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Urteil

2 K 580/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0512.2K580.15A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der seinen Angaben zufolge am 9. Mai 1973 in Benin City/Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Benin, verheiratet und Christ. Er meldete sich am 3. September 2012 als Asylsuchender und stellte am 6. September 2012 einen Asylantrag. Als Einreisedatum gab der Kläger den 30. August 2012 an. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. September 2012 begründete er seinen Asylantrag wie folgt: Er habe seine Kindheit bis zur Grundschule in Benin City verbracht und sei nach der Grundschule nach Kaduna gezogen. Dort habe er in dem Stadtteil Chikum gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter lebe weiterhin in Benin City (Stadtteil Uzebu). Dort würden auch seine Geschwister und seine Großfamilie leben. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach keine weitere Schule; einen Schulabschluss habe er nicht. Er habe als Schweißer gearbeitet. Seine Ehefrau heiße U. J. (geboren 00.00.0000) und halte sich noch in Nigeria auf. Sie hätten am 12. Dezember 2004 in Benin City geheiratet und zuletzt in Kaduna gelebt. Er habe mit ihr drei gemeinsame Kinder, die alle in Benin City geboren worden seien (geb. 2006, 2007, 2009). Der Aufenthaltsort seiner Frau und der Kinder sei ihm derzeit nicht bekannt. Er habe sich in Nigeria nicht politisch betätigt und sei zu keinem Zeitpunkt festgenommen worden oder inhaftiert gewesen. Er habe Nigeria wegen der Bombenexplosion am 17. Juni 2012 bei der Kirche "Shalom Church of God International" in Kaduna (Trikania Road) verlassen. Es habe sich um einen Anschlag der Gruppe Boko Haram gehandelt. Bei der Kirche handele es sich um eine Pfingstlergemeinde, der er angehöre. Er sei dort Anführer der sog. "real guides" (gemeint wohl: royal guard) gewesen. Dabei handele es sich um Leute, die während des Gottesdienstes Parkplätze bewachen. Als Anführer dieser Leute sei er Ziel der "Boko Haram" gewesen. Bereits eine Woche vorher habe er mit anderen gegen "Boko Haram" in der Kirchenumgebung demonstriert. Er sei jedoch von "Boko-Haram"-Leuten nicht persönlich angesprochen worden. Nach dem Bombenanschlag seien sie alle weggelaufen. Dabei seien sie einem anderen Kirchenmitglied ‑ einem weißen Mann namens Q. T. ‑ begegnet, der sie angesprochen habe. Gemeinsam mit seinem Freund F. F1. seien sie nach Abuja gefahren. Er habe sich etwas mehr als zwei Monate in einem Haus in Abuja bei Q. T1. aufgehalten, der ihre Reise nach Deutschland organisiert habe. Seine Frau und die Kinder seien ebenfalls bei dem Anschlag in der Kirche gewesen und er habe seit diesem Ereignis nichts mehr von ihnen gehört oder gesehen. Er wisse nicht, ob sie überlebt hätten. Sie hätten versucht, über den genannten Q. T1. mehr in Erfahrung zu bringen. Dieser habe aber nichts herausfinden können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von "Boko Haram" umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 2. März 2015 - zugestellt am 13. Mai 2015 - lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und die Zuerkennung von subsidiären Schutz ab (Ziffern 1 bis 3). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an (Ziffer 5). Der Kläger hat am 27. März 2015 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sie nach der Geburt des dritten Kindes zu der Schwiegermutter nach Kaduna gezogen seien. Sie hätten Unterstützung bei der Erziehung der Kinder gebraucht. Da die Schwiegermutter nicht habe umziehen wollen und können, seien sie zu ihr gezogen. Sie hätten in Kaduna unter der Anschrift "No. 13 G. S. , Chikum Kaduna" gewohnt. Er sei einer der "leader" seiner Kirchengemeinde gewesen. Er sei für die Sicherheit zuständig gewesen und habe Kirchenmitglieder bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen anzuweisen gehabt. Bereits eine Woche vor dem Attentat habe er mit weiteren Kirchenmitgliedern mit Plakaten, auf denen der Name seiner Kirche gestanden habe, gegen "Boko Haram" protestiert. Am Tag des Attentats sei er mit seiner Familie zur Kirche gegangen und habe sie nach der Explosion nicht mehr auffinden können. Mit Hilfe eines Kirchenmitglieds namens Q. sei er geflohen, weil "Boko Haram" sämtliche "leader" der Kirche, die es für die verschiedenen Abteilungen der Kirche gegeben habe, gesucht habe, um diese zu ermorden. Q. habe ihn dann zunächst aus der Stadt in ein Buschgebiet gebracht, wo er sich ungefähr zwei Monate aufgehalten habe. Dieser habe auch nach seiner Familie gesucht. Sie sei jedoch nicht zu finden gewesen und er sei davon ausgegangen, dass seine Familie bei dem Attentat umgekommen sei. Erst durch Briefe und eine in der Kirchengemeinde tätige Bekannte, die nach Nigeria gereist sei, habe er herausgefunden, wo sich seine Familie aufhalte. Diese Bekannte habe sich mit seiner Familie und den Nachbarn der Schwiegermutter getroffen. Durch die Hilfe von Verwandten habe er erfahren, dass seine Familie weiterhin von "Boko Haram" bedroht werde. Seine Familie sei daraufhin umgezogen. Seine Ehefrau habe unmittelbar nach dem Anschlag einen Herzinfarkt erlitten und sei im Krankenhaus gewesen. Er habe von einem weiteren Kirchenmitglied erfahren, dass Boko Haram weiterhin nach ihm suche; er sei kein einfaches Mitglied der Kirche, sondern eine der führenden Personen