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Urteil

7 K 2379/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0623.7K2379.17.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen einer amtsärztlichen Untersuchungsanordnung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wehrt sich im Wesentlichen gegen eine Anordnung des Beklagten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Seit Jahren lebt der Kläger in Streit mit seinen Nachbarn, dem Ehepaar T. . Im Zuge dessen ist es wiederholt auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Der Kläger führte in der Vergangenheit und auch gegenwärtig zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen. Die an Behörden und Gerichte gerichteten Schreiben, soweit sie der Kammer bekannt geworden sind, sind durchweg in aggressivem Ton gehalten und haben massiv beleidigende Inhalte. Sie lassen erkennen, dass sich der Kläger insbesondere durch den Beklagten verfolgt fühlt. Er spricht in diesem Zusammenhang durchweg von Folter und von Mordversuchen. Nach dem ärztlichen Zeugnis des Beklagten vom 18. Januar 2005 (Bl. 17 f. der Akte, nur auszugsweise im Verwaltungsvorgang und beim Beklagten nicht mehr vorhanden), erstellt durch die Abteilung Gesundheit - Sozialpsychiatrischer Dienst (Herrn L.) auf der Grundlage einer gutachterlichen Untersuchung am 16. Dezember 2004 nach Zwangsvorführung, leidet der Kläger an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit überwertigen Ideen. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige psychotische Störung vorliegt. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Prof. Dr. U. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, W. 23. August 2004 haben sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Kläger nach mehreren Terminen in der ambulanten Sprechstunden seit dem 27. Juli 2002 und zuletzt am 21. August 2004, nicht ergeben. In dem Attest vom 26. Januar 2012 führte der Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin - Chirotherapie Dr. G.-S. L. aus, der Kläger sei ihm seit August 1999 bekannt. Er habe ihn regelmäßig orthopädisch behandelt; dabei habe er ihn als kooperativen, einsichtigen und gut zu führenden Patienten kennengelernt. Über den gesamten Zeitraum hätten sich keine Zweifel an seiner psychischen Gesundheit ergeben; insbesondere habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, für sich oder andere eine Gefahr darzustellen. Laut ärztlicher Bescheinigung der Uniklinik Köln - Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie (Prof. Dr. B.) vom 08. Juni 2015 wurde der Kläger am 25. Februar 2015 und am 12. März 2015 ambulant fachpsychotherapeutisch untersucht und beraten. Er wirke "psychisch durch die Konfrontation mit verschiedenen psychischen Faktoren seiner Lebenswelt hochbelastet"; Hinweise für eine Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit ergäben sich nicht. Am 11. März 2017, 29. März 2017, 30. März 2017, 31. März 2017 kam es am Wohnort des Klägers zu Polizeieinsätzen. Zu den Einzelheiten wird auf die Berichte der Kreispolizeibehörde vom 05. April 2017 verwiesen (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Vorfälle aus dem Jahre 2017 nahm die Kreispolizeibehörde zum Anlass, eine Gefahrenprognose zu erstellen. In ihrem Bericht vom 07. April 2017 ist ausgeführt: "01 der BES Dr. T. trat in jüngster Vergangenheit (ab 08/2016) polizeilich wieder stark in Erscheinung. Unter anderem wegen Beleidigung, Missbrauch von Notrufen, Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung (in drei Fällen) und zuletzt gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (…). 02 im ersten Fall aus dem Jahre 2016 beleidigte er den Geschädigten als "Arschloch" und fuhr kurze Zeit später mit seinem Pkw (Halter), XX-XX XXX, davon. Mit Beginn 2017 kam es dann mehrfach zu massiven Auseinandersetzung (sic!) mit seinem Nachbarn Herrn T. . Die Spirale der Gewalt nahm von Vorfall zu Vorfall dramatisch zu. zeitliche Abfolge: - am 15.01.17 kam es zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung seitens des BES Dr. T. gegenüber seines (sic!) Nachbarn (GES) Herrn T. mittels Flaschenwurf; der GES blieb glücklicherweise unverletzt. - am 11.03.17 beleidigte der BES den GES sowie dessen Ehefrau mehrfach, bespuckte diese; im Anschluss kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem BES und dem GES T. . am 30.03.17 rief der BES die Polizei wegen angeblicher Ruhestörung (die Ehefrau des GES säuberte mit einem Kärcher die Einfahrt); die eintreffenden Polizeibeamten wurden vom BES mehrfach beleidigt; im Anschluss rief er erneut den Notruf 110 an, um sich zu beschweren, und blockierte die Leitung. am 29.03.17 bewarf der BES den GES T. mit einem Kinderfaust großen (sic!) Stein; der GES blieb unverletzt, da er sich rechtzeitig ducken konnte, eine dicke Jacke trug und der Stein ihn nur an seiner Schulter streifte. am 31.03.17 fuhr nach Angaben des GES T. der BES T1. mit seinem Pkw, XX-XX XXX, auf diesen gezielt zu, als er auf dem Weg in den Dorfkern war; durch einen Sprung zur Seite konnte er sich retten und blieb unverletzt. Fazit Ein schnelles Handeln erscheint im vorliegenden Fall dringend geboten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese Vorfälle wiederholen und noch schlimmeres (sic!) passiert. Ein Umdenken bei dem BES Dr. T1. ist zurzeit nicht zu erwarten. Er zeigt sich weder kooperations- noch gesprächsbereit (im Rahmen situativer Gefährderansprachen). Zu den Vernehmungsterminen erschien er regelmäßig nicht." Mit Anordnung vom 20. April 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, zu einer Untersuchung in die Sprechstunde am 26. April 2017 zu kommen. Zur Begründung führte er aus, es seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliege und er aufgrund dessen sich selbst erheblichen Schaden zufügen könnte und/oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohe. Zugleich wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, sich - anstatt in die Sprechstunde zu kommen - unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben, den Namen des behandelnden Arztes anzugeben und diesen aufzufordern, die Untere Gesundheitsbehörde von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. Die Anordnung war auf § 9 PsychKG gestützt. Der Kläger hat am 25. April 2017 Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Untersuchungsanordnung vom 20. April 2017 aufzuheben. 2. dem Beklagten zu untersagen zu behaupten, dass a) bei ihm Anhaltspunkte oder Anzeichen für eine psychische Störung vorlägen, b) der Kläger psychisch krank sei und c) sich selbst oder anderen Schaden zufügen könnte. 3. den Beklagten zu verurteilen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, gewichtige Anhaltspunkte i.S.d. § 9 PsychKG seien nicht nur Verdachtsmomente, sondern Tatsachen und Verhaltensweisen, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit ergeben, dass eine psychische Krankheit vorliege. Die Auswertung der von der Polizei übersandten Berichte über die neuerliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarn durch den Sozialpsychiatrischen Dienst habe ergeben, dass bei dem Kläger der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung gegeben sei. Hierfür spreche insbesondere die Tatsache, dass sich die Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn nicht nur verbal, sondern immer wieder auch gewaltsam (Anspucken, Schlagen) vollziehe. Nur eine psychische Erkrankung könne ursächlich dafür sein, dass wiederholt gesellschaftlich normierte Umgangsregeln verletzt würden und die Auseinandersetzungen eskalierten. Die tätlichen Angriffe auf die Nachbarn zeigten auch, dass durch das Verhalten des Klägers bedeutende Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben, gefährdet seien. Eine vorsorgende Hilfe gemäß §§ 7, 8 PsychKG erweise sich als nicht mehr ausreichend. Die bestehende Gefahrenlage erfordere daher eine ärztliche Untersuchung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat den Antrag in der oben dargestellten Weise ausgelegt. Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) ist der Klageschrift vom 24. April 2017 hinreichend klar zu entnehmen, dass das Klagebegehren darauf gerichtet ist, dass sich der Kläger nicht amtsärztlich untersuchen lassen möchte. Demgemäß muss das Klageziel primär auf die Aufhebung der Untersuchungsanordnung als Grundlage der Verpflichtung zu der in Rede stehenden Untersuchung gerichtet sein. Der Kläger begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten, bestimmte Äußerungen zu unterlassen. Schließlich macht der Kläger geltend, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu haben. Soweit er um Mitteilung der Gründe für den Erlass der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung bittet, sieht die Kammer darin keinen eigenständigen Klageantrag. Vielmehr ist das Fehlen einer hinreichenden Begründung, wie sie von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW gefordert ist, unter dem Aspekt der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu prüfen. Die Klage auf Aufhebung der Untersuchungsanordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) gestützte Aufforderung, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ist ein grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW). Sie trifft eine Regelung mit Außenwirkung. Sie greift in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein und dient nicht lediglich der Vorbereitung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, die nicht allein angegriffen werden kann (vgl. § 44a VwGO). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, kann die Untersuchung zwangsweise durchgeführt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 PsychKG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - VII C 18.69, juris, Rn. 10 zur Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2012 - 7 K 568/11 -, n.v.; zur Aufforderung nach § 9 Abs. 1 PsychKG NRW: Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 3. Auflage 2011, § 9 Rn. 10. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Aufforderung ist § 9 Abs. 1 PsychKG NRW. Nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung in der Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen. Nach Satz 2 ist ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, statt in die Sprechstunde zu kommen, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben, den Namen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes anzugeben und diese aufzufordern, die untere Gesundheitsbehörde von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. Der Beklagte war für die Anordnung zuständig. Untere Gesundheitsbehörde sind die Kreise und die kreisfreien Städte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW i.V.m. § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG). Die Anordnung leidet im Ergebnis auch nicht unter einem erheblichen Begründungsmangel. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind zu der von Satz 1 geforderten Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Insoweit ist kein abstrakter Maßstab anzulegen. Es kommt vielmehr auf den konkreten Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes an, richtet sich also nach dem jeweiligen Einzelfall. Eine § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW genügende Begründung muss den Adressaten in die Lage versetzen, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG NRW, 17. Auflage 2016, § 39 Rn. 18 ff. m.w.N. Die eher lapidaren Angaben in der Untersuchungsanordnung vom 20. April 2017 selbst erlauben eine solche Überprüfung noch nicht. Allerdings ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 hat der Beklagte dargetan, warum er sich dazu entschlossen hat, die amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Damit hält sich der Beklagte innerhalb der Grenzen des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, wonach Handlungen nach Abs. 1 bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Die Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zufügen würde oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden droht. Mit dem Begriff der gewichtigen Anhaltspunkte wird verdeutlicht, dass die Untersuchungsanordnung nicht der erste Schritt der Behörde sein darf, sondern ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert ist. Ein bloßer Verdacht genügt nicht. Allerdings ist auch nicht der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder gar Gefahr im Verzug (§ 14 PsychKG NRW) zu verlangen. Vgl. Dodegge/Zimmermann, PsychKG NRW, 3. Auflage 2011, § 9 Rn. 2 m.w.N. Danach sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PsychKG NRW erfüllt. Der Kläger zeigt seit Jahren ein Verhalten, das im persönlichen Miteinander extrem von der Norm abweicht. Das kommt einmal im Umgang mit Behörden und Gerichten zum Ausdruck. Seine Schreiben, soweit sie der