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Urteil

4 K 2319/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0731.4K2319.16A.00
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Leitsätze

Asyl Irak

§ 3 Abs. 1 AsylG

Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

Araber, Sunnit aus Nadschaf

Soldat

irakische Armee

irakische Streitkräfte

Iraqi Special Operation Forces (ISOF)

"Golden Division"

Counter Terrorism Service (CTS)

Elite-Spezial-Einheit

Anti-Terror-Einheit

Counter Terrorism Service

Zusammenarbeit mit den Amerikanern

Desertion

Fahnenflucht

Deserteur

Strafverfolgung

Militärstrafrecht

Todesstrafe

Amnestie

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl Irak § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtlingseigenschaft zuerkannt Araber, Sunnit aus Nadschaf Soldat irakische Armee irakische Streitkräfte Iraqi Special Operation Forces (ISOF) "Golden Division" Counter Terrorism Service (CTS) Elite-Spezial-Einheit Anti-Terror-Einheit Counter Terrorism Service Zusammenarbeit mit den Amerikanern Desertion Fahnenflucht Deserteur Strafverfolgung Militärstrafrecht Todesstrafe Amnestie Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die nach eigenen Angaben am 00. B. 0000 in Karbalaa, Irak geborene Klägerin zu 1. ist irakische Staatsangehörige, arabischer Volks- und muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit. Der nach eigenen Angaben am 00. G. 0000 in Bagdad, Irak geborene Kläger zu 2. ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, ebenso wie die vier minderjährigen, alle in Nadschaf, Irak geborenen Kinder der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2., namentlich die am 00. K. 0000 geborenen Zwillinge (der Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4.) sowie die am 00. K1 0000 geborene Klägerin zu 5. und die am 00. B. 0000 geborene Klägerin zu 6. Der Kläger zu 2. verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2014 über den Flughafen Nadschaf in die Türkei und reiste am 1. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 10. April 2015 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in E. einen Asylantrag. Mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 9. April 2015 wurde er der Stadt H. zugewiesen, wo er seither lebt. Die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. bis 6. verließen den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. August 2015 auf dem Landweg und reisten am 7. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 8. November 2015 wurden sie ebenfalls der Stadt H. zugewiesen, wo sie seither leben. Sie stellten am 22. Februar 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes in E. ihre Asylanträge. Die Kläger wurden getrennt voneinander bei der Außenstelle des Bundesamtes in E. zu ihren Asylvorbringen angehört, der Kläger zu 2. am 13. Januar 2016 und die Klägerin zu 1. am 11. März 2016. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. gaben dabei im Wesentlichen jeweils übereinstimmend an, sie seien aus dem Irak geflohen wegen eines bestehenden Familienkonflikts mit der Familie des Klägers zu 2. Diese habe versucht, der Klägerin zu 1. einen Ehebruch anzuhängen, was nicht der Wahrheit entsprochen habe. In der Folge sei es zu einem schweren Zerwürfnis mit der Familie des Klägers zu 1. gekommen, der Anlass für die Ausreise gewesen sei. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 7. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 2), lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte den Klägern für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen haben, die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Nr. 5) und befristete zugleich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Ablehnung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass hinsichtlich der Kläger kein flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungsgrund festgestellt werden könne. Die von den Klägern vorgetragene Geschichte sei unglaubhaft. Auch liege in Nadschaf keine auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes führende allgemeine Gefahrenlage vor. Eine erhebliche individuelle Gefahrerhöhung, die zu einer Zuspitzung der