Beschluss
5 L 351/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0412.5L351.17A.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1230/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Februar 2017 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1230/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Februar 2017 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 1230/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2017 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte Antrag ist zulässig und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. Über die Zustellung des angegriffenen Bescheides vom 28. Februar 2017 liegt in der übersandten elektronischen Bundesamtsakte zwar kein Nachweis vor. Die Wochenfrist lief aber -im Falle einer unterstellten Zustellung noch am Tage der Bescheiderstellung - frühestens am 7. März 2017 ab. An diesem Tag ist aber der Eilantrag bereits bei Gericht eingegangen, so dass er jedenfalls rechtzeitig gestellt ist. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - hier der Abschiebungsanordnung - verschont zu bleiben bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren. Die Interessenabwägung hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme rechtmäßig, kann das Interesse an dem Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus, denn nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse wird sich die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Ungarn voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG beurteilt sich die Frage der Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ‑ sog. Dublin III‑VO ‑. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin III‑VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III‑VO) gilt. Vorliegend sind die Antragsteller mit ungarischen Schengen-Visa in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass die Zuständigkeit Ungarns grundsätzlich aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO folgt. Nach dieser Regelung ist der Mitgliedstaat, der das - zwischenzeitlich abgelaufene - Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Ungarn hat auch unter Bezugnahme auf diese Bestimmung mit Schreiben vom 5. Januar 2017 dem Aufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt. Die damit grundsätzlich zu Recht von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat wird sich allerdings voraussichtlich mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III‑VO als rechtswidrig erweisen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - hier Ungarn - zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Kammer verweist insoweit auf ihr Urteil vom 18. Januar 2017 - 5 K 1441/16.A -, wonach das ungarische Asylverfahren systemische Mängel im o.g. Sinne aufweist und nimmt im Übrigen Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 13. Oktober 2016, A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 26 - 44, bezogen auf die Verhältnisse im Oktober 2016 sowie Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 24 - 40 bezogen auf die Verhältnisse im Sommer 2014 . Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Kammer hält insbesondere mit Blick auf die am 28. März 2017 in Kraft getretenen Verschärfungen des ungarischen Asylgesetzes an ihrer Einschätzung fest. Es ist davon auszugehen, dass die generelle, europarechtswidrige Inhaftierung von Asylsuchenden in einer Transitzone auch Personen betreffen wird, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens überstellt werden. Vgl. www.asyl.net , "EGMR verurteilt Ungarn wegen der Inhaftierung von Asysuchenden in Transitzone und Rückschiebung nach Serbien, 24. März 2017, abgerufen am 10. April 2017 sowie EGMR, Urteil vom 14. März 2017, Application no 47287/15, Ilias and Ahmed v. Hungary. UNHCR ruft wegen der aufgrund der neuen ungarischen Rechtslage sich verschlechternden Situation von Asylsuchenden auf, Rücküberstellungen von Asylbewerbern aus anderen EU-Staaten nach Ungarn unter der Dublin-Verordnung zeitweise auszusetzen. Vgl. UNHCR: Dublin-Überstellungen nach Ungarn Aussetzen, 10. April 2017, www.unhcr.de , abgerufen am 12. April 2017. Trotz mangelnder Bindungswirkung ist die Stellungnahme des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen. Vgl. etwa: Art. 10 Abs. 3 b) Richtlinie 2013/32 vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie - und Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/95 vom 13. Dezember 2011 - Flüchtlingsschutzrichtlinie. Ausweislich eines Berichtes der Süddeutschen Zeitung vom 12. April 2017 soll seit einem Erlass des Bundesinnenministeriums vom 6. April 2017 bei Dublin-Übernahmeersuchen an Ungarn bis auf weiteres von den ungarischen Behörden eine Zusicherung erbeten werden, dass der betroffene Flüchtling entsprechend den Normen der EU-Richtlinie zur Aufnahme von Asylbewerbern untergebracht werde. Zudem solle die ungarische Seite zusichern, dass der Asylantrag gemäß der EU-Asylverfahrens-Richtlinie bearbeitet werde. Ohne eine derartige Zusicherung der ungarischen Behörden solle keine Überstellung erfolgen. Die Frage, ob sich die Abschiebungsanordnung auch deshalb als rechtswidrig erweisen wird, weil derzeit nicht feststeht, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Ungarn tatsächlich möglich ist - gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf die Abschiebungsanordnung, mit der in der Sache ein Zwangsmittel festgesetzt wird, erst dann ergehen, wenn feststeht , dass es möglich ist, die Abschiebung durchzuführen -, kann vorliegend offen bleiben, begegnet aber nach wie vor großen Zweifeln. Ausweislich des oben zitierten Berichtes der Süddeutschen Zeitung wurden im Jahr 2016 von der Bundesrepublik Deutschland 11.998 Übernahmegesuche an Ungarn gestellt; tatsächlich überstellt wurden 294 Asylsuchende, also 2,45 %. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).