Beschluss
9 L 1134/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0809.9L1134.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abänderungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abänderungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, den Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 - 9 L 577/16 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 339/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 8 b) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes V. des Grundschulverbundes I. -V. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort I. ) wiederherzustellen, ist zulässig. Insbesondere ist von einer Antragsbefugnis der Antragsteller im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auszugehen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung eines Beschlusses (scil.: nach Absatz 5) u. a. wegen veränderter Umstände beantragen. Diese müssen tragende Erwägungen betreffen und zumindest die Möglichkeit einer abändernden günstigeren Entscheidung herbeiführen. Vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 142; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 -11 VR 13.98 -, juris. An der Geltendmachung veränderter Umstände fehlt es hinsichtlich des Vorbringens zur Verfügbarkeit des Gebäudes der E. -C. -Schule in P. . Es kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um tragende Erwägungen mit Blick darauf handelt, dass die Verfügbarkeit dieses Schulgebäudes unmittelbare Bedeutung für die Auflösung des Grundschulverbundes der Schulteilstandorte H. und T. hat. Soweit in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass nach den Vorstellungen der Landesregierung auslaufende Förderschulen weiter betrieben werden sollen, führt dieser für sich gesehen neue Umstand nicht zur Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung. Zum einen hat sich nämlich an der Kündigungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Betreiber der Förderschule, die in diesem Gebäude untergebracht ist, nichts geändert. Zum anderen zeichnen sich Auswirkungen der politischen Bestrebungen derzeit noch nicht zahlenmäßig ab. Vgl. Heinsberger Nachrichten vom 1. August 2017, "Sie will 'Ordnung in das Chaos bringen'", S. 9. An der Geltendmachung veränderter Umstände fehlt es ebenfalls, soweit auf die Bedeutung der Grundschule V. für den Ortsteil verwiesen wird. Dieser Umstand war bereits Gegenstand des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2016 - 19 B 984/16 -. Auch das Vorbringen, es seien nicht alle Schüler aus dem Ortsteil V. am (Haupt-) Standort der Gemeinschaftsgrundschule I. angemeldet worden, führt nicht auf eine Antragsbefugnis. Denn mit Anmeldungen an Grundschulen anderer Gemeinden muss stets gerechnet werden, da sie der Entscheidungsbefugnis der Eltern entsprechen; zudem scheidet die Möglichkeit einer abändernden günstigeren Entscheidung in Form der (vorübergehenden) Offenhaltung des Unterstandortes V. mit Blick auf auswärtige Anmeldungen bereits deswegen aus, weil diese zu einer geringeren Schulanfängerzahl führen. Von der Möglichkeit einer abändernden günstigeren Entscheidung ist indes auszugehen, soweit auf in Aussicht gestellte Fördermittel für Schulen der Stadt I. i.H.v. 2.632.812 € verwiesen wird, weil auch Instandsetzungskosten des Unterstandortes V. für die Entscheidung des Rates maßgeblich gewesen sind. Eine Antragsbefugnis besteht ferner mit Blick auf im Schulentwicklungsplan "Region I. - X. /Überlegungen zu einer Gesamtschule an zwei Standorten" von April 2017 prognostizierte Zahlen der Schulanfänger im Stadtgebiet I. und an der Gemeinschaftsgrundschule I. . Der Abänderungsantrag erweist sich aber als unbegründet, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung weiterhin von der Zulässigkeit, aber Unbegründetheit des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen ist. An dessen Zulässigkeit vermag der Umstand, dass das Schulgebäude V. schon seit Beginn des abgelaufenen Schuljahres nicht mehr als Schule genutzt wird, nichts zu ändern. Zwar ist ein Aussetzungsantrag hinsichtlich eines erledigten Verwaltungsaktes unstatthaft. Ein Vollzug stellt jedoch regelmäßig keine Erledigung dar. Dies ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn das Regelungsobjekt entfallen ist. Hiervon ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen, weil das Schulgebäude wieder möbliert und genutzt werden könnte. Die für die Begründetheit des Aussetzungsantrages maßgebliche Interessenabwägung fällt weiterhin zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil sich der Organisationsbeschluss des Rates vom 9. Dezember 2015 nach der im vorliegenden Verfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist. Ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses ergibt sich zum einen nicht wegen der Möglichkeit der Antragsgegnerin, rund 2,6 Millionen € aus dem in diesem Jahr gestarteten Förderprogramm "Gute Schule 2020" abzurufen. Bei diesen Fördermitteln handelt es sich um Kredite. Die jeweilige Gemeinde kann ihr Kreditkontingent in den Jahren 2017 bis 2020 abrufen. Die Mittel dürfen für die Modernisierung, Sanierung und den Ausbau der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur verwendet werden. Vgl. http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunale-finanzen/einzelthemen/gute-schule-2020.html. Daraus ergibt sich weder ein Bezug auf bestimmte Schulgebäude noch eine Zweckbestimmung zum Erhalt möglichst wohnortnaher Schul(unter)standorte. Es unterfällt der Planungshoheit der Gemeinde, diesen Kreditrahmen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Bestimmung der jeweiligen Maßnahmen. Zum anderen folgen aus dem Schulentwicklungsplan "Region I. - X. " von April 2017 zwar erhöhte Prognosezahlen für Schulanfänger in I. im Vergleich zu den dem Organisationsbeschluss vom 9. Dezember 2015 für den Zeitraum 2017/18 bis 2021/22 zugrunde gelegten. Die Abweichungen sind jedoch nicht von derartigem Gewicht, dass erneut in den Abwägungsvorgang eingetreten werden müsste. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin können nämlich an den neun verbliebenen Grundschulstandorten in ihrem Stadtgebiet regelmäßig bis zu 17 Eingangsklassen gebildet werden; die Kapazität reicht auch aus, um in einzelnen Jahrgängen 18 Eingangsklassen zu bilden. Unter Zugrundelegung der Prognosezahlen des Schulentwicklungsplans von April 2017 sind nicht mehr als 17 Eingangsklassen bildbar; dies gilt auch für die darin erstmals prognostizierte Schulanfängerzahl 395 für das Schuljahr 2022/2023. Die Kammer stellt dabei auf die Vorgaben des § 6 a Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 der "Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz" (=VO) ab. Danach darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für deren Ermittlung wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt, wobei bei einem Rechenwert von größer als 15 und kleiner als 30 auf- bzw. abzurunden ist. Danach errechnen sich für die Schuljahre 2017/18 bis 2022/23 ausgehend von 347, 373, 342, 373, 364 und 395 prognostizierten Schüleranfängern 15, 16, 15, 16, 16 und 17 Eingangsklassen. Es kann daher dahinstehen, dass die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 5 VO unterschritten werden darf. Auf eine abweichende Beurteilung führt nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung auch nicht die Untersuchung der Bertelsmann Stiftung "Demographische Rendite adé/Aktuelle Bevölkerungsentwicklung und Folgen für die allgemeinbildenden Schulen", die auch Auswirkungen der Zuwanderungen in den Blick nimmt, soweit diese derzeit vorhersehbar sein können. Vgl. https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/ did/demographische-rendite-ade/. Soweit darin allgemein ein Anstieg der Einschulungen von 4 % in 2025 und 8 % in 2030 jeweils gegenüber heute vorausgesagt wird, vgl. https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/presse/pressemitteilungen/ pressemitteilung/pid/schueler-boom-zehntausende-zusaetzliche-lehrer-und-klassenraeume-notwendig/, errechnen sich für die Schuljahre 2025 und 2030 ebenfalls nur Klassenzahlen von 16 bzw. 17 im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Kammer legt bei dieser Berechnung weder die im Schulentwicklungsplan von April 2017 prognostizierte Zahl von 347 Schulanfänger noch die im Ausschussbeschluss vom 12. Januar 2017 angesetzte Zahl von 344 zu Grunde; sie geht vielmehr von den tatsächlichen Anmeldungen in Höhe von 362 zum 23. Dezember 2016 aus, so dass sich für 2025: 362+4%=376,48:23=16,37=16 und für 2030: 362+8%=390,96:23=16,99=17 ergeben. Schließlich bleibt auch die Veränderung der Prognosezahlen der Schulanfänger an der Gemeinschaftsgrundschule I. ohne Auswirkung auf das Abwägungsergebnis. Maßgeblich ist hier § 6 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO. Danach beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 82 bis 104 Schülerinnen und Schüler vier Klassen. Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklassen zu bilden. Nach dem Schulentwicklungsplan von November 2013 waren Schulanfängerzahlen für die Schuljahre 2017/18, 2018/19 und 2019/20 von 96, 96 und 86 prognostiziert. Nach dem Schulentwicklungsplan von April 2017 belaufen sich die Zahlen für diese Schuljahre auf 100, 99 und 93. Diese Abweichung wirkt sich nicht aus, weil es bei vier Eingangsklassen verbleibt. Was die Prognosen des Schulentwicklungsplans von April 2017 für die Schuljahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 mit 113, 95 und 112 anbetrifft, errechnen sich fünf, vier und fünf Eingangsklassen. Auszugehen ist bei der Gemeinschaftsgrundschule I. weiter von einem Grundschulstandort mit 18 Klassenräumen und 12 OGS-Räumen, die auch für eine jahrgangsweise Fünfzügigkeit ausreichend erscheinen. Steigert man ausgehend von der Studie der Bertelsmann Stiftung die Zahl der tatsächlichen Anmeldungen für die Gemeinschaftsgrundschule I. in Höhe von 105 (Stand 23. Dezember 2016) Schulanfängern um 4 % für 2025/2026 und um 8 % für das 2030/31, so ergeben sich jeweils fünf Eingangsklassen. Der Frage, ob sich daraus eine durchgängige Fünfzügigkeit für die Zeit nach dem Prognosezeitraum des Schulentwicklungsplans von April 2017 ergeben wird, ist nicht nachzugehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde es in der Organisationsfreiheit des gemeindlichen Schulträgers, diesem Umstand auch anders als durch Offenhaltung eines Unterstandortes, beispielsweise durch bauliche Maßnahmen, Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass eine Steigerung der Zügigkeit auch temporärer Natur sein kann. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung zu einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.