allgemeinen konfliktbedingten Gefahren führte, sei hinsichtlich der Kläger nicht festzustellen. Die Kläger haben am 17. September 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie hätten ihre Verfolgungsgründe in der Anhörung nicht zutreffend wiedergegeben, da ihnen ein anderer irakischer Antragsteller beim Bundesamt davon abgeraten habe, ihre wahre Fluchtgeschichte vorzutragen, da man sie in diesem Falle sofort in den Irak zurückschicken werde. Die Geschichte, die sie beim Bundesamt erzählt hätten, habe sich gleichwohl so zugetragen, allerdings etwa drei Jahre zuvor. Tatsächlicher Fluchtgrund sei Folgendes gewesen: Der Kläger zu 2. sei seit dem Jahr 1986 Mitglied der irakischen Streitkräfte gewesen. Seit 2007 habe er der Anti-Terrorismus-Einheit CTS (= Counter-Terrorism-Service) angehört, einer Elite-Einheit der irakischen Streitkräfte. Die Einheit CTS gehöre zu den am besten ausgebildeten Soldaten der irakischen Streitkräfte; sie sei durch die Amerikaner ausgebildet worden. Im September 2014 habe die Einheit des Klägers zu 2. nach Ramadi verlegt werden sollen, wo es militärische Auseinandersetzungen mit dem IS gegeben habe. Da der Kläger zu 2. aber besorgt darüber gewesen sei, was mit seiner Frau und den Kindern für den Fall passieren würde, dass er getötet würde, habe er sich dem Einsatz durch eine Krankmeldung entzogen. Er sei dann aber durch einen Angehörigen seiner Einheit, der in Bagdad gewohnt habe, an seinem Heimatort in Nadschaf angetroffen worden. Auch wenn dieser Soldat bestritten habe, ihm nachzuspionieren, sei für den Kläger zu 2. klar gewesen, dass dieser von seinen Vorgesetzten beauftragt worden war, ihm nachzustellen. Da er sehr große Angst vor dem Einsatz in Ramadi gehabt habe, habe er sich zunächst bei Freunden versteckt, dann aber innerhalb von zwei Tagen einen Flug gebucht und den Irak verlassen. Kurz nach seiner Ausreise sei die Klägerin zu 1. von Militärangehörigen aufgesucht worden, die nach ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2., gefragt hätten. Die Klägerin zu 1. habe gesagt, sie wisse nicht, wo ihr Ehemann sei. Sie sei nach etwa einem Monat nochmals aufgesucht worden und etwa drei Monate später ein weiteres Mal. Man habe ihr gesagt, es sei besser, wenn ihr Ehemann zur Einheit zurückkehre, anderenfalls könne Schlimmes mit ihren Kindern passieren. Die Klägerin zu 1. habe sich dann mit den Klägern zu 3. bis 6. Für einige Monate bei ihrer erwachsenen Tochter, die ebenfalls in Nadschaf lebe, versteckt, bevor sie den Entschluss gefasst hätte, den Irak ebenfalls zu verlassen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2016 haben die Kläger die Klage wie folgt weiter begründet: Der Kläger zu 2. habe im Rahmen der Anti-Terror-Einsätze vor allem mit den amerikanischen Einheiten zusammengearbeitet. Er habe des Öfteren Anti-Terror-Einsätze in Bagdad gehabt, bei denen er und seine Truppe unter dem Schutz der Amerikaner gestanden hätten. Wegen der überlegenen Mittel der Amerikaner habe sich das Risiko der Einsätze einigermaßen in Grenzen gehalten. Zwar sei sich der Kläger zu 2. der Lebensgefahr, der er sich ausgesetzt habe, stets bewusst gewesen. Dies sei aber immer in dem Wissen erfolgt, dass wenn ihm etwas zustieße, seine Frau und die Kinder den Schutz der Familien haben würden. Nachdem es aber zu dem familiären Zerwürfnis mit seiner Familie gekommen sei, habe dieser familiäre Schutz nicht mehr bestanden. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, zu der Familie der Klägerin zu 1. nach Nadschaf zu ziehen. In Nadschaf seien sie aber nicht gut gelitten gewesen, der Kläger zu 2. vor allem wegen seines sunnitischen Glaubens. Grund dafür, weshalb der Kläger zu 2. nicht mehr für den CTS habe kämpfen wollen, sei zum einen gewesen, dass er den familiären Rückhalt seiner Familie nicht mehr gehabt habe, und zum anderen die extreme Gefahr, die der Einsatz in Ramadi mit sich gebracht hätte. Die Einsätze in Mossul und Ramadi seien die gefährlichsten im Irak gewesen; von 100 Soldaten, die dorthin entsandt worden seien, sei nur einer lebend zurückgekommen. Bomben würden dort selbst auf Tieren befestigt, um Gegner zu töten. Nach der Ausreise des Klägers zu 2. sei die Situation für die