Urteil
6 K 429/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0717.6K429.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.00 geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet und die Eltern der am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sowie des am 00.00.0000 geborenen B. T. . Die Kläger stammen aus der Stadt H. in der russischen Teilrepublik Tschetschenien. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie hatten bereits am 3. April 2013 in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos Asyl beantragt. Am 20. Juni 2016 reisten die Kläger eigenen Angaben zufolge erneut auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Juni 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. In einem Fragebogen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gaben die Kläger zu 1. und 2. unter dem 1. Juli 2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sie seien von Russland aus über Weißrussland und Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Polen seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Datenabgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab einen Treffer mit der Länderkennung Polens. Ausweislich dessen haben die Kläger am 21. Juni 2016 in Polen einen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 23. August 2016 leitete die Beklagte daraufhin ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-VO) der Republik Polen zu. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 30. August 2016 (für den Kläger zu 1.) und vom 1. September 2016 (für die Kläger zu 2. bis 5.) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger. Mit Bescheid vom 18. Januar 2017, den Klägern ausgehändigt am 26. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Republik Polen aufgrund des dort bereits zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln in polnischen Asylverfahren oder bei der medizinischen Versorgung der Asylantragsteller vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der für den weiteren Sohn der Kläger zu 1. und 2., B. T. , am 11. Juli 2016 gestellte und in einem selbstständigen Verfahren (Az.: 6829496-160) geprüfte Asylantrag wurde, nachdem die polnischen Behörden auch hinsichtlich dieses Sohnes mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ihre Zuständigkeit anerkannt hatten, mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2017 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und es wurde unter anderem die Abschiebung dieses Sohnes nach Polen angeordnet. Der Bescheid wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig geworden. Die Kläger haben am 1. Februar 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 6 L 144/17.A gestellt. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sich ihr Sohn noch im Asylverfahren befinde. Sie könnten sich insoweit auf Art. 10 der Dublin-III-VO berufen. Auch halte sich eine Tante mütterlicherseits, Frau C. I. , rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie sei als Verwandte im Sinne der Dublin-III-VO anzusehen. Insoweit könnten sich die Kläger auf Art. 9 und 17 Abs. 2 der Dublin-III-VO berufen. Im Übrigen sei die Klägerin zu 2. erkrankt. Sie leide an einer Lumboischialgie. Der Kläger zu 1. befinde sich seit dem 5. April 2017 in der ambulanten Komplex-Behandlung durch die LVR-Klinik Düren. Bei ihm seien eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Die Klägerin zu 4. entwickle zunehmend soziale Ängste und ziehe sich zurück. Bei ihr liege eine psychisch bedingte Atemstörung mit subjektivem Gefühl von Atemnot vor. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Kläger müsse die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Schließlich stehe ihrer Abschiebung auch entgegen, dass die Überstellungsfrist für Ihren Sohn B. T. zwischenzeitlich, nämlich am 30. Juni 2017, abgelaufen sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die erkennende Kammer hat den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 144/17.A) mit Beschluss vom 31. März 2017 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 144/17.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (4 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit die Kläger mit ihr die Aufhebung von Ziffer 4. des - unbeschränkt - angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2017 begehren. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gälte. Eine Aufhebung der Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gälte. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, vgl. zur Statthaftigkeit (allein) der Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 18, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Unzulässigkeit des Asylantrags der Kläger festgestellt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Asylantrag ist unzulässig, weshalb das Bundesamt ihre Abschiebung nach Polen anordnen durfte. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG, der durch Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I, 1939) in das Gesetz eingefügt wurde. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem der erstmalige illegale Grenzübertritt in die Europäische Union erfolgt ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Dem Akteninhalt nach haben die Kläger am 21. Juni 2016 in Polen bereits Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffer mit der Länderkennung Polens) und sind anschließend erst in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit ist, da auch die Verfahrensvorschriften der Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO eingehalten worden sind, die Zuständigkeit der Republik Polen für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger begründet worden. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben vom 30. August 2016 und vom 1. September 2016 auch ausdrücklich anerkannt. Dem gegenüber setzen sich zugunsten einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland auch nicht andere Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags der Kläger, die Tante I. C. halte sich rechtmäßig in der Bundesrepublik auf, weshalb diese nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Prüfung auch der Asylanträge der Kläger zuständig sei. Zwar kann die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach dieser Regelung dann begründet werden, wenn ein Familienangehöriger des Antragstellers dort in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Tante schon nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition in Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO handelt, fehlt es überdies an einem Nachweis, dass diese Tante als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist. Aus der von den Klägern überreichten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ergibt sich vielmehr, dass die Aufenthaltsberechtigung der Tante (lediglich) auf dem Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG beruht. Dies reicht aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnungsregelung regelmäßig nicht aus. Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ergibt sich auch nicht aus der Regelung des Art. 10 Dublin-III-VO mit Blick auf ihre Behauptung, der Sohn bzw. Bruder B. T. , geboren am 00.00.0000, befinde sich noch im Asylverfahren. Zwar ist danach ein Mitgliedstaat für einen Antragsteller zuständig, wenn über einen von einem Familienangehörigen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Der Asylantrag des B. T. wurde jedoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ebenfalls am 18. Januar 2017 unter Verweis auf die Zuständigkeit Polens auch für diesen Familienangehörigen als unzulässig abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist für eine Zuständigkeitsbestimmung über Art. 10 Dublin-III-VO kein Raum. Dass inzwischen, namentlich seit dem 1. Juli 2017, die Überstellungsfrist für den Sohn B. T. abgelaufen sein dürfte, begründet ebenfalls nicht die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Sohnes B. T. damit grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein dürfte. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 19. August 2015 - 6 K 2553/14.A -, juris Rn. 23 ff., 27 Nach Art. 11 lit. a) Dublin-III-VO ist dann, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und wenn die Anwendung der Kriterien der Dublin-III-VO ihre Trennung zur Folge haben könnte, zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist. Dies ist hier die Republik Polen, die wie dargelegt für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger - und damit im Ergebnis auch für den Asylantrag des Sohnes B. T. - zuständig ist. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag, hier mit der am 5. April 2017 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 31. März 2017 im Verfahren 6 L 144/17.A. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Die Überstellungsfrist ist vorliegend daher noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO). Der Zuständigkeit Polens steht auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin-III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 721/17.A -, juris Rn. 20, und vom 24. Januar 2017 - 6 L 1179/16.A -, juris Rn. 14 f.; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 - M 9 S 17.50790 -, juris Rn. 29 und vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2017 - W 6 S 17.50072 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 2306/15.A -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass insbesondere auch keine systemischen Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Polen bestehen. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U. S. Department "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, von November 2015, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 60 f., 73 des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung gesehen wird, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, das in dieser Form im Übrigen nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und auch in Deutschland auftreten wird. Auch der Report "Migration is not a crime" aus dem Jahr 2013 berichtet schließlich nicht von systemischen Mängeln der medizinischen und psychologischen Versorgung der in den "geschlossenen" Einrichtungen untergebrachten Betroffenen (S. 23 ff.). Hierbei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass nach dem o.g. Bericht des U. S. State Departments vom 22. April 2014 Familien mit Kindern - wie die Kläger - in der Praxis ohnehin nicht mehr in "geschlossenen" Einrichtungen untergebracht würden, auch wenn es hierzu keine gesetzliche Regelung gebe (S. 6 des Reports). Stellt sich demnach die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig dar, bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2.) und der auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Ob die Kläger sich letztlich, wie von ihnen vorgebracht, auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 17 Dublin-III-VO berufen können, kann vorliegend dahinstehen. Zwar begründet das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO nach bisheriger Rechtsprechung - abgesehen von der möglichen Berufung auf systemische Mängel im Abschiebezielstaat - regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylsuchenden. Denn die Dublin-III-VO sieht ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und ist im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylsuchenden gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn 7 (beide zur Dublin-II-VO) Ob hieran mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Prüfungsumfang im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung erhobenen Rechtsbehelfs, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, - C-63/15 -, juris Rn. 29 ff., 61, festzuhalten ist, muss die Kammer anlässlich des vorliegenden Falles nicht entscheiden. Denn die Kläger haben keine Umstände aufgezeigt, die einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen rechtfertigen könnten. Diese folgen erkennbar auch weder aus den für die Klägerin zu 2. vorgelegten Unterlagen, die eine "Lumboischialgie links" belegen, noch aus den dargelegten psychischen Erkrankungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 4., die insbesondere nicht zu einer Reiseunfähigkeit der Kläger führen. Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Die Ablehnung eines Selbsteintritts der Bundesrepublik ist nicht zu beanstanden. Die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides des Bundesamtes erweisen sich mithin insgesamt als rechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.