Kammer bekanntgeworden sind, weisen eine Vielzahl von deutlich überzogenen und zugleich herabwürdigenden bzw. beleidigenden Äußerungen auf. Exemplarisch verweist das Gericht auf das Schreiben des Klägers vom 10. April 2017 an den L2. F. (Bl. 56 f. des Verwaltungsvorgangs). Darin hat er in den ersten beiden Absätzen in der für ihn typischen Weise ausgeführt: "wie ich Ihnen und den Kreistagsmitgliedern vor 2 Wochen mitgeteilt hab, haben erst kürzlich, am 11.3.2017, zwei Ihrer Verbrecher - L-Polizisten wie Ihre weiteren Verbrecher - L- "Ärzte" + "Helfer" , seit 2004 die zigsten Schwerst-Verbrechen der von denen wieder hoch kriminell organisierten , gewalt samen und zwangs weisen u.a. Freiheitsberaubung , Quälerei , Misshandlung und grausamen Folter ung an mir verübt, mit ärztlichem Verdacht , dadurch auf einen weiteren Herzinfarkt bei mir . Als ob es auch dieser ekelhaften , an mir durch Ihre Verbrecher-Gestalten verübten Schwerst-Verbrechen immer noch nicht genug wäre, habe ich vorgestern, am 8.4.2017 , noch zusätzlich Ihren weiteren, hoch kriminellen , einmal mehr GeStaPo -mäßigen Brief vom 6.4.2017 erhalten, hinzu mit dem mega-irrsinnigen Inhalt , u.a., "da Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß bei Ihnen eine psychische Erkrankung vorliegt und Sie aufgrund dessen sich selbst erheblichen Schaden zufügen können und/oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen , fordere ich Sie auf , in meine Sprechstunde (…) zu kommen " und so mit Ihrem weiteren, schwerst-verbrecherischen , an Ekel und Abscheu kaum zu überbietenden Nazi -typischen Versuch , mit diesem wieder durch nichts begründeten wie mich evtl. weiteren Volks-Verhetzungen nicht gehörten Gewäsch , auch noch in diesem heutigen Deutschland des Jahres 2017, weiter zu quälen , zu misshandeln , zu foltern , um mich damit endlich erst psychisch krank zu quälen und mich z.B. durch einen weiteren Herzinfarkt zu ermorden ." (Hervorhebungen im Original) Dass die hier zum Ausdruck kommende Vorstellung des Klägers, er werde vom Beklagten verfolgt, abwegig, ja absurd ist, ändert nichts daran, dass sie der Überzeugung des Klägers entspricht. Besonders klar vor Augen führt das der Sachverhalt, der Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 614/17 war. So weigerte sich der Kläger trotz akuter Herzbeschwerden und ungeachtet von zwei bereits erlittenen Herzinfarkten, sich von der herbeigerufenen Notärztin untersuchen zu lassen. Das abnorme Verhalten des Klägers kommt auch im Umgang mit seinen Nachbarn, den Eheleuten T./T.-D., zum Ausdruck. Die Auseinandersetzung vornehmlich in baurechtlichen Angelegenheiten wird schon jahrelang erbittert geführt. Dabei zeigen insbesondere die Vorfälle aus dem Jahre 2017, dass der Kläger vor körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckt. Infolgedessen laufen derzeit gegen ihn mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen und einmal wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Betroffen sind dabei nicht nur die Nachbarn selbst, sondern auch herbeigerufene Polizei- oder Rettungskräfte. So hat er sich ausweislich des Polizeiberichts vom 05. April 2017 über eine Auseinandersetzung am 11. März 2017 (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs) trotz erkennbarer Verletzungen geweigert, sich von den Rettungssanitätern behandeln zu lassen, nach einem Notarzt verlangt und einen der beiden Sanitäter sogar bespuckt. Am 30. März 2017 ist im Rahmen eines Polizeieinsatzes aufgrund einer (angeblichen) Ruhestörung einer der beteiligten Polizisten mehrfach als "Terrorist" bezeichnet worden (vgl. Polizeibericht vom 05. April 2017, Bl. 32 f. des Verwaltungsvorgangs). Die Gelegenheit, zu diesen Vorfällen vorzutragen und seine Sicht der Dinge zu schildern, hat der Kläger nicht genutzt. Er hat die Klage nicht weiter schriftlich begründet und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Soweit er in einem an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2017 angemerkt hat, ihm sei noch keine Akteneinsicht gewährt worden, ist festzustellen, dass er im Rahmen des Klageverfahrens einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hat. Eines Hinweises darauf, dass ihm ein Recht auf Einsichtnahme in die Akten zusteht, bedurfte es nicht. Der Kläger hat bereits eine Vielzahl von Prozessen geführt und tut dies auch weiterhin; ihm ist demgemäß bekannt, dass er die Einsichtnahme in Akten beanspruchen kann. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, vom Kläger selbst vorgelegten Atteste und Bescheinigungen rechtfertigen keine andere Einschätzung zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Zwar hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychotherapeutische Medizin Prof. Dr. U. I. in der Bescheinigung vom 23. August 2004 ausgeführt, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers hätten sich nicht ergeben. Zum selben Ergebnis kommt der Leiter der Klinik und Poliklinik für Psychosomatik und Psychotherapie an der Uniklinik Köln Prof. Dr. B. in seiner Bescheinigung vom 08. Juni 2015. Auch nach Ansicht des Facharztes für Orthopädie, Sportmedizin – Chirotherapie Dr. G. -S. besteht Prozess- und Geschäftsfähigkeit (vgl. Attest vom 26. Januar 2012). Allerdings bedeuten Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit nicht ohne Weiteres, dass der Betreffende auch uneingeschränkt psychisch gesund ist. Auf der Grundlage des Verhaltens des Klägers teilt das Gericht die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden droht. Eine Gefahr besteht in erster Linie für die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn des Klägers. Dafür spricht, dass es – wie dargestellt – bereits zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Die Kammer bezieht hier aber auch die Einschätzung der im Umgang auch mit schwierigen Personen erfahrenen Polizei mit ein. So wird in der Gefahrenprognose vom 07. April 2017 ausgeführt, dass ein schnelles Handeln dringend geboten sei; es sei nicht auszuschließen, dass sich die Vorfälle wiederholten und noch Schlimmeres passiere. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach polizeilicher Einschätzung ein Umdenken bei dem Kläger nicht zu erwarten ist. So heißt es in der Gefahrenprognose, er zeige sich im Rahmen situativer Gefährderansprachen weder kooperations- noch gesprächsbereit. Ein Umdenken ist auch aus der Sicht der Kammer nicht zu erwarten, weil sich der Kläger – wie dargelegt – tatsächlich massiv verfolgt fühlt. Deswegen spricht er allen Ernstes von (zahlreichen) Mordversuchen an ihm und von Folter. Dass der Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin – Chirotherapie Dr. G. -S. L. in seinem Attest vom 26. Januar 2012 erklärt hat, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, eine Gefahr für sich oder andere darzustellen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn der Facharzt Dr. L hat den Kläger gar nicht mit Blick darauf behandelt, sondern orthopädisch und hat ihn insoweit als kooperativen, einsichtigen und gut zu führenden Patienten kennengelernt. Einen Ermessensfehler vermag das Gericht im Rahmen der Prüfung des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu erkennen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte es angesichts der klaren Gefahreneinschätzung der Polizei ermessensfehlerfrei hätte ablehnen können, eine Untersuchung des Klägers zu veranlassen. Soweit der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten begehrt, bestimmte, in seinem Klageantrag konkret aufgeführte Aussagen über seinen – des Klägers – Gesundheitszustand zu unterlassen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass Mitarbeiter des Beklagten öffentlich Behauptungen des oben dargestellten Inhalts aufgestellt haben bzw. dies beabsichtigen. Die Klage ist auch nicht deshalb erfolgreich, weil die streitgegenständliche Aufforderung zur Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 PsychKG NRW voraussetzt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen. Hierin eine (unwahre) Behauptung des Beklagten zu sehen, liefe darauf hinaus, dass er von der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 PsychKG NRW keinen Gebrauch mehr machen könnte. Der Kläger vermag schließlich auch nicht mit seinem Antrag durchzudringen, den Beklagten zur Gewährung von Akteneinsicht zu verurteilen. Insoweit ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Kläger einen grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestehenden Anspruch auf Akteneinsicht vorprozessual nicht geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.