Klägerin zu 1. immer schwieriger geworden. Sie sei von einem Freund des Klägers zu 2. aufgesucht worden, der ebenfalls Soldat in der Spezialeinheit gewesen sei. Er habe der Klägerin zu 1. mitgeteilt, dass der Kläger zu 2. als Landesverräter angesehen werde, weil er geflohen sei, d. h. dass er nicht mehr mit dem Schutz der Armee zu rechnen habe. Er würde beschuldigt, als Soldat Verbrechen begangen zu haben und man werde Bilder veröffentlichen, die ihn mit den Amerikanern zeigten. Zudem sei die Klägerin zu 1. schwer nierenkrank; sie leide an einer fokal segmentalen Glomerulosklerose, die dringend behandlungsbedürftig sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in Bezug auf ihre Personen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Erkenntnisse über die politische Situation im Irak, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung umfassend zu ihrem Asylvorbringen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakte des Kreises I. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 7. September 2016 sind in dem hier streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. § 3b AsylG zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen – (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. Art. 9 auch Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A - , juris, Rn. 35 ff. Macht der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU in Gestalt einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zugute, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10. A -, juris, Rn. 39. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des individuellen Klägervorbringens ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es ist in dem oben dargelegten Sinne beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort in Anknüpfung an politische Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt. AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) eine individuelle Verfolgung durch den irakischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) droht. 1. Der Kläger zu 2. hat eine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, namentlich wegen seiner in der Desertion von den irakischen Streitkräften (konkret: von der Eilte-Anti-Terror-Einheit "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF)) zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zur irakischen Regierung durch den irakischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. a. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Da sich der Begriff der "politischen Überzeugung" in Art. 10 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2011/95/EU, der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zugrunde liegt, auf den Bereich der Organisation und Ausübung staatlicher oder staatsähnlicher Herrschaft bezieht, ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung erforderlich, dass die Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die eine Verfolgung befürchten lassen, "Politiken oder Verfahren" potentieller Verfolgungsakteure im Hinblick auf die Organisation oder Ausübung politischer Herrschaft betreffen. Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3b Rn. 39. "Politiken oder Verfahren" in diesem Sinne sind in einem umfassenden Sinne alle die Organisation oder Ausübung von Herrschaft betreffenden Strukturen. Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3b Rn. 43 a.E. Charakteristisch dafür ist, dass ein Antragsteller politische Überzeugungen vertritt, die von den Behörden oder potentiellen Verfolgungsakteuren nicht toleriert werden, was wiederum voraussetzt, dass diese den Behörden oder potentiellen Verfolgungsakteuren zur Kenntnis gelangen oder dem Antragsteller von diesen unterstellt werden. Erforderlich ist, Klarheit über die politische Überzeugung, die einem Verhalten zugrunde liegt, sowie darüber zu erlangen, dass die politische Überzeugung Ursache von begründeter Furcht vor Verfolgung ist. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger zu 2. im Falle seiner Rückkehr in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch den irakischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) wegen seiner politischen Überzeugung zu rechnen. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. umfassend zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden sind, steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger zu 2. seit dem Jahr 1986 Mitglied der irakischen Streitkräfte und in der Zeit von 2007 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak Anfang Oktober 2014 Mitglied der "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) bzw. "Golden Division" war, einer dem CTS ("Counter Terrorism Service") unterstehenden Anti-Terrorismus-Einheit, die aus der 36. Brigade hervorgegangen und von den Amerikanern ausgebildet worden ist. Der CTS seinerseits untersteht unmittelbar dem irakischen Verteidigungsministerium. Bei der den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) handelt es sich um eine aktuell rund 18.000 Soldaten umfassende Elite-Spezial-Einheit der irakischen Streitkräfte, die in den Jahren nach 2003 zum Kampf gegen den Terrorismus gegründet worden ist. Vgl. auch: https://en.wikipedia.org/wiki/Iraqi_Special_Operations_ Forces. Aus Sicht der Einzelrichterin besteht keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zu 2. Mitglied dieser Elite-Einheit der irakischen Streitkräfte war. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung äußerst umfangreich, sehr detailliert und über den gesamten Verlauf seiner fast 2 ½ stündigen absolut widerspruchsfrei dargelegt, um was für eine Spezialeinheit es sich bei den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) konkret handelt, woraus sie hervorgegangen bzw. durch wen sie wann gegründet und in welche weiteren Untereinheiten sie in der Folge untergliedert worden ist, wem sie aktuell untersteht, wie die einzelnen Führungspersönlichkeiten namentlich heißen und wo diese örtlich ansässig sind. Er war darüber hinaus imstande, seinen Arbeitsalltag bei den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) plastisch, detailreich und unter Nennung zahlreicher Einzelbeispiele widerspruchsfrei zu beschreiben und vermochte Details zu benennen (wie etwa Angaben zu den unterschiedlichen Dienstuniformen und Waffen zu machen), die nur von jemandem zu erwarten sind, der von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet. So konnte er etwa auch schildern, welchen Druck die Einheit auf ihre Soldaten schon während des laufenden Dienstes ausgeübt hat und womit den Soldaten im Einzelnen gedroht wurde, sollten sie es wagen, ihren Dienst zu quittieren. Exemplarisch ist hier zu nennen, dass die Führungsriege den Soldaten für den Fall der Fahnenflucht damit drohte, die von ihnen während der Anti-Terror-Einsätze (etwa gegen den IS) und Trainingseinheiten mit den amerikanischen Soldaten gemachten Fotos mit ihren jeweiligen Namen und Adressen zu versehen und in all solchen Gebieten zu verteilen, wo sich nachweislich IS-Kampftruppen oder schiitische / sunnitische Milizen aufhalten. Die Klägerin zu 1. hat diesen Vortrag im Rahmen ihrer Anhörung vollumfänglich bestätigt. Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. sowie an deren Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Es steht ferner zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Kläger zu 2. kurz vor dem bevorstehenden Einsatz in Ramadi, Al-Anbar seinen Dienst bei den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) quittiert hat, er mithin von der Spezialeinheit der irakischen Streitkräfte desertiert ist und seine drei Waffen in dem Militärfahrzeug zurückgelassen hat. Der Kläger zu 2. hat auch in diesem Zusammenhang zur vollen Überzeugung der Einzelrichterin darzulegen vermocht, was seine konkreten Beweggründe für seine Desertion waren, weshalb sie (erst) zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits früher zu Tage getreten sind, welche konkreten Gedanken er sich diesbezüglich gemacht und wie er die dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat, bevor er schlussendlich den Entschluss gefasst hat, seinen Dienst bei den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) zu quittieren. Seine Schilderungen waren auch in diesem Zusammenhang detailreich, emotionsgeladen und absolut widerspruchsfrei. Auch hinsichtlich der zurückgelassenen Waffen war er imstande, detailgenaue nachvollziehbare Angaben zu machen, um welche Waffen es sich gehandelt und wo er diese zurückgelassen hat, weshalb er diese - vormals amerikanischen - Waffen nicht ohne Weiteres hat außer Landes schmuggeln können und dass / warum die Mitglieder seiner Einheit seine Waffen zwingend haben finden müssen. