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Urteil

6 K 3628/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0629.6K3628.16A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Karliova in der türkischen Provinz Bingöl. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 27. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juli 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Asylantragstellung wurde der Kläger am 8. Juli 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Dortmund zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens angehört. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm eine (undatierte) "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt. Aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen deutschen Text geht hervor, dass der Kläger unter anderem folgenden Hinweis erhalten hat: "Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Weiter findet sich in der Belehrung ausweislich der deutschen Textfassung folgender Hinweis: "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen. Ein Auszug aus dem Asylgesetz (§§ 10, 15 Abs. 1 und 2, 25, 33 Abs. 1, 2 und 3, 36 Absatz 4 Satz 3 und Anlange II zu § 29a Abs. 2 AsylG) ist auf S. 4 und 5 abgedruckt. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich umgehend an das Bundesamt oder an eine Person Ihres Vertrauens." Der in der Belehrung sodann auf S. 4 abgedruckte Auszug aus dem Asylgesetz lautet bezüglich § 33 AsylG - in beiden Sprachfassungen ausschließlich in deutscher Sprache -: "§ 33 Asylgesetz (Auszug) Nichtbetreiben des Verfahrens (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. (3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist." Unter dem 30. September 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt zum Termin zur persönlichen Anhörung am 27. Oktober 2016 geladen. Das Ladungsschreiben, das an die Adresse "T.-----allee , F. " gerichtet war, enthielt unter anderem folgenden in deutscher Sprache verfassten Hinweis: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen… …Sollten Sie an der Anhörung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnehmen, gilt Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen. Das Bundesamt wird Ihr Asylverfahren dann einstellen." Eine Übersetzung in die türkische Sprache war dem Ladungsschreiben dem Akteninhalt nach nicht beigefügt. Die Zustellung des Ladungsschreibens blieb ausweislich der in der Akte befindlichen Ablichtung der unterzeichneten, den Namen des Zustellers jedoch nicht enthaltenden Zustellungsurkunde erfolglos, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Kläger ist zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Oktober 2016 wurde der Kläger der Stadt Linnich zugewiesen. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Ziffer 1.). Es stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, werde er in die Türkei oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3.). Überdies befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag gelte gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen, weil der Kläger ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung am 27. Oktober 2016 nicht erschienen sei. Entgegen seinen Mitwirkungspflichten habe der Kläger es unterlassen, dem Bundesamt seinen Wohnsitzwechsel bzw. seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Ladung zur persönlichen Anhörung habe ihm daher unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden können. Der Kläger hat am 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass der Asylantrag nicht als zurückgenommen gelten dürfe und das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Bundesamtes fortzusetzen sei. Der Kläger sei unverschuldet an der Wahrnehmung des Anhörungstermins gehindert gewesen. Das Ladungsschreiben zum Anhörungstermin habe ihn zu keinem Zeitpunkt erreicht. Die fehlende Unterrichtung des Bundesamtes über die Anschriftenänderung sei nicht ursächlich für die Nichtwahrnehmung des Termins gewesen, da der Kläger erst einen Tag nach dem Anhörungstermin, also am 28. Oktober 2016, der Stadt Linnich zugewiesen worden sei und seinen Wohnsitz nach dort verlegt habe. Erst an jenem Tag sei dem Kläger der Zuweisungsbescheid ausgehändigt worden, als er bei der Ausländerbehörde der Stadt Soest vorgesprochen habe. Bis zum 28. Oktober 2016 habe der Kläger noch unter der dem Bundesamt bekannten Adresse gewohnt. Warum das Ladungsschreiben dem Kläger unter der Anschrift "T.-----allee , F. " nicht habe zugestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Postbeamte auf der Zustellungsurkunde vom 4. Oktober 2016 vermerkt habe, dass der Kläger unter dieser Anschrift nicht habe ermittelt werden können, träfe dies nicht zu. Bei der ehemaligen Unterkunft des Klägers unter der Anschrift "T.