OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2410/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0721.7K2410.16A.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am x.x.1997 in C. geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia und gehört der Volksgruppe der Wolof an. Er gelangte seinen Angaben zufolge auf dem Reiseweg über Libyen, Italien und Frankreich am x.x.2014 nach Deutschland, wo er am 22.10.2014 Asyl beantragte. Am 20.08.2015 gab er in der Befragung bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - an, er spreche die Sprachen Wolof und Mandinka; seine Mutter sei Mandinka gewesen. Seine Geburtsurkunde habe seine Mutter aufbewahrt, während er ohne Personalpapiere ausgereist sei. In Gambia habe er zeitweise eine Geburtsurkunde benötigt, weil er habe lernen wollen. Er habe dort zuletzt im Stadtteil T. in U. gelebt. Die nächstgrößere Stadt sei Farafegne. Der Vater sei 2009 bereits verstorben. Ein älterer Bruder des Klägers habe Gambia bereits vor ihm verlassen. Eine Tante väterlicherseits lebe in Mali. In Gambia habe der Kläger in den letzten fünf Jahren nicht mehr bei der Mutter gelebt, sondern in einer Koranschule, die er besucht habe. Die Lehrer der Schule hätten die Schüler gezwungen, für ihre Versorgung betteln zu gehen. Er habe mit sechs bis sieben Jahren eine Schneiderlehre begonnen, aber wegen des Besuchs der Koranschule abgebrochen. Während der Trockenzeit des Jahres 2010 sei er ausgereist. Er sei mit einem Pkw in den Senegal zu einem Onkel gekommen. Anschließend sei er mit einem Reisebus zu der Tante in Mali gereist, wo er sechs Monate geblieben sei. Der Onkel aus dem Senegal habe ihn dort wieder abgeholt und in die Casamance-Region im Senegal in einer Rebellengruppe untergebracht, der er selbst angehörte. Anfang des Jahres 2011 sei er dort abgehauen und zur Tante nach Mali zurückgekehrt. Die Tante habe ihm gesagt, dass ihn der Onkel bei ihr wohl wieder abholen würde. Deshalb sei er in den Niger (in die Stadt Agadis) weitergereist, wo er 18 Monate lange geblieben sei und den Beruf des Schneiders weiter erlernt habe. Im Sommer 2013 (kurz vor der Regenzeit) sei er mit einem Pkw weiter nach Libyen gereist. Im Februar/März 2014 sei er von Tripolis per Boot nach Sizilien gekommen. Er habe Gambia verlassen, weil er nach dem Tod des Vaters den Kontakt zur Mutter verloren habe. Er habe Angst von seinem Onkel in die Rebellengruppe zurückgeholt zu werden. Der Anführer der Gruppe heiße T.U. An dem Tag, als er von den Rebellen weggeflüchtet sei, sei eine Übergabe von gefangenen Soldaten der senegalesischen Armee vorgesehen gewesen. Die Rebellen seien hierauf fokussiert gewesen. Wenn er nach Gambia zurückkehre, befürchte er getötet zu werden. Man könne nicht frei entscheiden, die Rebellengruppe zu verlassen. Nach Erkundigungen des Betreuers des Klägers drohe Fahnenflüchtlingen von der Rebellengruppe eine Bestrafung im Senegal. Der Kläger sei im Alter von 13 Jahren durch seinen Onkel zwangsrekrutiert worden. Mit Bescheid vom 29.08.2016, zugestellt am 15.09.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Auch der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes wurde abgelehnt. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden verneint. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung nach Gambia unter Fristsetzung angedroht. Er habe zwar glaubhaft eine Bedrohung als Minderjähriger geschildert. Anwerbungen für die Rebellengruppe MFDC aus dem Senegal fänden aber nach Informationen des Bundesamtes in Gambia nicht statt. Insbesondere außerhalb des direkten Grenzgebietes zum Senegal könne der Kläger daher internen Schutz auch in Gambia finden. Eine Sicherung seines Lebensunterhaltes in anderen Landesteilen sei ihm zuzumuten. Er habe zudem 18 Monate lang das Schneiderhandwerk weiter erlernt und selbst für seinen Unterhalt (im Niger) gesorgt. Der Kläger hat am 23.09.2016 erhoben. Er trägt vor, von einer Existenzsicherung könne keine Rede sein. Während der Zeit in der Koranschule habe er betteln gehen müssen. Im Niger habe er zwar gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten und in der Werkstatt schlafen müssen. Für seine Arbeit habe er nur Essen und Trinken bekommen. Die Situation im Niger sei schließlich so unerträglich gewesen, dass er das Land verlassen habe. In Gambia sei er noch bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres minderjährig. Er habe keine belastbare soziale Bindung in Gambia mehr. Ohne Obdach drohe ihm Verelendung und Mangelernährung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2016 zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Voraussetzungen des § 3 AsylG festzustellen, hilfsweise festzustellen festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen, bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Gambia vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat förmlich keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 24.11.2016 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen, wobei seitens der Beklagten auf Einhaltung von Ladungsförmlichkeiten verzichtet wurde. Den Beteiligten ist bekannt, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes nach § 4 AsylG noch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers kann die Kammer nicht feststellen, dass er aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung sein Heimatland verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht. Es kann dem Kläger nicht abgenommen werde, dass er Gambia vorwiegend aus Angst vor seinem Onkel bzw. einem weiteren Dienst bei den Casamance-Rebellen im Senegal verließ. Insbesondere nutzte er nicht die Möglichkeit eines Ortswechsels in den Bereich süd-westlich der Hauptstadt Banjul im Westen des Landes (u.a. Serekunda - mit ca. 350.000 Einwohner - bzw. der gesamte Ballungsraum Kombo North/ Saint Mary), wo Rebellenorganisationen aus dem Senegal weder operieren noch Rekrutierungen vornehmen. Im Hinblick darauf, dass er nicht politisch aktiv war und keine Nachstellungen seitens Behörden seines Heimatlandes geltend macht, hätte dies aber nahe gelegen. Zudem vermögen seine Angaben zu seinen Lebensverhältnissen im Niger und zur Finanzierung der Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen. Gerade die Stadt Agadez im Niger ist als wichtige Etappe auf dem Weg Richtung Libyen und Europa bekannt. Die dortigen Schlepper bieten ihre Dienste für die Weiterreise durch die Sahara (und erst Recht für die Überfahrt nach Europa) gegen Zahlung hoher Geldbeträge an. In diesem Zusammenhang kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er aus seiner Heimat keinerlei Geldmittel zur Verfügung hatte und auch im Niger, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufgehalten will, keine finanzielle Entlohnung für seine Tätigkeit in Schneiderwerkstätten erhielt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, wie die Reise tatsächlich von statten ging und finanziert wurde. Sein diesbezüglicher Vortrag ist im Vergleich zum Vorbringen beim Bundesamt gesteigert. Erstmals berichtete er von zwei Festnahmen in Libyen, ca. 10 Monaten Haft und einem Soldaten, für den er kleine Arbeiten verrichtet habe. Quasi aus Gefälligkeit soll dieser ihn aus der Haft geholt und in ein Boot gesetzt haben. Unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens stehen dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung innerstaatliche Fluchtalternativen in dicht besiedelten städtischen Großräumen (z.B. Küstenregion bei Banjul) im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Nach § 3e AsylG benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Die Kammer ist der Überzeugung, dass dem Kläger im Großraum Banjul keine tatsächliche Gefahr droht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger in Banjul von seinem Onkel oder Rebellen aus der Casamance-Region ausfindig gemacht und erneut rekrutiert werden könnte. Es kann auch von ihm erwartet werden, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. So war er bereits während seiner Flucht als Jugendlicher in der Lage, sich in unterschiedlichen Staaten, die ihm unbekannt waren, eigenständig u.a. durch Arbeit im Niger in einer Schneiderwerkstatt zu versorgen (auch wenn es dort nur Kost und Logis gegeben haben sollte). Auch in Libyen hielt der Kläger sich bis zur Überfahrt nach Europa mehrere Monate auf; die Überfahrt nach Europa bewerkstelligte er letztlich eigenständig (oder durch Unterstützer, die er in Libyen fand). Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG sind nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiäre Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht nichts glaubhaft dazu vorgetragen, dass ihm in Gambia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Anhaltspunkte für einen bewaffneten Konflikt, der zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage für Zivilpersonen führt, fehlen. Insbesondere hat sich seit Amtsantritt von Adama Barrow im Januar 2017 Gambia für westliche Politik geöffnet und die Islamisierung des Staates beendet. Zudem gab es seither keine Übergriffe von Islamisten oder Verhaftungen von Islamisten aus benachbarten Ländern. Vgl. jamestown.org, Leaving Islamism Aside: The Gambia Under Adama Barrow, vom 05.05.2017; amnesty.org, Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, vom 27.04.2017; UK Home Office vom 14.03.2017 u.a. zu Pressefreiheit und Möglichkeit der Rückkehr aus dem Senegal (S. 27). Auch der Antrag auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. Für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK -, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, fehlen relevante Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ist aus den oben aufgeführten Gründen weder ersichtlich noch vom Kläger glaubhaft gemacht worden. Existenzrisiken im Sinne einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, vgl. zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 -, BVerwGE 108,77; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 – 3 A 3295/07.A -, sind nicht gegeben, insbesondere nicht im Großraum Banjul. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zur Existenzsicherung im Niger und Libyen Bezug genommen. Soweit die Angaben des Klägers zum letzten Wohnort in Gambia (T. bzw. U) zutreffen, kennt er sich zudem in der im Westen des Landes gelegenen wirtschaftlichen Region Gambias aus. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Kläger nicht als asylberechtigt anerkannt ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er auch keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.