gewesen. Seine Familie lebe ebenfalls in Angst vor "Boko Haram" und habe sich im Untergrund versteckt. Der Kläger legte Bescheinigungen der Gospelkirche "World of Faith Ministries"/Düren vor, wonach er ein aktives Mitglied der Kirchengemeinde sei und Mitglied der "royal guard". Ferner legte er Kopien der Geburtsurkunden seiner Kinder und eine Kopie einer Bescheinigung der "Shalom Church International", Kaduna vom 14. März 2010 vor, wonach der Kläger der so genannten "royal guard" angehört. Nachdem der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, beantragt er, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. März 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen und die von ihm mitgebrachte Pastorin - Frau Q1. B. - informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die so genannte Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Nigeria, auf die der Kläger in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage betreffend seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage ist unbegründet. Der noch hinsichtlich der Ziffern 1, 3 bis 5 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 2. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylgesetzes - AsylG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 4 AsylG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten für seine Person nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des GG, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rz.17 m.w.Nw. zur Rspr.. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff. Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. Nr. L 337/9), die den Regelungen des Asylgesetzes zu Grunde liegt, privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris. Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG verlassen hat. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland im August 2012 wegen der Verfolgung durch die Gruppe "Boko Haram" im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag dieser Gruppe am 17. Juni 2012 auf die Kirche "Shalom Church International" in Kaduna verlassen hat. Zwar hat nach den vorliegenden Erkenntnissen an diesem Tag tatsächlich ein Bombenanschlag auf die genannte Kirche in Kaduna stattgefunden und war der Kläger in der mündlichen Verhandlung bemüht, die vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründe und das Geschehen bis zu seiner Ausreise im Wesentlichen zu wiederholen. Das Vorbringen des Klägers konnte jedoch das Gericht nicht davon überzeugen, dass er persönlich den Bombenanschlag miterlebt hat bzw. als einer der führenden Persönlichkeiten Ziel des Angriffs von "Boko Haram" gewesen ist. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht insbesondere, dass die Schilderungen des Klägers zu dem Bombenanschlag selbst sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung oberflächlich und pauschal geblieben sind. Sie enthalten keine konkreten Einzelheiten bzw. Details, die Rückschluss auf ein persönliches Erleben bzw. eine persönliche Anwesenheit in der Kirche geben könnten, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf allgemein und pauschal gehaltene Angaben - wie etwa das Durcheinander- bzw. Weglaufen der Menschen, das gegenseitige Schubsen, das Vorhandensein von verletzten und getöteten Personen -. Der Kläger war auch auf Nachfrage nicht in der Lage, konkrete Erlebnisse in der Kirche zu schildern. Darüber hinaus stehen seine Angaben im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gerichts zu dem Bombenanschlag am 17. Juni 2012, über den weltweit in der Presse berichtet wurde. So gab der Kläger etwa auf Nachfrage zu der Art des Bombenattentats an, dass Leute in die Kirche gekommen seien und die Bombe geschmissen hätten; sie selbst hätten in der Kirche in der Nähe der Explosion gesessen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden an diesem Tag jedoch auf drei christliche Kirchen und zwar zwei Kirchen in Zaria im Bundesstaat Kaduna und als dritte Kirche die von dem Kläger genannt "Shalom Church" in der Stadt Kaduna jeweils Autobombenanschläge verübt. Den Berichten lässt sich entnehmen, dass ein Selbstmordattentäter mit einem Toyata Sedan die "Shalom Church" in Kaduna getroffen hat bzw. durch den Haupteingang gebrochen und dort explodiert ist. Den immer noch zugänglichen Berichten sind entsprechende Bilder beigefügt, die insbesondere die "Shalom Church" in Kaduna zeigen. Diesen Bilder ist zudem zu entnehmen, dass es sich entgegen den auf Nachfrage des Gerichts erfolgten Angaben des Klägers zu dem Kirchengebäude nicht um ein Kirchengebäude mit einem Kirchturm handelte, sondern um ein Gebäude aus grauen Mauersteinen mit einem auffallend blauen Dach, vgl. etwa: The New York Times vom 17. Juni 2012, " 3 Church Attacks und Retaliation Rock Nigeria", http://www.nytimes.com/2012/06/18/world/africa/3-churches-in-northern-nigeria-are-attacked.html ; CharismaNews vom 18. Juni 2012, Islamist Bomb Three Churches in Kaduna State, Nigeria, http://www.charismanews.com/world/33617-islamists-bomb-three-churches-in-kaduna-state-nigeria ; Vanguard vom 18. Juni 2012, 48 killed in Kaduna, Zaria church attacks, http://www.vanguardngr.com/2012/06/48-killed-in-kaduna-zaria-church-attacks/ ; Refugee Documentation Centre (Ireland), Nigeria vom 19. November 2012, Information on the bombing of Christian churches in Kaduna in June 2012; BAMF, Briefing Notes vom 18. Juni 2012 und 24. Juni 2012 zu Nigeria. Den Berichten zufolge wurden bei diesen Anschlägen ca. 21 Personen getötet, wobei bei dem Anschlag auf die "Shalom Church" 5-6 Todesopfer zu verzeichnen waren. Darüber hinaus kam es im Anschluss an diese Bombenattentate zu Vergeltungsmaßnahmen christlicher Jugendliche mit weiteren Todesopfern und zu einer 24-stündigen Ausgangssperre im Bundesstaat Kaduna. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass der Kläger erkennbar bemüht war, sein Vorbringen hinsichtlich des Verfolgungsinteresses von "Boko Haram" an seiner Person als einer der Anführer der Kirche bzw. der genannten Demonstration in der Woche vor dem Bombenanschlag zu steigern. So hat er etwa erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass "Boko Haram" bei der Demonstration ein Foto/Bild von ihm aufgenommen habe und dass er nach der Explosion ein weibliches Kirchenmitglied getroffen habe, die ihm mitgeteilt habe, dass "Boko Haram" gekommen wäre, um ihn als einen der Anführer zu töten. Auch dies lässt sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu den Anschlägen von "Boko Haram" nicht vereinbaren, da an diesem Tag die Anschläge der Terrorgruppe nicht konkret gegen bestimmte Personen, sondern gegen christliche Kirchen bzw. Gottesdienste und auf eine große Opferzahl gerichtet waren und zwar nach deren Verlautbarung als Vergeltungsmaßnahme für durch Christen zerstörte Moscheen. Darüber hinaus ist selbst bei Annahme der von dem Kläger dargelegten Verfolgung angesichts der Größe seines Heimatlandes Nigeria und des nicht bestehenden Meldewesens in Nigeria, vgl. dazu etwa AA, Lagebericht vom 21. November 2016, Ziffer V, 1.1. von einer internen Schutzmöglichkeit für den christlichen Kläger i.S. d. § 3 e AsylG auszugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts zwar regelmäßig zu Anschlägen der Gruppe "Boko Haram" kam und immer noch kommt und auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte gegen die Terrorgruppe mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden sind. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von "Boko Haram" und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es in Abuja oder im Süden des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation "Boko Haram" findet nicht statt, vgl. dazu: AA, Lageberichte vom Nigeria vom 26. November 2016, 28. November 2014, jw. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II. 1.4.;und etwa: Zeit online, Stand: Januar 2017, "Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe Boko Haram"; ai von April 2015, "Our job is to shoot ….." und September 2014 "Welcome to hell fire"; IDMC, "Boko Haram's terror ripples through the region"; sowie etwa "Briefing Notes" des BAMF zu den Anschlägen von Boko Haram im Jahr 2014 und 2015; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 - 10 K 1328/14.A -, jeweils juris. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge im Klageverfahren ursprünglich aus dem - christlich geprägten - Süden des Landes - hier: Benin City/Edo State - stammt und dort bis zur Geburt seines dritten Kindes (2009) gelebt hat. Erst danach sei er mit seiner Familie nach Kaduna zur Schwiegermutter gezogen. Auch derzeit lebt noch seine Familie - Mutter und drei Schwestern - sowie seine eigene Familie (wieder) in bzw. in einem Dorf in Benin City. Die Wahrnehmung der internen Schutzmöglichkeit war und ist dem 44-jährigen und in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkten Kläger auch zumutbar. Nach den obigen Ausführungen konnte der Kläger nicht nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, warum er nicht bereits 2012 an den Ort seiner eigenen Familie oder den der Familie seiner Ehefrau - ebenfalls in Edo State - zurückgekehrt ist. Anhaltspunkte dafür, dass dort für Christen eine ähnliche Situation wie in Nord bzw. Nordost Nigeria in naher Zukunft entstehen könnten, bestehen nicht. Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits eine Verfolgung i.S. d.§ 3 AsylG nach sich zieht, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 21. November 2016, 28. November 2014, 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und 7. März 2011, jeweils unter Ziffer IV 2. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger wird seinem Vorbringen zufolge in Nigeria nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ferner ist nach den obigen Ausführungen eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, nicht erkennbar. Der Kläger muss danach bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Behandlung rechnen. Schließlich ist der Kläger als Christ nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 2013 -, vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 -, 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – sowie Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den oben aufgeführten Erkenntnissen erfolgt keine landesweite Verübung von Terrorakten durch "Boko Haram". Der Kläger hat mit Blick auf seine im Süden Nigerias gelegene Herkunftsregion und mögliche Rückkehrregion keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Dem Kläger steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers und den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK landesweit droht. Die Voraussetzungen für ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr sind nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).