Leitsatz: Ausländerrecht, Antrag nach § 123 VwGO Kein Anspruch auf Duldung vor Verteilung nach § 15a AufenthG. Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer iSd § 15a AufenthG. Keine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet" i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG", wenn Kind erst nach der unerlaubten Einreise der Mutter im Bundesgebiet geboren wurde. Erfordernis der persönlichen Vorsprache sowohl für die Erteilung einer Duldung als auch für die Ausstellung der Bescheinigung als unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.‑ € festgesetzt. Gründe : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Nr. 2 ausgeführten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragstellerinnen vorläufig eine Duldung zu erteilen, hilfsweise den Antragstellerinnen eine Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer zu erteilen, äußerst hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, gegen die Antragstellerinnen aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und sie nach Indien abzuschieben, hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Anträge der Antragstellerinnen sind sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsanträge (jedenfalls) unbegründet. a. Soweit die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Hauptantrag die (vorläufige) Erteilung einer Duldung begehrt, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG steht ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht zu (vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die - wie die Antragstellerin zu 1. - weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Erteilung einer Duldung ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig. Soweit die Antragstellerin zu 1. hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer beantragt, hat sie weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. An einem Anordnungsanspruch fehlt es bereits deshalb, weil die Erteilung einer Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereiste Ausländer - wie sich mittelbar aus § 49 Abs. 4 AufenthG ergibt - erst nach Feststellung der Identität und des Status des Ausländers mittels erkennungsdienstlicher Maßnahmen, d. h. nur nach dessen persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde in Betracht kommt. Gemäß § 49 Abs. 4 AufenthG ist die Identität eines Ausländers durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn - wie hier - eine Verteilung gemäß § 15a AufenthG stattfindet. Maßnahmen im Sinne des § 49 Abs. 4 AufenthG sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist (§ 49 Abs. 6 S. 1 AufenthG). Ohne die persönliche Vorsprache des betroffenen Ausländers bei der Ausländerbehörde lassen sich diese Feststellungen indes nicht treffen und kann mithin die begehrte Bescheinigung darüber, dass es sich bei dem Ausländer tatsächlich um einen "unerlaubt eingereisten Ausländer" i.S.d. § 15a AufenthG handelt, nicht ausgestellt werden. Vgl. auch: Hailbronner, Ausländerrecht, 74. Aktualisierung, Stand: November 2011, § 15a Rn. 9. Dieses Erfordernis der persönlichen Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde folgt mittelbar auch aus § 15a Abs. 4 S. 2 AufenthG, wonach die Ausländerbehörde der die Verteilung veranlassenden Stelle das "Ergebnis der Anhörung" - womit aus den vorgenannten Erwägungen nur die persönliche und nicht auch die (nur) schriftliche Anhörung gemeint ist - übermittelt. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner in Aussicht gestellt hat, das Verfahren nach § 15a AufenthG im Falle der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1. durchzuführen und - nach entsprechender positiver Prüfung der Voraussetzungen - die begehrte Bescheinigung auszustellen. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass es einer förmlichen Terminvergabe nicht bedürfe, sodass die Antragstellerin zu 1. dort während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorsprechen könne. Soweit die Antragstellerin zu 1. mit ihrem weiteren Hilfsantrag beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und sie nach Indien abzuschieben, hat sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1. steht nicht unmittelbar bevor. Der Antragsgegner hat in Bezug auf sie keinerlei Abschiebemaßnahmen konkret eingeleitet. b. Soweit die Antragstellerin zu 2. mit ihrem Hauptantrag die (vorläufige) Erteilung einer Duldung begehrt, ist dieser bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls aber mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Denn es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zu 2. - die im Bundesgebiet geboren wurde und mithin mangels "unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG erkennbar nicht in den Anwendungsbereich des § 15a AufenthG fällt - bei entsprechender persönlicher Vorsprache ihrer gesetzlichen Vertreter nicht die begehrte Duldungsbescheinigung wegen Passlosigkeit erteilen würde. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen meint, kann die begehrte Duldungsbescheinigung, die vom Verwaltungsakt der Duldung zu unterscheiden ist, vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: März 2015, § 60a Rn. 115, schon deshalb nicht ausgestellt werden, weil wegen der vorgesehenen Unterschrift auf der Duldungsbescheinigung grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde - hier der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu 2. - erforderlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 01. September 2015 – 21 C 15.30131 –, juris Rn. 8. Denn nach § 78a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AufenthG und § 58 Nr. 2 AufenthV ist diese Bescheinigung auf einem einheitlichen Vordruckmuster zu erteilen, wozu insbesondere die Unterschrift des Inhabers der Duldungsbescheinigung - bzw. hier der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu 2. - gehört. Vgl. auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AufenthG, a.a.O. Rn. 116. In diesem Zusammenhang ist etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers - bzw. hier der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu 2. - vor Ort überprüft wird. Erfolgt mangels persönlicher Vorsprache keine Unterschriftsleistung, kann auch die Duldungsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 18 B 1316/14 – juris Rn. 18, 20; BayVGH, Beschluss vom 01. September 2015 – 21 C 15.30131 –, juris Rn. 8. Dass den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde unzumutbar wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Derartiges wurde antragstellerseits weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 2. mit ihrem ersten Hilfsantrag die Erteilung einer Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG begehrt, ist dieser Antrag mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Wie dargelegt unterfällt die Antragstellerin zu 2. nicht dem Anwendungsbereich des § 15a AufenthG, da sie erst im Bundesgebiet geboren wurde und mithin nicht unerlaubt i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 15a Abs. 1 S. 1 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. mit ihrem weiteren Hilfsantrag beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und sie nach Indien abzuschieben, hat sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. steht nicht unmittelbar bevor. Der Antragsgegner hat in Bezug auf sie keinerlei Abschiebemaßnahmen konkret eingeleitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Erteilung einer Duldung gerichtet sind, ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000.- €) pro Person in Ansatz zu bringen. Selbiges gilt in Bezug auf die begehrte Erteilung einer Bescheinigung nach § 15a AufenthG. Da vorliegend zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Erteilung einer Duldung sowie hilfsweise Erteilung einer Bescheinigung nach § 15a AufenthG) hilfsweise zur Entscheidung gestellt wurden und über diese Anträge - d.h. auch über die Hilfsanträge - jeweils entschieden wurde, waren die Streitwerte von jeweils 1.250.- € pro Antragstellerin zu addieren, sodass sich pro Antragstellerin ein Streitwert von 2.500.- €, d.h. insgesamt ein solcher von 5.000.- € ergibt. Der dritte Hilfsantrag fällt demgegenüber streitwertmäßig nicht ins Gewicht, da dieser in dem Hauptantrag auf Erteilung einer Duldung mit enthalten ist.