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung steht zudem zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass sowohl unmittelbar vor seinem Verlassen des Irak als auch in den Monaten nach seiner Ausreise durch Mitglieder der "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) intensiv nach dem Kläger zu 2. gesucht worden ist und - wie bereits zuvor angedroht - die ihn mit den amerikanischen Soldaten zeigenden Fotos tatsächlich mit seinem Namen und Adresse versehen und veröffentlicht bzw. an den entsprechenden Stellen (IS-Kampfgebiete / von schiitischen oder sunnitischen Milizen dominierte Gebiete) verteilt worden sind. Es steht zudem zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass nach der Ausreise des Klägers zu 2. auch die Klägerin zu 1. sowie die Kinder (die Kläger zu 3. bis 6.) von den Mitgliedern der ISOF konkret bedroht worden sind. Auch in diesem Zusammenhang konnten sowohl der Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. umfangreiche, detailgenaue, übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben machen. Die Ausführungen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. waren zudem sehr emotionsgeladen und vermittelten einmal mehr den bereits gewonnenen Eindruck, dass sie von tatsächlich Erlebtem berichteten. In dem Verlassen der "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) ist zugleich die politische Überzeugung des Klägers zu 2. (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) im Sinne einer politischen Opposition / Gegnerschaft zu den Ideologien der irakischen Regierung in dem oben dargelegten Sinne zu sehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 -, juris Rn. 29 zu dem vergleichbaren Fall einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime. Es ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch hinreichend wahrscheinlich, dass der irakische Staat - der den Kläger zu 2. wegen seines Untertauchens bzw. Verlassens der "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) sowie wegen des ihm vorgeworfenen Waffendiebstahls bereits vor seiner Ausreise als auch unmittelbar danach gezielt i.S.d. § 3a AsylG verfolgt hat - ihn auch im Falle seiner Rückkehr in den Irak weiterhin verfolgen wird. Dass der Kläger zu 2. bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak und auch in den Monaten danach von Mitgliedern seiner Elite-Einheit im Irak konkret gesucht wurde, steht - wie bereits ausgeführt - nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Sowohl der Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. haben überzeugend dargelegt, dass und wie konkret nach dem Kläger zu 2. gesucht worden ist, nachdem dieser sich krank gemeldet hatte und alsdann dem Dienst ferngeblieben ist. Die Schilderungen der Kläger zu 1. und 2. waren insoweit detailreich, emotionsgeladen und in sich widerspruchsfrei. Beide konnten übereinstimmende Angaben dazu machen, von wem sie auf welchem Weg von den gezielten Suchaktionen nach dem Kläger zu 2. Kenntnis erlangt haben. Die Klägerin zu 1. konnte zudem sehr anschaulich, detailgenau und plastisch schildern, wann die einzelnen Durchsuchungen ihres Hauses stattgefunden haben, wie viele Personen an den Suchaktionen insgesamt beteiligt waren, wo sich wie viele von ihnen jeweils genau befunden haben (auf dem Dach, vor der Eingangstüre, im Haus), wie sie gekleidet waren, wie ihre Stimmlagen und der Duktus war und wie sich diese von Mal zu Mal zum Negativen / Bedrohlichen hin verändert haben etc. Dass nach dem Kläger zu 2. gesucht worden ist, nachdem dieser seinen Dienst bei den "Iraqi Special Operations Forces" (ISOF) quittiert hat, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch hinreichend wahrscheinlich. Gemäß dem irakischen Militärstrafgesetz Nr.19 aus dem Jahr 2007 bestehen folgende Regelungen bezüglich des Fernbleibens oder der Desertion vom Militärdienst: "Laut Artikel 33 Absatz 1 wird jeder, der ohne juristische