichtlich. Dies gilt im Hinblick auf die die geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 2. auch für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche - individuelle - Gefährdungssituation für den betroffenen Ausländer landesweit besteht. Der Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG insoweit ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würden, vorliegt. Dies lässt sich weder den gegenüber dem Bundesamt vorgelegten Berichten des Krankenhauses - T. . B. -I. in C. - vom 28. und 29. Januar 2017 über eine notfallmäßige Behandlung der Antragstellerin zu 2. sowie den Berichten über die ärztlichen Kontrolluntersuchungen vom 29. und 30. Januar 2017 noch dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Arztbericht vom 22. Mai 2017 (H. /E. . M. ) entnehmen. Danach wurde die Antragstellerin zu 2. mit Schmerzen im Unter- und Oberbauch vorgestellt und eine Gastroenteritis sowie - bereits bekannte - Ovarialzysten diagnostiziert. Die Antragstellerin zu 2. wurde antibiotisch behandelt und bei der später durchgeführten Gastroskopie wurden leichte Gastritis-Zeichen festgestellt, wobei die Magenspiegelung im Übrigen unauffällig war. Anhaltspunkte für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2. ergeben sich daraus nicht. Darüber hinaus ist nach den obigen Ausführung davon auszugehen, dass der Antragstellerin zu 2. als Asylsuchende auch in der Tschechischen Republik die notwendige medizinische Versorgung zugänglich gemacht wird und sie die notwendigen Medikamenten erhalten kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist insoweit im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung in der Tschechischen Republik mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertig ist. Die Abschiebung kann ferner durchgeführt werden, denn die Antragsteller haben keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse, vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21. Es liegen nach den obigen Ausführungen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller einen Anspruch auf eine Aussetzung der Abschiebung i.S. des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG etwa im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 2. haben. Eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. lässt sich den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.