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Urteil

9 K 2135/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0731.9K2135.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die 1977 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1999, 2001, 2004 und 2013 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. bis 5. sind syrische Staatsangehörige. Nach den Angaben der Klägerin zu 1. reisten sie am 27. November 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Slowenien in die Bundesrepublik ein und stellten im Nachgang beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger war bereits am 16. Juni 2015 in die Bundesrepublik eingereist. Auf seinen Asylantrag vom 13. Oktober 2015 wurde ihm mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 18. August 2016 trug die Klägerin zu 1. vor, sie seien wegen der Kriegssituation ausgereist. Sie sei mehrmals bedroht worden, weil die Armee ihre Kinder zum Militärdienst einberufen wolle, was sie jedoch abgelehnt habe. Zudem sei die Wohnung durch Bomben zerstört worden. Das Bundesamt erkannte den Klägern mit Bescheid vom 23. August 2016, zugestellt am 25. August 2016, den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es die Asylanträge ab. Die Kläger haben am 5. September 2016 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten im Falle der Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und ihrem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. Sie hätten sich geweigert, der Freien Syrischen Armee beizutreten bzw. im Falle der Klägerin zu 1. ihre kriegstauglichen Kinder zur Verfügung zu stellen, weshalb ihr Haus zerstört worden sei. Zudem stehe ihnen Asyl und Flüchtlingsschutz zu, weil ihrem Ehemann bzw. Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 23. August 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird; soweit mit Ziffer 2. des Bescheides die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt wird, ist der Bescheid rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1, 2, 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG zu. Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte besteht hingegen nicht. Nach § 26 Abs. 1, 2, 5 AsylG wird dem Ehegatten bzw. einem minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), die Familie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder sie ihre Asylanträge unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) und die Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten bzw. Vaters der Kläger ist mit Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamtes vom 29. Oktober 2015 bestandskräftig geworden. Das Bundesamt hat vermerkt, dass der Bescheid jedenfalls am 29. November 2015 als bestandskräftig gilt und dies der zuständigen Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, liegen nicht vor. Die Kammer hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass der anerkannte Abdulkarim Al Khatib der Ehemann bzw. Vater der hiesigen Kläger ist. Die Klägerin zu 1. hat im Verwaltungsverfahren einen Auszug aus dem Familienbuch, das von der syrischen Generalverwaltung für zivile Angelegenheiten ausgestellt wurde, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Ehe der Klägerin zu 1. und des B. B1. L. am 4. November 1997 in E. geschlossen wurde. Ferner kann dem Auszug entnommen werden, dass aus dieser Ehe ausweislich der Namen und Geburtsdaten die Kläger zu 2. bis 5. hervorgegangen sind. Die Flüchtlingseigenschaft wurde dem Ehegatten bzw. Vater zwar mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 und damit vor der Einreise der Kläger zuerkannt, allerdings haben diese ihren Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt. Unverzüglich bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber ein alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ab. Insoweit muss u.a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 8 A 2209/00.A -, juris, Rn. 14 ff; VG Leipzig, Urteil vom 07. Januar 2004 - A 6 K 30241/01 -, juris, Rn. 18. Indem die Kläger unmittelbar nach ihrer Einreise zu erkennen gegeben haben, dass sie in der Bundesrepublik um Asyl bzw. internationalen Schutz nachsuchen wollen, haben sie zunächst alles getan, was von einem Rechtsunkundigen verlangt werden kann. Dass dies der Fall ist, zeigt die "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender", die für die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 5. ausgestellt wurde und auf den 27. November 2015, sprich auf den Tag der Einreise, datiert. Gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender Ausländern ausgestellt, die um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt haben. Jedenfalls am 11. April 2016 haben die Kläger auch einen förmlichen Asylantrag bei dem zuständigen Bundesamt gestellt. Spätestens mit der Übersendung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender durch das erkennende Gericht, die dem Bundesamt am 11. April 2016 zugegangen ist, ist der (förmliche) Asylantrag im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als gestellt anzusehen. Dieser hat kürzlich für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) ausgeführt, dass deren Art. 20 Abs. 2 dahingehend auszulegen ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind, vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, veröffentlicht unter curia.europa.eu, Rn. 76 ff., 105. Diese Voraussetzungen sind mit der Übersendung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, die von der Bezirksregierung Arnsberg ausgestellt wurde, an das Bundesamt erfüllt. Diese erfolgte im konkreten Einzelfall auch innerhalb eines Zeitraums, der kein schuldhaftes Zögern der Kläger erkennen lässt. Diese mussten zunächst erkennen, dass die Stellung eines förmlichen Asylantrags überhaupt erforderlich ist. Danach mussten sie erfahren, dass die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags nicht wie in den Jahren zuvor durch eine entsprechende Ladung des Bundesamtes gewährt wurde, sondern der Asylsuchende aufgrund der Arbeitsüberlastung des Bundesamtes gegebenenfalls selbst aktiv werden musste. Es kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund der gerichtsbekannten und gerade im Herbst/Winter 2015 eklatanten Arbeitsüberlastung des Bundesamtes, die sich im hiesigen Verfahren auch daran zeigt, dass das Bundesamt augenscheinlich erst auf ein Schreiben des erkennenden Gerichts von deren Existenz erfahren hat, nicht in der Lage waren, früher einen förmlichen Asylantrag beim zuständigen Bundesamt zu stellen. Ergänzend weist die Einzelrichterin darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Übrigen, also außerhalb des Familienflüchtlingsschutzes, nicht in Betracht kommen dürfte. Insoweit wird zusammenfassend auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen. Vgl. OVG NRW, Urteile 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, jeweils juris. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Eine Anerkennung über § 26 Abs. 1, 2 AsylG kommt nicht in Betracht, da dem Ehemann bzw. Vater als Stammberechtigten lediglich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Eine Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes scheitert an der Landwegeinreise der Kläger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Mangels relevanter abweichender Rechtsfolgen misst die Einzelrichterin der abgelehnten Asylanerkennung keine kostenrechtliche Bedeutung zu. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.