Begründung seiner Einheit oder seinem Einsatzort fernbleibt, oder in Friedenszeiten seinen Urlaub um mehr als 15 Tage überschreitet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Laut Artikel 33 Absatz 2 wird jeder, der während der Suspendierung der Demobilisierung die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften nicht erfüllt oder überschreitet, zu bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Artikel 33 Absatz 3 wird jeder, der sich ohne offizielle Genehmigung vom Militär entfernt, oder es versäumt, am vom Kommandanten zugewiesenen Ort zu erscheinen, oder sich von diesem Ort ohne Erlaubnis entfernt, oder sich außerhalb bestimmter Grenzen oder an irgendeinem unerlaubten Ort befindet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen bestraft. Laut Artikel 34 wird jeder, der absichtlich Abwesende, Deserteure oder verbliebene Nichtregistrierte nicht meldet oder sie wissentlich privat oder öffentlich anstellt, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Laut Artikel 35 Absatz 1 wird jeder, der zum Feind desertiert, mit dem Tod bestraft. Laut Artikel 35 Absatz 2 wird jeder, der während Auseinandersetzungen mit dem Feind oder aus einem belagerten Ort desertiert, zu zwei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Artikel 35 Absatz 3 wird jeder, der innerhalb des Iraks desertiert, zu bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Derjenige, der zur Desertion angestiftet hat oder die Desertion erleichtert hat, wird zu einem Jahr bis drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Artikel 35 Absatz 4 wird derjenige, der in einer Gruppe von mehr als zwei Personen ins Ausland desertiert, und der, der die Gruppendesertion angestiftet oder erleichtert hat, mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslängliche Freiheitsstrafe wird verhängt, wenn die Anstiftung oder Erleichterung in Zeiten der Mobilisierung stattgefunden hat. Laut Artikel 35 Absatz 5 wird derjenige zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, (1) der während seines Militärdienstes ins Ausland desertiert, (2) der zusammen mit dem Täter desertiert, ihn anstiftet oder dazu verführt, ein Vergehen gemäß Absatz (1) zu verüben, und jeder, der dem Täter hilft oder ihn mit der Absicht der Erleichterung einer Desertion versteckt, (3) dessen Teilnahme an einer kriminellen Vereinbarung zur Verübung einer der unter (1) oder (2) genannten Straftaten bestätigt wurde, (4) der ein im Ausland befindlicher Soldat ist und die Desertion während seines Aufenthaltes im Ausland verübt hat, (5) der sich nicht in kürzester Zeit, nachdem er ein Kriegsgefangener war und freigelassen wurde, bei der nächsten Militärbasis oder Einheit meldet. […] Laut Artikel 35 Absatz 6 wird jeder, der bei dem Versuch, ins Ausland zu desertieren, in flagrante delicto gefasst wird, zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt. Laut Artikel 35 Absatz 7 wird jeder, der von einer Straftat gemäß Absatz 1, 2, 3, 4, 5, und Paragraph 30 des Militärstrafgesetzes weiß und sie nicht meldet, zu bis zu sechs Monaten, in Zeiten der Mobilisierung zu bis zu einem Jahr verurteilt. […] Laut Artikel 36 Absatz 1 gelten „mildernde Umstände“, wenn der Deserteur Reue zeigt und sich stellt. Laut Artikel 36 Absatz 2 werden die Straftaten, die unter Absatz 1 und 2 des Paragraphen 33 geregelt sind, zu Zeiten der Mobilisierung als „erschwerende Umstände“ aufgefasst. Laut Artikel 37 wird derjenige, der zur Zeiten der Mobilisierung gefälschte Papiere über die Vollendung seines Militärdienstes vorweist, mit Freiheitsentzug bestraft." Vgl. ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), Anfragebeantwortung zum Irak: "Folgen einer Desertion von der irakischen Armee", abrufbar unter: https://www.ecoi.net/local_link/325312/451579_en.html. Zwar wird Desertion / Fahnenflucht vom Militärdienst danach "nur" mit Freiheitsstrafen sanktioniert, es sei denn, es handelt sich um eine Desertion "zum Feind", auf die die Todesstrafe steht. Auch sieht das derzeit geltende irakische Militärrecht unter bestimmten Umständen Amnestievorschriften und Strafmilderungsvorschriften vor. Zudem hat ausweislich eines auf der Website des von US-amerikanischen Behörden finanzierten, arabischsprachigen Fernsehsenders Al-Hurra am 30. April 2015 veröffentlichen Artikels der irakische Premierminister Haidar al-Abadi eine Amnestie für desertierte oder nicht anwesende Soldaten und Mitglieder des Sicherheitsdienstes erlassen. Diese Amnestie sei allerdings geknüpft an die Bedingung, dass diese Soldaten sich innerhalb eines Monats wieder bei ihrer Einheit melden. Al-Abadi habe in einer Mitteilung angekündigt, dass er die rechtlichen Schritte gegen Mitglieder der Streitkräfte und der inländischen Sicherheitskräfte für eine Reihe von Straftatbeständen aussetzen werde, so zum Beispiel für die Desertion, das Fernbleiben, das „sich krank stellen“ und die Selbstverstümmelung zum Zweck der Wehrdienstentziehung. Allerdings seien Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden, sowie Diebstahl, Ehrenmorde und Machtmissbrauch von der Amnestie ausgenommen. Al-Abadi habe eine maximale Frist von 30 Tagen zur Erfüllung der Bedingung gesetzt, danach würden rechtliche Schritte gegen die Straftäter eingeleitet. Vgl. ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), Anfragebeantwortung zum Irak: "Folgen einer Desertion von der irakischen Armee", abrufbar unter: https://www.ecoi.net/local_link/325312/451579_en.html Doch unabhängig davon, dass im Falle des Klägers zu 2. zum einen die von al-Abadi gesetzte Frist von 30 Tagen bereits längst abgelaufen ist und ihm nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung zum anderen auch Waffendiebstahl an militäreigenen Waffen vorgeworfen wird mit der Folge, dass die Amnestie-Regelung in seinem Falle auch deshalb nicht zum Tragen käme, liegen der Kammer belastbare Erkenntnisse vor, wonach Deserteuren im Irak die Todesstrafe droht. So schreibt etwa die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York in einem Artikel vom Juni 2014, dass der (ehemalige) irakische Premierminister Nouri al-Maliki angekündigt habe, dass Soldaten die Todesstrafe drohe, sollten sie nicht die vorrückenden sunnitischen Aufständischen bekämpfen. Diese Ankündigung stehe im Zusammenhang mit Desertionen des Sicherheitspersonals, die sich ereignen würden, obwohl die Kämpfer des Islamischen Staates (IS) die schiitisch dominierte Regierung massiv bedrohen würden. Laut Aussagen des Premierministers würde es als Straftat aufgefasst, wenn Soldaten, die ihre Militärbasis verlassen hätten, nicht der nächsten Einheit beitreten würden, und diese Straftat könne die Todesstrafe nach sich ziehen. Vgl. ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation), Anfragebeantwortung zum Irak: "Folgen einer Desertion von der irakischen Armee", abrufbar unter: https://www.ecoi.net/local_link/325312/451579_en.html; http://www.ibtimes.co.uk/iraq-isis-crisis-pm-announces-death-penalty-deserting-troops-1452703. Nach den hiesigen Erkenntnissen wird im Irak die Todesstrafe auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eine der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen US-Besatzungsbehörde zwar kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung am 8. August 2004 aber unter Verweis auf die Ausnahmesituation im Irak wieder eingeführt. Problematisch sind zudem die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. wird die Todesstrafe mitunter auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlichster Art verhängt und vollstreckt. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 20 f. Hinzu kommt, dass nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen die geltenden Gesetze im Irak häufig nicht eingehalten werden. Oft werden auch übermäßig hohe Strafen verhängt. Bestehende Gesetze werden häufig einseitig zu Lasten von Sunniten angewandt ("schiitische Siegerjustiz"). Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 5, 12. b. Der irakische Staat ist auch weder in der Lage, dem Kläger zu 2. Schutz zu gewähren noch ist es dem Kläger zu 2. wegen seiner - nach den obigen Ausführungen unter 1. a. - begründeten Furcht vor politischer Verfolgung durch den irakischen Staat zuzumuten, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen (§3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG i.V.m. § 3d AsylG). Unabhängig davon, dass die irakischen Sicherheitskräfte nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zur Zeit generell nicht in der Lage sind, landesweit den Schutz der Bürger, und damit auch den des Klägers zu 2. zu gewährleisten, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 5, 9, kann insbesondere aber der Kläger zu 2. mit Blick darauf, dass er von der Elite-Einheit des irakischen Militärs, das unmittelbar dem Verteidigungsministeriums untersteht und damit Teil des irakischen Staates ist, desertiert ist und des Waffendiebstahls beschuldigt wird, nicht mit einem Schutz durch die irakischen Sicherheitskräfte rechnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG i.V.m. § 3d AsylG). Es kann dem Kläger zu 2. mit Blick auf seine Verfolgungsgeschichte auch nicht angesonnen werden, bei den staatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. c. Dem Kläger zu 2. steht im Irak auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 3e AsylG). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Die Autonome Region Kurdistan-Irak kommt als interner Schutz für den Kläger zu 2. nicht in Betracht. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht zu erwarten, dass er dort (langfristig) Aufnahme finden wird. Wollen irakische Staatsangehörige in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (Asayish) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen. Vgl. Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff. ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 15; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7. Der dem Volke der Araber zugehörige Kläger zu 2., der nicht aus der Autonomen Region Kurdistan-Irak stammt, kann jedenfalls den vorgenannt erforderlichen Bürgen nicht vorweisen. Auch sonst kommt für den Kläger zu 2. kein interner Schutz im Irak in Betracht. Unabhängig davon dass, ausweislich der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel aus Angst vor der Infiltration von Terroristen für weitere Vertriebene nunmehr fast vollständig geschlossen sind und Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, daher kaum eine Möglichkeit haben, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 19, kann es dem Kläger zu 2., der - wie dargelegt - von Teilen der irakischen Regierung gesucht wird, aufgrund seiner individuellen Verfolgungsgeschichte nicht angesonnen werden, in irgendeinen Landesteil des Irak zurückzukehren. 2. Hat aber der Kläger zu 2. nach den vorstehenden Ausführungen eine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, namentlich wegen seiner in der Desertion von den irakischen Streitkräften zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zur irakischen Regierung durch den irakischen Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) ernsthaft zu befürchten und steht ihm im Irak kein interner Schutz (§ 3e AsylG) offen, so müssen auch die Klägerin zu 1. sowie die noch minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. ernstlich mit einer politischen Verfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes / Vaters rechnen. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung (siehe die obigen Ausführungen unter 1. a.) ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der irakische Staat dadurch eine Rückkehr des Klägers zu 2. zu den Streitkräften bzw. eine Rückkehr zum Zwecke der strafrechtlichen Sanktionierung seiner Desertion zu erzwingen suchen wird, dass Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG auf die unmittelbaren Familienangehörigen des Deserteurs ausgeübt werden. Derartige Verfolgungshandlungen wurden den Klägern zu 1., 3. bis 6. - nach den glaubhaften Aussagen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung (siehe die obigen Ausführungen unter 1. a.) - anlässlich der nach der Ausreise des Klägers zu 2. erfolgten Hausdurchsuchungen auch bereits unmittelbar angedroht. Auch den Klägern zu 1., 3. bis 6. kann die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht angesonnen werden (§3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG i.V.m. § 3d AsylG), und auch ihnen steht ein interner Schutz (§ 3e AsylG) im Irak nicht offen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. b. und 1. c. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.