-----allee , F. " handele es sich um ein Containerdorf mit ca. 40 Asylbewerbern, für die lediglich ein Briefkasten zur Verfügung stehe. Dieser sei für jedermann zugänglich. Namensschilder seien weder an dem Briefkasten noch in der Unterkunft angebracht. Es sei angesichts dessen davon auszugehen, dass der Postbote nicht einmal versucht habe, in der Unterkunft den Kläger persönlich anzutreffen. Im Übrigen sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden. In dem Ladungsschreiben der Beklagten vom 30. September 2016 sei lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben worden, ohne dass die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zum Anhörungstermin dem Kläger in verständiger Form und in einer für ihn verständlichen Sprache übermittelt worden seien. Zudem sei überhaupt zweifelhaft, dass der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 AsylG zu den Rechtsfolgen des § 33 AsylG ordnungsgemäß belehrt worden sei. Letztlich hätte dem Kläger gem. § 25 Abs. 5 AsylG Gelegenheit gegeben werden müssen, innerhalb eines Monats schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, und die hierauf basierende Einstellung des Verfahrens (Ziffer 1.) sind ebenso wie die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2.), die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4.) zu Unrecht erfolgt. Gemäߠ§ 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäߠ§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäߠ§ 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Vorliegend fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen eines Nichterscheinens zur Anhörung. Dem Kläger ist dem Akteninhalt nach offenbar anlässlich seiner Anhörung zur Zuständigkeit am 8. Juli 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund eine (undatierte) "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt worden. Aus dem deutschen Text geht hervor, dass der Kläger u.a. folgenden Hinweis erhalten hat: " Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Dieser Hinweis enthält offenkundig keine Belehrung darüber, dass dann, wenn der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt, das Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird und der Asylantrag deswegen kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt wird. Eine derartige Belehrung kann insbesondere nicht in dem pauschalen Hinweis auf "nachteilige Folgen…(Entscheidung ohne persönliche Anhörung)" gesehen werden. Vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 3. April 2017 - 6 K 2087/16.A -, juris Rn. 30; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, juris Rn. 25; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 39 Eine Korrektur erfährt diese Formulierung auch nicht durch den auszugsweisen Abdruck von § 33 AsylG. Denn aus dem Hinweis allein auf die Absätze 1 und 3 der Vorschrift ergibt sich gerade nicht, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens dann vermutet wird, wenn der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt. Es hätte vielmehr gerade eines Hinweises auf die in Abs. 2 der Vorschrift in Satz 1 Nr. 1 bis 3 geregelten gesetzlichen Vermutungstatbestände des Nichtbetreibens bedurft. Zwar sieht § 33 Abs. 4 AsylG seinem Wortlaut nach vor, dass der Ausländer auf die nach den Abs. 1 und 3 der Vorschrift eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Da Abs. 2 der Vorschrift jedoch gesetzliche Vermutungsfälle zu Abs. 1 regelt und diesen somit konkretisiert, bezieht sich die Belehrungspflicht auch auf die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen ihrer Nichtbefolgung. Hieran fehlt es vorliegend. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 38; Marx, Asylgesetz, Kommentar, § 33 Rn. 23; Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 33 Rn. 76 In dem in deutscher Sprache verfassten Ladungsschreiben vom 30. September 2016 wird u.a. folgender Hinweis gegeben: " Sollten Sie an der Anhörung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnehmen, gilt Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen. Das Bundesamt wird Ihr Asylverfahren dann einstellen." Eine Übersetzung in die türkische Sprache war dem Ladungsschreiben ausweislich der Bundesamtsakte nicht beigefügt. Das Ladungsschreiben selbst enthält zwar den Hinweis auf den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG im Falle des Nichterscheinens. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung eines Asylantragstellers wird aber mit Blick auf die weitreichenden Folgen des Nichtbetreibens und nach Maßgabe der Regelung des Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) über die in Asylverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze regelmäßig die Übersetzung in eine für den Asylsuchenden verständliche Sprache erforderlich sein. Vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 3. April 2017 - 6 K 2087/16.A -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2017 - A 1 K 198/17 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris Rn. 30, 33 Hieran fehlt es vorliegend. Dass es hier hinsichtlich des Ladungsschreibens überdies an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung der Belehrung fehlt, fällt gegenüber den bereits aufgezeigten Fehlern nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hätte das Asylverfahren des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eingestellt werden dürfen. Das Asylverfahren des Klägers war vielmehr fortzuführen. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig. Ebenso erweisen sich die hieran anknüpfenden Folgeentscheidungen in Ziffern 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, namentlich die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016 ist daher insgesamt rechtswidrig, weshalb der Klage stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.